Regelwerk | zurück |
55. Begriffsbestimmung, zugelassene Waffen
55.1 Zu Abs. 1
Die drei Formen des unmittelbaren Zwanges sind in Abs. 1 abschließend aufgeführt.
55.2 Zu Abs. 2
55.2.1 Unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen ist
zum Beispiel die Anwendung von Polizeigriffen.
55.2.2 Auf Sachen wird unmittelbar körperlich eingewirkt zum Beispiel durch das Einschlagen von Fensterscheiben.
55.3 Zu Abs. 3
55.3.1 Die Aufzählung ist nur beispielhaft. Außer den ausdrücklich genannten Gegenständen kommen Nachschlüssel, Brechstangen oder ähnliche Gegenstände in Betracht. Es sind nur solche Gegenstände als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zu verwenden, deren Wirkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
55.3.2 Wegen der Anwendung von Fesseln vgl. Nr. 59.
55.3.3 Der Einsatz von Wasserwerfern kommt insbesondere in Betracht, wenn eine unfriedliche Menschenmenge aufgelöst werden soll und mildere Mittel keinen Erfolg versprechen.
55.3.4 Als technische Sperren zum Absperren von Straßen, Plätzen und anderem Gelände kommen zum Beispiel Fahrzeuge, Container, Sperrgitter, Sperrzäune, Seile, Stacheldraht, Nagelböden oder Nagelbänder in Betracht.
55.3.5 Diensthunde und Dienstpferde müssen für ihre polizeilichen Aufgaben besonders abgerichtet sein. Sie dürfen nur von besonders ausgebildeten Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten eingesetzt werden.
55.3.6 Dienstfahrzeuge dürfen gegen Personen (Ansammlungen) eingesetzt werden, um Straßen, Plätze oder anderes Gelände zu räumen. Der Einsatz ist möglichst so durchzuführen, dass niemand verletzt wird.
55.3.7 Sprengmittel dürfen nur gegen Sachen angewendet werden (vgl. § 61 Abs. 3).
55.4 Zu Abs. 4
55.4.1 Die zugelassenen Waffen sind nicht abschließend im Gesetz genannt. Welche Kaliber und Munitionsarten zugelassen sind, wird durch gesonderte Verwaltungsvorschrift bestimmt.
55.4.2 Zu dem Gebrauch von Reiz- und Betäubungsstoffen gehört auch die Verwendung von Tränengas- und Nebelkörpern sowie Reizstoffsprühgeräten mit Capsaicin (Pfefferspray). In geschlossenen Räumen dürfen - ausgenommen in Fällen der Notwehr und des Notstandes - Tränengas- und Nebelkörper nur gegen Personen eingesetzt werden, die sich gegen eine Festnahme/Ingewahrsamnahme gewaltsam, insbesondere mit Waffen, zur Wehr setzen. In besonderen Erlassen getroffene Regelungen bleiben unberührt.
55.4.3 Schläge mit Schlagstöcken sollen gegen Arme oder Beine gerichtet werden, um schwerwiegende Verletzungen zu vermeiden.
55.4.4 Wegen des Gebrauchs von Schusswaffen vgl. §§ 58 und 60.
56. Handeln auf Anordnung
56.0 Die Vorschrift ist eine Sonderregelung gegenüber § 71 HBG. Die Verpflichtung, die Anordnung zu befolgen, wird nur eingeschränkt durch Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2. Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der Anordnung berühren die Gehorsamspflicht nicht.
56.1 Zu Abs. 1
56.1.1 Bei einem Einsatz von mehreren Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten ist die den Einsatz leitende Beamtin oder der den Einsatz leitende Beamte befugt, unmittelbaren Zwang anzuordnen, einzuschränken oder zu untersagen. Ist eine Einsatzleiterin oder ein Einsatzleiter nicht bestimmt oder fällt sie oder er aus, ohne dass eine Vertretung bestellt ist, so tritt die dienstranghöchste oder der dienstranghöchste, bei gleichem Dienstrang die dienstälteste anwesende Polizeivollzugsbeamtin oder der dienstälteste anwesende Polizeivollzugsbeamte aus dem Einsatzbereich an ihre oder seine Stelle. Ist nicht sofort feststellbar, wer das ist, darf jede oder jeder der hiernach in Betracht kommenden Beamtinnen oder Beamten die Führung einstweilen übernehmen; sie oder er hat dies bekannt zu geben.
56.1.2 Vor Beginn eines Einsatzes sind die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten über die jeweiligen Weisungsverhältnisse zu unterrichten. Insbesondere muss jeder eingesetzten Polizeivollzugsbeamtin oder jedem eingesetzten Polizeivollzugsbeamten bekannt sein, wer den Einsatz leitet, wer Stellvertreterin oder Stellvertreter und wer sonst zu Weisungen befugt ist.
56.1.3 Die Befugnis höherer Vorgesetzter oder eines Staatsanwalts (siehe hierzu in der Anlage 1 die Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und Innenminister/-senatoren des Bundes und der Länder über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts), die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuordnen, einzuschränken oder zu untersagen, bleibt unberührt. Bei Einsätzen, die von einer zentralen Befehlsstelle geführt werden, darf der Gebrauch von Schusswaffen nur durch die den Gesamteinsatz leitende höhere Vorgesetzte oder den den Gesamteinsatz leitenden höheren Vorgesetzten angeordnet werden.
56.1.4 Befindet sich die oder der Anordnende nicht am Ort des Vollzugs, so darf sie oder er unmittelbaren Zwang nur anordnen, wenn sie oder er sich ein so genaues Bild von den am Ort des Vollzugs herrschenden Verhältnissen verschafft hat, dass ein Irrtum über die Voraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht zu befürchten ist. Der Gebrauch von Schusswaffen darf nur an Ort und Stelle angeordnet werden. Dies gilt nicht für die einen Gesamteinsatz leitende höhere Vorgesetzte oder den einen Gesamteinsatz leitenden höheren Vorgesetzten, wenn sich diese Person in einer zentralen Befehlsstelle aufhält (Nr. 56.1.3). Ändern sich zwischen der Anordnung und ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse und kann die oder der Anordnende vor der Ausführung nicht mehr verständigt werden, so entscheidet die am Ort leitende Polizeivollzugsbeamtin oder der am Ort leitende Polizeivollzugsbeamte über die Anwendung unmittelbaren Zwanges. Dies gilt auch in den Fällen der Nr. 56.1.3 Satz 2, in denen der Gebrauch von Schusswaffen angeordnet worden ist. Die oder der Anordnende ist unverzüglich zu verständigen. Für die Anordnung des Schusswaffengebrauchs bei Einsätzen, die von einer zentralen Befehlsstelle geführt werden, verbleibt es bei der in Nr. 56.1.3 getroffenen Regelung.
56.1.5 Eine Einsatzleiterin oder ein Einsatzleiter oder eine sonstige Polizeivollzugsbeamtin oder ein sonstiger Polizeivollzugsbeamter, die oder der einen Auftrag erhalten hat und sich nicht mehr in unmittelbarem Einwirkungsbereich ihres oder seines Vorgesetzten befindet, muss in eigener Verantwortung prüfen, ob sich die Lage geändert hat und dadurch andere Maßnahmen notwendig geworden sind. Insbesondere ist dann zu prüfen, ob die Anwendung unmittelbaren Zwanges noch notwendig ist oder ob mildere Maßnahmen als die befohlenen ausreichen.
57 Hilfeleistung für Verletzte
Die Verpflichtung, Verletzten Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, kann vordringlicher sein als die Beweissicherung und kann auch Berichtspflichten vorgehen.
58. Androhung unmittelbaren Zwanges
58.1 Zu Abs. 1
58.1.1 Unmittelbarer Zwang kann grundsätzlich in jeder Form angedroht werden. Die Androhung muss unmissverständlich sein.
58.1.2 Der Schusswaffengebrauch wird in der Regel mündlich angedroht durch den vernehmlichen Ruf: "Polizei! Keine Bewegung oder ich schieße" oder - vor allem gegenüber Fliehenden -: "Polizei! Halt - oder ich schieße" oder eine ähnliche Aufforderung. Das Wort "Polizei" kann im Anruf unterbleiben, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um den Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten handelt. Wenn die Umstände es zulassen oder wenn Zweifel bestehen, ob die Person den Anruf verstanden hat, ist er zu wiederholen. Der Schusswaffengebrauch kann auch durch Lautsprecher angedroht werden.
58.1.3 Ist eine mündliche Androhung nicht möglich, weil zum Beispiel die Entfernung zu groß ist oder weil aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, dass der Anruf nicht verstanden wird oder verstanden worden ist, so können ein oder mehrere Warnschüsse abgegeben werden.
58.1.4 Warnschüsse dürfen nur abgegeben werden, wenn die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch selbst gegeben sind. Warnschüsse sind nach Möglichkeit steil in die Luft zu richten.
58.1.5 Der Alarmschuss (Signalschuss) ist nicht als Schusswaffengebrauch im Sinne des Gesetzes anzusehen. Wegen der Verwechslungsgefahr mit Warnschüssen oder mit Schüssen eines Rechtsbrechers kommt er nur in Betracht, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht besteht, eine Alarmierung unbedingt erforderlich und auf andere Weise nicht möglich ist.
58.1.6 Zwischen der Androhung der Zwangsmaßnahme und ihrer Anwendung soll eine den Umständen nach angemessene Zeitspanne liegen.
58.1.7 Personen, gegen die nach Begründung des amtlichen Gewahrsams unter den in § 61 Abs. 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf, sollen zu Beginn des Gewahrsams darauf hingewiesen werden. Um einen Schusswaffengebrauch zu vermeiden, ist auf eine sorgfältige Sicherung dieser Personen zu achten. Das gilt vor allem bei Transporten. Die Belehrung ersetzt nicht die Androhung des Schusswaffengebrauchs im Einzelfall. Bei Notwehr und Nothilfe ist eine Androhung nicht erforderlich, falls die Umstände sie nicht zulassen; soweit möglich, ist die Angreiferin oder der Angreifer jedoch zu warnen.
58.3 Zu Abs. 3
58.3.1 Zwischen der wiederholten Androhung des Schusswaffengebrauchs gegen Personen in einer Menschenmenge und dem Gebrauch der Schusswaffe soll so viel Zeit liegen, dass sich insbesondere Unbeteiligte aus der Menge entfernen können.
58.3.2 Die Androhung hat grundsätzlich durch Lautsprecher zu erfolgen. Standort und Art des Lautsprechers sind zu dokumentieren. Der Androhung soll alsdann durch Warnschüsse oder auf andere unmissverständliche Weise Nachdruck mit dem Ziele verliehen werden, letztlich den Schusswaffengebrauch auf Personen in der Menschenmenge zu vermeiden.
58.3.3 Auf eine Androhung des Schusswaffengebrauchs gegen Personen in einer Menschenmenge kann nur verzichtet werden, wenn die sofortige Anwendung der Schusswaffe zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist (vgl. § 58 Abs. 2).
59. Fesselung von Personen
59.1 Im Sinne der Nr. 1 leistet Widerstand, wer sich einer polizeilichen Anordnung aktiv widersetzt; passives Verhalten (zum Beispiel Stehenbleiben, Fallenlassen) reicht hierfür nicht aus.
59.2 Grundsätzlich werden die Arme auf dem Rücken mit den Handflächen nach außen mit den hierfür vorgesehenen Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt gefesselt (vgl. Leitfaden 371 "Eigensicherung"). Sind die vorgesehenen Hilfsmittel nicht vorhanden oder reichen sie nicht aus, so sind andere Maßnahmen zu treffen, die eine ähnliche Behinderung wie Fesseln gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Schäden (zum Beispiel Blutstauungen, Erfrierungen oder Luftnot aufgrund einer bestimmten Körperhaltung - "Positional-Asphyxia-Phänomen" -) nicht eintreten.
59.3 Mehrere Personen sollen nicht zusammengeschlossen werden, wenn ein Nachteil für Ermittlungen in einer Strafsache zu befürchten ist, durch die Zusammenschließung die Gesundheit einer der betroffenen Personen gefährdet oder dies eine erniedrigende Behandlung bedeuten würde.
59.4 Personen verschiedenen Geschlechts sollen möglichst nicht zusammengeschlossen werden.
60. Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
60.1 Zu Abs. 1
60.1.1 Der Schusswaffengebrauch gegen Personen ist die schwerwiegendste Maßnahme des unmittelbaren Zwanges. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat vorher die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Zweifel, ob die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch vorliegen, ist von der Schusswaffe kein Gebrauch zu machen. Auch der Schusswaffengebrauch gegen Sachen ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Ein Schusswaffengebrauch gegen Sachen ist nicht zulässig, wenn mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass hierdurch Personen verletzt werden. Der Schusswaffengebrauch gegen Kraftfahrzeuge ist daher nur zulässig, wenn die Verletzung von Personen unwahrscheinlich ist oder die Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegen Personen vorliegen. Beim Schusswaffengebrauch gegen ein Kraftfahrzeug ist anzustreben, das Fahrzeug fahruntüchtig zu machen, weil hierdurch in der Regel der Zweck der Maßnahme, nämlich die Festnahme der Rechtsbrecherin oder des Rechtsbrechers, erreicht werden kann. Daher ist grundsätzlich auf Bereifung, Motor oder Kühler zu zielen. Vom Schusswaffengebrauch ist abzusehen, wenn das Fahrzeug erkennbar explosive oder ähnlich gefährliche Güter befördert oder nach seiner Kennzeichnung zur Beförderung solcher Güter bestimmt ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn durch die Weiterfahrt größere Gefahren zu entstehen drohen als durch den Schusswaffengebrauch.
60.1.2 Bei Wasserfahrzeugen ist die Schusswaffe nach Möglichkeit auf die Antriebsanlage, die Ruderanlage oder die Bordwand in Höhe der Wasserlinie, jedoch nicht auf Räume zu richten, in denen sich regelmäßig Personen aufhalten.
60.1.3 - gestrichen -
60.1.4 Der Schusswaffengebrauch gegen Tiere ist zulässig, wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht, sie insbesondere Menschen bedrohen, und die Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist. Verletzte oder kranke Tiere dürfen auch dann getötet werden, wenn die Befürchtung besteht, dass sie sonst unter Qualen verenden würden und weder die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Tierhalterin oder der Tierhalter noch eine Tierärztin oder ein Tierarzt oder eine jagdausübungsberechtigte Person kurzfristig zu erreichen ist. Falls diese Personen polizeilichen Schusswaffengebrauch erbitten, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
60.2 Zu Abs. 2
Um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, ist, wenn die Umstände es zulassen, auf die Beine zu zielen, vor allem bei Fliehenden. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr einer Person oder einer gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist als letztes Mittel auch ein gezielter tödlich wirkender Schuss auf die Angreiferin oder den Angreifer zulässig.
60.3 Zu Abs. 3
Bestehen Zweifel, ob jemand noch im Kindesalter ist, so ist davon auszugehen, dass es sich um ein Kind handelt.
60.4 Zu Abs. 4
Der Schusswaffengebrauch ist - vorbehaltlich des Satzes 2 - grundsätzlich auch verboten, wenn nur eine unbeteiligte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wird. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat nicht nur auf Fußgängerinnen oder Fußgänger, sondern auch auf fahrende und haltende Fahrzeuge mit Insassen sowie auf Wohnungen und Geschäfte zu achten. Kann das Schussfeld wegen der örtlichen Verhältnisse, bei Dunkelheit oder bei sonstiger Sichtbehinderung nicht überblickt werden, ist besondere Vorsicht und Zurückhaltung geboten.
61. Schusswaffengebrauch gegen Personen, Sprengmittel
61.0 Soweit es für den Schusswaffengebrauch darauf ankommt, ob eine rechtswidrige Tat ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellt, richtet sich dies gemäß § 12 StGB nach der für die Straftat angedrohten Mindeststrafe. Hierbei ist nur der Regelstrafrahmen maßgebend. Schärfungen und Milderungen nach dem Allgemeinen Teil des StGB (zum Beispiel bei Versuch, Beihilfe, verminderter Schuldfähigkeit) oder für besonders schwere (zum Beispiel § 243, § 263 Abs. 3, § 266 Abs. 2 StGB) oder minder schwere Fälle (zum Beispiel § 225 Abs. 4, § 226 Abs. 3 StGB) bleiben außer Betracht.
61.1 Zu Abs. 1
61.1.1 Die Berechtigung zum Schusswaffengebrauch nach Nr. 1 setzt mindestens die Gefahr einer schwerwiegenden Körperverletzung voraus.
61.1.2 Die zu verhindernde Straftat im Sinne der Nr. 2 muss unmittelbar bevorstehen. Die Verhinderung der Fortsetzung bedeutet insbesondere die Verhinderung weiterer Tathandlungen oder bei Dauerdelikten die Beendigung des strafbaren Zustandes. Die Handlung muss sich den Umständen nach als Verbrechen oder als ein Vergehen der genannten Art darstellen. Es kommt also darauf an, wie die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Situation unter Berücksichtigung aller im Augenblick gegebenen Erkenntnismöglichkeiten beurteilt. Sie oder er hat hierbei, trotz der Notwendigkeit, schnell zu handeln, besonders sorgfältig vorzugehen.
61.1.3 Explosivmittel im Sinne der Nr. 2, 3 und 4 Buchst. b sind Stoffe, die explosionsfähig sind.
61.1.4 § 100 des Strafvollzugsgesetzes wendet sich nur an Bedienstete der Justizvollzugsanstalten. Durch Nr. 5 werden diese Befugnisse zum Teil auch auf die Polizeibehörden übertragen. Danach dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte Schusswaffen gebrauchen
61.3 Zu Abs. 3
Sprengmittel sind zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe ( § 55 Abs. 3).
62. Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge. Sie ergänzt § 61.
63. Ausübung unmittelbaren Zwanges durch Vollzugsbedienstete
63.1 Zu Abs. 1
63.1.1. Die Vorschrift erstreckt den Anwendungsbereich des Gesetzes ( §§ 54 bis 62) auf Vollzugsbedienstete, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, und sonstige Personen, denen die Anwendung unmittelbaren Zwanges gestattet ist (Abs. 2).
63.1.2 "Andere Rechtsvorschriften" enthalten insbesondere das Strafvollzugsgesetz und das Gesetz über die Wahrnehmung von sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnissen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 10. Mai 1982 (GVBl. I S. 97).
63.2 Zu Abs. 2
63.2.1 Personen, denen durch Gesetz die Rechte und Pflichten von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind (Nr. 2), sind insbesondere die bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher nach § 25 Abs. 2 BJagdG.
63.2.2 Im Rahmen der Anwendung der Nr. 3 ist § 99 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2 zu beachten. Eine besondere Ermächtigung von Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten ist nur bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen vorgesehen.
64. Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
64.0 Erleidet jemand bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten als unbeteiligte Person durch eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme einen Schaden, so ist ihr ein Ausgleich nach den Grundsätzen der Aufopferung und/oder des enteignenden Eingriffs zu gewähren.
64.1 Zu Abs. 1
Rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Satzes 2 kann auch eine rechtswidrige Maßnahme bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein.
67. Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Auf die Vorschriften des BGB über die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung ( §§ 203 ff.) wird hingewiesen.
71. Gefahrenabwehrverordnungen - Allgemeines, Gefahrenabwehrverordnung Hunde
71.1 Gefahrenabwehrverordnungen sind allgemein verbindliche Anordnungen, durch die Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden. Sie dürfen deshalb nicht erlassen werden, wenn die Gefahr auch durch Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis abgewehrt werden kann.
712 Als Voraussetzung für den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung genügt grundsätzlich eine abstrakte Gefahr. Eine Gefahrenabwehrverordnung kann aber auch der Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere dienen.
77. Ordnungswidrigkeiten
Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit der Einziehung, sofern eine Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.
78. Formerfordernisse
Die Außerachtlassung eines Formerfordernisses führt zur Ungültigkeit der gesamten Gefahrenabwehrverordnung.
79. Geltungsdauer
Verordnungen, die eine Gefahrenabwehrverordnung ändern oder ergänzen, haben keine eigene Geltungsdauer.
85. Allgemeine Ordnungsbehörden
85.2 Zu Abs. 2
Bei den zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammenzufassenden Gemeinden muss es sich nicht um benachbarte Gemeinden handeln, wenngleich dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit angebracht ist.
91. Polizeidienststellen
Weitere grundsätzliche Bestimmungen zur Organisation und zu den Aufgaben der Polizeipräsidien, insbesondere zur Errichtung der sieben Polizeipräsidien und der Festlegung der Dienstbereiche für diese Präsidien, enthält die Verordnung über die Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizei (PolOrgVO). Die Rahmenorganisation und die regionale und örtliche Zuständigkeit der Polizeidienststellen sind in den Organisationserlassen und den Rahmen-Organisationsplänen geregelt.
99. Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
99.0 Die Ausbildung und die Bestellung ist in der HipoVO vom 18. März 2002 (GVBl. I S. 51) geregelt.
99.1 Zu Abs. 1
99.1.1 Zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (in den Landkreisen und Gemeinden können sie die Bezeichnung "Ordnungspolizeibeamtin" oder "Ordnungspolizeibeamter" führen) aufgrund des § 99 Abs. 3 HSOG sind nur Personen zu bestellen, die persönlich zuverlässig und geeignet sind, bestimmte Aufgaben der Gefahrenabwehr oder hilfsweise bestimmte polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Sie sollen mindestens 21 Jahre alt sein und müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihrem bisherigen Verhalten die Gewähr dafür bieten, dass sie von ihren Befugnissen keinen unzulässigen Gebrauch machen. Geeignet sind nur solche Personen, die körperlich und geistig in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Dies ist durch ein amts- oder betriebsärztliches Gutachten nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 zu § 18a der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215), zuletzt geändert durch VO vom 23. Mai 1986 (GVBl. I S. 197), feststellen zu lassen.
99.1.2 In einer Bestellungsverfügung sind die Aufgaben zu bezeichnen, die die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten wahrzunehmen haben, und festzuhalten, ob sie oder er durch die Verwaltungsbehörde ermächtigt worden ist, im Außendienst Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder zu erheben ( § 56, § 57 Abs. 1 OWiG). Der Dienstherr oder Arbeitgeber ist ferner befugt, die Hilfspolizeibeamtin oder den Hilfspolizeibeamten zu ermächtigen, bei allen geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, unabhängig davon, welche Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung zuständig ist, Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder zu erheben ( § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 OWiG). Auch diese Ermächtigung ist in der Bestellungsverfügung festzuhalten. Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungsübung wird empfohlen, das als Anlage 2 abgedruckte Muster einer Bestellungsverfügung zu verwenden. Für die Hilfspolizeibeamtin oder den Hilfspolizeibeamten ist ein Dienstausweis auszustellen. Die Ausstellung obliegt der Behörde, die die Bestellung vornimmt; in Fällen, in denen die Bestellung durch Rechtsvorschrift erfolgt, dem Dienstherrn oder dem Arbeitgeber der oder des Bediensteten. Die Ausweise sind auf festem Papier oder anderem geeigneten Material nach dem als Anlage 3 abgedruckten Muster herzustellen.
99.1.3 Kraftfahrzeuge, die von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten ausschließlich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 99 Abs. 1 Satz 1 HSOG benutzt werden, dürfen mit Kennleuchten für blaues Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden; sie dürfen nicht als Werbeträger genutzt werden. Blaues Rundumlicht und Einsatzhorn darf nur von solchen Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten verwendet werden, die an der Hessischen Polizeischule erfolgreich eine entsprechende Ausbildung absolviert haben. Das Regierungspräsidium kann Ausnahmen zulassen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben worden sind oder erworben werden können. Die Berechtigung ist in der Bestellungsverfügung festzuhalten.
99.1.4 Für die der Wachpolizei ( § 4 HipoVO) angehörenden Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten ergeht eine besondere Verwaltungsvorschrift.
99.2 Zu Abs. 2
99.2.1 Die Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen ( § 55 Abs. 3 und 4) nach Satz 2 kann durch Einzelakt oder generell durch Rechtsverordnung (Abs. 4 Nr. 2) erfolgen. Durch Einzelakt dürfen Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte nur ermächtigt werden, wenn sie die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse über die Anwendung unmittelbaren Zwanges erworben haben. Zum Erwerb der Kenntnisse über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, durch Pfefferspray oder durch den Schlagstock ist ein Lehrgang bei dem Hessischen Verwaltungsschulverband erforderlich; das Regierungspräsidium kann Ausnahmen zulassen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben worden sind oder erworben werden können. Die Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Schusswaffen oder durch Reiz- oder Betäubungsstoffe mit Ausnahme von Pfefferspray setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hessischen Polizeischule durchgeführten Lehrgang voraus. Für Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bei den Polizeibehörden werden besondere Regelungen getroffen. Die Ermächtigung wird von der für die Bestellung zuständigen Behörde erteilt; im Falle des § 99 Abs. 4 Nr. 1 von der Anstellungsbehörde.
99.2.2 Die Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Schusswaffen ist nach einer Prüfung im Einzelfall mit sofortiger Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die Hilfspolizeibeamtin oder der Hilfspolizeibeamte die sichere Handhabung der Schusswaffe nicht mehr gewährleisten kann. In Zweifelsfällen können Sachverständige der hessischen Poli-zei beratend hinzugezogen werden.
Die Gewährleistung der Handhabungssicherheit von Schuss-waffen nach einer Grundeinweisung nach Nr. 99.2.1 an der Hessischen Polizeischule obliegt der Verantwortung der jeweiligen Behörde, die die Ermächtigung erteilt hat. Das hierzu notwendige Übungsschießen orientiert sich an den aktuellen für die Polizei und die Wachpolizei geltenden Regelungen zum einsatzmäßigen Übungsschießen. Es findet im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und vorbehaltlich der vorrangigen Erfüllung polizeiinterner Bedürfnisse grundsätzlich bei der Poli-zei durch entsprechend ausgebildete Kräfte nach den jeweilig geltenden Standards statt.
99.2.3 Das Regierungspräsidium kann Ausnahmen von Nr. 99.2.2 zulassen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben worden sind oder erworben werden können. Dies ist dann der Fall, wenn
Für das Schießtraining dürfen nur Anlagen verwendet werden, die die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen erfüllen und darüber hinaus den Standards für die Anlagen der Polizei entsprechen. Die Anlagen müssen nach Art und Ausstattung für das notwendige Übungsschießen geeignet sein. Hierzu ist der Koordinierende Schießstandsachverständige der hessischen Polizei beim Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung vorher einzubeziehen.
102. Amtshandlungen von Dienstkräften der Polizei anderer Länder und von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes
102.1 Zu Abs. 1
102.1.1 Unberührt bleiben die Befugnisse in den Fällen der Nacheile nach § 167 Abs. 1 GVG.
102.1.2 Die Unterrichtung nach Satz 2 hat in der Regel fernschriftlich oder fernmündlich zu erfolgen. Über die fernmündlich erfolgte Unterrichtung ist ein Aktenvermerk zu fertigen.
102.3 Zu Absatz 3
Ob Gegenseitigkeit gewährleistet ist, stellt das Landespolizeipräsidium fest.
103. Amtshandlungen von Dienstkräften der Polizei außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Hessen
103.1 Zu Abs. 1
Ob die Voraussetzungen für ein Tätigwerden hessischer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter nach Satz 2 vorliegen, stellt das Landespolizeipräsidium fest.
Schlussvorschrift
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Wiesbaden, 3. Januar 2005
Anlage 1 |
Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren des Bundes und der Länder über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts
Im Hinblick auf die Verantwortung der Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren und damit auch für die Vollständigkeit der Ermittlungen und ihre Rechtmäßigkeit umfasst die Leitungs- und Weisungsbefugnis des Staatsanwalts gegenüber der Polizei auch Anordnungen zur Anwendung unmittelbaren Zwanges.
Die Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Polizei. In diesem Bereich besteht kein Raum für Anordnungen des Staatsanwalts.
Für die Ausübung des Weisungsrechts zur Anwendung unmittelbaren Zwanges ergehen - unbeschadet der Vorschriften der §§ 161 StPO, 152 GVG - folgende Richtlinien:
I. Der Staatsanwalt richtet, solange nicht ein bestimmter Beamter mit der Bearbeitung des konkreten Falles befasst ist, Weisungen grundsätzlich an die zuständige Polizeidienststelle.
Sind in einem konkreten Fall mehrere Polizeibeamte unter einem weisungsbefugten Beamten eingesetzt (zum Beispiel Einsatzleitung, Sonderkommission), richtet der Staatsanwalt Weisungen grundsätzlich an den weisungsbefugten Beamten. Dieser gibt - unabhängig davon, ob er selbst zu dem Kreis der nach § 152 GVG bezeichneten Beamten gehört - die Weisung an die ihm unterstellten Bediensteten weiter und veranlasst ihre Durchführung.
Ist eine polizeiliche Einsatzleitung gebildet, begibt sich der Staatsanwalt, der auf die Anwendung unmittelbaren Zwanges Einfluss nehmen will, grundsätzlich zur Einsatzleitung. Seine Weisungen soll er an den mit der Gesamtverantwortung betrauten Einsatzleiter richten. Besteht eine mehrstufige Einsatzleitung, hält sich der Staatsanwalt grundsätzlich bei der Gesamtleitung auf. Befindet er sich bei einem nachgeordneten Einsatzleiter, so wird er Weisungen nur im Rahmen der Befehlsgebung der übergeordneten Einsatzleitung und des Ermessensspielraums geben, der dem nachgeordneten Einsatzleiter eingeräumt ist.
II. Zur Art und Weise der Ausübung des unmittelbaren Zwanges soll der Staatsanwalt nur allgemeine Weisungen erteilen und deren Ausführung der Polizei überlassen. Konkrete Einzelweisungen zur Art und Weise der Ausübung unmittelbaren Zwanges soll der Staatsanwalt nur erteilen, wenn
Ob die Voraussetzungen zu Ziffer 2 oder 3 gegeben sind, entscheidet der Staatsanwalt.
Die Erteilung konkreter Einzelweisungen setzt die genaue Kenntnis der jeweiligen Situation und der bestehenden Möglichkeiten für die Ausübung unmittelbaren Zwanges voraus. Dies bedingt in der Regel die Anwesenheit am Ort des Einsatzes oder der Einsatzleitung. Für konkrete Einzelweisungen zum Gebrauch von Schusswaffen ist die Anwesenheit am Ort des Einsatzes unerlässlich.
Bei konkreten Einzelweisungen soll der Staatsanwalt die besondere Sachkunde der Polizei berücksichtigen.
III. Ergeben sich bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt gleichzeitig und unmittelbar Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr, so sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei zuständig, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Maßnahmen zu treffen.
In einem solchen Falle ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Staatsanwalt und Polizei in ganz besonderem Maße erforderlich. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit gebietet es, dass jede Stelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die Belange der übrigen sich aus dem Lebenssachverhalt stellenden Aufgaben berücksichtigt. Schaltet sich die Staatsanwaltschaft ein, so werden der Staatsanwalt und die Polizei möglichst im Einvernehmen handeln.
Das gilt auch dann, wenn die Situation die gleichzeitige angemessene Wahrnehmung beider Aufgaben nicht zulässt. In diesem Falle ist nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung jeweils für die konkrete Lage zu entscheiden, ob die Strafverfolgung oder die Gefahrenabwehr das höherwertige Rechtsgut ist.
Erfordert die Lage unverzüglich eine Entscheidung über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und ist ein Einvernehmen darüber, welche Aufgabe in der konkreten Lage vorrangig vorzunehmen ist - gegebenenfalls auch nach Einschaltung der vorgesetzten Dienststellen -, nicht herzustellen, so entscheidet hierüber die Polizei.
Anlage 2 |
Behörde | (Ort, Datum) |
Adressat |
Hiermit werden Sie zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten* bestellt. Sie haben in Ihrem Dienstbereich ......................................................................... folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrzunehmen: ...............................................................
Sie sind verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Die entstandenen Ermittlungsvorgänge haben Sie ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden ( § 163 StPO).*
Sie haben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten ( § 53 Abs. 1 OWiG).*
Sie sind ermächtigt, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die betroffene Person zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben, soweit die Verwaltungsbehörde, für die Sie tätig werden, für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit zuständig ist. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe haben Sie sich entsprechend auszuweisen ( § 56, § 57 Abs. 1 OWiG).*
Ihnen steht die Befugnis zu, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die betroffene Person zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben, wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch Ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen ( § 56, § 57 Abs. 2, § 58 OWiG).*
Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben sind Sie befugt, unmittelbaren Zwang in Form der Einwirkung auf Personen, Tiere oder Sachen durch körperliche Gewalt anzuwenden ( § 99 Abs. 2 Satz 1, § 55, § 63 Abs. 2 Nr. 3 HSOG).
Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben sind Sie befugt, unmittelbaren Zwang in Form der Einwirkung auf Personen, Tiere oder Sachen durch folgende Hilfsmittel anzuwenden:
( § 99 Abs. 2 Satz 2, § 55, § 63 Abs. 2 Nr. 3 HSOG).* Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben sind Sie befugt, unmittelbaren Zwang in Form der Einwirkung auf Personen, Tiere oder Sachen durch folgende Waffen anzuwenden:
( § 99 Abs. 2 Satz 2, § 55, § 63 Abs. 2 Nr. 3 HSOG).*
____
*) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
Anlage 3 |
Vorderseite
Lichtbild
_____________________________________ |
Dienstausweis Nr. _______________________
|
Rückseite
Die Inhaberin / Der Inhaber dieses Ausweises ist Hilfspolizeibeamtin /Hilfspolizeibeamter § 99 HSOG) Sie / Er hat im Rahmen ihrer / seiner Aufgaben polizeiliche Befugnisse. _____________________ den ________________
_______________________________ (Siegel) _______________________________ _______________________________ |
Gültigkeitsvermerke
|
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion