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Regelwerk

Gliederung und Ausrüstung der Feuerwehren; Löschzug-Gefahrgut
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Oktober 2010
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 25 vom 25.10.2010 S. 914; 16.03.2015 S. 96 15; 09.07.2020 S. 1153 20)
Gl.- Nr.: 2135.30



Änderung der Ressortbezeichnung siehe

Aufgrund des § 42 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 614), erlasse ich die nachfolgende Regelung für den Löschzug-Gefahrgut:

Allgemeines

Die ordnungsgemäße Abwicklung von Einsätzen bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern erfordert in der Regel das Zusammenwirken der unterschiedlichsten Kräfte. Neben den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden werden sowohl die örtlich zuständigen Feuerwehren, als auch Nachbarfeuerwehren im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe sowie der Löschzug-Gefahrgut (LZ-G) des Kreises eingesetzt.

2 Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation

2.1 Aufgaben der Feuerwehren

Gemäß § 6 BrSchG haben die Feuerwehren die Aufgabe, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren. Diese Aufgaben sind auch zu erfüllen, wenn die Feuerwehr sachlich dafür nicht ausgerüstet und personell dazu nicht in der Lage ist. In diesen Fällen haben die örtlichen Feuerwehren innerhalb der Hilfsfrist von zehn Minuten erste Maßnahmen (z.B. Erkundung - soweit möglich, Durchführung von Absperrmaßnahmen) und die Nachalarmierung geeigneter Einsatzkräfte einzuleiten, um weitere Maßnahmen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren durchführen zu können.

Folgemaßnahmen und die Entsorgung gefährlicher Stoffe sind keine Maßnahmen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren, fallen nicht unter die Sofortmaßnahmen und sind durch die zuständigen Stellen, nicht durch die Feuerwehren, abzuwickeln.

2.2 Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte

2.2.1 Aufstellen des "LZ-G"

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BrSchG haben die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgabe zur Hilfeleistung bei Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen und Gütern einen "LZ-G" aufzustellen und zu unterhalten.

2.2.2 Alarmplanung

Um für die Bewältigung dieser Einsätze gerüstet zu sein, bedarf es einer sorgfältigen Alarmplanung innerhalb der jeweiligen Einsatzgebiete nach § 3 Abs. 3 BrSchG bzw. § § 6 Abs. 2 Nr. 5 und 39 Abs. 1 LKatSG.

Der Kreis stellt mit der Kreiswehrführung die notwendigen Alarmpläne für den Einsatz der örtlichen Feuerwehren sowie des "LZ-G" auf. Mit den Nachbarkreisen ist die Alarmplanung abzustimmen.

2.2.3 Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter

Es besteht die Möglichkeit, auf das vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zur Verfügung gestellte und durch die Kreise vorzuhaltende Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter zurückzugreifen.

2.3 Aufgaben und Stationierung des "LZ-G"

Der "LZ-G" unterstützt die öffentlichen Feuerwehren bei Einsätzen nach § 6 BrSchG im Zusammenhang mit:

Für diese Aufgabe ist die Stationierung der Einheiten des "LZ-G" so zu planen, dass eine Eingreiffrist von 40 Minuten realisiert wird.

2.4 Einsatzgebiet des "LZ-G"

Einsatzgebiet des "LZ-G" sind das Kreisgebiet und sonstige vom Träger zugewiesene Einsatzbereiche. Das bedeutet, dass innerhalb des Kreises keine gemeindeübergreifende Hilfe durch den "LZ-G" geleistet wird.

2.5 Einsatzleitung

Die Leitung auf der Einsatzstelle hat die in § 19 BrSchG genannte Einsatzleitung. Die Führung des "LZ-G" berät die Einsatzleitung.

2.6 Status des "LZ-G"

Gemäß § 8 Abs. 4 BrSchG kann dem "LZ-G" vom Träger das Recht zuerkannt werden, sich eine Satzung zu geben, in der sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Ahndung von Pflichtverstößen durch Ordnungsmaßnahmen regelt.

Der "LZ-G" hat Mitglieder anderer Feuerwehren in einer Doppelmitgliedschaft. Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde sollen auf Antrag für die Dauer des Dienstes im "LZ-G" ganz oder teilweise freigestellt werden.

Mitglieder des "LZ-G" sollten den Wohnsitz entsprechend der Ausrückezeit um den Standort der zu besetzenden Fahrzeuge des "LZ-G" haben.

Sofern die Einsatzkräfte des "LZ-G" auch zum Einsatz in ihrer örtlichen Feuerwehr eingeplant sind, haben sie grundsätzlich vorrangig den Löschzug-Gefahrgut zu besetzen.

3 Aufstellen von Einheiten zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Stoffe und Güter

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