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Zust VO-Hafen-Schifffahrt - Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schiffahrtsangelegenheiten
- Niedersachsen -
Vorn 8. Mai 2012
(Nds.GVBl. Nr. 11 vom 07.06.2012 S. 167; 10.10.2023 S. 248 23; 29.08.2024 S. 75aufgehoben)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:
§ 1 Gefahrenabwehr in Häfen 23
(1) Den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden wird für die in ihrem Gebiet gelegenen Häfen im Sinne des § 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Hafenordnung und Lande- und Umschlagstellen in oder an Gewässern die Zuständigkeit für die dem Fachministerium obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten einschließlich der Festlegung von Gebieten als Hafen übertragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
sowie
§ 2 Gefahrenabwehr außerhalb von Häfen
(1) Den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten um! selbständigen Gemeinden wird für die in ihrem Gebiet gelegenen schiffbaren Gewässer und für die in ihrem Gebiet gelegenen Gewässer, auf denen die Schifffahrt allgemein zugelassen ist, die Zuständigkeit für die dem Fachministerium obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr in Schifffahrtsangelegenheiten außerhalb von Häfen im Sinne des § 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Hafenordnung und außerhalb von Lande- und Umschlagstellen übertragen.
(2) Sind nach Absatz 1 für ein Gewässer mehrere Kommunen zuständig und ist die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben durch eine Kommune zweckmäßig, so kann das Fachministerium auf Antrag einer Kommune bestimmen, dass eine Kommune für das gesamte Gewässer zuständig ist.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten vom 16. April 2004 (Nds. GVBl. S. 137) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 18.11.2024)
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