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Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten
- Niedersachsen -
Vom 28. August 2024
(Nds. GVBl. Nr. 75 vom 29.08.2024 i.K.)
Archiv 2012
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15), geändert durch Artikel 3 § 23 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:
§ 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für Aufgaben der Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten mit Ausnahme der Zuständigkeit
§ 2 Gefahrenabwehr in Häfen
(1) Der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) wird die Zuständigkeit für die folgenden, dem Fachministerium obliegenden Aufgaben übertragen:
(2) Den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern und in seinem Aufsichtsbereich dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie wird die Zuständigkeit für die dem Fachministerium obliegende Aufgabe der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG innerhalb von Betriebsgeländen in Häfen übertragen.
(3) 1Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird die Zuständigkeit für die folgenden, dem Fachministerium obliegenden Aufgaben übertragen:
soweit nicht nach Absatz 1 Nrn. 2 und 4 die NLStBV zuständig ist.2 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen für die Binnenschifffahrt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in der Fassung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227).
§ 3 Gefahrenabwehr außerhalb von Häfen
(1) Der NLStBV wird die Zuständigkeit für die dem Fachministerium obliegende Aufgabe der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG auf den Gewässern nach Anlage 2 übertragen.
(2) 1Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird die Zuständigkeit für die folgenden dem Fachministerium obliegenden Aufgaben übertragen:
(Stand: 18.11.2024)
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