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Regelwerk

NHafenSG - Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz
- Niedersachsen -

Fassung vom 16. Februar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 24.02.2009 S. 15; 20.05.2019 S. 88 19)
Gl.-Nr.: 96000



Archiv NHafenSG 2005

Erster Teil
Ausführung und Umsetzung von Sicherheitsbestimmungen

Erster Abschnitt
Vorschriften für Hafenanlagen

§ 1 (aufgehoben)

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwendung auf Hafenanlagen, in denen

  1. in der Auslandsfahrt eingesetzte
    1. Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
    2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
    3. bewegliche Offshore-Bohreinheiten

    oder

  2. im nationalen Verkehrsdienst eingesetzte Fahrgastschiffe der Klasse a nach Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6),

abgefertigt, hergestellt und repariert werden. 1 Hafenanlagen sind auch Warteplätze und Schleusen, die von den in Satz 1 genannten Schiffen genutzt werden.

(2) Das für Häfen zuständige Ministerium (Fachministerium) kann für Hafenanlagen, die nur gelegentlich von in Absatz 1 genannten Schiffen in Anspruch genommen werden, im Einzelfall bestimmen, dass auf sie die Regelungen dieses Abschnitts ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn dadurch das durch den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen - ISPS-Code - (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) angestrebte Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird. Das Fachministerium hat seine Entscheidung auf der Grundlage einer nach § 5 durchgeführten Risikobewertung zu treffen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Hafenanlagen, in denen allein Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Vertragsstaat des ISPS-Codes gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, abgefertigt, hergestellt und repariert werden.

§ 3 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutze des menschlichen Lebens auf See - SOLAS-Übereinkommen - (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018), des ISPS-Codes und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6) ist das Fachministerium, soweit die Zuständigkeit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes abweichend geregelt wird.

§ 4 Betreiber der Hafenanlage

Betreiber der Hafenanlage ist, wer dort verantwortlich

  1. Schiffe be- und entlädt,
  2. Schiffe herstellt und repariert oder
  3. eine Schleuse oder einen Warteplatz betreibt

§ 5 Risikobewertung für die Hafenanlage

(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage und deren Überprüfungen nach Teil a Abschnitt 15 des ISPS-Codes werden vom Fachministerium unter Beachtung von Teil B Abs. 15.3 und 15.4 des ISPS-Codes durchgeführt.

(2) Bedienstete und sonstige Beauftragte des Fachministeriums dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 erforderlich ist, nach Vorankündigung die Hafenanlage während der Betriebszeiten betreten und besichtigen. Der Betreiber und der Eigentümer der Hafenanlage sind verpflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen und Daten zugänglich zu machen, die für die Risikobewertung erforderlich sind.

(3) Der Betreiber der Hafenanlage und der Eigentümer sind verpflichtet, das Fachministerium bei Veränderungen in oder an der Hafenanlage unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei

  1. einer Änderung der Art oder der Zweckbestimmung der Hafenanlage,
  2. einer erheblichen baulichen Änderung der Hafenanlage oder
  3. einer Änderung in der Geschäftsführung des Betreibers der Hafenanlage.

(4) Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt das Fachministerium gemäß Teil a Abschnitt 15.7 des ISPS-Codes einen Bericht.

§ 6 Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage

(1) Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts nach § 5 Abs. 4 für die Hafenanlage einen Plan zur Gefahrenabwehr unverzüglich auszuarbeiten und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr muss den Anforderungen des Teils a Abschnitt 16 und des Teils B Abs. 16.3 und 16.8 des ISPS-Codes entsprechen.

(2) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, bei der Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.

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