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Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen
- Bremen -
Vom 16. Januar 2018
(Brem.GBl. Nr. 7 vom 26.01.2018 S. 12; 07.05.2024 S. 153 24; 17.09.2024 S. 709 24a)
Archiv: 2008
Aufgrund des § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Verbot des Führens von Waffen 24a
(1) Innerhalb der in der Anlage farbig markierten Gebiete ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die räumlichen Geltungsbereiche 1 (Bahnhofsvorstadt) und 2 (Bremer Viertel) gilt Satz 1 in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Für den räumlichen Geltungsbereich 3 (Bürgermeister-Koschnick-Platz, Gröpelingen) gilt Satz 1 in der Zeit zwischen 12 und 5 Uhr.
(2) Waffen sind die in § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes bestimmten Gegenstände.
(3) Führen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.
§ 2 Ausnahmen
(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind:
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 ist ferner:
(3) Das Ordnungsamt kann von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb des in der Anlage beschriebenen Gebiets entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe führt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Räumlicher Geltungsbereich | Anlage 24 24a (zu § 1) |
1. Bahnhofsvorstadt
2. Bremer Viertel
3. Bürgermeister-Koschnik-Platz, Gröpelingen
© GeoBasis-DE / Landesamt GeoInformation Bremen [2024]
ENDE |
(Stand: 25.09.2024)
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