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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen
- Bremen -
Vom 17. September 2024
(Brem.GBl. Nr. 94 vom 20.09.2024 S. 709)
Aufgrund des § 42 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen vom 16. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 12), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Innerhalb des in der Anlage farbig markierten Gebiets ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist. | "(1) Innerhalb der in der Anlage farbig markierten Gebiete ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die räumlichen Geltungsbereiche 1 (Bahnhofsvorstadt) und 2 (Bremer Viertel) gilt Satz 1 in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Für den räumlichen Geltungsbereich 3 (Bürgermeister-Koschnick-Platz, Gröpelingen) gilt Satz 1 in der Zeit zwischen 12 und 5 Uhr." |
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Absatzes 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
2. Der Anlage zu § 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Bürgermeister-Koschnik-Platz, Gröpelingen
© GeoBasis-DE / Landesamt GeoInformation Bremen [2024]"
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (21.09.2023) in Kraft.
ID 242224
ENDE |
(Stand: 25.09.2024)
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