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Regelwerk; Anlagentechnik/-sicherheit; Sprengstoff

Tätigkeit der Polizei im Sprengstoffwesen
- Bayern -

Vom 05.02.2015
(AllMBl. Nr. 1 vom 10.03.2015 S. 76)
Gl.-Nr.: 7155.1-I



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 5. Februar 2015 Az.: IC2-2141.1

Für ihre Tätigkeit im Sprengstoffwesen hat die Polizei Folgendes zu beachten:

1. Sprengstoffrechtliche Vorschriften

Das Sprengstoffrecht ist - abgesehen von den Vorschriften des Bergrechts und über die Beförderung gefährlicher Güter - im Wesentlichen in folgenden Rechtsvorschriften geregelt:

1.1 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154)

1.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749)

1.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl I S. 3543), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl I S. 1643)

1.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl I S. 783), geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749)

1.5 Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz ( Spreng KostV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 216), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl I S. 1626)

1.6 Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl S. 555, BayRS 805-2-A/U)

1.7 Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz (WaffGHZAOWiV) vom 1. Juni 1976 (BGBl I S. 1616), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. 2003 S. 1957); im Übrigen gilt die Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG).

1.8 Darüber hinaus sind die Vorschriften der PDV 100 "Führung und Einsatz der Polizei", der PDV 403 "Sprengen" und die Leitfäden 371 "Eigensicherung" sowie 450 "Gefahren durch chemische, radioaktive und biologische Stoffe" zu beachten.

2. Befreiung der Polizei von sprengstoffrechtlichen Vorschriften

Das Sprengstoffgesetz und die darauf beruhenden Vorschriften gelten (mit Ausnahme von § 6a der 1. SprengV - Verwenden markierter Sprengstoffe) nicht für Polizeivollzugsbeamte (Art. 1 PAG, vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG). Sie sind ferner nicht anzuwenden, soweit Bedienstete des Bayerischen Landeskriminalamts zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben explosionsgefährliche Stoffe herstellen, bearbeiten oder verarbeiten, wiedergewinnen, aufbewahren, verwenden, vernichten, erwerben, überlassen, befördern oder einführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV).

Gefahrgutrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

3. Sicherheitsvorkehrungen der Polizei

3.1 Soweit die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit explosionsgefährlichen Stoffen oder diesen gleichgestellten Stoffen oder Gegenständen umgeht oder Verkehr betreibt oder solche Stoffe oder Gegenstände befördert, soll sie die Anforderungen möglichst erfüllen, die das Sprengstoffrecht an den Umgang und Verkehr mit solchen Stoffen und an die Beförderung solcher Stoffe stellt. Bei der Beförderung sind die Bestimmungen der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) und des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die darin enthaltenen Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR für innerstaatliche Beförderungen auch in Verbindung mit Anlage 2 zur GGVSEB gelten auch für die Polizei unter den dort genannten Bedingungen und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Schreibens des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30. Oktober 2013 (Az.: IC4-3635-110) für entsprechende Beförderungen. Sachliche Anforderungen nach dem Sprengstoffrecht stellen insbesondere § 24 SprengG und §§ 14 bis 16 und § 18 der 1. SprengV, § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang, §§ 3 und 4

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