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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Zweiten Abschnitts des Gerätesicherheitsgesetzes
Vom 10. Januar 1996
(BAnz. 1996 Nr. 11, S. 446)
Nach § 10 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) wird nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Ermessen
(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht zu prüfen, ob Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 oder § 7 des Gesetzes zu treffen sind, wenn sie eine Mitteilung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes
erhält. Die unter Nummer 2 genannten Behörden sollen sich für derartige Mitteilungen des im Anhang abgedruckten Formulars 1 bedienen.
(2) Im übrigen führt die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nur Stichproben-Kontrollen durch
(3) Ist von der zugelassenen Stelle nur hinsichtlich eines Teiles oder einer Funktion eines technischen Arbeitsmittels eine Prüfbescheinigung ausgestellt oder ein Konformitätszeichen zuerkannt worden, gilt Absatz 2 nur für diesen Teil.
§ 2 Prüfung
(1) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 des Gesetze erfaßt wird, erstreckt sich die Prüfung auf die dort genannten sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen des Inverkehrsbringens. Dabei geht die zuständige Behörde davon aus, daß die sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten sind, wenn das technische Arbeitsmittel vollständig den harmonisierten europäischen Normen entspricht.
(2) Soweit keine einschlägigen harmonisierten europäischen Normen vorliegen, sind die nationalen Normen und Spezifikationen heranzuziehen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe einer Richtlinie bekanntgemacht worden sind.
(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes erfaßt wird, erstreckt sich die Prüfung auf die Einhaltung der
Weicht das technische Arbeitsmittel in seiner Beschaffenheit von diesen dem Gefahrenschutz dienenden Regeln und Vorschriften ab, so ist zu prüfen, ob die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei dem technischen Arbeitsmittel um eine Sonderanfertigung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes handelt.
(4) Die zuständige Behörde hat außerdem festzustellen,
(5) Bei der Ermittlung, ob Gefahren für Leben oder Gesundheit im Sinne des § 3 des Gesetzes bestehen, sind auch Lärm, Luftverunreinigungen, Hitzeentwicklung oder sonstige Belastungen, die sich bei der Verwendung des technischen Arbeitsmittels ergeben, zu berücksichtigen.
§ 3 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(1) Die zuständige Behörde hat bei einer Prüfung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 davon auszugehen, daß es sich bei den von den nachgenannten Organisationen aufgestellten technischen Regeln, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bezeichnet, um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von Normungsorganisationen anderer Staaten oder zwischenstaatlichen Normungsorganisationen aufgestellten, den Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes entsprechenden technischen Regeln, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bezeichnet.
§ 4 Regeln der Sicherheitstechnik
(1) Die zuständige Behörde hat bei einer Prüfung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 die von den nachgenannten Organisationen aufgestellten Regeln der Sicherheitstechnik heranzuziehen, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bezeichnet:
(2) Absatz 1 gilt für Regeln der Sicherheitstechnik anderer Organisationen, soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt auf diese Regeln der Sicherheitstechnik unter Bezeichnung der Organisation verweist.
§ 5 Ermittlungen
(1) Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage zu beurteilen, ob das technische Arbeitsmittel den in § 2 genannten Voraussetzungen entspricht, so hat sie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom Hersteller, Einführer oder von demjenigen, der das technische Arbeitsmittel in den Verkehr bringt oder ausstellt, die für die Beurteilung erforderlichen Auskünfte oder sonstige Unterstützung zu verlangen. Reichen die Auskünfte und sonstige Unterstützung für die Beurteilung nicht aus, so soll sie nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes anordnen, daß der Hersteller oder Einführer das technische Arbeitsmittel von einem möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Sachverständigen überprüfen läßt und ihr das Gutachten zur Verfügung stellt.
(2) Proben sind herauszugeben, sobald sie für die Prüfung entbehrlich sind.
§ 6 Entscheidung
(1) Hat die zuständige Behörde festgestellt, daß ein technisches Arbeitsmittel zu beanstanden ist, so hat sie zunächst zu prüfen, ob die Verantwortlichen eigene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen haben und ob diese Maßnahmen ausreichend sind (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes). Ist dies nicht der Fall, trifft sie die nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen. Vor Erlaß eines Verwaltungsaktes, insbesondere einer Untersagungsverfügung, ist zu prüfen, ob der gewünschte Zweck auch durch ein Mittel erreicht werden kann, das den Adressaten weniger beeinträchtigt.
(2) Die zuständige Behörde hat ferner darüber zu entscheiden, ob nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuordnen ist. Sie hat die sofortige Vollziehung anzuordnen, wenn infolge des festgestellten Mangels des technischen Arbeitsmittels ein Unfall eingetreten ist und weitere Unfälle zu besorgen sind.
§ 7 Mitteilungspflichten
(1) Verwaltungsakte mit Maßnahmen nach § 6 Abs. 1, insbesondere Untersagungsverfügungen und Bußgeldentscheidungen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes, sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz in Kopie - zusammen mit Formblatt 2 - zu übersenden. Im Hinblick auf die den Europäischen Gemeinschaften gegenüber bestehenden Unterrichtungspflichten (§ 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes) müssen Entscheidungen, denen
(2) Sind die zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterrichtet worden, ist das Ergebnis einer hierauf nach § 1 Abs. 1 durchgeführten Prüfung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mitzuteilen.
(3) Stellt sich bei Stichproben-Kontrollen nach § 1 Abs. 2 heraus, daß technische Arbeitsmittel, die
nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechen und schwere Mängel aufweisen, ist auch die nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes zuständige Landesbehörde (Akkreditierungsstelle) unter Verwendung des Vordruckes (Formular 1) nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ( Anhang) zu unterrichten.
§ 8 Widerruf der Akkreditierung
Die Akkreditierung einer zugelassenen Stelle ist zu widerrufen, wenn die Stelle die in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten allgemeinen Anforderungen oder die in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes genannten besonderen Anforderungen nicht mehr erfüllt und die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gerätesicherheitsgesetz vom 27. Oktober 1970 (BAnz. Nr. 205 vom 3. November 1970), zuletzt geändert durch allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 6. August 1992 (BAnz. S. 6950), außer Kraft.
Anhang (zu § 1 Abs. 1) |
Briefkopf der zuständigen Behörde
Aktenzeichen | Bearbeiter | Fax Telefon | Datum | |
An | Vollzug des Gerätesicherheitsgesetzes | |||
Mängelbericht | ||||
Verteiler: [ ] . . . . . . . . . . | ||||
[ ]. . . . . . . . . . . | ||||
[ ]. . . . . . . . . . . | ||||
[ ] . . . . . . . . . . | ||||
Datum | Unterschrift | |||
1. | Mängelerfassung bei | |||
[ ] Hersteller | [ ] Aussteller | [ ] Agent | [ ] berufl. Verwender | |
[ ] Einführer | [ ] Händler | [ ] Vermittler | [ ] privater Verwender | |
Name, Anschrift | ||||
Ausstellung, Name, Ort . . . . . . . . . . | ||||
gesprochen mit . . . . . . . . . . | am . . . . . . . . . . | |||
2. | [ ] Hersteller | [ ] Einführer | [ ] sonstige Bezugsquellen | |
Name, Anschrift | ||||
3. | techn. Arbeitsmittel | Bezeichnung . . . . . . . . . . | ||
Warenzeichen/Marke . . . . . . . . . . | ||||
Typ/Modell/Baujahr . . . . . . . . . . | ||||
Beschreibung: . . . . . . . . . . (Material, Farbe, Abmessung, Verpackung) |
||||
Ursprungsland . . . . . . . . . . | ||||
4. | Zertifizierung: | |||
Konformitätserklärung vorhanden | [ ] ja [ ] nein [ ] mangelhaft [ ] entf. | |||
[ ] CE-Kennzeichnung nach . . . . . . . . . . GSGV | [ ] ja [ ] nein [ ] entf. | |||
GS-Zeichen Nr. . . . . . . . . . . | ||||
Zertifizierung vorgeschrieben: [ ] ja [ ] nein | durchgeführt: [ ] ja [ ] nein | |||
Zertifizierungsstelle . . . . . . . . . . | Kenn-Nr . . . . . . . . . . . | |||
5. | Bisher veranlaßte Maßnahmen: Verbot des | [ ] Inverkehrbringens [ ] Ausstellens | ||
[ ] Inbetriebnahme durch | ||||
[ ] Besprechung [ ] Schreiben [ ] Anordnung [ ] Rückruf [ ] hoheitl. Warnung [ ] Sicherstellung | ||||
6. | [ ] Probe entnommen [ ] Prüfung angeordnet Ergebnis [ ] liegt bei [ ] wird nachgereicht | |||
7. | Anlaß des Tätigwerdens . . . . . . . . . . | |||
8. | Rückantwort erbeten [ ] wegen eigener formeller Maßnahmen [ ] . . . . . . . . . . | |||
9. | Mängelbeschreibung mit Angabe der verletzten Vorschriften (Nr. des Anhangs der EG-Richtlinie, Norm), der daraus entstehenden Gefahr, bei Unfällen kurzer Unfallbericht (ggf. Beiblatt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
|||
[ ] Fortsetzung umseitig oder auf beigeheftetem Blatt |
Vollzug des Gerätesicherheitsgesetzes (§ 6 Abs. 3 Gerätesicherheitsgesetz)
Unterrichtung über | oder über |
( ) Maßnahme nach Produktsicherheitsrichtlinie 92/59/EWG | ( ) Schutzmaßnahme nach Harmonisierungsrichtlinien |
sog. EG-Schnellinformationsverfahren | sog. - EG-Schutzklauselverfahren - |
Meldung . . . . nach Artikel 7 . . . . . .nach Artikel 8 | |
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) | Datum: |
Gruppe 2.1 | |
Postfach 1702 02 | |
44061 Dortmund | Telefax: 0231/907 1454 |
Mitteilende Behörde | |||
1. | Behörde | ||
Anschrift: | |||
Telefon: | Telefax: | ||
Bearbeiter: | |||
Technisches Arbeitsmittel | |||
2. | Angaben zur Identifizierung: | . . . . . . . . . . | |
Bezeichnung: | . . . . . . . . . . | ||
Warenzeichen: | . . . . . . . . . . | ||
Typ/Modell-Nr.: | . . . . . . . . . . | ||
Energieversorgung: | . . . . . . . . . . | ||
Beschreibung: | . . . . . . . . . . | ||
(Material, Maße, Verpackung, Foto) | . . . . . . . . . . | ||
3. | Mitteilung nach dem Schutzklauselverfahren | ||
1. GSGV; 73/23/EWG () | 2. GSGV; 88/378/EWG () | 6. GSGV; 90/488/EWG | |
7. GSGV; 90/396/EWG () | 8. GSGV; 89/686/EWG () | 9. GSGV; 89/392/EWG | |
... GSGV;.../.../EWG () | ... GSGV;.../.../EWG () | ... GSGV;.../.../EWG | |
Adressat der Maßnahme | |||
4. | Hersteller () | Bevollmächtigter des Herstellers () | Einführer () |
Händler () | Verwender () | sonstiger Adressat () | |
Name: | . . . . . . . . . . | ||
Straße: | . . . . . . . . . . | ||
PLZ/Ort: | . . . . . . . . . . | ||
Staat: | . . . . . . . . . . | ||
5. | Falls Hersteller nicht Adressat der Maßnahme ist, Name und Sitz des Herstellers: |
. . . . . . . . . . | |
Staaten, in denen Arbeitsmittel außerdem in Verkehr gebracht werden: |
. . . . . . . . . . | ||
Mängel | |||
6. | Kurze Beschreibung, Art und Umfang der Hauptgefahren und -risiken, die vom Arbeitsmittel ausgehen: |
. . . . . . . . . . | |
7. | Unfälle | nein () ja () | |
8. | Nichterfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforde- rungen: |
nein () ja () | welche . . . . . . . . . . |
9. | Mangelhafte Anwendung harmonisierter Normen oder nationaler Normen und technischer Spezifikationen: |
nein () ja () | welche . . . . . . . . . . |
10. | Mangel in harmonisierten Normen: | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
|
11. | CE-Kennzeichnung: | nein () ja () falsche () | |
12. | Anbringung der CE-Kennzeichnung an nicht den Anforderungen entsprechenden technischen Arbeitsmitteln: |
nein () ja () | |
13. | Beteiligung einer Zert-Stelle: | zugelassene Stelle () | gemeldete/notifizierte Stelle () |
Zertifizierung: | vorgeschriebene () | freiwillig () | |
Angaben zu getroffenen Maßnahmen | |||
14. | Art der Maßnahme: | Datum: . . . . . . . . . . | |
Untersagungsverfügung () | Rückrufaktion () | Sicherstellung () | |
Hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit | ( ) | . . . . . . . . . . () | |
15. | Ziel und Dauer der Maßnahme: | ||
gegen Inverkehrbringen () | gegen Ausstellen () | gegen Inbetriebnahme | |
Sonstige () . . . . . . . . . . | Befristung nein () | ja () . . . . . . . . . .(Monate) | |
16. | Ursache der Maßnahme: | ||
Mängelhinweis einer anderen Behörde | ( ) . . . . . . . . . . | ||
Mitteilung der EG-Kommission | ( ) Not-Nr . . . . . . . . . . | ||
Mitteilung aus einem Mitgliedstaat | ( ) . . . . . . . . . .Eigeninitiative( ) | ||
Sonstige | ( ) . . . . . . . . . . | ||
17. | Rechtsfähigkeit der Maßnahme | ||
Anordnung der sofortigen Vollziehung | nein () ja () | rechtsbeständig nein () ja () | |
Rechtsmittel eingelegt | nein () ja () | Widerspruch () Klage () | |
Anordnung der Überprüfung durch | Sachverständigen () | gemeldete/notifizierte Stelle () | |
zugelassene Stelle () | |||
Veröffentlichung der BAua () |
(Stand: 09.02.2021)
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