Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Zweiten Abschnitts des Gerätesicherheitsgesetzes

Vom 10. Januar 1996
(BAnz. 1996 Nr. 11, S. 446)


Nach § 10 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) wird nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Ermessen

(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht zu prüfen, ob Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 oder § 7 des Gesetzes zu treffen sind, wenn sie eine Mitteilung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes

  1. von der Bundesregierung,
  2. von einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde,
  3. von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  4. von Behörden oder Beamten des Polizeidienstes,
  5. von einer anderen, auch ausländischen Behörde,
  6. von einer zugelassenen Stelle,
  7. von einer anderen mit Fragen des Gefahrenschutzes im Sinne des § 3 des Gesetzes befaßten Stelle (z.B. der Stiftung Warentest oder dem Betriebsrat eines das Arbeitsmittel verwendenden Betriebes) oder
  8. vom Verwender

erhält. Die unter Nummer 2 genannten Behörden sollen sich für derartige Mitteilungen des im Anhang abgedruckten Formulars 1 bedienen.

(2) Im übrigen führt die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nur Stichproben-Kontrollen durch

  1. bei technischen Arbeitsmitteln, die von einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes erfaßt werden und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind;
  2. bei technischen Arbeitsmitteln, die nicht von einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes erfaßt werden und mit einem GS-Zeichen oder einem anderen Zeichen, das die in § 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt, versehen sind.

(3) Ist von der zugelassenen Stelle nur hinsichtlich eines Teiles oder einer Funktion eines technischen Arbeitsmittels eine Prüfbescheinigung ausgestellt oder ein Konformitätszeichen zuerkannt worden, gilt Absatz 2 nur für diesen Teil.

§ 2 Prüfung

(1) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 des Gesetze erfaßt wird, erstreckt sich die Prüfung auf die dort genannten sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen des Inverkehrsbringens. Dabei geht die zuständige Behörde davon aus, daß die sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten sind, wenn das technische Arbeitsmittel vollständig den harmonisierten europäischen Normen entspricht.

(2) Soweit keine einschlägigen harmonisierten europäischen Normen vorliegen, sind die nationalen Normen und Spezifikationen heranzuziehen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe einer Richtlinie bekanntgemacht worden sind.

(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes erfaßt wird, erstreckt sich die Prüfung auf die Einhaltung der

  1. allgemein anerkannten Regeln der Technik, die dem Gefahrenschutz im Sinne des § 3 des Gesetzes dienen, insbesondere die technischen Regeln oder die Regeln der Sicherheitstechnik im Sinne der §§ 3 und 4 dieser Verwaltungsvorschrift,
  2. staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere die auf Grund der §§ 120e und 139h der Gewerbeordnung (Anm.: §§ weggefallen) erlassenen Vorschriften und
  3. Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Weicht das technische Arbeitsmittel in seiner Beschaffenheit von diesen dem Gefahrenschutz dienenden Regeln und Vorschriften ab, so ist zu prüfen, ob die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei dem technischen Arbeitsmittel um eine Sonderanfertigung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes handelt.

(4) Die zuständige Behörde hat außerdem festzustellen,

  1. ob, wenn bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oder Anbringung des technischen Arbeitsmittels zu verhüten sind, hierauf ausreichend hingewiesen ist,
  2. ob, wenn nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes eine Gebrauchsanweisung zum technischen Arbeitsmittel mitzuliefern ist, in dieser die Regeln zur Beachtung aufgeführt sind, durch die bestimmte Gefahren bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung des technischen Arbeitsmittels zu verhüten sind. Dabei ist darauf zu achten, daß auch bei einem eingeführten technischen Arbeitsmittel die Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache abgefaßt sein muß.

(5) Bei der Ermittlung, ob Gefahren für Leben oder Gesundheit im Sinne des § 3 des Gesetzes bestehen, sind auch Lärm, Luftverunreinigungen, Hitzeentwicklung oder sonstige Belastungen, die sich bei der Verwendung des technischen Arbeitsmittels ergeben, zu berücksichtigen.

§ 3 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

(1) Die zuständige Behörde hat bei einer Prüfung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 davon auszugehen, daß es sich bei den von den nachgenannten Organisationen aufgestellten technischen Regeln, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bezeichnet, um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt:

  1. DIN Deutsches Institut für Normung e.V.,
  2. VDE Verband Deutscher Elektrotechniker e.V.,
  3. DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von Normungsorganisationen anderer Staaten oder zwischenstaatlichen Normungsorganisationen aufgestellten, den Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes entsprechenden technischen Regeln, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bezeichnet.

§ 4 Regeln der Sicherheitstechnik

(1) Die zuständige Behörde hat bei einer Prüfung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 die von den nachgenannten Organisationen aufgestellten Regeln der Sicherheitstechnik heranzuziehen, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bezeichnet:

  1. Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
  2. Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter
  3. Regeln der Sicherheitstechnik (Richtlinien, Leitsätze, Merkblätter) des Vereines Deutscher Ingenieure und des Verbandes der Technischen Überwachungs-Vereine e.V.

(2) Absatz 1 gilt für Regeln der Sicherheitstechnik anderer Organisationen, soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt auf diese Regeln der Sicherheitstechnik unter Bezeichnung der Organisation verweist.

§ 5 Ermittlungen

(1) Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage zu beurteilen, ob das technische Arbeitsmittel den in § 2 genannten Voraussetzungen entspricht, so hat sie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom Hersteller, Einführer oder von demjenigen, der das technische Arbeitsmittel in den Verkehr bringt oder ausstellt, die für die Beurteilung erforderlichen Auskünfte oder sonstige Unterstützung zu verlangen. Reichen die Auskünfte und sonstige Unterstützung für die Beurteilung nicht aus, so soll sie nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes anordnen, daß der Hersteller oder Einführer das technische Arbeitsmittel von einem möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Sachverständigen überprüfen läßt und ihr das Gutachten zur Verfügung stellt.

(2) Proben sind herauszugeben, sobald sie für die Prüfung entbehrlich sind.

§ 6 Entscheidung

(1) Hat die zuständige Behörde festgestellt, daß ein technisches Arbeitsmittel zu beanstanden ist, so hat sie zunächst zu prüfen, ob die Verantwortlichen eigene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen haben und ob diese Maßnahmen ausreichend sind (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes). Ist dies nicht der Fall, trifft sie die nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen. Vor Erlaß eines Verwaltungsaktes, insbesondere einer Untersagungsverfügung, ist zu prüfen, ob der gewünschte Zweck auch durch ein Mittel erreicht werden kann, das den Adressaten weniger beeinträchtigt.

(2) Die zuständige Behörde hat ferner darüber zu entscheiden, ob nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuordnen ist. Sie hat die sofortige Vollziehung anzuordnen, wenn infolge des festgestellten Mangels des technischen Arbeitsmittels ein Unfall eingetreten ist und weitere Unfälle zu besorgen sind.

§ 7 Mitteilungspflichten

(1) Verwaltungsakte mit Maßnahmen nach § 6 Abs. 1, insbesondere Untersagungsverfügungen und Bußgeldentscheidungen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes, sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz in Kopie - zusammen mit Formblatt 2 - zu übersenden. Im Hinblick auf die den Europäischen Gemeinschaften gegenüber bestehenden Unterrichtungspflichten (§ 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes) müssen Entscheidungen, denen

  1. die Nichteinhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
  2. die mangelhafte Anwendung harmonisierter europäischer Normen oder
  3. eine mangelhafte harmonisierte europäische Norm zugrunde liegt, dies eindeutig erkennen lassen.

(2) Sind die zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterrichtet worden, ist das Ergebnis einer hierauf nach § 1 Abs. 1 durchgeführten Prüfung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mitzuteilen.

(3) Stellt sich bei Stichproben-Kontrollen nach § 1 Abs. 2 heraus, daß technische Arbeitsmittel, die

  1. ein GS-Zeichen gemäß § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes oder
  2. eine CE-Kennzeichnung gemäß einer Verordnung nach § 4 des Gerätesicherheitsgesetzes tragen und daß im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens eine zugelassene Stelle beteiligt war,

nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechen und schwere Mängel aufweisen, ist auch die nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes zuständige Landesbehörde (Akkreditierungsstelle) unter Verwendung des Vordruckes (Formular 1) nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ( Anhang) zu unterrichten.

§ 8 Widerruf der Akkreditierung

Die Akkreditierung einer zugelassenen Stelle ist zu widerrufen, wenn die Stelle die in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten allgemeinen Anforderungen oder die in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes genannten besonderen Anforderungen nicht mehr erfüllt und die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gerätesicherheitsgesetz vom 27. Oktober 1970 (BAnz. Nr. 205 vom 3. November 1970), zuletzt geändert durch allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 6. August 1992 (BAnz. S. 6950), außer Kraft.

.

  Anhang
(zu § 1 Abs. 1)

Formular 1:

Briefkopf der zuständigen Behörde

Aktenzeichen Bearbeiter   Fax  Telefon Datum
An     Vollzug des Gerätesicherheitsgesetzes
      Mängelbericht  
      Verteiler: [ ] . . . . . . . . . .
      [ ]. . . . . . . . . . .  
      [ ]. . . . . . . . . . .  
      [ ] . . . . . . . . . .  
      Datum Unterschrift
1. Mängelerfassung bei    
  [ ] Hersteller [ ] Aussteller [ ] Agent [ ] berufl. Verwender
  [ ] Einführer [ ] Händler [ ] Vermittler [ ] privater Verwender
  Name, Anschrift      
  Ausstellung, Name, Ort . . . . . . . . . .    
  gesprochen mit . . . . . . . . . .  am . . . . . . . . . .
2. [ ] Hersteller [ ] Einführer [ ] sonstige Bezugsquellen
  Name, Anschrift  
3. techn. Arbeitsmittel Bezeichnung . . . . . . . . . .
    Warenzeichen/Marke . . . . . . . . . .
    Typ/Modell/Baujahr . . . . . . . . . .
    Beschreibung: . . . . . . . . . .
(Material, Farbe, Abmessung, Verpackung)
    Ursprungsland . . . . . . . . . .
4. Zertifizierung:  
  Konformitätserklärung vorhanden [ ] ja [ ] nein [ ] mangelhaft [ ] entf.
  [ ] CE-Kennzeichnung nach . . . . . . . . . . GSGV [ ] ja [ ] nein [ ] entf.
  GS-Zeichen Nr. . . . . . . . . . .
  Zertifizierung vorgeschrieben: [ ] ja [ ] nein durchgeführt: [ ] ja [ ] nein
  Zertifizierungsstelle . . . . . . . . . . Kenn-Nr . . . . . . . . . . .
5. Bisher veranlaßte Maßnahmen: Verbot des [ ] Inverkehrbringens [ ] Ausstellens
    [ ] Inbetriebnahme durch
  [ ] Besprechung [ ] Schreiben [ ] Anordnung [ ] Rückruf [ ] hoheitl. Warnung [ ] Sicherstellung
6. [ ] Probe entnommen [ ] Prüfung angeordnet Ergebnis [ ] liegt bei [ ] wird nachgereicht
7. Anlaß des Tätigwerdens . . . . . . . . . .
8. Rückantwort erbeten [ ] wegen eigener formeller Maßnahmen [ ] . . . . . . . . . .
9. Mängelbeschreibung mit Angabe der verletzten Vorschriften (Nr. des Anhangs der EG-Richtlinie, Norm), der daraus entstehenden Gefahr, bei Unfällen kurzer Unfallbericht (ggf. Beiblatt)
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
  [ ] Fortsetzung umseitig oder auf beigeheftetem Blatt


Formular 2:

Vollzug des Gerätesicherheitsgesetzes (§ 6 Abs. 3 Gerätesicherheitsgesetz)

Unterrichtung über oder über
( ) Maßnahme nach Produktsicherheitsrichtlinie 92/59/EWG ( ) Schutzmaßnahme nach Harmonisierungsrichtlinien
sog. EG-Schnellinformationsverfahren sog. - EG-Schutzklauselverfahren -
Meldung . . . . nach Artikel 7 . . . . . .nach Artikel 8  
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Datum:
Gruppe 2.1  
Postfach 1702 02  
44061 Dortmund Telefax: 0231/907 1454


Mitteilende Behörde
1. Behörde  
  Anschrift:  
  Telefon: Telefax:  
  Bearbeiter:  
Technisches Arbeitsmittel
2. Angaben zur Identifizierung:  . . . . . . . . . .
  Bezeichnung:   . . . . . . . . . .
  Warenzeichen:   . . . . . . . . . .
  Typ/Modell-Nr.:   . . . . . . . . . .
  Energieversorgung:   . . . . . . . . . .
  Beschreibung:   . . . . . . . . . .
  (Material, Maße, Verpackung, Foto)   . . . . . . . . . .
3. Mitteilung nach dem Schutzklauselverfahren
  1. GSGV; 73/23/EWG () 2. GSGV; 88/378/EWG () 6. GSGV; 90/488/EWG
  7. GSGV; 90/396/EWG () 8. GSGV; 89/686/EWG () 9. GSGV; 89/392/EWG
  ... GSGV;.../.../EWG () ... GSGV;.../.../EWG () ... GSGV;.../.../EWG
Adressat der Maßnahme
4. Hersteller () Bevollmächtigter des Herstellers () Einführer ()
  Händler () Verwender () sonstiger Adressat ()
  Name:   . . . . . . . . . .
  Straße:   . . . . . . . . . .
  PLZ/Ort:   . . . . . . . . . .
  Staat:   . . . . . . . . . .
5. Falls Hersteller nicht Adressat
der Maßnahme ist, Name und
Sitz des Herstellers:
  . . . . . . . . . .
  Staaten, in denen Arbeitsmittel
außerdem in Verkehr gebracht werden:
 . . . . . . . . . .
Mängel
6. Kurze Beschreibung, Art und Umfang
der Hauptgefahren und -risiken, die
vom Arbeitsmittel ausgehen:
  . . . . . . . . . .
7. Unfälle nein () ja ()  
8. Nichterfüllung der grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforde-
rungen:
nein () ja () welche . . . . . . . . . .
9. Mangelhafte Anwendung harmonisierter
Normen oder nationaler Normen und
technischer Spezifikationen:
nein () ja () welche . . . . . . . . . .
10. Mangel in harmonisierten Normen:  . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
 
11. CE-Kennzeichnung: nein () ja () falsche ()
12. Anbringung der CE-Kennzeichnung an
nicht den Anforderungen entsprechenden
technischen Arbeitsmitteln:
nein () ja ()  
13. Beteiligung einer Zert-Stelle: zugelassene Stelle () gemeldete/notifizierte Stelle ()
  Zertifizierung: vorgeschriebene () freiwillig ()
Angaben zu getroffenen Maßnahmen
14. Art der Maßnahme: Datum: . . . . . . . . . .  
  Untersagungsverfügung () Rückrufaktion () Sicherstellung ()
  Hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit ( )  . . . . . . . . . . ()
15. Ziel und Dauer der Maßnahme:    
  gegen Inverkehrbringen () gegen Ausstellen () gegen Inbetriebnahme
  Sonstige () . . . . . . . . . . Befristung nein () ja () . . . . . . . . . .(Monate)
16. Ursache der Maßnahme:    
  Mängelhinweis einer anderen Behörde ( ) . . . . . . . . . .  
  Mitteilung der EG-Kommission ( ) Not-Nr . . . . . . . . . .
  Mitteilung aus einem Mitgliedstaat ( ) . . . . . . . . . .Eigeninitiative( )
  Sonstige ( ) . . . . . . . . . .  
17. Rechtsfähigkeit der Maßnahme    
  Anordnung der sofortigen Vollziehung nein () ja () rechtsbeständig nein () ja ()
  Rechtsmittel eingelegt nein () ja () Widerspruch () Klage ()
  Anordnung der Überprüfung durch Sachverständigen () gemeldete/notifizierte Stelle ()
    zugelassene Stelle ()  
  Veröffentlichung der BAua ()    


umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion