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(1) Aufgrund von Artikel 5 verfügen die Mitgliedstaaten über die entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung und in Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere mit den Artikeln 30 und 36, auszuübenden Befugnisse für den Erlaß geeigneter Maßnahmen, um unter anderem
(2) Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels zu treffenden Maßnahmen richten sich je nachdem
Titel IV
Unterrichtung und Informationsaustausch
(1) Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts oder eines Produktpostens beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d) bis h) angeordnet wird, so unterrichtet er hiervon unter Angabe der Gründe die Kommission, sofern die Unterrichtungspflicht nicht in einer besonderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Maßnahmen einen Vorfall betreffen, der nur örtliche, auf jeden Fall auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats begrenzte Auswirkungen hat.
(2) Die Kommission konsultiert umgehend die betroffenen Parteien. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat.
Titel V
Notfälle und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene
(1) Trifft ein Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen oder beschießt er die Einführung von Sofortmaßnahmen, welche die etwaige Vermarktung oder Verwendung eines Produkts oder eines Produktpostens in seinem Hoheitsgebiet verhindern, einschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen, weil das betreffende Produkt oder der betreffende Produktposten eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellt, so unterrichtet er hiervon unverzüglich die Kommission, sofern diese Verpflichtung nicht schon aufgrund gleichwertiger Verfahren im Rahmen anderer Rechtsakte der Gemeinschaft vorgesehen ist.
Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Auswirkungen der Gefahr das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten oder nicht überschreiten können.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihnen vorliegende Informationen über das Bestehen einer ernsten und unmittelbaren Gefahr der Kommission auch mitteilen, bevor sie beschließen, diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Bei Erhalt solcher Informationen überprüft die Kommission sie auf ihre Übereinstimmung mit der vorliegenden Richtlinie und übermittelt sie den übrigen Mitgliedstaaten, die ihrerseits der Kommission unverzüglich mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben.
(3) Die detaillierten Verfahrensregeln für das gemeinschaftliche Informationssystem gemäß diesem Artikel sind im Anhang aufgeführt. Die Kommission paßt die Einzelheiten dieser Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 11 an.
Erlangt die Kommission auf dem Wege einer Notifizierung durch einen Mitgliedstaat oder durch von einem Mitgliedstaat übermittelte Informationen, insbesondere gemäß den Artikeln 7 und 8, Kenntnis von einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Mitgliedstaat, die von einem bestimmten Produkt ausgeht, und
so kann die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten und auf Antrag zumindest eines dieser Staaten gemäß dem Verfahren des Artikels 11 einen Beschluß fassen, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben d) bis h) geeignete vorläufige Vorkehrungen zu treffen.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß für Produktsicherheitsnotfälle (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt, dem Vertreter aller Mitgliedstaaten angehören und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Unbeschadet des Artikels 9 Buchstabe c) arbeiten der im Absatz 1 genannte Ausschuß und die sonstigen Ausschüsse, die im Rahmen einer spezifischen Gemeinschaftsvorschrift eingesetzt worden sind und die Kommission bei der Behandlung von Gesundheits- und Sicherheitsaspekten des betreffenden Produkts unterstützen, eng zusammen.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 4 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Maßnahmen, die nach diesem Verfahren erlassen worden sind, gelten für die Dauer von höchstens drei Monaten. Sie können nach dem gleichen Verfahren verlängert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die nach diesem Verfahren erlassenen Entscheidungen innerhalb einer Frist von weniger als zehn Tagen durchzuführen.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die nach dem Verfahren des Absatzes 1 getroffenen Maßnahmen durchführen, geben den betroffenen Parteien innerhalb einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Äußerung und unterrichten die Kommission entsprechend.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Beamten und Bediensteten verpflichtet werden, die aufgrund dieser Richtlinie gesammelten Informationen, die ihrem Wesen nach dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, geheimzuhalten, es sei denn, bestimmte Informationen über sicherheitsrelevante Eigenschaften eines Produkts müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
Titel VI
Sonstige und Schlußbestimmungen
Diese Richtlinie läßt die Richtlinie 85/374/EWG unberührt.
(1) Jede aufgrund dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt angeordnet wird, ist angemessen zu begründen. Die Entscheidung ist der betroffenen Partei umgehend zuzustellen; diese ist gleichzeitig über die Rechtsbehelfe, die sie nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats einlegen kann, und über die für diese Rechtsbehelfe geltenden Fristen zu unterrichten.
Den Adressaten ist möglichst vor dem Erlaß der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat eine Konsultation, insbesondere wegen der Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen, vorher nicht stattgefunden, ist ihnen nach dem Erlaß dieser Entscheidung zu gegebener Zeit Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Bei den Maßnahmen, durch die die Rücknahme des Produkts vom Markt angeordnet wird, ist dem Bestreben Rechnung zu tragen, Händler, Benutzer und Verbraucher zur Mitwirkung bei der Durchführung dieser Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Entscheidungen der zuständigen Behörden, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt angeordnet wird, von den zuständigen Gerichten überprüft werden können.
(3) Keine Entscheidung aufgrund dieser Richtlinie, durch die das Inverkehrbringen eines schränkt oder seine Rücknahme vom Markt angeordnet wird, berührt in irgendeiner Weise eine eventuelle strafrechtliche Prüfung der Haftung der Partei, an die sie gerichtet ist.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre, gerechnet ab Erlaß dieser Richtlinie, einen Bericht über deren Anwendung.
Vier Jahre nach dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt befindet der Rat anhand eines Berichts der Kommission über die zwischenzeitlichen Erfahrungen, der entsprechende Vorschläge enthält, über die etwaige Anpassung dieser Richtlinie, und zwar insbesondere hinsichtlich der Erweiterung des in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Buchstabe a) festgelegten Anwendungsbereichs sowie über eine etwaige Änderung der Vorschriften des Titels V.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 29. Juni 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die erlassenen Vorschriften sind ab dem 29. Juni 1994 anwendbar.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Entscheidung 89/45/EWG wird zu dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Detaillierte Verfahrensregeln zur Durchführung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen gemäß Artikel 8 | Anhang |
Arzneimittel im Geltungsbereich der Richtlinie 75/319/EWG und 81/851/EWG, Tiere im Geltungsbereich der Richtlinie 82/894/EWG, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, soweit sie in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/662/EWG fallen, sowie das System für radiologische Notfälle, welches die weitreichende Verseuchung von Produkten abdeckt Entscheidung 87/600/Euratom), sind von dieser Regelung ausgenommen, da hierfür äquivalente Meldeverfahren gelten.
Diese Informationen und schriftlich, vorzugsweise per Telex oder Telefax, mitzuteilen; die Kommission kann jedoch zuvor telefonisch benachrichtigt werden. Dabei ist stets zu bedenken, daß die schnelle Übermittlung der Informationen eine entscheidende Rolle spielt.
Im Fall einer solchen Untersuchung haben die Mitgliedstaaten der Kommission die angeforderten Informationen soweit wie möglich zu übermitteln.
sie übermitteln der Kommission auf jeden Fall so rasch wie möglich Informationen über
Die Kommission erstellt alljährlich eine Bilanz über die Effizienz des Netzes, die erforderlichen Verbesserungen und die erzielten Fortschritte in der Technologie der Verbindungen zwischen den mit der Durchführung betrauten Stellen.
4) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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