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Regelwerk Anlagentechnik

AFuV - Amateurfunkverordnung
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk

Vom 15. Februar 2005
(BGBl. I Nr. 10 vom 18.02.2005 S. 242; 25.08.2006 S. 2070 06; 26.02.2008 S. 220 08; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a; 18.07.2016 S. 1666 16; 21.06.2023 Nr. 160 23; 27.05.2024 Nr. 175 24)
Gl.-Nr.: 9022-2-2



Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 1 Satz 1 und der § § 6 und 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die durch Artikel 229 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich 13a 16 24

Diese Verordnung regelt

  1. die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,
  2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,
  3. das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,
  4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,
  5. den Ausbildungsfunkbetrieb, und
  6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1)

Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 23

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. "fachliche Prüfung für Funkamateure" eine Prüfung zum Nachweis der für eine selbstständige und verantwortliche Teilnahme am Amateurfunkdienst notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, mit deren Bestehen eine entsprechende Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung erworben wird;
  2. "Amateurfunkzeugnis oder Prüfungsbescheinigung" die Bestätigung einer in- oder ausländischen Prüfungsbehörde über eine erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung für Funkamateure nach bestimmten Prüfungsanforderungen (Zeugnisklasse);
  3. a. "Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst" eine auf Antrag erteilte Erlaubnis der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die mit Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens oder einer personengebundenen Rufzeichenzusammensetzung verbunden ist;
  4. "Klubstation" eine Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von mindestens drei zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird;
  5. a. "Klubstationsrufzeichen" das gemeinschaftlich genutzte Rufzeichen der Klubstation
  6. "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken usw.);
  7. "Relaisfunkstelle" eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle oder eine fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle in Satelliten, die
    1. empfangene Amateurfunk-Aussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Inhalte fernausgelöst wieder aussendet oder weiterleitet und
    2. von jedem Funkamateur mit entsprechenden Frequenznutzungsrechten und mit den technischen Möglichkeiten zur Nachrichtenübermittlung genutzt werden kann;
  8. "Funkbake" eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig regelmäßige Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt;
  9. a. "Remote-Betrieb" der unbesetzte, fernbediente Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle unter ununterbrochener, mittelbarer und vollständiger Kontrolle eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateurs, einschließlich der Einstellung der für den Sende- und Empfangsbetrieb genutzten Frequenzen und Bestimmung von Zeitpunkt und Dauer der Amateurfunk-Aussendungen;
  10. "Spitzenleistung (PEP)" die Leistung, die der Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve durchschnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand abgeben kann;
  11. "effektive Strahlungsleistung (ERP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Halbwellendipol;
  12. "gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (EIRP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Kugelstrahler;
  13. "belegte Bandbreite" die Frequenzbandbreite, bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen jeweils 0,5 % der gesamten mittleren Leistung der Aussendung betragen;

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