umwelt-online: Amateurfunkverordnung - AFuV (2)

zurück


.

Nutzungsbedingungen
für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst
und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche 
Anlage 1 06 23
(zu § 1 Nummer 6)

(Gültig bis 22.06.2024)

Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:

Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb 30 MHz 15 Watt ERP. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.

Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen ist zu beachten.

Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können, unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Sie können jedoch Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung später erfolgt.

In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe a gelten die Regelungen des Frequenznutzungsplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach Buchstabe a und Buchstabe B.

A Tabellarische Übersicht

  Besondere Nutzungsbestimmungen
Lfd.
Nr.
Frequenzbereiche Status*) AFu- Zeugnisklasse
gemäß Zulassungsurkunde
Maximale
Leistung
Zusätzliche Nutzungs-
bestimmungen gemäß B
1 2 3 4 5 6
1 135,7 - 137,8 kHz S A 1 W ERP 1 2 10
2 1 810 - 1 850 kHz P A 750 W PEP 3    
2a 1 810 - 1 850 kHz P E 100 W PEP 3    
3 1 850 - 1 890 kHz S A 75 W PEP 3 10 12
3a 1 850 - 1 890 kHz S E 75 W PEP 3 10 12
4 1 890 - 2 000 kHz S A 10 W PEP 3 10  
4a 1 890 - 2 000 kHz S E 10 W PEP 3 10  
5 3 500 - 3 800 kHz P A 750 W PEP 3    
5a 3 500 - 3 800 kHz P E 100 W PEP 3    
6 7 000 - 7 100 kHz P A 750 W PEP 3 13  
6a 7 100 - 7 200 kHz S A 250 W PEP 3    
7 10.100 -10.150

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion