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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung

Vom 21. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 160 vom 23.06.2023)


Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2, des § 4 Absatz 1 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), von denen § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) und § 6 Satz 1 zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1
(Gültig ab 23.06.2024 siehe =>)

Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. "fachliche Prüfung für Funkamateure" eine Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses; "1. "fachliche Prüfung für Funkamateure" eine Prüfung zum Nachweis der für eine selbstständige und verantwortliche Teilnahme am Amateurfunkdienst notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, mit deren Bestehen eine entsprechende Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung erworben wird;"

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a."Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst" eine auf Antrag erteilte Erlaubnis der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die mit Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens oder einer personengebundenen Rufzeichenzusammensetzung verbunden ist;".

c) In Nummer 3 werden vor dem Wort "Funkamateuren" die Wörter "mindestens drei zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen" eingefügt.

d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a."Klubstationsrufzeichen" das gemeinschaftlich genutzte Rufzeichen der Klubstation,".

e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. "Relaisfunkstelle" eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die empfangene Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale fern ausgelöst aussendet und dabei zur Erhöhung der Erreichbarkeit von Amateurfunkstellen dient; "5. "Relaisfunkstelle" eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle oder eine fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle in Satelliten, die
  1. empfangene Amateurfunk-Aussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Inhalte fernausgelöst wieder aussendet oder weiterleitet und
  2. von jedem Funkamateur mit entsprechenden Frequenznutzungsrechten und mit den technischen Möglichkeiten zur Nachrichtenübermittlung genutzt werden kann;"

f) In Nummer 6 wird vor dem Wort "Aussendungen" das Wort "regelmäßige" eingefügt.

g) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a."Remote-Betrieb" der unbesetzte, fernbediente Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle unter ununterbrochener, mittelbarer und vollständiger Kontrolle eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateurs, einschließlich der Einstellung der für den Sende- und Empfangsbetrieb genutzten Frequenzen und Bestimmung von Zeitpunkt und Dauer der Amateurfunk-Aussendungen;".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in schriftlicher oder elektronischer Form" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt und die Wörter "für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen. "(2) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Inhaber der Zeugnisklasse E können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung eine Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der Klasse a erhalten. "(3) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse N hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen."

c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

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(Stand: 29.06.2023)

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