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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

UBRegG - Unternehmensbasisdatenregistergesetz
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

Vom 9. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 42 vom 14.07.2021 S. 2506; 20.12.2022 S. 2727 22; 19.06.2023 Nr. 154 23; 08.10.2023 Nr. 272 23a; 22.12.2023 Nr. 404 23b)
Gl.-Nr.: 29-49



§ 1 Errichtung, Betrieb und Zweck des Registers über Unternehmensbasisdaten

(1) Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde) wird ein Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) errichtet und betrieben. Das Basisregister ist räumlich, organisatorisch und personell von den Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen, getrennt.

(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation her und dient damit

  1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Absatz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbessert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt werden und
  2. der Verringerung der erneuten oder mehrfachen Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1.

(3) Unternehmensbasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Stammdaten, Identifikationsnummern und Metadaten.

§ 2 Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen

(1) Einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 wird im Basisregister eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen zugeordnet. Als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung.

(2) Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient dem Zweck der registerübergreifenden eindeutigen Identifikation der im Basisregister geführten Unternehmen.

(3) Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern und verwenden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen ist bei jeder Übermittlung an das und aus dem Basisregister anzugeben, wenn sie vergeben und durch das Basisregister an die Quellregister übermittelt wurde.

§ 3 Inhalt des Basisregisters 23b

(1) Folgende in den Registern oder sonstigen Datenbeständen der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeicherte Einheiten werden im Basisregister als Unternehmen geführt:

  1. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
  2. Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes,
  3. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  4. Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,
  5. Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  6. wirtschaftlich Tätige im Sinne der Abgabenordnung:
    1. natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
    2. juristische Personen und
    3. Personenvereinigungen sowie
  7. weitere Unternehmen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Personen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird als Unternehmen geführt. Daten zu natürlichen Personen, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, werden nicht gespeichert.

(2) Im Basisregister werden zu einem Unternehmen nach Absatz 1, soweit vorhanden, folgende Stammdaten gespeichert:

  1. für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe der Firma oder des Namens entsprechend der Eintragung im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister,
  2. für Verwaltungszwecke aktuelle Angabe der Firma oder des Namens entsprechend der Führung im Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1,
  3. Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen,
  4. Sitz (Ort),
  5. Geschäftsanschrift entsprechend der Eintragung im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, soweit die Pflicht zur Eintragung besteht,
  6. Rechtsform und
  7. Haupttätigkeit nach Klassifikation der Wirtschaftszweige.

(3) Zu einem Unternehmen nach Absatz 1 werden, soweit vorhanden, folgende Identifikationsnummern gespeichert:

  1. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2,
  2. Handelsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
  3. Eintragungsnummer des Genossenschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
  4. Eintragungsnummer des Gesellschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
  5. Eintragungsnummer des Partnerschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,

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