Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
Vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 56 vom 28.12.2022 S. 2727)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Statistikregistergesetzes
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden:". |
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269 vom 28.07.2021 S. 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," |
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 5 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung" durch die Wörter " § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 5" die Angabe "Satz 1" eingefügt und werden die Wörter "vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "gültigen" durch das Wort "geltenden" ersetzt.
3. In § 9 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "sozialversicherungspflichtigen" gestrichen und werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse" eingefügt.
4. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197," |
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Nach Maßgabe des § 3c übermitteln die betreffenden Bundesbehörden dem Statistischen Bundesamt die bei ihnen vorhandenen Daten anlassbezogen für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes."
2. In § 3b Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten hinsichtlich der zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute und 64.92-Spezialkreditinstitute gehörenden Institute nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen: |
(Stand: 24.01.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion