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WeiVHygPfl - Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zur Hygienefachkraft

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. September 2012
(GV. NRW. Nr. 25 vom 26.10.2012 S. 461; 14.12.2016 S. 1200; 27.04.2020 S. 343 20; 30.06.2020 S. 650 20a i.k.; 01.02.2022 S. 122 22; 01.02.2022 S. 160 22a)
Gl.-Nr.: 2124


Überschrift geändert: 22a

Auf Grund des § 7 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird nach Anhörung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1 Ziel der Weiterbildung 22a

(1) Die Weiterbildung soll durch die Vermittlung qualifizierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen dazu befähigen, in Krankenhäusern und in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene- und Infektionsprävention mitzuwirken.

(2) Zu den Aufgaben der Hygienefachkraft gehören insbesondere:

  1. Erarbeitung von Hygienekonzepten und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene,
  2. Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen,
  3. Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung der unter Nummer 2 genannten Infektionen durch allgemeine und bereichsspezifische Beratung,
  4. Schulung, Beratung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, von Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann und des sonstigen Personals,
  5. fachliche Anleitung von in der Weiterbildung befindlichen Hygienefachkräften und Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten der Fachberufe des Sozial- und Gesundheitswesens,
  6. Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren und Produkte sowie von Hilfsmitteln einschließlich der Ver- und Entsorgung,
  7. Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen und
  8. Vorbereitung und Mitwirkung bei den Sitzungen der Hygienekommissionen in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden, dem Krankenhaushygieniker und anderen Mitgliedern der Kommission.

§ 2 Weiterbildungsstätten 20a 22a Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung oder von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zugelassen sind.

§ 3 Lehrgang 22a

Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten, die praktische Weiterbildung mindestens 1.155 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1. Bis zu 25 Prozent der theoretischen Weiterbildung können in digitaler Form absolviert werden. Die Weiterbildungsstätte trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Weiterbildung.

§ 4 Zugangsvoraussetzungen 22a

(1) Zugangsberechtigt sind Pflegefachkräfte, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBI. I S. 1442) in der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBI. I S. 1307) geänderten Fassung in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBI. I S. 274),
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,
  3. Altenpflegerin und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBI. I S. 1690) in der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBI. I S. 1307) geänderten Fassung in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
  4. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder
  5. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes

besitzen.

(2) Berufserfahrungen in infektionsgefährdeten Bereichen sind erwünscht.

§ 4a Anrechnung von Zeiten auf die Weiterbildung

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