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WeiVHygPfl - Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zur Hygienefachkraft
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 28. September 2012
(GV. NRW. Nr. 25 vom 26.10.2012 S. 461; 14.12.2016 S. 1200; 27.04.2020 S. 343 20; 30.06.2020 S. 650 20a i.k.; 01.02.2022 S. 122 22; 01.02.2022 S. 160 22a)
Gl.-Nr.: 2124
Überschrift geändert: 22a
Auf Grund des § 7 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird nach Anhörung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
§ 1 Ziel der Weiterbildung 22a
(1) Die Weiterbildung soll durch die Vermittlung qualifizierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen dazu befähigen, in Krankenhäusern und in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene- und Infektionsprävention mitzuwirken.
(2) Zu den Aufgaben der Hygienefachkraft gehören insbesondere:
§ 2 Weiterbildungsstätten 20a 22a Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung oder von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zugelassen sind.
Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten, die praktische Weiterbildung mindestens 1.155 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1. Bis zu 25 Prozent der theoretischen Weiterbildung können in digitaler Form absolviert werden. Die Weiterbildungsstätte trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Weiterbildung.
§ 4 Zugangsvoraussetzungen 22a
(1) Zugangsberechtigt sind Pflegefachkräfte, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
besitzen.
(2) Berufserfahrungen in infektionsgefährdeten Bereichen sind erwünscht.
§ 4a Anrechnung von Zeiten auf die Weiterbildung
(Stand: 30.01.2024)
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