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  Regelwerk Bau- und Planungsrecht EU
 

VgG - Vergabegesetz
Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. Juli 2011
(GVOBl. M-V Nr. 12 vom 15.07.2011 S. 411; 25.06.2012 S. 238 12; 30.12.2015 S. 587 15; 12.07.2018 S. 242 18; 18.12.2023 S. 934 aufgehoben)
Gl.-Nr: 703 - 2


Zur Nachfolgeregelung

§ 1 Gesetzeszweck, Anwendungsbereich 15 18

(1) Dieses Gesetz soll die Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe in Mecklenburg-Vorpommern und die Rahmenbedingungen für mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe verbessern. Es dient einem gerechten Interessenausgleich zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern sowie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Land, die Landkreise, Ämter und Gemeinden (Kommunen) sowie für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes oder des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde unterstehen. Sie gelten nicht für Sparkassen nach § 1 Absatz 1 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Bauleistungen ab einem Auftragswert von mehr als 50.000 Euro, für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen ab einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro. Auf die Vergabe von Leistungen bis zu den in Satz 1 genannten Auftragswerten finden § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz I Nummer 1 und von Absatz 2 Satz 1, § 3 Absätze 1 bis 3, § 9 und § 13 Anwendung.

§ 2 Anzuwendende Vorschriften 12 15 18

(1) Auf das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sind anzuwenden:

  1. die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A),
  3. Abschnitt 1der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil a (VOL/A), ab dem 1. Januar 2019 die Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO).

Darüber hinaus sind die zum öffentlichen Auftragswesen ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gehen den übrigen Bestimmungen nach Absatz 1 vor. Die Verwaltungsvorschriften haben Vorrang vor den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3.

(3) Höherrangiges Recht, insbesondere das Recht der Europäischen Union sowie der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die darauf beruhenden weiteren vergaberechtlichen Bestimmungen, bleibt unberührt.

(4) Die maßgeblichen Fassungen von Abschnitt 1 der VOB/A, Abschnitt 1 der VOL/a und der UVgO werden vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung durch Verwaltungsvorschrift eingeführt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung weitere das öffentliche Auftragswesen betreffende Verwaltungsvorschriften erlassen. Erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit keine Regelungen nach Satz 2, können alle Ministerien jeweils für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft; Arbeit und Gesundheit Regelungen nach Satz 2 treffen.

§ 3 Allgemeine Grundsätze 18

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(3) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(4) In den Vergabeverfahren können die Auftraggeber nach Maßgabe dieses Gesetzes und der nach § 2 Absatz 4 Satz 1 eingeführten Vergabeordnungen insbesondere soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte berücksichtigen. Technische Spezifikationen sowie Leistungs- oder Funktionsanforderungen sollen sie unter Beachtung umweltbezogener Aspekte und unter Bezugnahme auf Umweltzeichen formulieren. Sie sollen auf den Gesichtspunkt einer möglichst hohen Energieeffizienz achten.

§ 4 Berücksichtigung mittelständischer Interessen

Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

§ 5 Eignung, Ausführungsbedingungen 18

(1) Aufträge werden nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben (geeignete Unternehmen).

(2) Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 3 Satz 2 UVgO gegeben. Soziale Anforderungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere die Berücksichtigung der Erstausbildung, die Beachtung der Chancengleichheit von Männern und Frauen bei Aus- und Fortbildung oder im beruflichen Aufstieg sowie die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen sein. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben.

§ 6 Angemessenheit des Preises 15

(1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

(2) Zweifel an der Angemessenheit niedriger Preise ergeben sich insbesondere, wenn die Angebotssummen

Solche Zweifel sind grundsätzlich bei einer Abweichung von 20 vom Hundert oder mehr anzunehmen.

(3) Insbesondere darf der Zuschlag nicht erteilt werden auf Unterkostenangebote,

§ 7 Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot 18

(1) Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

(2) Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige mit dem günstigsten Verhältnis von angebotener Leistung und den zu erwartenden Kosten für den Auftraggeber.

(3) Die angebotene Leistung wird nach gewichteten Zuschlagskriterien bewertet.

(4) Die Kosten setzen sich aus dem Angebotspreis und weiteren Kosten zusammen, die dem Auftraggeber nach den Verhältnissen des Einzelfalles im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung entstehen (Lebenszykluskosten wie etwa Unterhalts-, Wartungs-, Betriebskosten).

(5) Unterscheiden sich die Angebote nur hinsichtlich der Kosten, so darf der Zuschlag auf das kostengünstigste Angebot erteilt werden.

(6) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen das Wertungssystem, mit dem er das wirtschaftlichste Angebot ermittelt, offen zu legen. Von dem bekannt gemachten System darf der Auftraggeber bei der Wertung nicht abweichen.

§ 8 Sicherheitsleistungen

(1) Sicherheiten sind nur zu fordern, wenn sie für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen. Die Sicherheiten sollen nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren.

(2) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung in der Regel erst ab einer bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Im Übrigen sollen solche Sicherheitsleistungen nicht verlangt werden.

(3) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Gewährleistung ist in jedem Einzelfall besonders eingehend zu prüfen, ob bis zu einer bestimmten Abrechnungssumme auf Sicherheiten verzichtet werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Auftragssumme nach Absatz 2 und der Abrechnungssumme nach Absatz 3 zu bestimmen; sie kann dabei nach unterschiedlichen Leistungsarten differenzieren.

§ 9 Mindestarbeitsbedingungen 12 15 18

(1) Aufträge im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des sonstigen Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EG Nr. L 315 S. 1) dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich durch Erklärung gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, ihre bei der vertragsgegenständlichen Ausführung dieser Leistung Beschäftigten mindestens nach den Vorgaben eines im Bundesgebiet oder einem Teil davon für ihre Branche einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung zu entlohnen, sofern sie nicht bereits aufgrund anderweitiger Regelungen zu einer höheren Entgeltzahlung verpflichtet sind.

(2) Ein Tarifvertrag ist dann repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn er im Zeitpunkt der Angebotsabgabe angewendet wird und wettbewerblich relevant ist, indem er eine erhebliche Zahl von Beschäftigten in der betreffenden Branche umfasst. Repräsentativ sind auch Tarifverträge, die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nur in Mecklenburg-Vorpommern angewendet werden und eine erhebliche Zahl von Beschäftigten in der betreffenden Branche in Mecklenburg-Vorpommern erfassen. Die Landesregierung bestimmt die im Rahmen öffentlicher Vergaben über Personenverkehrsdienste nach Absatz 1 jeweils anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Die Entscheidung ergeht unter Einbeziehung der für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Verbände der Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branche.

(3) Das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium gibt die nach Absatz 2 bestimmten Tarifverträge im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.

(4) Land und Kommunen vergeben Aufträge an Unternehmen nur dann, wenn diese sich durch Erklärung gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein Mindest-Stundenentgelt von 9,54 Euro (brutto) zu zahlen. Das für Arbeit zuständige Ministerium hat die Höhe des Mindest-Stundenentgeltes jährlich anzupassen, erstmals zum 1. Oktober 2018; es wird ermächtigt, die Anpassung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Die Anpassung richtet sich nach der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen); bei der Ermittlung der Veränderungsrate ist jeweils der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen. Verpflichtungen zur Zahlung höherer Löhne aus anderen Rechtsgründen, insbesondere nach Absatz 1 und nach Bundesrecht, bleiben unberührt.

(5) Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden sollen, hat sich das Unternehmen durch Erklärung gegenüber dem Auftraggeber zu verpflichten, dem Nachunternehmer die für das Unternehmen geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch den Nachunternehmer zu überwachen.

(6) Von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 erfasst sind auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, sowie Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer; Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmer gelten als Nachunternehmer im Sinne des Absatzes 5. Nicht erfasst sind Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten.

(7) Erklärungen der Unternehmen nach den Absätzen 1, 4 und 5 sind zur Angebotsabgabe in der Form zu fordern, die der Auftraggeber für die Angebote bestimmt hat. Angebote, in denen solche Erklärungen fehlen und zu denen sie nicht innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten Frist nachgereicht werden, werden von der Wertung ausgeschlossen.

(8) Das Land erstattet den Kommunen in den Jahren 2018 und 2019 auf Antrag Mehrkosten, die diesen im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über das Mindest-Stundenentgelt nach Absatz 4 und nach § 10 entstehen. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Antragstellung, Prüfung und Zahlung der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(9) Absätze 1 und 4 bis 7 gelten auch bei Leistungserbringung durch Unternehmen oder vorgesehene Nachunternehmer mit Sitz im Ausland; Absätze 4 bis 7 gelten nicht, soweit Unternehmen oder vorgesehene Nachunternehmer mit Sitz im EU-Ausland beabsichtigen, die verfahrensgegenständliche Dienstleistung ganz oder teilweise im EU-Ausland zu erbringen.

(10) Bei bundesländerübergreifenden Vergaben ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach den Absätzen 1, 4 bis 7 und 9 anzustreben. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so kann von den Absätzen 1, 4 bis 7 und 9 abgewichen werden.

(11) Auf bevorzugte Bieter nach § 224 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 bis 7 keine Anwendung.

§ 10 Kontrollen und Sanktionen 12 15 18

(1) Soweit Unternehmen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 und 4 zur Beachtung von Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet sind, kontrollieren die Auftraggeber die Einhaltung dieser Obliegenheiten; das Gleiche gilt, soweit Unternehmen nach Maßgabe von § 9 Absatz 5 verpflichtet sind, Nachunternehmer zu verpflichten und die Beachtung von deren Pflichten zu überwachen. Die Auftraggeber sind von der Pflicht nach Satz 1 befreit, soweit das Land die Kontrolle auf eine andere Stelle übertragen hat.

(2) Im Umfang der nach Absatz 1 bestehenden Kontrollpflicht gelten folgende weitere Maßgaben:

  1. Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass er oder die andere Stelle nach Absatz 1 Satz 2 befugt ist, Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen und dabei Einsicht in die Entgeltabrechnungen, die die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages eingesetzten Beschäftigten betreffen, sowie in die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern geschlossenen Verträge zu nehmen. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer vertraglich, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer außerdem vertraglich, vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1 bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber oder der anderen Stelle nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich vorzulegen.
  2. Zur Sicherung der Einhaltung der Obliegenheiten nach § 9 Absatz 1, 4, 6 und 9 ist der Auftragnehmer zu verpflichten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 5 vom Hundert des Auftragswertes zu zahlen. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichten, dass der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder ein von diesem eingesetzter Nachunternehmer gegen seine nach § 9 Absatz 5 begründete Obliegenheit verstößt, sofern der Auftragnehmer diesen Verstoß kannte oder kennen musste.
  3. Ist die vereinbarte Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung der aufgrund dieses Gesetzes übernommenen Obliegenheiten verwirkt, soll diese verlangt werden. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn wegen des zu Grunde liegenden Verstoßes gegen den Auftragnehmer rechtskräftig straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach diesem Gesetz bleibt von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt.
  4. Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass der vorsätzliche, grob fahrlässige oder mehrfache Verstoß gegen die Obliegenheiten nach § 9 Absatz 1, 4 bis 6 und 9 durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass dieser dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 werden mit Erteilung des Zuschlages geschlossen.

(4) Hat der Auftragnehmer schuldhaft seine Obliegenheiten nach § 9 Absatz 1, 4 bis 6 und 9 verletzt, so soll der öffentliche Auftraggeber ihn wegen mangelnder Eignung für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen (Auftragssperre). Beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit wird eine zentrale Informationsstelle eingerichtet, die Informationen über Auftragssperren bereitstellt, die von Vergabestellen des Landes verhängt worden sind. Die zentrale Informationsstelle trifft keine Entscheidung über einen Vergabeausschluss. Die Vergabestellen des Landes sind verpflichtet, verhängte Auftragssperren in die Datenbank der zentralen Informationsstelle einzustellen; sie haben sich vor Entscheidungen über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen aus der Datenbank der zentralen Informationsstelle zu unterrichten, inwieweit Eintragungen zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen und eine Eintragung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters zu berücksichtigen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Einrichtung der zentralen Informationsstelle und ihrer Datenbank, zur Listung von Auftragssperren und zu Abfragen öffentlicher Auftraggeber in der Datenbank der zentralen Informationsstelle zu regeln. Die anderen öffentlichen Auftraggeber sind befugt, für ihre Vergaben ebenfalls zentrale Informationsstellen für Informationen über Auftragssperren einzurichten. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend; die Bestimmungen der nach Satz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung sind zu beachten.

§ 11 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen

Bei der Vergabe von Leistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization - ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus:

  1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
  2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
  3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
  4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
  5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
  6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
  7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
  8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

§ 12 Informationspflicht 15

(1) Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information in Textform spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Auftragswert einen Mindestbetrag nicht übersteigt. Der Auftragswert wird nach § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist, ermittelt.

§ 13 Ermittlung des Auftragswertes 18

Soweit nach diesem Gesetz oder nach einer Vorschrift aufgrund dieses Gesetzes der Auftragswert maßgeblich ist, wird er nach § 3 Absatz 1 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 12 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, ermittelt.

§ 14 Änderung von Gesetzen 15

(1) § 55 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472, 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung."

( 2) § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 454), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung."

( 3) § 21 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 3), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung."

(4) § 15 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GVOBl. M-V 1994 S. 3) wird aufgehoben.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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