Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 587)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Ändert Gesetz vom 7. Juli 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 703 - 2
Das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GV0B1. M-V S. 411), das durch Gesetz vom 25. Juni 2012 (GV0B1. M-V S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz soll die Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe in Mecklenburg-Vorpommern und die Rahmenbedingungen für mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe verbessern. Es dient einem gerechten Interessenausgleich zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern sowie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. | "(3) Dieses Gesetz gilt für Bauleistungen ab einem Wert von mehr als 50.000 Euro, für Liefer- und für Dienstleistungen ab einem Wert von mehr als 10.000 Euro." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden dem Wort "Gesetzes" die Wörter "und aufgrund dieses Gesetzes" angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "und aufgrund dieses Gesetzes" eingefügt.
3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "10" durch die Angabe "20" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "Weitergehende Anforderungen" wird durch die Überschrift "Mindestarbeitsbedingungen" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Aufträge im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des sonstigen Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EG Nr. L 315 S. 1) dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihre bei der vertragsgegenständlichen Ausführung dieser Leistung Beschäftigten mindestens nach den Vorgaben eines für ihre Branche in Mecklenburg-Vorpommern einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrages zu entlohnen, sofern sie nicht bereits aufgrund anderweitiger Regelungen zu einer höheren Entgeltzahlung verpflichtet sind. | "Aufträge im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des sonstigen Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EG Nr. L 315 S. 1) dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihre bei der vertragsgegenständlichen Ausführung dieser Leistung Beschäftigten mindestens nach den Vorgaben eines im Bundesgebiet oder einem Teil davon für ihre Branche einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung zu entlohnen, sofern sie nicht bereits aufgrund anderweitiger Regelungen zu einer höheren Entgeltzahlung verpflichtet sind." |
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein Tarifvertrag ist dann repräsentativ im Sinne von Absatz 1 Satz 1, wenn er im Zeitpunkt der Angebotsabgabe im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern angewendet wird und in Mecklenburg-Vorpommern wettbewerblich relevant ist, indem er eine erhebliche Zahl von Beschäftigten in der betreffenden Branche umfasst. Die Landesregierung bestimmt die im Rahmen öffentlicher Vergaben über Personenverkehrsdienste nach Absatz 1 Satz 1 jeweils anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Die Entscheidung ergeht unter Einbeziehung der für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Verbände der Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branche. | "(2) Ein Tarifvertrag ist dann repräsentativ im Sinne von Absatz 1 Satz 1, wenn er im Zeitpunkt der Angebotsabgabe angewendet wird und wettbewerblich relevant ist, indem er eine erhebliche Zahl von Beschäftigten in der betreffenden Branche umfasst. Repräsentativ sind auch Tarifverträge, die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nur in Mecklenburg-Vorpommern angewendet werden und eine erhebliche Zahl von Beschäftigten in der betreffenden Branche in Mecklenburg-Vorpommern erfassen. Die Landesregierung bestimmt die im Rahmen öffentlicher Vergaben über Personenverkehrsdienste nach Absatz 1 Satz 1 jeweils anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Die Entscheidung ergeht unter Einbeziehung der für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Verbände der Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branche." |
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.01.2021)
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