Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Vergabegesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern - *

Vom 25. Juni 2012
(GVOBl. Nr. 10 vom 29.06.2012 S. 238)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus" ersetzt.

b) Die Bezeichnung "Innenministerium" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

c) Die Bezeichnung "Ministerium für Bau, Verkehr und Landesentwicklung" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 vergibt das Land Aufträge an Unternehmen nur dann, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro (brutto) zu bezahlen. Satz 1 gilt auch für die Vergabe von Aufträgen an Unternehmen mit Sitz im Ausland. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Kommunen können nach Satz 1 bis 3 verfahren. Für vom Land geförderte kommunale Vorhaben soll in den einschlägigen Förderrichtlinien geregelt werden, dass die Kommunen grundsätzlich nach Satz 1 bis 3 verfahren.

(8) Bei bundesländerübergreifenden Vergaben ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 7 anzustreben. Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, so kann von den Absätzen 1 und 7 abgewichen werden."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden die Worte " § 9 Absatz 1 und 3" durch die Worte " § 9 Absatz 1, 3 und 7" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "Absatz 3 Satz 2" die Worte "und Absatz 7 Satz 3" eingefügt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Hat der Auftragnehmer schuldhaft seine Pflichten nach § 9 Absatz 1, 3 und 7 verletzt, so soll der öffentliche Auftraggeber ihn wegen mangelnder Eignung für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen (Auftragssperre). Beim Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus wird eine zentrale Informationsstelle eingerichtet, die Informationen über Auftragssperren bereitstellt, die von Vergabestellen des Landes verhängt worden sind. Die zentrale Informationsstelle trifft keine Entscheidung über einen Vergabeausschluss. Die Vergabestellen des Landes sind verpflichtet, verhängte Auftragssperren in die Datenbank der zentralen Informationsstelle einzustellen; sie haben sich vor Entscheidungen über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen aus der Datenbank der zentralen Informationsstelle zu unterrichten, inwieweit Eintragungen zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen und eine Eintragung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters zu berücksichtigen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Einrichtung der zentralen Informationsstelle und ihrer Datenbank, zur Listung von Auftragssperren und zu Abfragen öffentlicher Auftraggeber in der Datenbank der zentralen Informationsstelle zu regeln. Die anderen öffentlichen Auftraggeber sind befugt, für ihre Vergaben ebenfalls zentrale Informationsstellen für Informationen über Auftragssperren einzurichten. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend; die Bestimmungen der nach Satz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung sind zu beachten."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. *

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