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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

HalblSchG - Halbleiterschutzgesetz
Gesetz über den Schutz der topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen

Vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I 1987 S. 2294;...; 07.07.2008 S. 1191; 31.07.2009 S. 2521 09; 24.11.2011 S. 2302 11; 19.10.2013 S. 3830 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 04.04.2016 S. 558 16; 17.07.2017 S. 2541 17; 10.08.2021 S. 3490 21)



Erster Abschnitt
Der Schutz der topographien

§ 1 Schutzgegenstand, Eigenart

(1) Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (topographien) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von topographien anzuwenden.

(2) Eine topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen topographie hergestellt und nicht alltäglich ist.

(3) Besteht eine topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.

(4) Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die der topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf die topographie als solche.

§ 2 Recht auf den Schutz 15

(1) Das Recht auf den Schutz der topographie steht demjenigen zu, der die topographie geschaffen hat. Haben mehrere gemeinsam eine topographie geschaffen, steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu.

(2) Ist die topographie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht das Recht auf den Schutz der topographie dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber zu, soweit durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

(3) Inhaber des Rechts auf den Schutz der topographie nach den Absätzen 1 und 2 kann jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt; den juristischen Personen sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen zu sein.

(4) Das Recht auf den Schutz der topographie steht unbeschadet der Absätze 1 und 2 auch demjenigen zu, der die topographie auf Grund eines ausschließlichen Rechts zur geschäftlichen Verwertung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erstmals in einem ihrer Mitgliedstaaten nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet und die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. Die topographie darf zuvor von einem anderen noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden sein.

(5) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 stehen auch den jeweiligen Rechtsnachfolgern zu.

(6) Anderen Personen steht ein Recht auf den Schutz der topographie nur zu, wenn

  1. sie auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaften wie Inländer zu behandeln sind oder
  2. der Staat, dem sie angehören oder in dem sich ihr Sitz oder ihre Niederlassung befindet, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und Personen mit Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen entsprechenden Schutz gewährt.

§ 3 Anmeldung; Verordnungsermächtigung 15 21

(1) Eine topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Für jede topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

  1. einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der topographie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist;
  2. Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der topographie oder eine Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt;
  3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt;
  4. Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach § 2 Abs. 3 bis 6 ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in topografieangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
  2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu bestimmen,
  3. für Fristen in topografieangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.

Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

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