Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

FMSASatzV - Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Vom 21. Februar 2011
(BGBl. I Nr.7 vom 25.02.2011 S. 271; 24.02.2012 S. 206 12; 20.12.2012 S. 2777 12a; 06.11.2015 S. 1928 15; 20.12.2017 S. 4019 17; 10.07.2020 S.1633 20; 21.09.2023 Nr. 260 23)
Gl.-Nr.: 660-3-4



Auf Grund des § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 13 Absatz 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erhält die anliegende Satzung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 5. Juli 2010 (BGBl. I S. 874) außer Kraft.

.

Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung  Anlage 12 17 20 23
(zu § 1)

Abschnitt 1
Grundlagen der Organisation

§ 1 Rechtsform und Bezeichnung 15 20

(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) beliehen.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als "FMSA" bezeichnet werden.

§ 2 Aufgaben und Organisation der FMSA; Trägerschaft und Unterstützung durch die Finanzagentur 15 20 23

(1) Der FMSa obliegen die ihr nach § 8a des Stabilisierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben, insbesondere:

  1. die auf Antrag der übertragenden Gesellschaft erfolgende Gestattung der Übertragung von Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung auf eine von der FMSa bereits errichtete Abwicklungsanstalt nach § 8a des Stabilisierungsfondsgesetzes (Abwicklungsanstalt),
  2. die Gestattung der Absicherung von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen auch durch Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf sonstige Weise durch die Abwicklungsanstalten ohne dingliche Übertragung,
  3. die Überwachung von Abwicklungsanstalten, wobei sie insbesondere sicherstellt, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben aus Gesetz und Statut einhalten sowie
  4. sonstige Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben nach § 8a des Stabilisierungsfondsgesetzes hinsichtlich der Institute, die mit Mitteln des nach § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds stabilisiert werden.

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die jeweils geltenden Beteiligungs- und Entscheidungsrechte sowie Zustimmungsvorgaben insbesondere in Bezug auf das Bundesministerium der Finanzen und in Bezug auf den nach § 4 des Stabilisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss (Lenkungsausschuss) zu wahren.

(2) Als Trägerin unterstützt die Finanzagentur die FMSa bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, stellt die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung und sichert die operative Einsatzfähigkeit der FMSA. Die Finanzagentur erbringt hierbei angemessene unterstützende Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung der Funktionen IT, Revision, Compliance, Datenschutz, Rechts- und Vertragsprüfung, Rechnungswesen, Vergabe oder Personalmanagement für die FMSA. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt den in der Finanzagentur jeweils zuständigen Organisationseinheiten. Diese unterliegen weiterhin nur den Weisungen der Finanzagentur, sofern nicht gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben vorrangig sind. Der oder die jeweiligen Datenschutz-, IT-Sicherheits- und Compliancebeauftragten der Finanzagentur gelten grundsätzlich als von der Leitung der FMSa auch für die FMSa bestellt. Änderungen der in diesem Absatz geregelten Aufgabenwahrnehmung oder Bestellung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Die FMSa richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Geschäftsorganisation ein. Darüber hinaus können gemeinsame Arbeitseinheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben der FMSa und der Finanzagentur gebildet oder andere übergreifende Kooperationsprozesse etabliert werden.

(4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhalten. Als Trägerin kann auch die Finanzagentur Aufträge im Namen und für Rechnung der Finanzagentur, der FMSa oder des Bundes an Dritte zum Zwecke der Unterstützung der FMSa zu Lasten des Bundes vergeben.

(5) Bei der Aktenführung der FMSa ist die Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien entsprechend anzuwenden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion