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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Vom 21. September 2023
(BGBl. I Nr. 260 vom 29.09.2023)



Auf Grund des § 3a Absatz 6 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Auf den Umgang mit Verschlusssachen findet der zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Finanzagentur nach Ziffer 6.6. der Anlage V der Verschlusssachenanweisung des Bundes über den Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH abgeschlossene Vertrag in der jeweils geltenden Fassung auf die FMSa entsprechende Anwendung. Die Anwendung erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit keine gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben entgegenstehen."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung " § 7 Aufgaben, Zuständigkeiten und Entlastung der Leitung".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Entlastung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen als zuständigem Bundesministerium im Sinne von § 109 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung."

3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Übrigen wird die jeweils geltende Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der Finanzagentur insbesondere in Bezug auf Zustimmungsvorbehalte des Bundesministeriums der Finanzen bei bestimmten Vertragsabschlüssen oder sonstigen Entscheidungen entsprechend angewendet. "Im Übrigen wird die jeweils geltende Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der Finanzagentur bei bestimmten Vertragsabschlüssen oder sonstigen Personalthemen insbesondere in Bezug auf Zustimmungsvorbehalte des Bundesministeriums der Finanzen entsprechend angewendet."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Zustimmung zu den betreffenden Maßnahmen obliegt der rechts- und fachaufsichtsführenden Stelle des Bundesministeriums der Finanzen."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Soweit nicht gesondert per Gesetz oder in dieser Satzung geregelt, gelten außer für Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung weder unmittelbar noch die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend im Sinne des § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung. "Soweit nicht durch Gesetz oder in dieser Satzung abweichend geregelt, bezieht sich die unmittelbare Geltung der §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Rechnungslegung besteht aus einer die Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haushaltsrechnung; die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist nicht erforderlich. Einen Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch hat die FMSa nicht aufzustellen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die für die Finanzagentur jeweils geltenden Vorgaben für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung sowie weitere Richtlinien, wie insbesondere für Revision, Datenschutz, Compliance, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen entsprechend anzuwenden, soweit keine gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben vorrangig sind. Einen Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch hat die FMSa nicht aufzustellen. "(2) Für die FMSa geltende Vorschriften, die auf Außenrechtssätzen beruhen, setzt die Finanzagentur in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 um. Innenrechtssätze finden auf die FMSa keine Anwendung, es sei denn, diese Satzung trifft eine andere Bestimmung. Die für die Finanzagentur geltenden Vorschriften für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung sowie weitere Richtlinien, wie insbesondere für Revision, Datenschutz, Compliance, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld, sind auf die FMSa entsprechend anzuwenden, sofern sich aus Satz 1 nichts anderes ergibt."

Artikel 2

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