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Regelwerk

DRS 10 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 10
Latente Steuern im Konzernabschluss

Vom 13. März 2002
(BAnz. Nr. 66a vom 9. April 2002 S. 1; 18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 3 10 Außrkrafttreten)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 10 (DRS 10) - Latente Steuern im Konzernabschluss - bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung 04

Dieser Standard regelt die Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss.

Latente Steuern sind auf zeitliche Differenzen anzusetzen, sofern sie ergebniswirksam entstanden sind und ihre Auflösung in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich zu steuerlichen Be- oder Entlastungen führt. Zu den zeitlichen Differenzen zählen auch die quasipermanenten Differenzen.

Aktive latente Steuern auf zeitliche Differenzen sind anzusetzen, sofern ihre Realisierung hinreichend wahrscheinlich ist. Sie sind auch auf steuerliche Verlustvorträge und Steuergutschriften anzusetzen, sofern der damit verbundene Steuervorteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisiert werden kann.

Eine Verpflichtung zum Ansatz latenter Steuern besteht auch dann, wenn zeitliche Differenzen im Rahmen der Kapitalkonsolidierung entstehen.

Latente Steuern sind mit dem Steuersatz zu bewerten, der im Zeitpunkt der Auflösung der zeitlichen Differenzen voraussichtlich gilt. Ferner ist geregelt, mit welchem Steuersatz zeitliche Differenzen aus Konsolidierungsvorgängen zu bewerten sind. Latente Steuern dürfen nicht abgezinst werden. Der Buchwert der aktiven latenten Steuern ist an jedem Abschluss-Stichtag auf seine Werthaltigkeit zu überprüfen und ggf. außerplanmäßig abzuschreiben.

Der Standard regelt, unter welchen Voraussetzungen der Ansatz und die Auflösung latenter Steuern erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu erfassen sind. Ferner ist festgelegt, wie der Buchwert latenter Steuern aufgrund von Gesetzesänderungen und aufgrund von Erwartungsänderungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben zu ändern ist.

Für aktive und passive latente Steuern besteht grundsätzlich ein Saldierungsverbot. Der Standard sieht umfangreiche Angabepflichten vor. Für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen gelten Befreiungen von einzelnen Angabepflichten.

DRS 10 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 10
Latente Steuern im Konzernabschluss

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieser Standard regelt die Bilanzierung von latenten Steuern im Konzernabschluss.

1a. 05 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1b. 05 Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (Abl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden.

2. Bei der Aufstellung eines Zwischenberichts isi DRS 6 Tz. 25 zu beachten.

Definitionen

3. 04 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Aktive latente Steuern: Minderungen von Ertragsteuern in künftigen Geschäftsjahren, die sich aus abzugsfähigen zeitlichen Differenzen, aus ungenutzten steuerlichen Verlustvorträgen und Steuergutschriften ergeben.

Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

Passive latente Steuern: Erhöhungen von Ertragsteuern in künftigen Geschäftsjahren, die sich aus zu versteuernden zeitlichen Differenzen ergeben.

Permanente Differenzen: Abweichungen zwischen dem Konzernjahresergebnis und dem steuerpflichtigen Einkommen, die sich in künftigen Geschäftsjahren nicht ausgleichen. Dabei erstrecken sich die künftigen Geschäftsjahre auf die Daue' des Bestehens des Unternehmens.


Permanente Differenzen beruhen auf steuerlich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und steuerfreien Erträgen.

Quasipermanente Differenzen: Differenzen, die sich infolge unternehmerischer Disposition umkehren.

Steueraufwand/-ertrag: Summe aus tatsächlichem und latentem Steueraufwand/-ertrag.

Steuerliche Bilanzwerte: Den Vermögenswerten bzw. Schulden für steuerliche Zwecke beizulegende Werte.

Vermögenswerte: Vermögensgegenstände und alle sonstigen aktivierbaren Werte, wie z.B. Rechnungsabgrenzungsposten und aktive latente Steuern.

Zeitliche Differenzen: Unterschiedsbeträge zwischen dem Buchwert eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld in der Konzernbilanz und dem steuerlichen Bilanzwert, die bei Auflösung in künftigen Geschäftsjahren zu steuerlichen Entoder Belastungen führen. Dabei erstrecken sich die künftigen Geschäftsjahre auf die Dauer des Bestehens des Unternehmens. Zu unterscheiden sind:

Abzugsfähige zeitliche Differenzen: zeitliche Differenzen, deren Auflösung in künftigen Geschäftsjahren zu steuerlichen Entlastungen führt.
Zu versteuernde zeitliche Differenzen: zeitliche Differenzen, deren Auflösung in künftigen Geschäftsjahren zu steuerlichen Belastungen führt.

Regeln

Ansatz

Grundkonzeption der Steuerabgrenzung

4. Latente Steuern sind auf zeitliche Differenzen anzusetzen, sofern sie - mit Ausnahme der in Tz. 16 geregelten Sachverhalte - ergebniswirksam entstanden sind und ihre Auflösung in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich zu steuerlichen Be- oder Entlastungen führt.

5. Auch quasipermanente Differenzen sind bei der Abgrenzung latenter Steuern zu berücksichtigen. Permanente Differenzen fallen hingegen nicht unter diese Regelung.


Passive latente Steuern auf zeitliche Differenzen

6. Passive latente Steuern sind auf zu versteuernde zeitliche Differenzen zwischen dem Buchwert und dem steuerlichen Bilanzwert eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld anzusetzen.

7. Ist in der Konzernbilanz der Buchwert eines Vermögenswerts höher oder der Buchwert einer Schuld niedriger als der korrespondierende steuerliche Bilanzwert, so ist unter sonst gleichen Bedingungen bei einer Angleichung in künftigen Geschäftsjahren das steuerliche Ergebnis höher als das Jahresergebnis des Konzerns. Nach Maßgabe des steuerlichen Ergebnisses ergibt sich daraus künftig eine höhere tatsächliche Steuerbelastung als aufgrund des Jahresergebnisses des Konzerns zu erwarten wäre. Durch Ansatz einer passiven latenten Steuer wird diese künftige steuerliche Belastung im Konzernabschluss abgebildet.

Aktive latente Steuern auf zeitliche Differenzen

8. Aktive latente Steuern sind auf abzugsfähige zeitliche Differenzen zwischen dem Buchwert und dem steuerlichen Bilanzwert eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld anzusetzen, sofern ihre Realisierung hinreichend wahrscheinlich ist.

9. Ist in der Konzernbilanz der Buchwert eines Vermögenswerts niedriger oder der Buchwert einer Schuld höher als der korrespondierende steuerliche Bilanzwert, so ist unter sonst gleichen Bedingungen bei einer Angleichung in künftigen Geschäftsjahren das steuerliche Ergebnis niedriger als das Jahresergebnis des Konzerns. Nach Maßgabe des steuerlichen Ergebnisses ergibt sich daraus künftig eine geringere tatsächliche Steuerbelastung als aufgrund des Jahresergebnisses des Konzerns zu erwarten wäre. Durch Ansatz einer aktiven latenten Steuer wird diese künftige Steuerminderung im Konzernabschluss abgebildet.

10. Die Verpflichtung zum Ansatz aktiver latenter Steuern erstreckt sich auch auf zeitliche Differenzen zwischen dem Buchwert im Jahresabschluss (Handelsbilanz I) und dem steuerlichen Bilanzwert eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld. Außerdem sind aktive latente Steuern anzusetzen, die in der Anpassung der Handelsbilanz I an konzerneinheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Handelsbilanz H) begründet sind.

11. Aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge sind anzusetzen, wenn der Steuervorteil aus dem Verlustvortrag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisiert werden kann.

12. Die Realisierung der aktiven latenten Steuern ist hinreichend wahrscheinlich, wenn in den Geschäftsjahren der Auflösung der abzugsfähigen zeitlichen Differenzen bzw. in den Geschäftsjahren vor dem Verfall steuerlicher Verlustvorträge zumindest eine der nachfolgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  1. Zu versteuernde zeitliche Differenzen:

    Es bestehen zu versteuernde zeitliche Differenzen derselben Steuerart in ausreichender Höhe gegenüber demselben Steuerschuldner/-gläubiger, die sich in den entsprechenden Geschäftsjahren voraussichtlich auflösen werden.

  2. Hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger steuerpflichtiger Gewinne:

Es ist wahrscheinlich, dass in den entsprechenden Geschäftsjahren gegenüber demselben Steuerschuldner/-gläubiger zu versteuernde Gewinne in ausreichender Höhe anfallen werden. Diese Gewinne können z.B. auch durch steuerliche Sachverhaltsgestaltung entstehen.

13. Bei der Beurteilung der Realisierbarkeit des Steuervorteils ist insbesondere einer zeitlichen Befristung des Verlustvortragszeitraums Rechnung zu tragen. Hat das Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit eine längere Verlustphase erlitten, so ist in Ermangelung ausreichender zu versteuernder zeitlicher Differenzen die Erwartung künftiger Gewinne, mit denen die Verlustvorträge verrechnet werden können, im Anhang zu begründen (siehe Tz. 40).

14. Für den Ansatz von latenten Steuern auf Steuergutschriften sind die für steuerliche Verlustvorträge geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.

15. Steuergutschriften werden in verschiedener Form als Investitionsanreiz gewährt. Dabei sind bei Erfüllung einzelner Voraussetzungen beispielsweise entweder die Investitionserträge für einen bestimmten Zeitraum bzw. bis zu einer bestimmten Höhe steuerbefreit, oder ein bestimmter Prozentsatz der Investitionssumme wird unabhängig vom Bestehen zu versteuernder Erträge in Form einer Steuergutschrift zurück gewährt.

Latente Steuern aus Konsolidierungsvorgängen

16. Werden im Rahmen der Kapitalkonsolidierung stille Reserven und stille Lasten aufgedeckt, so sind auf die entstehenden zeitlichen Differenzen latente Steuern anzusetzen.

17. Die Buchwerte der in der Konzernbilanz angesetzten aktiven und passiven latenten Steuern mindern oder erhöhen den Buchwert des Goodwill bzw. des negativen Unterschiedsbetrags.

18. Latente Steuern auf den Goodwill bzw. den negativen Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung dürfen nicht angesetzt werden.

19. Sofern infolge der Schuldenkonsolidierung, der Zwischenergebniseliminierung oder sonstiger erfolgswirksamer Konsolidierungsmaßnahmen zeitliche Differenzen entstehen, sind latente Steuern anzusetzen.

Bewertung

Anzuwendender Steuersatz

20. Für die Bewertung latenter Steuern ist der Steuersatz zugrundezulegen, der im Zeitpunkt der Auflösung der zeitlichen Differenzen voraussichtlich gilt.

21. Zeitliche Differenzen, die zum einen auf der Vereinheitlichung der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Jahresabschlüsse (Aufstellung der Handelsbilanz II) und zum anderen auf der Kapitalkonsolidierung beruhen, sind mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen zu bewerten.

22. Die Bewertung mit einem konzerneinheitlichen Steuersatz ist unzulässig.

23. Im Zusammenhang mit konzerninternen Lieferungen oder Leistungen (Zwischenergebniseliminierung) ist der Steuersatz desjenigen Unternehmens maßgeblich, das die Lieferung oder die Leistung erbracht hat. In zu begründenden Ausnahmefällen ist unter Kosten-Nutzen-Abwägungen die Bewertung mit einem konzerneinheitlichen Steuersatz als zulässig anzusehen.

24. Zeitliche Differenzen, die auf der Schuldenkonsolidierung oder sonstigen erfolgswirksamen Konsolidierungsmaßnahmen beruhen, sind mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen zu bewerten. In zu begründenden Ausnahmefällen ist unter Kosten-Nutzen-Abwägungen die Bewertung mit einem konzerneinheitlichen Steuersatz als zulässig anzusehen.

Berücksichtigung von Gesetzesänderungen

25. Bei der Bewertung latenter Steuern sind Gesetzesänderungen zu berücksichtigen, sobald die maßgebliche gesetzgebende Körperschaft die Änderung verabschiedet hat; in vergangenen Geschäftsjahren gebildete Abgrenzungsposten sind anzupassen.

26. Zu den Gesetzesänderungen zählen beispielsweise Änderungen von Steuersätzen oder die Einführung bzw. Abschaffung von Ertragsteuerarten.

Abzinsung

27. Latente Steuern dürfen nicht abgezinst werden.

Überprüfung der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern

28. 04 Der Buchwert der aktiven latenten Steuern ist an jedem Abschlussstichtag auf seine Werthaltigkeit zu überprüfen. Ist eine Realisierung in voller Höhe nicht länger wahrscheinlich, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Betrag vorzunehmen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit genutzt werden kann. Außerplanmäßige Abschreibungen der aktiven latenten Steuern sind in künftigen Geschäftsjahren rückgängig zu machen, wenn die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind.

Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung

Grundsatz

29. Der Ansatz oder die Auflösung latenter Steuern ist erfolgswirksam zu erfassen, soweit der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst worden ist.

30. Der Ansatz oder die Auflösung latenter Steuern ist erfolgsneutral zu erfassen, soweit der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt unmittelbar mit dem Eigenkapital verrechnet worden ist.

31. Werden beispielsweise im Rahmen der (erfolgsneutralen) Erstkonsolidierung stille Reserven des erworbenen abnutzbaren Anlagevermögens aufgedeckt, so sind auf die entstehenden zeitlichen Differenzen latente Steuern zu passivieren und erfolgsneutral zu erfassen (vgl. Tz. 16). Lösen sich im Rahmen der (erfolgswirksamen) Folgekonsolidierung die zugrunde liegenden zeitlichen Differenzen aufgrund der Abschreibung der stillen Reserven auf, so sind die passiven latenten Steuern erfolgswirksam aufzulösen.

Änderung des Buchwerts latenter Steuern aufgrund von Gesetzesänderungen

32. Ändert sich der Buchwert einer latenten Steuer aufgrund von Gesetzesänderungen, so sind die Anpassungen grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen. Beziehen sich die Änderungen jedoch auf Sachverhalte, die in vergangenen Geschäftsjahren unmittelbar mit dem Eigenkapital verrechnet worden waren, so sind die Anpassungen erfolgsneutral zu erfassen.

33. Eine Änderung des Buchwerts der latenten Steuer kann beispielsweise durch geänderte Steuersätze hervorgerufen werden.

Rückwirkende Berichtigung des Buchwerts latenter Steuern aufgrund von Erwartungsänderungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben

34. Ist im Erwerbszeitpunkt eine aktive latente Steuer des erworbenen Unternehmens in der Konzernbilanz nicht angesetzt worden, wird der latente Steueranspruch jedoch aufgrund geänderter Erwartungen in einem späteren Geschäftsjahr aktiviert, so ist der Ertrag aus dem Ansatz der aktiven latenten Steuer erfolgswirksam zu erfassen. Die sich ergebende Minderung des fortgeführten Buchwerts des Goodwill ist als Aufwand zu erfassen.

35. Der Buchwert des Goodwill bzw. des negativen Unterschiedsbetrags wird so berichtigt, als wäre die aktive latente Steuer bereits im Erwerbszeitpunkt angesetzt worden.

Ausweis

36. Latente Steuern sind in der Konzernbilanz grundsätzlich unsaldiert auszuweisen. Eine Saldierung ist nur dann gestattet, wenn die aktiven und passiven latenten Steuern gegenüber demselben Steuerschuldner/-gläubiger bestehen, dieselbe Steuerart betreffen und sich voraussichtlich im selben Geschäftsjahr umkehren werden.

37. Aktive latente Steuern sind als Vermögenswerte unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen; passive latente Steuern sind unter entsprechender Bezeichnung gesondert unter den Rückstellungen auszuweisen. Für den Fall, dass die aktiven und passiven latenten Steuern saldiert werden, ist der Saldo entsprechend auszuweisen.

38. Der Gesamtbetrag der außerordentlichen Ergebnisse ist in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Kürzung um Ertragsteuern (netto) auszuweisen.

Angaben im Konzernanhang

39 Zu jedem Abschluss-Stichtag sind im Konzernanhang anzugeben:

  1. Der Betrag der in der Gewinn- und Verlust- rechnung erfassten latenten Steueraufwendungen oder -erträge,
  2. der Betrag der latenten Steueraufwendungen oder -erträge, der auf die Änderung von Gesetzen und auf die Einführung neuer Steuerarten zurückzuführen ist,
  3. der Betrag der latenten Steuererträge, der auf bislang nicht berücksichtigte Verlustvorträge, Steuergutschriften oder abzugsfähige zeitliche Differenzen vergangener Geschäftsjahre zurückzuführen ist,
  4. latente Steueraufwendungen oder -erträge, die auf Abschreibungen oder Zuschreibungen aktiver latenter Steuern im Geschäftsjahr beruhen, sowie der Gesamtbetrag der Wertberichtigungen auf aktive latente Steuern,
  5. der Betrag der latenten Steueraufwendungen bzw. -erträge, der auf die Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zurückzuführen ist,
  6. der Gesamtbetrag der latenten Steuern, die auf Sachverhalte zurückzuführen sind, die im Geschäftsjahr erfolgsneutral erfasst wurden,
  7. der latente Steueraufwand bzw. der Steuerertrag, der außerordentlichen Posten im Geschäftsjahr zuzurechnen ist,
  8. die Begründung dafür, dass bei der Schuldenkonsolidierung, der Zwischenergebniseliminierung sowie bei sonstigen erfolgswirksamen Konsolidierungsmaßnahmen ein konzerneinheitlicher Steuersatz zugrunde gelegt wird,
  9. die Erläuterung der Änderung des anzuwendenden Steuersatzes bzw. der anzuwendenden Steuersätze im Vergleich zum Vorjahr,
  10. gesonderte Offenlegung der in der Konzernbilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern entsprechend ihrer Verursachung:
    aa) latente Steuern auf abzugsfähige zeitliche Differenzen,
    bb) latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge bzw. Steuergutschriften,
  11. der Betrag und ggf. der Zeitpunkt des Verfalls von abzugsfähigen zeitlichen Differenzen, für die kein latenter Steueranspruch in der Bilanz angesetzt ist, bislang ungenutzten steuerlichen Verlustvorträgen und bislang ungenutzten Steuergutschriften,
  12. der potentielle KSt-Minderungsanspruch in Höhe des gemäß § 37 Abs. 2 KStG fortgeführten Körperschaftsteuerguthabens und die aus dem gemäß § 38 Abs. 1 KStG fortgeführten Endbestand an EK02 resultierende potentielle KStErhöhungsverpflichtung.

40. Hat ein Unternehmen einen steuerlichen Verlust im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr erlitten und setzt es latente Steuern auf diese Verlustvorträge an, so hat es den Ansatz zu begründen, sofern die Realisierung der latenten Steuern von künftig zu versteuernden Einkünften abhängt, die höher sind als die Einkünfte aus der Umkehrung von zu versteuernden zeitlichen Differenzen.

Der Betrag der in diesem Zusammenhang aktivierten latenten Steuern ist offenzulegen.

41. Für jeden ausgewiesenen Bilanzposten bis zur Ebene der römischen Zahlen gemäß § 266 HGB ist der Betrag der aktiven bzw. der passiven latenten Steuern, der diesem jeweils zuzurechnen ist, anzugeben.

42. In einer Überleitungsrechnung ist entweder der Zusammenhang zwischen dem unter Anwendung des in Deutschland geltenden Steuersatzes erwarteten Steueraufwand/-ertrag und dem ausgewiesenen Steueraufwand/-ertrag oder der Zusammenhang zwischen dem erwarteten und dem ausgewiesenen Steuersatz darzustellen.

43. Nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen brauchen die Angaben gemäß Tz. 39f, 39g, 39k, 391, 41 und 42 nicht zu machen.

44. 04 (aufgehoben)

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

45. 04 Tz. 3 und Tz. 28 sowie die Streichung der Tz. 44 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr.

46. Die Vergleichszahlen für das vorhergehende Geschäftsjahr sind unter Beachtung der Regelungen dieses Standards ergebnisneutral anzupassen. Die Auswirkung der erstmaligen Anwendung auf das Konzerneigenkapital ist im Jahr des Übergangs auf diesen Standard im Konzernanhang anzugeben.

ENDE

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