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DRS 5-10 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5-10
Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten
Vom 22. November 2000
(BAnz. Nr. 245c vom 30.12.2000 S. 1;18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S.1 05; 04.02.2010 S. 16 10)
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin - DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) -, verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 5-10 (DRS 5-10) zur Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Dieser Standard ergänzt die allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichterstattung des DRS 5 um die branchenspezifischen Regeln für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Der Standard empfiehlt eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB.
Neben den allgemeinen Risiken sind insbesondere die für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute spezifischen Risiken und Risikokategorien sowie das Risikomanagement des Konzerns darzustellen und zu erläutern. Die Darstellung hat unter der Beachtung der Stetigkeit alle Risikoarten, Geschäftsbereiche und Tochterunternehmen zu umfassen. Der Risikobericht soll darlegen, in welcher Weise Steuerungssysteme eingesetzt werden und wie die Unabhängigkeit des Überwachungssystems gewährleistet ist.
Verweise zu Ausführungen an anderer Stelle im Geschäftsbericht können erfolgen, soweit die Transparenz der Risikoberichterstattung dadurch nicht eingeschränkt wird
Neben einer Beschreibung der risikopolitischen Strategie ist auch darzulegen, wie mit Risiken im Konzern umgegangen wird. Dabei ist auf funktionale und organisatorische Aspekte einzugehen. Bei der Risikoeinschätzung ist von einem der jeweiligen Risikoart angemessenen Prognosezeitraum auszugehen.
Für die Risikokategorien Adressenausfallrisiken, Liquiditätsrisiken, Marktrisiken, operationale Risiken und sonstige Risiken ist jeweils auf deren Inhalt, Quantifizierung (soweit möglich) und das Risikomanagement einzugehen. Die Maßnahmen zur Überwachung und Steuerung der Risiken sind darzulegen.
Die dargestellten Risikokategorien sind zu einem Gesamtbild der Risikolage des Konzerns zusammenzuführen. Dabei ist auf das zur Risikoabdeckung vorhandene Eigenkapital sowie die bilanzielle Risikovorsorge einzugehen.
Eine Vergleichbarkeit mit der Risikoberichterstattung anderer Institute ist wünschenswert.
DRS 5-10 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5-10
Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.
Gegenstand und Geltungsbereich
1. Der Standard regelt für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a KWG (im Weiteren auch als ≫Institute≪ bezeichnet) die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB. Darüber hinaus sind die Regelungen zur Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten in DRS 15 zu beachten.
2. Ziel der Risikoberichterstattung nach diesem Standard ist es, den Adressaten des Konzernlageberichts im Rahmen einer in sich geschlossenen Darstellung zutreffende und umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die künftigen Risiken des Konzerns zu machen. Deshalb soll eine Darstellung der Risikolage, des Risikomanagements sowie der Risikomessmethoden vermittelt werden.
3. Die Angaben zum Risikomanagement sollen einerseits die Adressaten in die Lage versetzen, die von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten gemäß § 25a KWG zu treffenden, funktionalen und organisatorischen Vorkehrungen zur Erfassung und Handhabung insbesondere der branchenspezifischen Risiken nachvollziehen und dadurch die Risikolage insgesamt sowie die Einflüsse einzelner Risikoarten würdigen zu können. Andererseits dienen die Angaben dazu, den Adressaten einen Eindruck über die Fähigkeiten des Konzerns zu vermitteln, Risiken frühzeitig erkennen und angemessen darauf reagieren zu können.
4. Die Darstellung hat unter Beachtung der Stetigkeit alle Risikoarten, Geschäftsbereiche und Tochterunternehmen zu umfassen.
(Stand: 19.08.2020)
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