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Änderungstext
DRÄS 5 - Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 5
Vom 04. Februar 2010
(Banz. Nr. 27 a vom 18.02.2010 S. 15)
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 5 (DRAS 5) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Präambel
Die Entwicklung von Rechnungslegungsstandards ist ein dynamischer Prozess, der zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen ist. Vielmehr besteht auch die Aufgabe, durch die regelmäßige Überarbeitung der Standards, deren Aktualität und Anwendbarkeit zu gewährleisten. So sind beispielsweise Anpassungen an Gesetzesänderungen und sonstige Änderungen des Rechnungslegungsumfelds vorzunehmen.
Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) beabsichtigt eine umfassende Überarbeitung der die Konzernlageberichterstattung betreffenden Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS). Ausgangspunkt dieser Überarbeitung ist die Durchführung einer Erhebung bei Erstellem, Abschlussprüfern, Analysten und der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung, um Informationen über die Erfahrungen der befragten Parteien mit den entsprechenden DRS zu gewinnen. Basierend auf den Ergebnissen dieser Erhebung sowie basierend auf anderen Entwicklungen (z.B. Überlegungen des IASB) wird der DSR entscheiden, bezüglich welcher Inhalte und wie die betreffenden DRS überarbeitet werden. Darüber hinaus wird die Unterstützung durch eine Expertengruppe in Erwägung gezogen.
Unter anderem auf Grund der sich durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ergebenden Änderungen in Bezug auf die Konzernlageberichterstattung hat der DSR entschieden, eine vorgezogene Teilüberarbeitung der entsprechenden DRS bereits in 2009 vorzunehmen, um den Bilanzerstellern für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2009 (hier Geschäftsjahr = Kalenderjahr 2009) an die gesetzlichen Vorgaben angepasste Standards zur Verfügung zu stellen. Gegenstand dieser Teilüberarbeitung in 2009 sind folgende Themen:
Mit dem vorliegenden DRÄS 5 werden die Standards DRS 5 Risikoberichterstattung, DRS 5-10 Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, DRS 5-20 Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen, DRS 15 Lageberichterstattung, DRS 15a Übernahmerechtliche Angaben und Erläuterungen im Konzernlagebericht und DRS 16 Zwischenberichterstattung jeweils im Hinblick auf die oben genannten Themen überarbeitet. DRS 15a Übernahmerechtliche Angaben und Erläuterungen im Konzernlagebericht wird aufgehoben.
Artikel 1
Änderung des DRS 15
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 15 ( DRS 15) "Lageberichterstattung" vom 7. Dezember 2004 (BAnz. Nr. 40a vom 26. Februar 2005) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abs. Absatz
AktG Aktiengesetz
bspw. beispielsweise
d. h. das heißt
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR Deutscher Standardisierungsrat
ggf. gegebenenfalls
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HGB Handelsgesetzbuch
Hs. Halbsatz
IASB International Accounting Standards Board
Nr. Nummer
PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)
Tz. Textziffer(n)
WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
z.B. zum Beispiel"
2. Die Zusammenfassung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zusammenfassung
Dieser Standard regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen. Er empfiehlt eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB. Ziel der Lageberichterstattung nach diesem Standard ist es, den Adressaten des Konzernlageberichts entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns zu machen. Der Konzernlagebericht informiert außerdem über die wesentlichen Chancen und die Risiken, die in der Zukunft die Geschäftstätigkeit des Konzerns voraussichtlich bestimmen werden. |
(Stand: 31.01.2021)
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