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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 5 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5
Risikoberichterstattung

Vom 25. April 2001
(BAnz. Nr. 98a vom 29.05.2001 S. 1;18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 16 10)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e V , Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 5 (DRS 5) zur Risikoberichterstattung bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 .als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung 04 04 05

Dieser Standard ergänzt DRS 15 Lageberichterstattung um die Grundsätze der Risikoberichterstattung. Er gilt für alle Mutterunternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Risikoberichts im Rahmen der Berichterstattung über die voraussichtliche Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken (Chancen- und Risikobericht) gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB verpflichtet sind oder die einen solchen freiwillig aufstellen. Eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen.

DRS 5 -Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5
Risikoberichterstattung

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu.beachten.

Ziel  04

1. 04 Die Risikoberichterstattung soll den Adressaten des Konzernlageberichts entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild über die Risiken der künftigen Entwicklung des Konzerns zu machen.

Gegenstand und Geltungsbereich 04

2. 04, 05 Dieser Standard ergänzt DRS 15 Lageberichterstattung um die Grundsätze der Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht.

3. 05 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung zu berichten haben.

4. 05 Gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB ist im Konzernlagebericht auch die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.

5. 05   10 aufgehoben

6.   04 05  aufgehoben

7. Der Standard gilt für Unternehmen aller Branchen, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

8. 05  Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen.

Definitionen

9. 04   Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Risiko: Möglichkeit von negativen künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns.

Chance: Möglichkeit von positiven künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns.

Die wirtschaftliche Lage umfasst alle Faktoren, die die Fähigkeit des Konzerns beeinflussen, künftig Einzahlungsüberschüsse zu generieren. Ob mögliche künftige Entwicklungen positiv oder negativ sind, ist im Vergleich zu der wirtschaftlichen Lage am Bilanzstichtag zu beurteilen. Dabei sind auch die Risiken relevant, die auf die im Prognosebericht dargestellten Erwartungen der Unternehmensleitung einwirken können.

Risikokategorien: Gleichartige, organisatorisch oder funktional zusammengehörige Risiken.

Risikomanagement: Nachvollziehbares, alle Unternehmensaktivitäten umfassendes System, das auf Basis einer definierten Risikostrategie ein systematisches und permanentes Vorgehen mit folgenden Elementen umfasst: Identifikation, Analyse, Bewertung, Steuerung, Dokumentation und Kommunikation von Risiken sowie die Überwachung dieser Aktivitäten.

Risikomanagement muss integraler Bestandteil der Geschäftsprozesse sowie der Planungs- und Kontrollprozesse sein. Es sollte mit vorhandenen Managementsystemen verknüpft und insbesondere unterstützt werden durch die Unternehmensplanung, das Controlling und die Interne Revision.

Regeln

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