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DRS 3-10 - Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 3-10
Segmentberichterstattung von Kreditinstituten
Vom 17. Mai 2000
(BAnz. Nr. 103 vom 31.05.2000 S. 10.189; 18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; AT::21.06.2016 B1aufgehoben)
Bekanntmachung von Rechnungslegungsstandards des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 des Handelsgesetzbuchs Vom 17. Mai 2000
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz die vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin, - DRSC e. V. - verabschiedeten Standards
gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachten Empfehlungen bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden sind, wird gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Dieser Standard ergänzt DRS 3. Er legt branchenspezifische Regeln für die Segmentberichterstattung von Kreditinstituten fest.
Der vorliegende Standard definiert die Elemente einer Segmentberichterstattung, wie sie für Kreditinstitute gelten sollen. Die Segmentierung soll die interne Organisations- und Berichtsstruktur eines Kreditinstituts widerspiegeln. Auch die Ermitt-
lung der Segmentdaten hat in Übereinstimmung mit der internen Steuerung zu erfolgen. Sofern für die Steuerung des Kreditinstituts vom externen Rechnungswesen abweichende interne Zahlen für die Segmentierung herangezogen werden, ist in einer gesonderten Spalte eine Überleitung der internen auf die externen Zahlen vorzunehmen.
Die Zuordnung des Kapitals auf die einzelnen Segmente hat in Abhängigkeit von der zu internen Steuerungszwecken verwendeten Aufteilung zu erfolgen. Dabei wird entweder das bilanzielle Eigenkapital, das regulatorische Kapital oder das ökonomische Kapital ausgewiesen. Die Aufspaltung des Zinsüberschusses auf die einzelnen Segmente erfolgt zu internen Steuerungszwecken üblicherweise entweder nach der Marktzinsmethode oder auf Basis des Barwertkonzeptes. Die für interne Zwecke verwendete Methode ist für die Segmentberichterstattung zu übernehmen.
Die Grundsätze für die Erläuterungen und sonstigen Angabepflichten entsprechen denen im allgemeinen Standard DRS 3. Jedoch können Kreditinstitute auf eine Zuordnung von Sachanlagen und von entsprechenden Investitionen ebenso verzichten wie auf die Angabe der Abschreibungen auf Sachanlagen.
Die Angaben in den primär anzugebenden wie in den sekundär anzugebenden Segmenten sind auf die entsprechenden Posten im Abschluss überzuleiten.
Der vorliegende Standard enthält Angabepflichten für Kreditinstitute, die gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 340i Abs. 1 Satz 1 HGB eine Segmentberichterstattung aufstellen.
Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 3-10
Segmentberichterstattung von Kreditinstituten
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.
Gegenstand und Geltungsbereich
1. Der vorliegende Standard ergänzt den allgemeinen Standard zur Segmentberichterstattung (DRS 3) und enthält branchenspezifische Regelungen für die Segmentberichterstattung von Kreditinstituten.
2. 04 05 Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 340i HGB können die gesetzlichen Vertreter eines Kreditinstitutes, das Mutterunternehmen ist, den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern.
3. 04 05 Der Standard richtet sich an Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1, 4 oder 5 KWG von der Anwendung ausgenommen sind.
4. 05 Andere Kreditinstitute, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, sollen ebenfalls diesen Standard beachten.
6. Sofern Unternehmen anderer Branchen ein Kreditinstitut in ihren Konzernabschluss einbeziehen, sind die Regeln dieses Standards bei der Berichterstattung über ein Segment mit Bankaktivitäten zu beachten.
Definitionen
7. 04 In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des DRS 3 werden in diesem Standard folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Segmenterträge: Mindestbestandteile sind:
Segmentaufwendungen: Mindestbestandteile sind:
Kreditinstitute können zusätzlich die weiteren Erträge bzw. Aufwendungen gemäß § 340f HGB berücksichtigen.
Segmentvermögen: Mindestbestandteile sind, abzüglich der damit verbundenen Risikovorsorge (Nettogröße), bei direkter Zuordnung oder Zuordnung auf Basis eines sinnvollen Schlüssels:
Segmentschulden: Mindestbestandteile sind bei direkter Zuordnung oder Zuordnung auf Basis eines sinnvollen Schlüssels:
Handelsaktiva: Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente mit positivem Marktwert, die organisatorisch von einer Handelsabteilung verantwortet werden.
Handelspassiva: Verpflichtungen aus Leerverkäufen und negative Marktwerte derivativer Finanzinstrumente, die organisatorisch von einer Handelsabteilung verantwortet werden.
Bankaufsichtsrechtliche Risikopositionen: Risikoaktiva und Marktrisikopositionen. Entsprechend § 4 Grundsatz I gemäß § 10 KWG umfassen Risikoaktiva die Bilanzaktiva und außerbilanziellen Geschäfte einschließlich bestimmter Derivate. Marktrisikopositionen sind entsprechend § 5 Grundsatz I gemäß § 10 KWG die Handelsbuch-Risikopositionen, die Währungsgesamtposition sowie die Rohwarenposition.
Regulatorisches Kapital: Das nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften ( KWG, baseler Ausschuss für Bankenaufsicht) ermittelte Kapital.
Ökonomisches Kapital: Für Zwecke dieses Standards der Betrag, der aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig ist, um unerwartete Verluste aus Markt-, Adressenausfall- und sonstigen Risiken abzudekken.
Aufwand/Ertrag-Relation: Segmentbezogener Quotient aus Verwaltungsaufwand und dem laufenden Ertragsüberschuss (Zinsüberschuss, Provisionsüberschuss, Handelsergebnis sowie Saldo der sonstigen betrieblichen Erträge/Aufwendungen).
Regeln 04
Bestimmung der anzugebenden Segmente
8. Die Segmentierung soll die interne Organisations- und Berichtsstruktur eines Kreditinstituts widerspiegeln; die einzelnen Segmente weisen dabei homogene Chancen und Risiken auf. Damit unterscheiden sich der Ansatz einer Segmentierung nach Chancen und Risiken und einer Segmentierung nach der internen Organisations- und Berichtsstruktur für Kreditinstitute nicht.
9. Die interne Organisations- und Berichtsstruktur und damit die Chancen und Risiken eines Kreditinstituts bestimmen dessen anzugebende Segmente. Werden die interne Organisationsstruktur sowie die Chancen und Risiken im wesentlichen von den Produkten und Dienstleistungen bestimmt, bilden die Geschäftsfelder die primär anzugebenden Segmente und die geographischen Tätigkeitsgebiete die sekundär anzugebenden Segmente.
Ermittlung der Segmentdaten
Grundsatz
10. Die Ermittlung der Segmentdaten hat in Übereinstimmung mit der internen Steuerung des Kreditinstituts zu erfolgen. Wenn sich die interne Organisations- und Berichtsstruktur nach den Zahlen des externen Rechnungswesens richtet, hat die Ermittlung der Segmentdaten aus den Zahlen des externen Rechnungswesens zu erfolgen. Wenn die interne Steuerungsrechnung zugrunde gelegt wird, erfolgt die Ermittlung der Segmentdaten aus den internen Zahlen.
11. Entsprechend der internen Steuerung werden Segmente teilweise als Cost-center, teilweise als Profit-center geführt. Bei Cost-center-Führung findet ein interner Kostentransfer zwischen dem Segment des Leistungserstellers und dem Segment des Leistungsempfängers statt. Bei Profit-center-Führung erfolgt ein entsprechender Ertragstransfer. Für diese Beziehungen ist eine Konsolidierung nicht erforderlich. Für Zwecke der Segmentberichterstattung sind die Kosten beim Leistungsempfänger bzw. die Erträge beim Leistungsersteller auszuweisen.
Ermittlung aus dein externen Rechnungswesen
12. Die Zahlen des externen Rechnungswesens sind den einzelnen Segmenten zuzuordnen. Die ausgewiesenen Bestandsgrößen und die ausgewiesenen Stromgrößen haben miteinander zu korrespondieren.
13. Das Kapital ist im Sinne einer Kapitalzuordnung auf die einzelnen Segmente zu verteilen (allokiertes Kapital).
14. Der Kapitalzuordnung wird entweder das hilanzielle Eigenkapital, das regulatorische Kapital oder das ökonomische Kapital zugrunde gelegt.
15. Die Zuordnung des regulatorischen Kapitals erfolgt entsprechend den im Segment zugeordneten bankaufsichtsrechtlichen Risikopositionen.
16. Die Zuordnung des Kapitals zu bestimmten Risikopositionen entsprechend der bankaufsichtlichen Handhabung erleichtert die Vergleichbarkeit mit anderen Kreditinstituten. Zur Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Kreditinstituts ist die Kenntnis der Rentabilität des Engpassfaktors Kapitals erforderlich.
17. Die Länderwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen sind den einzelnen Segmenten zuzuordnen. Begründete Ausnahmefälle, in denen ein eindeutiger Segmentbezug fehlt, sind zu erläutern. Der nicht zugeordnete Betrag ist anzugeben und in die Überleitungsspalte aufzunehmen.
Ermittlung aus dem internen Rechnungswesen
18. Sofern der Steuerung des Kreditinstituts vom externen Rechnungswesen abweichende interne Zahlen zugrunde liegen, sollen diese für die Segmentierung herangezogen werden.
19. Bei der Kapitalzuordnung ist in Abhängigkeit von der internen Steuerungsrechnung das bilanzielle Eigenkapital, das regulatorische Kapital oder das ökonomische Kapital auszuweisen.
20. Erfolgt eine Zuordnung des ökonomischen Kapitals zu den einzelnen Segmenten, so hat dies den Vorteil der besseren Risikoabbildung aufgrund der Verwendung interner Berechnungsverfahren.
21. Die Aufteilung des Zinsüberschusses auf die einzelnen Segmente erfolgt zu internen Steuerungszwecken üblicherweise entweder nach der Marktzinsmethode oder auf Basis eines Barwertkonzeptes. Die für interne Zwecke verwendete Methode ist für die Segmentberichterstattung zu übernehmen.
22. Die Abgrenzung der Segmenterträge und -aufwendungen, des Segmentvermögens und der Segmentschulden hat analog zu der Abgrenzung bei Ableitung aus dem externen Rechnungswesen zu erfolgen.
23. Die Zuordnung der Länderwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen erfolgt analog zu Tz. 17.
Überleitung vom internen auf das externe Rechnungswesen
24. Sofern für die Steuerung des Kreditinstituts vom externen Rechnungswesen abweichende interne Zahlen für die Segmentierung herangezogen werden, sind in einer gesonderten Spalte die internen auf die externen Zahlen überzuleiten. Die Überleitung ist zu erläutern.
25. Eine auf Standardrisikokosten basierende Segmentberichterstattung ist in einer gesonderten Überleitungsspalte auf Ist-Risikokosten überzuleiten.
Angabepflichten für die Segmentberichterstattung
Angabepflichten je Segment
26 Für jedes anzugebende Segment und die zusammengefassten sonstigen Segmente sind anzugeben:
Die Position 1) Aufwand-/Ertrag-Relation ist im Gegensatz zu den Positionen a) bis k) nicht auf die entsprechenden Gesamtwerte des Konzerns überzuleiten.
27. Die für interne Zwecke verwendete Methode der Aufspaltung des Zinsüberschusses ist zu erläutern.
28. Kreditinstitute dürfen auf eine Zuordnung von Sachanlagevermögen und Abschreibungen zu Segmenten verzichten.
29. Die Angabe von Investitionen in Sachanlagevermögen kann in der Regel aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes unterbleiben.
30. Werden für den Leistungsersteller Erträge und für den Leistungsempfänger Kosten erfasst, sind die Angaben pro Segment um die internen Leistungsbeziehungen zu hoch. Bei wesentlichen Leistungsverflechtungen wird empfohlen, für jedes Segment die internen und externen Erträge und Kosten gesondert auszuweisen.
31. Der Verpflichtung zur Offenlegung der internen Erträge steht nicht entgegen, interne Geschäfte eines Kreditinstituts, die im üblichen Geschäftsgang anfallen und zu Marktkonditionen abgeschlossen sind, nicht gesondert auszuweisen, da diese Geschäfte alternativ über den Markt abgeschlossen werden könnten.
32. Das allokierte regulatorische oder ökonomische Kapital ist auf das bilanzielle Eigenkapital überzuleiten, der Unterschiedsbetrag ist zu erläutern.
33. Die Ermittlungsgrundlage für den Ausweis des regulatorischen Kapitals ( KWG, baseler Ausschuss für Bankenaufsicht) ist anzugeben, und die Zuordnung ist zu erläutern.
34. Die Berechnungsgrundlagen für die Zuordnung des ökonomischen Kapitals sind offen zu legen; die zugrunde liegenden Methoden und Annahmen sind zu erläutern.
Sonstige Angaben
35. Für die sekundäre Segmentierung sind folgende Größen anzugeben:
36. Die Position f) Aufwand-/Ertrag-Relation ist im Gegensatz zu den Positionen a) bis e) nicht auf die Gesamtwerte des Konzerns überzuleiten.
Inkrafttreten 04
37. 04 Tz. 3 und Tz. 7 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 2 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr.
ENDE | |
(Stand: 16.06.2018)
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