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Regelwerk

BNetza BGebV-FreqZut - Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen
Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen

Vom 24. September 2021
(BGBl. I Nr. 69 vom 29.09.2021 S. 4515)



Auf Grund des § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie in Verbindung mit § 142 Absatz 4 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), von denen § 142 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 108 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden, § 142 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden und § 142 Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1 Erhebung von Gebühren

Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes sowie die damit im engen Zusammenhang stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes.

§ 2 Höhe der Gebühren

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der festzusetzenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.

§ 3 Zeitgebühr

(1) Sofern im Gebührenverzeichnis eine Zeitgebühr vorgesehen ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, gelten für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze:

  1. Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,
  2. Labor Große Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 259,66 Euro,
  3. Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 297,22 Euro,
  4. Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 177,33 Euro,
  5. Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 241,86 Euro,
  6. Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 214,18 Euro,
  7. Labor Produktsicherheit, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 143,51 Euro,
  8. Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 110,20 Euro.

§ 4 Gebührenbefreiung

(1) Im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Frequenzen sind von den Gebühren befreit:

  1. die in der jeweils aktuell gültigen Fassung der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS oder Funkrichtlinie Analogfunk BOS genannten Berechtigten und
  2. die Berechtigten mit Anerkennungsverfahren zur Teilnahme am BOS-Funk.

(2) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewähren bei Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen

  1. an private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz mitwirken,
  2. an private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung, Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,
  3. an staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,
  4. für insbesondere zeitlich und räumlich begrenzte Forschungsprojekte von Universitäten und Hochschulen.

Nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann eine Gebührenbefreiung nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

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Gebührenverzeichnis
Anlage G
(zu § 2)



Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
A Allgemeine Gebühren
A.1

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