Regelwerk, Betriebssicherheit

TKEMVFuAÜbertrV - TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung
Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz

Vom 5. Oktober 2017
(BGBl. I Nr. 67 vom 12.10.2017 S. 3534 17 Inkrafttreten; 23.06.2021 S. 1858 21)
Gl.-Nr.: 900-15-11



§ 1 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz 17 21

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 52 Absatz 4, des § 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen.

§ 2 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes zu erlassen.

§ 3 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Funkanlagengesetz

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 35 Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes zu erlassen.

§ 4 Reichweite der Befugnisse der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen darf die Befugnis, Verordnungen auf der Grundlage der in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Ermächtigungen zu erlassen, nur ausüben, soweit die von den beabsichtigten Verordnungsregelungen erfassten Sachverhalte nicht in den Anwendungsbereich einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Verordnung fallen.

(2) Erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Verordnung, deren Anwendungsbereich Sachverhalte erfasst, die bereits vom Anwendungsbereich einer Verordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erfasst werden, die auf der Grundlage der in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Ermächtigungen erlassen worden ist, so gilt die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, soweit sich die Anwendungsbereiche der beiden Verordnungen überschneiden.

ENDE

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(Stand: 22.11.2021)

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