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Regelwerk

BOS - Funkrichtlinie Digitalfunk
Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380 - 385 MHz sowie 390 - 395 MHz

Vom 16. November 2009
(AllMBl. Nr. 13 vom 18.12.2009 S. 388)



Siehe Fn.: *

Archiv: 2006

§ 1 Frequenzbereich

Im Frequenzbereich sind für ein gemeinsames digitales Funknetz der BOS folgende Frequenzen vorgesehen:

380 MHz bis 385 MHz und
390 MHz bis 395 MHz

Frequenzen aus diesem Frequenzbereich können ausschließlich der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zugeteilt werden.

§ 2 Zuständigkeiten des BMI

Das BMI vertritt die Belange der BOS gegenüber der Bundesnetzagentur in allen grundsätzlichen Fragen der Frequenznutzung im Digitalfunk BOS. Das BMI stellt dazu das Benehmen mit der BDBOS her.

§ 3 Verhältnis zur BOS-Funkrichtlinie

(1) Die in § 8 der BOS-Funkrichtlinie vom 7. September 2009 (GMBl. S. 803) festgelegten Frequenzbereiche bleiben unberührt.

(2) Für die Teilnahme am Digitalfunk BOS gilt § 4 der BOS-Funkrichtlinie mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Anerkennung als Berechtigter auch das Benehmen mit der BDBOS herzustellen ist.

§ 4 Übergangsbestimmungen

Vor Einrichtung der BDBOS kann der in § 1 genannte Frequenzbereich vom BMI beantragt und diesem zugeteilt werden. Nach Einrichtung der BDBOS sollen die Frequenznutzungsrechte auf die BDBOS übergehen.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Mit dem Erlass einer gemeinsamen Richtlinie zum Analog-/Digitalfunk der BOS tritt diese Richtlinie außer Kraft.

Nichtöffentlicher mobiler Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS); BOS-Funkrichtlinie

Vom 16. November 2009
(AllMBl. Nr. 13 vom 18.12.2009 S. 361)
Gl.-Nr.: 2012.4.5-I



Hiermit werden die auf der Grundlage des § 57 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl I S. 2821) erarbeiteten und mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie den Ministerien und Senatsverwaltungen des Innern der Bundesländer abgestimmten Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - und die Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu dieser BOS-Funkrichtlinie in Bayern eingeführt.

Das Bundesministerium des Innern hat die BOS-Funkrichtlinie im Gemeinsamen Ministerialblatt am 7. September 2009 bekannt gegeben (GMBl S. 803).

Die Anpassungen betreffen vor allem die behördlichen Träger der Notfallrettung und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe "Notfallrettung" von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden, und verdeutlichen die einzelnen Zuständigkeiten beim Antragsverfahren. Weitere grundsätzliche Ände rungen beinhalten weder die neue BOS-Funkrichtlinie noch die Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweise des Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie.

Grundsätzlich unverändert bleibt die Funkrichtlinie Digitalfunk BOS (Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380-385 MHz sowie 390-395 MHz); redaktionell angepasst wurden in § 3 (Verhältnis zur BOS-Funkrichtlinie) das Datum des Inkrafttretens der BOS-Funkrichtlinie und die dazugehörige Fundstelle.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 5. Februar 2007 (AllMBl S. 95) außer Kraft.

Anlage A: BOS-Funkrichtlinie -Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

Anlage B: BOS - Funkrichtlinie Digitalfunk Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380 - 385 MHz sowie 390 - 395 MHz

Anlage C: Zusatzbestimmungen und ergänzende Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie mit Formblatt "Jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen BOS-Landfunkstellen"

ENDE

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