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Bestimmungen für Frequenzzuteilungen
zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380-385 MHz sowie 390-395 MHz
- Funkrichtlinie Digitalfunk BOS -
Vom 15. Juni 2006
(GMBl. Nr. 36 vom 30.06.2006 S. 714)
Das Bundesministerium des Innern (BMI) legt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden und in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 57 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes fest:
§ 1 Frequenzbereich
Im Frequenznutzungsplan sind für ein gemeinsames digitales Funknetz der BOS folgende Frequenzen vorgesehen:
380 MHz bis 385 MHz und
390 MHz bis 395 MHz.
Frequenzen aus diesem Frequenzbereich können ausschließlich der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zugeteilt werden.
§ 2 Zuständigkeiten des BMI
Das BMI vertritt die Belange der BOS gegenüber der Bundesnetzagentur in allen grundsätzlichen Fragen der Frequenznutzung im Digitalfunk BOS. Das BMI stellt dazu das Benehmen mit der BDBOS her.
§ 3 Verhältnis zur BOS-Funkrichtlinie
(1) Die in § 8 der BOS-Funkrichtlinie vom 02.05.2006 (GMBl. 2006, 5.695) festgelegten Frequenzbereiche bleiben unberührt.
(2) Für die Teilnahme am Digitalfunk BOS gilt § 4 der BOS-Funkrichtlinie mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Anerkennung als Berechtigter auch das Benehmen mit der BDBOS herzustellen ist.
§ 4 Übergangsbestimmungen
Vor Einrichtung der BDBOS kann der in § 1 genannte Frequenzbereich vom BMI beantragt und diesem zugeteilt werden. Nach Einrichtung der BDBOS sollen die Frequenznutzungsrechte auf die BDBOS übergehen.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Mit dem Erlass einer gemeinsamen Richtlinie zum Analog-/Digitalfunk der BOS tritt diese Richtlinie außer Kraft.
ENDE
(Stand: 23.07.2018)
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