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BOS-Funkrichtlinie
Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) *
Vom 07. September 2009
(GMBl. Nr. 39 vom 07.09.2009 S. 803; BAnz. AT 17.07.2024 B2,aufgehoben)
Archiv: 2006 | Zur aktuellen Fassung => |
§ 1 BOS-Funk
(1) Der BOS-Funk ist Teil der nichtöffentlichen Funkanwendungen (nöFa), für den im Frequenznutzungsplan besondere Frequenzbereiche festgelegt sind. Er umfasst Funkanlagen und Funknetze des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) sowie Funkanlagen in bestimmten Anwendungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF), die zum Anschluss oder zur Verbindung ortsfester Landfunkstellen des nömL untereinander bestimmt sind, und des Richtfunks.
(2) Durch die folgenden Bestimmungen sollen den in § 4 als Berechtigte genannten BOS im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ausreichende Funkverbindungen gesichert und gegenseitige Störungen verhindert werden.
Um Handlungssicherheit der Anwender zu gewährleisten, ist eine Ausbildung gemäß der einschlägigen Bestimmungen des Bundes und der Länder durchzuführen.
(3) Für den Betrieb von Funkanlagen der BOS sind Frequenzzuteilungen nach § 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) erforderlich. Frequenzen werden ausschließlich anerkannten Berechtigten zugeteilt, die vom Bundesministerium des Innern (BMI) im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und/oder den zuständigen obersten Landesbehörden festgelegt werden. Die Frequenzzuteilungen gestatten den anerkannten Berechtigten die Benutzung der Funkanlagen des BOS-Funks nur im Zusammenhang mit Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind.
(4) Eine Frequenzzuteilung ist die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) mit Verwaltungsakt erteilte Erlaubnis zur Nutzung von Funkfrequenzen/einer Funkfrequenz oder eines Funkfrequenzkanals unter genau festgelegten Bedingungen.
(5) Frequenzen zur Nutzung für das Betreiben von Funkstellen der BOS werden unter Festlegung der auf den jeweiligen Verwendungszweck abgestellten Parameter (Standort, Strahlungsleistung, Modulationsverfahren, Antennendaten, Kanalbandbreite, Feldstärkegrenzwerte, Nutzungsbeschränkungen usw.) auf Antrag von der Bundesnetzagentur jeweils einzeln zugeteilt. Die Anträge sind für jede Frequenznutzung zu stellen.
(6) Frequenzen dürfen erst dann genutzt werden, wenn die erforderliche(n) Frequenzzuteilung(en) der Bundesnetzagentur vorliegt/vorliegen.
§ 2 Regelungsumfang
Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für den Funk der BOS ausgewiesen sind, legt das BMI im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in dieser Richtlinie fest
Die Richtlinie war, insbesondere die Nummern 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.
Das BMI bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.
§ 3 Zuständigkeiten der Bundesministerien des Innern (BMI) und der Finanzen (BMF) sowie der Ministerien und Senatsverwaltungen des Innern der Bundesländer
(1) Das BMI vertritt die Belange der BOS gegenüber der Bundesnetzagentur in allen grundsätzlichen Fragen der Frequenznutzung im BOS-Funk. Das BMI stellt dazu das Benehmen mit dem BMF und/oder den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen her.
(2) Bei Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für den BOS-Funk ausgewiesen sind, legt das BMI im Benehmen mit dem BMF und/oder den obersten Landesbehörden den Kreis derjenigen fest, denen diese Frequenzen zur Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragenen Sicherheitsaufgaben zugeteilt werden können und koordiniert die Frequenznutzung in grundsätzlichen Fällen.
(3) Soweit in den folgenden Bestimmungen vorgesehen, bestätigt das BMI im Einzelfall im Rahmen der Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der Berechtigten, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme am BOS-Funk erfüllt sind.
(4) Das BMI plant in Zusammenarbeit mit dem BMF und den zuständigen obersten Landesbehörden den Einsatz der zugewiesenen Frequenzen des BOS-Funks und macht den Dienststellen der Bundesnetzagentur Vorschläge zur Frequenzzuteilung. Es veranlasst ggf. erforderliche Auslandskoordinierungen durch die Bundesnetzagentur.
(5) Das BMI, das BMF und die zuständigen obersten Landesbehörden treffen betriebliche Regelungen zur Durchführung des BOS-Funks in ihren Bereichen. Sie regeln
(6) Das BMI, das BMF und die zuständigen obersten Landesbehörden stellen in ihrem jeweiligen Bereich durch Funküberwachung sicher, daß die für die Frequenznutzungen im BOS-Funk geltenden Bestimmungen und Betriebsvorschriften eingehalten werden.
Die Aufgaben des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur bleiben hierdurch unberührt.
(7) Die zuständige oberste Landesbehörde veranlasst bei Beeinträchtigung des Funkverkehrs der BOS innerhalb eines Bundeslandes die zur Behebung notwendigen Maßnahmen. Beeinträchtigungen des Funkverkehrs der BOS verschiedener Bundesländer werden im gegenseitigen Benehmen behoben. Im Bedarfsfall wird das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle eingeschaltet.
(8) Das BMI, das BMF und die zuständigen obersten Landesbehörden erteilen der Bundesnetzagentur und deren Außenstellen alle zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.
§ 4 Berechtigte des BOS-Funks
(1) Berechtigte des BOS-Funks sind:
1.1 die Polizeien der Länder;1.2 die Polizeien des Bundes;
1.3 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW);
1.4 die Bundeszollverwaltung;
1.5 die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können;
1.6 die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen auch, soweit sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;
1.7 die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe "Notfallrettung" von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden;
1.8 die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das BMI im Benehmen mit dem BMF und den zuständigen obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, mit den Berechtigten nach Nr. 1.1- 1.7 über BOS-Funk zusammenzuarbeiten;
1.9 die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.
(2) Anerkennung als Berechtigter
2.1 Maßgeblich für die Anerkennung eines Antragstellers als Berechtigtem nach Abs. 1 Nr. 1.5, 1.6 und 1.7 nach landesrechtlichen Bestimmungen ist die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von Ihr bestimmten Stelle des jeweiligen Landes.2.2 Maßgeblich für die Anerkennung eines Antragstellers als Berechtigter nach Abs. 1 Nr. 1.6 und 1.8 nach bundesrechtlichen Bestimmungen ist die Zustimmung durch das BMI.
§ 5 Funknetze im BOS-Funk
Ein Funknetz des BOS-Funks ist die Zusammenfassung von Funkgeräten/Funkanlagen bestimmter Kategorien eines Berechtigten oder einer seiner administrativen oder taktischen Gliederungen nach technischen, betrieblichen und administrativen Kriterien.
Dabei wird unterschieden nach
1. Funknetzen des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL)1.1 In einem nömL-Funknetz sind ortsfeste und/oder mobile Funkanlagen zusammengefasst. Die Funkanlagen werden von einem Berechtigten, bzw. einer seiner Gliederungen innerhalb eines bestimmten Versorgungsgebietes betrieben.
Mobile Landfunkstellen, die von einem Berechtigten oder von einer seiner Gliederungen für einen direkten Funkverkehr untereinander auf der gleichen Frequenz betrieben werden, werden ebenfalls zu einem Funknetz zusammengefasst.
1.1.1 Ein Funknetz fasst zusammen:
- ortsfeste Sende-/Empfangsfunkanlagen (z.B. Revier- oder Leitstellenfunkanlagen, Tunnel- und Gebäudefunkanlagen),
- mobile Sende-/Empfangsfunkanlagen (Fahrzeug- und Handsprechfunkanlagen),
- Relaisfunkstellen (als Einzelrelais oder Relais in Gleichwellenfunknetzen),
- Meldeempfänger,
- ortsfeste Empfangsfunkanlagen zur Steuerung von Sirenen,
- zusätzliche ortsfest oder mobil betriebene Empfangsfunkanlagen,
- Digitale Alarmumsetzer (DAU),
- Digitale Sirenensteuerempfänger (DSE),
- Digitale Meldeempfänger (DME).
1.1.2 Eine besondere Art der Netze bildet ein Netz für die digitale Alarmierung.
Ein Funknetz für digitale Alarmierung wird in der Regel innerhalb eines bestimmten Gebietes zur Übertragung von Fernwirksignalen und Daten auf dafür bestimmten Frequenzen eingerichtet. Es dient der Alarmierung von Einsatzkräften (Alarmgabe und numerische oder alphanumerische Informationen) und zu Fernwirkzwecken, insbesondere zur Steuerung von Sirenen.
2. Funknetzen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF)
2.1 Ein Festfunknetz des BOS-Funks ist die Zusammenfassung aller Funkanlagen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF), mit denen die Infrastruktur zur Funkversorgung eines bestimmten Gebietes bereitgestellt wird. Es dient der Verbindung zwischen ortsfesten Funkstellen zur gemeinsamen Nutzung mehrerer im Versorgungsgebiet operierender BOS-Berechtigter.
2.2 Ein Festfunknetz besteht aus einzelnen oder mehreren miteinander verbundenen Funkfeldern für Festfunkverbindungen, üblicherweise zwischen einem Mittelpunkt und den einzelnen Endpunkten eines in der Regel sternförmigen Netzes. Es dient der Verbindung von Relaisfunkstellen in Gleichwellenfunknetzen unter Festlegung der auf den jeweiligen Verwendungszweck abgestellten Parameter.
§ 6 Funkanlagen für die digitale Alarmierung im BOS-Funk
Digitale Alarmumsetzer (DAU) sind ortsfeste Sende-/ Empfangsfunkanlagen in Funknetzen zur digitalen Alarmierung, die direkt - ggf. auch über eine TK-Anlage von einem Digitalen Alarmgeber (z.B. PC) zugeführte Daten (Kurznachrichten und Fernwirksignale) oder von ihrem Empfangsteil aufgenommene Funkaussendungen eines anderen DAU aufbereiten, Zusatzinformationen (Kennung, Adressen, Statuscodes) einfügen und zum Empfang durch weitere DAU, Digitale Meldeempfänger (DME) und Digitale Sirenensteuerempfänger (DSE) aussenden, sowie eigene Fernwirkausgänge steuern.
§ 7 Besonderheiten im Funkverkehr der BOS
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit ist Funkverkehr zwischen Funkanlagen verschiedener BOS zulässig, soweit dies den betrieblichen Regelungen der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden entspricht.
(2) In nömL-Funknetzen wird ein Funkverkehr ortsfester Landfunkstellen (nömL-Endgeräte) untereinander gestattet. Abweichende Regelungen kann die oberste Bundes- und Landesbehörde festlegen.
(3) Funkanlagen dürfen nur von Berechtigten nach § 4 betrieben werden. Handsprechfunkanlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags an Angehörige der Behörde oder Organisation ausgegeben und betrieben werden.
(4) Sofern ausnahmsweise bestimmten Funktionsträgern gestattet werden soll, Fahrzeugfunkanlagen in anderen Fahrzeugen als Dienstfahrzeugen zu betreiben (z.B. im Privat-Kfz) oder Handsprechfunkanlagen auch außerhalb eines konkreten Auftrags mitzuführen und zu betreiben, ist dazu eine schriftliche Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes- oder Landesbehörde, oder der von ihr bestimmten Stelle erforderlich. Die Zustimmung ist mitzuführen und Berechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Eine Frequenzzuteilung zum Betreiben einer mobilen Sende-/Empfangsfunkanlage an Bord eines Luftfahrzeugs wird nur mit besonderer Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes-/Landesbehörde und des BMI erteilt.
Das Betreiben der BOS-Funkanlagen wird nur bis zu einer Flughöhe von 1000 ft (300 m) über Grund gestattet. Es ist mit der geringsten erforderlichen Senderausgangsleistung zu arbeiten. Ein Funkverkehr zwischen Luftfahrzeugen auf BOS-Frequenzen ist aus luftfahrtrechtlichen Gründen nicht gestattet.
Für das Mitführen und Betreiben von BOS-Funkanlagen in Luftfahrzeugen müssen die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sowie die sich darauf stützende Verordnung zur Regelung des Betriebs von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen (Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung - LuftEBV) eingehalten werden.
§ 8 Frequenzbereiche
(1) Im Frequenznutzungsplan sind derzeit für den BOSFunk Frequenzen aus folgenden Frequenzbereichen festgelegt:
(2) Für ein gemeinsames digitales Funknetz der BOS vorgesehene Frequenzen:
380 MHz bis 385 MHz und
390 MHz bis 395 MHz
Das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung sowie die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung werden in einer gesonderten BOS-Funkrichtlinie Digitalfunk, die zu einem späteren Zeitpunkt mit der vorliegenden BOS-Funkrichtlinie zu einer gemeinsamen BOS-Funkrichtlinie Analog-/Digitalfunk zusammengefasst wird, geregelt.
§ 9 Zulassung von Funkanlagen
(1) Die Funkanlagen müssen die Bestimmungen des Gesetztes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten erfüllen.
(2) Regelungen der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden, die für ihren Bereich weitergehende besondere Merkmale der Funkanlagen vorschreiben, bleiben unberührt.
§ 10 Antennen
(1) Im BOS-Funk sind für ortsfeste Landfunkstellen Antennen mit Rundstrahl- oder Richtcharakteristik, mit oder ohne Gewinn, zulässig.
(2) Die Antennendaten für ortsfeste Landfunkstellen (z.B. Höhe der Antenne über Grund, Antennengewinn, Antennenart, Standorte ...) sind bei Anträgen anzugeben und werden mit der Frequenzzuteilung festgelegt.
(3) Beim Einsatz von Antennen mit Richtcharakteristik ist ein (sind) Antennendiagramm(e) vorzulegen.
(4) Antennen ohne Richtcharakteristik sollen aus Gründen der Frequenzökonomie für Festfunkverbindungen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden.
§ 11 Strahlungsleistungen
Für die maximal wirksame Strahlungsleistung von Funkanlagen im BOS-Funk gelten folgende Grenzwerte:
1. Funkanlagen des nömL
a) Relaisfunkstellen | max. 25 dBW ERP |
b) ortsfeste Sendefunkanlagen | max. 25 dBW ERP |
c) Fahrzeugfunkanlagen | max. 15 dBW ERP |
d) Handsprechfunkanlagen | max. 8 dBW ERP |
e) Digitale Alarmumsetzer (DAU) | max. 25 dBW ERP |
f) Funkanlagen in Luftfahrzeugen | max. 15 dBW ERP |
2. Funkanlagen des nöF (für Festfunkverbindungen) max. 25 dBW ERP
§ 12 Planungsgrundsätze
(1) Ortsfeste Land- und Relaisfunkstellen sind so zu planen, dass das zu versorgende Gebiet ausreichend versorgt wird. Die Strahlungsleistung und die Antennenhöhe sind so zu bemessen, dass am Rande des Funkversorgungsgebiets im Regelfall eine Nutzfeldstärke gemäß der folgenden Tabelle nicht überschritten wird.
Für die Grenzkoordinierung sind bestimmte Werte für die maximal zulässige Störfeldstärke festgelegt, die in der nachstehenden Tabelle berücksichtigt sind.
Zur Ermittlung der Feldstärken werden in der Regel folgende Ausbreitungskurven der ITU-Empfehlung 1546 angewendet:
BOS-Frequenzen aus dem Bereich | zulässige Störfeldstärke in dB rel 1 µV/m | systembedingter Schutzabstand bei 20 kHz Kanalabstand in dB | systembedingter Schutzabstand bei 12,5 kHz Kanalabstand in dB | resultierende Mindestnutzfeldstärke in dB rel 1 µV/m* |
30 - 40 MHz | 0 | 8 | + 8 | |
68 - 87,5 MHz | + 6 | 8 | + 14 | |
146-174 MHz | + 12 | 8 | +20 | |
440 - 450 MHz | + 20 | 12 | + 32 | |
*) Bei besonders hohen Anforderungen, z.B. wenn bei der Übertragung von Daten eine besonders niedrige Bitfehlerrate gewünscht wird oder für Alarmierungszwecke, können die Planungswerte im besonderen Einzelfalle auch höher angesetzt werden. In Grenzgebieten werden bei der Koordinierung erhöhte Schutzforderungen von den Nachbarverwaltungen im Allgemeinen nicht anerkannt. |
(2) Funkanlagen sind mit der geringsten erforderlichen Strahlungsleistung und Antennenhöhe zu betreiben, damit die Störreichweite genügend klein gehalten wird. Wird trotzdem ein benachbartes Funknetz beeinflusst, so ist durch geeignete Maßnahmen die abgestrahlte Leistung in dieser Richtung entsprechend zu verringern; ggf. sind Richtantennen einzusetzen.
Ein angemessener Antennenaufwand ist zumutbar.
§ 13 Rufnamen/Kennungen
Jeder Funkanlage zur Übertragung von Sprache wird nach der von den obersten Bundes- und Landesbehörden vereinbarten Systematik ein(e) Rufname/Kennung zugeteilt. Der Rufname/die Kennung kennzeichnet die Organisationseinheit und ggf. die Art der jeweils wahrzunehmenden Aufgabe.
§ 14 zuständige Dienststelle der Bundesnetzagentur
Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen und die Zuteilung von Frequenzen ist die Dienststelle der Bundesnetzagentur zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich ein Funknetz betrieben werden soll. Bei Funknetzen, die sich über die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Dienststellen ausdehnen, ist der Standort des technischen Netzmittelpunktes maßgebend. Bei wechselnden Einsatzgebieten ist die Dienststelle der Bundesnetzagentur zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Sitz hat.
Die Bundesnetzagentur kann Abweichungen von diesen Grundsätzen anordnen und z.B. eine Dienststelle mit der Bearbeitung aller Anträge eines bestimmten Berechtigten innerhalb eines festzulegenden Gebietes beauftragen.
§ 15 Antragsverfahren für Berechtigte des BOS-Funks
(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung der Frequenz(en) durch die Bundesnetzagentur. Für die Beantragung sind grundsätzlich die zwischen der obersten Bundes-/Landesbehörden einerseits und der Bundesnetzagentur andererseits abgestimmten Formblätter zu verwenden (s. Anlagen 6 - 8).
1.1 Zum Betreiben von nömL-Netzen ist ein "Antrag auf Frequenzzuteilung im nömL der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)" (Anlage 6) und1.2 zum Betreiben von Festfunkverbindungen ein "Antrag auf Frequenzzuteilung für Festfunkverbindungen im Frequenzbereich 443,6 bis 444,9625/448,6 bis 449,9625 MHz (BOS-Funk)" (Anlage 7) zu verwenden.
Dem Antrag ist eine Funknetz-Skizze gemäß der "Anlage zum Antrag auf Frequenzzuteilung für Festfunkverbindungen im Frequenzbereich 443,6 bis 444,9625/448,6 bis 449,9625 MHz" (Anlage 8) beizufügen. Für gerichtete Antennen sind entsprechende Antennendiagramme beizufügen.
(2) Im Falle der Antragstellung durch einen Leistungserbringer der Notfallrettung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1.7, ist der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle mit dem Antrag auch die Beauftragung durch den Träger der Notfallrettung vorzulegen.
(3) Bei Anerkennung als Berechtigter übersenden die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle und das BMF den mit ihrem Zustimmungsvermerk versehenen Antrag in folgenden Fällen an das BMI oder der von ihm bestimmten Stelle:
(4) Die Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ist für Leistungserbringer nach 5 4 Abs. 1 Nr. 1.7 für die Dauer der Beauftragung zur Durchführung der Notfallrettung zu befristen und mit einer auflösenden Bedingung beim Fortfall der Beauftragung zu versehen.
(5) Das BMI veranlasst erforderlichenfalls eine Frequenzkoordinierung mit den Nachbarstaaten durch die Bundesnetzagentur.
(6) Anträge der Bedarfsträger nach landesrechtlichen Bestimmungen leitet die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zusammen mit ihrem Zustimmungsvermerk an das BMI weiter. Das BMI übersendet diesen Antrag - ggf. nach Frequenzkoordinierung - mit einem Vorschlag der Frequenzzuteilung an die zuständige oberste Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Weiterleitung an die jeweils zuständige Stelle der Bundesnetzagentur.
(7) Anträge der Bedarfsträger nach bundesrechtlichen Bestimmungen sendet das BMI mit einem Zustimmungsvermerk und einem Vorschlag zur Frequenzzuteilung zurück an den Bedarfsträger zur Weiterleitung an die jeweils zuständige Dienststelle der Bundesnetzagentur.
§ 16 Antragsbearbeitung
(1) Ein Antrag auf Frequenzzuteilung für ein Funknetz/ eine ortsfeste :Landfunkstelle des BOS-Funks wird von der nach § 14 zuständigen Dienststelle der Bundesnetzagentur bearbeitet.
(2) Anträge auf Frequenzzuteilung ohne die vorgeschriebenen Zustimmungsvermerke der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle werden zurückgewiesen bzw. können erst bearbeitet werden, wenn die entsprechenden Zustimmungsvermerke durch den Antragsteller eingeholt wurden.
(3) Wird Anträgen von Antragstellern nach § 4 Abs. 1, Nrn. 1.5, 1.6 und 1.7 (soweit sie nicht Teil der gleichen juristischen Person wie die oberste Bundes- oder Landesbehörde sind) von der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von der von ihr bestimmten Stelle nicht zugestimmt, z.B. weil sie nicht als Berechtigte des BOS-Funks anerkannt werden oder weil der beabsichtigte Verwendungszweck nicht von der BOS-Funkrichtlinie gedeckt ist, muss von der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von der von ihr bestimmten Stelle ein rechtsmittelfähiger Bescheid erstellt und dem Antragsteller zugestellt werden.
(4) Wird dem Antrag eines Bedarfsträgers von der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zugestimmt, nicht aber von der Bundesnetzagentur, muss von der Bundesnetzagentur ein rechtsmittelfähiger Bescheid erstellt und dem Antragsteller zugestellt werden.
§ 17 Frequenzzuteilung
(1) Jede Frequenznutzung bedarf gem. § 55 TKG einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit im TKG nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen.
(2) Der Verzicht auf die Nutzung einer zugeteilten Frequenz ist durch den Zuteilungsinhaber der Dienststelle der Bundesnetzagentur, von der die Frequenz zugeteilt wurde, sowie der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle und dem BMI schriftlich mitzuteilen. Durch Verzicht wegfallende ortsfeste Landfunkstellen müssen jedoch eindeutig bezeichnet sein. Die entsprechende Zuteilungsurkunde ist zurückzugeben.
(3) Frequenzen dürfen von Zuteilungsinhabern nur dann an Dritte dauerhaft zur Nutzung überlassen werden, wenn diese zum Kreis der Berechtigten nach § 4 dieser Richtlinie gehören. Der Zuteilungsinhaber ist gegenüber der Bundesnetzagentur für die Einhaltung der Frequenznutzungsbedingungen verantwortlich, auch wenn er die Ausübung der Rechte aus seiner Frequenzzuteilung einem anderen überlässt. Im Falle der Überlassung ist von dem Zuteilungsinhaber und dem tatsächlichen Nutzer eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, mit der sichergestellt wird, dass Anordnungen der Bundesnetzagentur gegenüber dem Zuteilungsinhaber auch gegenüber dem tatsächlichen Nutzer durchgesetzt werden können (rechtliches Durchgriffsrecht). § 18 Abs. 1 bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 18 Antragsverfahren in besonderen Fällen
(1) Aus besonderem Anlass (z.B. zu Erprobungsmessungen) und/oder aufgrund eines besonderen Auftrags eines anerkannten Berechtigten des BOS-Funks kann anderen die anlassbezogene und zeitlich befristete Mitnutzung einer Frequenz/von Frequenzen gestattet werden, wenn die Frequenz(en) dem anerkannten Berechtigten bereits zugeteilt ist/sind.
Voraussetzung ist jedoch die vorherige, schriftliche Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Dabei wird zur Bedingung gemacht, dass diese schriftliche Einverständniserklärung der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von dem Mitnutzer der Frequenz(en) mitgeführt wird und Beauftragten der Bundesnetzagentur oder Polizeibeamten auf Verlangen vorgezeigt werden kann.
Sollen von solchen Mitnutzern BOS-Frequenzen genutzt werden, die einem anerkannten Berechtigten des BOS-Funks noch nicht oder an dem vorgesehenen Standort der Funkanlage(n) nicht zugeteilt wurden und demzufolge eine weitere Frequenzzuteilung erforderlich wird, so ist entsprechend den Regelungen des § 15 Abs. 1 zu verfahren. Es ist dann der Bundesnetzagentur zusätzlich zum Antrag die Einverständniserklärung der obersten Bundes- oder Landesbehörde mit zu übermitteln.
(2) Kann wegen besonderer zeitlicher Dringlichkeit das Verfahren nach § 15 nicht abgewickelt werden, so ist der Bundesnetzagentur die Frequenznutzung unverzüglich nachträglich mit allen hierfür erforderlichen Daten anzuzeigen.
(3) Die in den Grenzgebieten geltenden Regelungen der "HCM-Vereinbarung" für internationale Frequenzkoordinierungen bleiben hiervon unberührt.
§ 18a Widerruf der Zustimmungserklärung
Wird die im Antragsverfahren erteilte Zustimmung für die Anerkennung als Berechtigter vom BMI oder von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Frequenzzuteilung widerrufen, entfällt die Voraussetzung zur Teilnahme am BOS-Funk. In diesem Fall teilt das BMI oder die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dem Zuteilungsinhaber ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen mit und übersendet der Bundesnetzagentur eine Abschrift der Entscheidung. Die Bundesnetzagentur widerruft die entsprechende Frequenzzuteilung.
§ 19 Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern
Wird die Frequenzzuteilung für das Betreiben einer ortsfesten Funkanlage beantragt, die mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) und mehr betrieben werden soll, so ist neben der Frequenzzuteilung für den Betrieb eine ebenfalls von der Bundesnetzagentur erteilte "Standortbescheinigung zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern" erforderlich.
Einzelheiten dazu ergeben sich aus § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) i. V. m. § 4 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).
§ 20 Verbindung von BOS-Funkanlagen mit anderen Telekommunikationseinrichtungen
(1) Eine durch die Verbindung mit anderen Telekommunikationseinrichtungen entstehende Erhöhung der Verkehrsmenge in einem BOS-Netz kann nicht als Begründung für einen Frequenzmehrbedarf akzeptiert werden.
(2) Bei Verbindungen zwischen Funkstellen eines BOSNetzes, in dem Sprache in offener Form übertragen wird, und Teilnehmern eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes muss der Teilnehmer des Telefondienstes darüber informiert werden, dass er über ein Funknetz verbunden ist, in dem aus technischen Gründen kein Schutz gegen Mithören durch andere Personen besteht.
§ 21 Jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen Landfunkstellen
Eine Übersicht über den Bestand der mobilen Funkanlagen ist durch die Länder 1x jährlich zu erheben und andie Bundesnetzagentur bis zum 30. April des Jahres zu melden.
Für die Bundesbehörden wird dies durch die Frequenzverwaltung des BMI durchgeführt.
§ 22 Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Genehmigungen nach den Regelungen des Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) behalten ihre Gültigkeit hinsichtlich der darin enthaltenen Frequenzzuteilungen und Bestimmungen zur Frequenznutzung. Die bisherigen Genehmigungsurkunden werden erst durch neue Frequenzzuteilungsurkunden ersetzt, wenn Änderungen innerhalb der Funknetze beantragt werden.
(2) Festfunkverbindungen, für die in der Vergangenheit nömL-Frequenzen nach § 8 Nr. 1 (Anlagen 1 bis 3) zugeteilt worden waren, waren gemäß Vfg BMPT 181/ 1990 Amtsblatt Nr. 88 vom 29.11.90) und Vfg BMPT 205/1990 Amtsblatt Nr. 96 vom 20.12.1990 spätestens bis zum 31.12.2001 auf die für Festfunkverbindungen zugewiesenen Frequenzen nach § 8 Nr. 3 (Anlage 4) umzustellen.
Diese Umstellungsfrist wird bis zum Abschluss der Migration in das digitale Funknetz der BOS verlängert.
§ 23 Gebühren und Beiträge
Es sind die Bestimmungen der jeweils gültigen Rechtsverordnungen anzuwenden.
Übersicht der BOS-Frequenzen im Bereich 165,210 MHz bis 173,980 MHz | Anlage 1 |
Kanal | Frequenzpaar MHz | Kanal | Frequenzpaar MHz | Kanal | Frequenzpaar MHz |
101 | 165,210/169,810 | 15 | 167,840/172,440 | 55 | 168,640/173,240* |
102 | 165,230/169,830 | 16 | 167,860/172,460 | 56 | 168,660/173,260* |
103 | 165,250/169,850 | 17 | 167,880/172,480 | 57 | 168,680/173,280 |
104 | 165,270/169,870 | 18 | 167,900/172,500 | 58 | 168,700/173,300 |
105 | 165,290/169,890 | 19 | 167,920/172,520 | 59 | 168,720/173,320 |
106 | 165,310/169,910 | 20 | 167,940/172,540 | 60 | 168,740/173,340 |
107 | 165,330/169,930 | 21 | 167,960/172,560 | 61 | 168,760/173,360 |
108 | 165,350/169,950 | 22 | 167,980/172,580 | 62 | 168,780/173,380 |
109 | 165,370/169,970 | 23 | 168,000/172,600 | 63 | 168,800/173,400 |
110 | 165,390/169,990 | 24 | 168,020/172,620 | 64 | 168,820/173,420 |
111 | 165,410/170,010 | 25 | 168,040/172,640 | 65 | 168,840/173,440 |
112 | 165,430/170,030 | 26 | 168,060/172,660 | 66 | 168,860/173,460 |
113 | 165,450/170,050 | 27 | 168,080/172,680 | 67 | 168,880/173,480 |
114 | 165,470/170,070 | 28 | 168,100/172,700 | 68 | 168,900/173,500 |
115 | 165,490/170,090 | 29 | 168,120/172,720 | 69 | 168,920/173,520 |
116 | 165,510/170,110 | 30 | 168,140/172,740 | 70 | 168,940/173,540 |
117 | 165,530/170,130 | 31 | 168,160/172,760 | 71 | 168,960/173,560 |
118 | 165,550/170,150 | 32 | 168,180/172,780 | 72 | 168,980/173,580 |
119 | 165,570/170,170 | 33 | 168,200/172,800 | 73 | 169,000/173,600 |
120 | 165,590/170,190 | 34 | 168,220/172,820 | 74 | 169,020/173,620 |
121 | 165,610/170,210 | 35 | 168,240/172,840 | 75 | 169,040/173,640 |
122 | 165,630/170,230 | 36 | 168,260/172,860 | 76 | 169,060/173,660 |
123 | 165,650/170,250 | 37 | 168,280/172,880 | 77 | 169,080/173,680 |
124 | 165,670/170,270 | 38 | 168,300/172,900 | 78 | 169,100/173,700 |
125 | 165,690/170,290 | 39 | 168,320/172,920 | 79 | 169,120/173,720 |
40 | 168,340/172,940 | 80 | 169,140/173,740 | ||
01 | 167,560/172,160 | 41 | 168,360/172,960 | 81 | 169,160/173,760 |
02 | 167,580/172,180 | 42 | 168,380/172,980 | 82 | 169,180/173,780 |
03 | 167,600/172,200 | 43 | 168,400/173,000 | 83 | 169,200/173,800 |
04 | 167,620/172,220 | 44 | 168,420/173,020 | 84 | 169,220/173,820 |
05 | 167,640/172,240 | 45 | 168,440/173,040 | 85 | 169,240/173,840 |
06 | 167,660/172,260 | 46 | 168,460/173,060 | 86 | 169,260/173,860 |
07 | 167,680/172,280 | 47 | 168,480/173,080 | 87 | 169,280/172,880 |
08 | 167,700/172,300 | 48 | 168,500/173,100 | 88 | 169,300/173,900 |
09 | 167,720/172,320 | 49 | 168,520/173,120 | 89 | 169,320/173,920 |
10 | 167,740/172,340 | 50 | 168,540/173,140* | 90 | 169,340/173,940 |
11 | 167,760/172,360 | 51 | 168,560/173,160 | 91 | 169,360/173,960 |
12 | 167,780/172,380 | 52 | 168,580/173,180 | 92 | 169,380/173,980 |
13 | 167,800/172,400 | 53 | 168,600/173,200* | ||
14 | 167,820/172,420 | 54 | 168,620/173,220 |
Vorzugsweise werden die mit * gekennzeichneten Oberband-Frequenzen bundesweit für die Digitale Alarmierung eingesetzt.
Übersicht der BOS-Frequenzen im Bereich 74,215 MHz bis 87,255 MHz | Anlage 2 |
Kanal | Frequenz oder Frequenzpaar MHz | Kanal | Frequenz oder Frequenzpaar MHz | Kanal | Frequenz oder Frequenzpaar MHz |
347 U/O | 74,215/84,015 | 402 U/O | 75,315/85,115 | 457 U/O | 76,415/86,215 |
348 U/O | 74,235/84,035 | 403 U/O | 75,335/85,135 | 458 U/O | 76,435/86,235 |
349 U/O | 74,255/84,055 | 404 U/O | 75,355/85,155 | 459 U/O | 76,455/86,255 |
350 U/O | 74,275/84,075 | 405 U/O | 75,375/85,175 | 460 U/O | 76,475/86,275 |
351 U/O | 74,295/84,095 | 406 U/O | 75,395/85,195 | 461 U/O | 76,495/86,295 |
352 U/O | 74,315/84,115 | 407 U/O | 75,415/85,215 | 462 U/O | 76,515/86,315 |
353 U/O | 74,335/84,135 | 408 U/O | 75,435/85,235 | 463 U/O | 76,535/86,335 |
354 U/O | 74,355/84,155 | 409 U/O | 75,455/85,255 | 464 U/O | 76,555/86,355 |
355 U/O | 74,375/84,175 | 410 U/O | 75,475/85,275 | 465 U/O | 76,575/86,375 |
356 U/O | 74,395/84,195 | 411 U/O | 75,495/85,295 | 466 U/O | 76,595/86,395 |
357 U/O | 74,415/84,215 | 412 U/O | 75,515/85,315 | 467 U/O | 76,615/86,415 |
358 U/O | 74,435/84,235 | 413 U/O | 75,535/85,335 | 468 U/O | 76,635/86,435 |
359 U/O | 74,455/84,255 | 414 U/O | 75,555/85,355 | 469 U/O | 76,655/86,455 |
360 U/O | 74,475/84,275 | 415 U/O | 75,575/85,375 | 470 U/O | 76,675/86,475 |
361 U/O | 74,495/84,295 | 416 U/O | 75,595/85,395 | 471 U/O | 76,695/86,495 |
362 U/O | 74,515/84,315 | 417 U/O | 75,615/85,415 | 472 U/O | 76,715/86,515 |
363 U/O | 74,535/84,335 | 418 U/O | 75,635/85,435 | 473 U/O | 76,735/86,535 |
364 U/O | 74,555/84,355 | 419 U/O | 75,655/85,455 | 474 U/O | 76,755/86,555 |
365 U/O | 74,575/84,375 | 420 U/O | 75,675/85,475 | 475 U/O | 76,775/86,575 |
366 U/O | 74,595/84,395 | 421 U/O | 75,695/85,495 | 476 U/O | 76,795/86,595 |
367 U/O | 74,615/84,415 | 422 U/O | 75,715/85,515 | 477 U/O | 76,815/86,615 |
368 U/O | 74,635/84,435 | 423 U//O | 75,735/85,535 | 478 U/O | 76,835/86,635 |
369 U/O | 74,655/84,455 | 424 U/O | 75,755/85,555 | 479 U/O | 76,855/86,655 |
370 U/O | 74,675/84,475 | 425 U/O | 75,775/85,575 | 480 U/O | 76,875/86,675 |
371 U/O | 74,695/84,495 | 426 U/O | 75,795/85,595 | 481 U/O | 76,895/86,695 |
372 U/O | 74,715/84,515 | 427 U/O | 75,815/85,615 | 482 U/O | 76,915/86,715 |
373 U/O | 74,735/84,535 | 428 U/O | 75,835/85,635 | 483 U/O | 76,935/86,735 |
374 U/O | 74,755/84,555 | 429 U/O | 75,855/85,655 | 484 U/O | 76,955/86,755 |
375 U/O | 74,775/84,575 | 430 U/O | 75,875/85,675 | 485 U/O | 76,975/86,775 |
376 O | 84,595 | 431 U/O | 75,895/85,695 | 486 U/O | 76,995/86,795 |
377 O | 84,615 | 432 U/O | 75,915/85,715 | 487 U/O | 77,015/86,815 |
378 O | 84,635 | 433 U/O | 75,935/85,735 | 488 U/O | 77,035/86,835 |
379 O | 84,655 | 434.U/O | 75,955/85,755 | 489 U/O | 77,055/86,855 |
380 O | 84,675 | 435 U/O | 75,975/85,775 | 490 U/O | 77,075/86,875 |
381 O | 84,695 | 436 U/O | 75,995/85,795 | 491 U/O | 77,095/86,895 |
382 O | 84,715 | 437 U/O | 76,015/85,815 | 492 U/O | 77,115/86,915 |
383 O | 84,735 | 438 U/O | 76,035/85,835 | 493 U/O | 77,135/86,935 |
384 O | 84,755 | 439 U/O | 76,055/85,855 | 494 U/O | 77,155/86,955 |
385 O | 84,775 | 440 U/O | 76,075/85,875 | 495 U/O | 77,175/86,975 |
386 O | 84,795 | 441 U/O | 76,095/85,895 | 496 U/O | 77,195/86,995 |
387 O | 84,815 | 442 U/O | 76,115/85,915 | 497 U/O | 77,215/87,015 |
388 O | 84,835 | 443 U/O | 76,135/85,935 | 498 U/O | 77,235/87,035 |
389 O | 84,855 | 444 U/O | 76,155/85,955 | 499 U/O | 77,255/87,055 |
390 O | 84,875 | 445 U/O | 76,175/85,975 | 500 U/O | 77,275/87,075 |
391 O | 84,895 | 446 U/O | 76,195/85,995 | 501 U/O | 77,295/87,095 |
392 O | 84,915 | 447 U/O | 76,215/86,015 | 502 U/O | 77,315/87,115 |
393 O | 84,935 | 448 U/O | 76,235/86,035 | 503 U/O | 77,335/87,135 |
394 O | 84,955 | 449 U/O | 76,255/86,055 | 504 U/O | 77,355/87,155 |
395 O | 84,975 | 450 U/O | 76,275/86,075 | 505 U/O | 77,375/87,175 |
396 O | 84,995 | 451 U/O | 76,295/86,095 | 506 U/O | 77,395/87,195 |
397 U/O | 75,215/85,015 | 452 U/O | 76,315/86,115 | 507 U/O | 77,415/87,215 |
398 U/O | 75,235/85,035 | 453 U/O | 76,335/86,135 | 508 U/O | 77,435/87,235 |
399 U/O | 75,255/85,055 | 454 U/O | 76,355/86,155 | 509 U/O | 77,455/87,255 |
400 U/O | 75,275/85,075 | 455 U/O | 76,375/86,175 | 510/U | 77,475 |
401 U/O | 75,295/85,095 | 456 U/O | 76,395/86,195 |
VS-Nur für den Dienstgebrauch | Anlage 3 |
Frequenzübersicht - 8 m-Bereich
Kanal | Frequenz oder Frequenzpaar in MHz | Kanal | Frequenz oder Frequenzpaar in MHz |
801 - | 34,360/38,460 | 844 - | 35,220/39,320 |
802 - | 34,380/38,480 | 845 - | 35,240/39,340 |
803 - | 34,400/38,500 | 846 - | 35,260/39,360 |
804 - | 34,420/38,520 | 847 - | 35,280/39,380 |
805 - | 34,440/38,540 | 848 - | 35,300/39,400 |
806 - | 34,460/38,560 | 849 - | 35,320/39,420 |
807 - | 34,480/38,580 | 850 - | 35,340/39,440 |
808 - | 34,500/38,600 | 851 - | 35,360/39,460 |
809 - | 34,520/38,620 | 852 - | 35,380/39,480 |
Kanäle 810-820 an BMVg abgegeben | 853 - | 35,400/39,500 | |
854 - | 35,420/39,520 | ||
821 - | 38,860 | 855 - | 35,440/39,540 |
822 - | 38,880 | 856 - | 35,460/39,560 |
823 - | 38,900 | 857 - | 35,480/39,580 |
824 - | 38,920 | 858 - | 35,500/39,600 |
825 - | 38,940 | 859 - | 35,520/39,620 |
826 - | 38,960 | 860 - | 35,540/39,640 |
827 - | 38,980 | 861 - | 35,560/39,660 |
Kanäle 828-831 an Bundesnetzagentur abgegeben | 862 - | 35,580/39,680 | |
863 - | 35,600/39,700 | ||
832 - | 34,980/39,080 | 864 - | 35,620/39,720 |
833 - | 39,100 | 865 - | 35,640/39,740 |
834 - | 39,120 | 866 - | 35,660/39,760 |
835 - | 39,140 | 867 - | 35,680/39,780 |
836 - | 39,160 | 868 - | 35,700/39,800 |
837 - | 39,180 | 869 - | 35,720/39,820 |
838 - | 39,200 | 870 - | 35,740/39,840 |
839 - | 39,220 | 871 - | 35,760 |
840 - | 39,240 | 872 - | 35,780 |
841 - | 39,260 | 873 - | 35,800 |
842 - | 39,280 | ||
843 - | 39,300 |
Übersicht der BOS-Frequenzen in den Bereichen 443,6000 MHz - 444,9625 und 448,6000 MHz - 449,9625 MHz | Anlage 4 |
Nichtöffentlicher Festfunk der BOS
Kanal | Frequenz MHz | Frequenz MHz |
690 | 443,6000 | 448,6000 |
691 | 443,6125 | 448,6125 |
692 | 443,6250 | 448,6250 |
693 | 443,6375 | 448,6375 |
694 | 443,6500 | 448,6500 |
695 | 443,6625 | 448,6625 |
696 | 443,6750 | 448,6750 |
697 | 443,6875 | 448,6875 |
698 | 443,7000 | 448,7000 |
699 | 443,7125 | 448,7125 |
700 | 443,7250 | 448,7250 |
701 | 443,7375 | 448,7375 |
702 | 443,7500 | 448,7500 |
703 | 443,7625 | 448,7625 |
704 | 443,7750 | 448,7750 |
705 | 443,7875 | 448,7875 |
706 | 443,8000 | 448,8000 |
707 | 443,8125 | 448,8125 |
708 | 443,8250 | 448,8250 |
709 | 443,8375 | 448,8375 |
710 | 443,8500 | 448,8500 |
711 | 443,8625 | 448,8625 |
712 | 443,8750 | 448,8750 |
713 | 443,8875 | 448,8875 |
714 | 443,9000 | 448,9000 |
715 | 443,9125 | 448,9125 |
716 | 443,9250 | 448,9250 |
717 | 443,9375 | 448,9375 |
718 | 443,9500 | 448,9500 |
719 | 443,9625 | 448,9625 |
720 | 443,9750 | 448,9750 |
721 | 443,9875 | 448,9875 |
722 | 444,0000 | 449,0000 |
723 | 444,0125 | 449,0125 |
724 | 444,0250 | 449,0250 |
725 | 444,0375 | 449,0375 |
726 | 444,0500 | 449,0500 |
727 | 444,0625 | 449,0625 |
728 | 444,0750 | 449,0750 |
729 | 444,0875 | 449,0875 |
730 | 444,1000 | 449,1000 |
731 | 444,1125 | 449,1125 |
732 | 444,1250 | 449,1250 |
733 | 444,1375 | 449,1375 |
734 | 444,1500 | 449,1500 |
735 | 444,1625 | 449,1625 |
736 | 444,1750 | 449,1750 |
737 | 444,1875 | 449,1875 |
738 | 444,2000 | 449,2000 |
739 | 444,2125 | 449,2125 |
740 | 444,2250 | 449,2250 |
741 | 444,2375 | 449,2375 |
742 | 444,2500 | 449,2500 |
743 | 444,2625 | 449,2625 |
744 | 444,2750 | 449,2750 |
745 | 444,2875 | 449,2875 |
746 | 444,3000 | 449,3000 |
747 | 444,3125 | 449,3125 |
748 | 444,3250 | 449,3250 |
749 | 444,3375 | 449,3375 |
750 | 444,3500 | 449,3500 |
751 | 444,3625 | 449,3625 |
752 | 444,3750 | 449,3750 |
753 | 444,3875 | 449,3875 |
754 | 444,4000 | 449,4000 |
755 | 444,4125 | 449,4125 |
756 | 444,4250 | 449,4250 |
757 | 444,4375 | 449,4375 |
758 | 444,4500 | 449,4500 |
759 | 444,4625 | 449,4625 |
760 | 444,4750 | 449,4750 |
761 | 444,4875 | 449,4875 |
762 | 444,5000 | 449,5000 |
763 | 444,5125 | 449,5125 |
764 | 444,5250 | 449,5250 |
765 | 444,5375 | 449,5375 |
766 | 444,5500 | 449,5500 |
767 | 444,5625 | 449,5625 |
768 | 444,5750 | 449,5750 |
769 | 444,5875 | 449,5875 |
770 | 444,6000 | 449,6000 |
771 | 444,6125 | 449,6125 |
772 | 444,6250 | 449,6250 |
773 | 444,6375 | 449,6375 |
774 | 444,6500 | 449,6500 |
775 | 444,6625 | 449,6625 |
776 | 444,6750 | 449,6750 |
777 | 444,6875 | 449,6875 |
778 | 444,7000 | 449,7000 |
779 | 444,7125 | 449,7125 |
780 | 444,7250 | 449,7250 |
781 | 444,7375 | 449,7375 |
782 | 444,7500 | 449,7500 |
783 | 444,7625 | 449,7625 |
784 | 444,7750 | 449,7750 |
785 | 444,7875 | 449,7875 |
786 | 444,8000 | 449,8000 |
787 | 444,8125 | 449,8125 |
788 | 444,8250 | 449,8250 |
789 | 444,8375 | 449,8375 |
790 | 444,8500 | 449,8500 |
791 | 444,8625 | 449,8625 |
792 | 444,8750 | 449,8750 |
793 | 444,8875 | 449,8875 |
794 | 444,9000 | 449,9000 |
795 | 444,9125 | 449,9125 |
796 | 444,9250 | 449,9250 |
797 | 444,9375 | 449,9375 |
798 | 444,9500 | 449,9500 |
799 | 444.9625 | 449,9625 |
BOS-Frequenzen im Bereich 2347 MHz bis 2385 MHz: | Anlage 5 |
Modulationsart F3F | Modulationsart C3F | ||
2353 MHz | 2360 MHz | 2351 MHz | 2358 MHz |
2367 MHz | 2374 MHz | 2365 MHz | 2372 MHz |
2381 MHz | 2379 MHz |
BOS-Frequenzen für Verkehrsradar: | Anlage 5a |
9410 MHz | 9350 MHz | 9470 MHz |
BOS-Frequenzen für Verkehrsradar: | Anlage 5b |
13450 MHz | 13550 MHz | 13650 MHz |
13750 MHz | 13850 MHz | 13950 MHz |
BOS-Frequenzen im Bereich 14250 MHz bis 14500 MHz: | Anlage 5c |
Kanal | im Raster 1 | im Raster 2 |
1 | 14.263 MHz | 14.270 MHz |
2 | 14.277 MHz | 14.284 MHz |
3 | 14.291 MHz | 14.298 MHz |
4 | 14.305 MHz | 14.312 MHz |
5 | 14.319 MHz | 14.326 MHz |
6 | 14.333 MHz | 14.340 MHz |
7 | 14.347 MHz | 14.354 MHz |
8 | 14.361 MHz | 14.368 MHz |
9 | 14.375 MHz | 14.382 MHz |
10 | 14.389 MHz | 14.396 MHz |
11 | 14.403 MHz | 14.410 MHz |
12 | 14.417 MHz | 14.424 MHz |
13 | 14.431 MHz | 14.438 MHz |
14 | 14.445 MHz | 14.452 MHz |
15 | 14.459 MHz | 14.466 MHz |
16 | 14.473 MHz | 14.480 MHz |
17 | 14.487 MHz | 14.494 MHz |
18 | 14.501 MHz |
Anträge auf Frequenzzuteilungen für Festfunkanwendungen im Frequenzbereich von 14 GHz sind beim Referat 226 - Richtfunk zu stellen.
Anmerkung:
Die Bundesnetzagentur hat der Polizei vorrangig die Kanäle 1-8 des Rasters 1 und des Rasters 2 zur Verfügung gestellt. Wegen eventuell notwendigen Ausweichens im Störungsfall müssen jedoch alle Kanäle der beiden Raster geschaltet werden können. Raster 2 befindet sich zu Raster 1 im 7-MHz-Versatz und eignet sich in der Regel nicht für einen gleichzeitigen Einsatz am gleichen Ort.
Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für Funkanwendungen des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) | Anlage 6 |
Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für Funkanwendungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF) der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) | Anlage 7 |
Anlage zum Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für Funkanwendungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF) der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) | Anlage 8 |
Begriffsbestimmungen
Antennengewinn
Wert, der ausdrückt, um wieviel stärker eine Antenne gegenüber einer rundstrahlenden Bezugsantenne in der Hauptstrahlung wirkt.
Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)
Produkt aus der Leistung, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn, bezogen auf einen Halbwellendipol, in einer gegebenen Richtung.
Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP)
Produkt aus der Leistung, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer gegebenen Richtung, bezogen auf eine isotrope Antenne (isotroper oder absoluter Gewinn).
Azimut
Der Winkel der Antenne zwischen rechtweisend Nord und der betrachteten Richtung zum Zielobjekt in der Horizontalebene
Digitale Funkalarmierung
Alarmierung innerhalb eines bestimmten Gebietes mit einem oder mehreren Digitalen Alarmumsetzern zur Übertragung von Fernwirksignalen und Daten. Sie dient der Alarmierung von Einsatzkräften.
Digitale Alarmumsetzer (DAU)
Ortsfeste Sende-/Empfangsfunkanlagen in Funknetzen zur digitalen Alarmierung, die zugeführte Daten (Kurznachrichten, Fernwirksignale) oder von ihrem Empfangsteil aufgenommenen Funkaussendungen eines anderen DAU aufbereiten, Zusatzinformationen einfügen und zum Empfang durch weitere DAU, Digitale Meldeempfänger (DME) und Digitale Sirenensteuerempfänger (DSE) aussenden, sowie eigene Fernwirkausgänge steuern.
Duplex-Betrieb (Gegenverkehr)
Betriebsart, bei der die Übertragung gleichzeitig in beiden Richtungen einer Telekommunikationsverbindung möglich ist; Duplex-Betrieb erfordert allgemein zwei Frequenzen für eine Funkverbindung.
Fester Funkdienst
Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten.
Feste Funkstelle
Ein oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschließlich der Zusatzeinrichtungen, die zur Wahrnehmung eines Funkdienstes an einem gegebenen Ort erforderlich sind.
Funkanlage
Sende- und Empfangsfunkanlage einschließlich Antenne, Bediengerät mit Hör- und Sprechmöglichkeit, Stromversorgung und erforderlichen Zusatzeinrichtungen.
Kanal
Bezeichnung für ein Frequenzpaar oder eine Einzelfrequenz.
Meldeempfänger
Ein tragbarer Empfänger einschließlich Antenne zur Alarmierung des Personals, der vorübergehend auch an einer ortsfesten Antenne betrieben werden kann.
Mobile Funkstelle
Funkstelle des mobilen Landfunkdienstes mit einer oder mehreren Sprechfunkanlagen, die dazu bestimmt sind, während der Bewegung oder des Haltens an beliebigen Orten betrieben zu werden, die innerhalb der geographischen Grenzen eines Landes oder eines Erdteils ihren Standort auf der Erdoberfläche verändern kann.
Mobiler Landfunkdienst
Mobiler Funkdienst zwischen ortsfesten und mobilen Landfunkstellen oder zwischen mobilen Landfunkstellen.
Jede Funkstelle wird dem Funkdienst zugeordnet, an dem sie ständig oder zeitweise teilnimmt.
Ortsfeste Landfunkstelle
Funkstelle des mobilen Funkdienstes, die nicht dazu bestimmt ist, während der Bewegung betrieben zu werden.
Relaisfunkstelle
Funkstelle des mobilen Landfunkdienstes, welche im Unterband aufgenommene Signale im Senderbetrieb auf der Oberbandfrequenz des Funkkanals wieder abstrahlt, ist eine mit einer oder mehreren ohne Abfrageeinrichtung errichteten Sprechfunkanlagen, die der Verbindung zwischen ortsfesten Landfunkstellen einerseits und mobilen Funkstellen oder Meldeempfängern andererseits oder der Verbindung zwischen mobilen Funkstellen dient.
Relaisschaltung
Die durch unmodulierte oder modulierte Ausstrahlung bewirkte Durchschaltung vom Empfängerausgang zum Sendereingang derselben (RS 1), oder einer anderen (RS 2) Sprechfunkanlage. RS 3 gilt für den gestaffelten Eintonruf, RS 4 für das Mehrtonrufsystem.
Semi-Duplex-Betrieb (bedingter Gegenverkehr)
Betriebsart mit Simplex-Betrieb an einem Ende und Duplex-Betrieb am anderen Ende einer Telekommunikationsverbindung; Semi-Duplex-Betrieb erfordert allgemein zwei Frequenzen für eine Funkverbindung.
Simplex-Betrieb (Wechselverkehr)
Betriebsart, bei der die Übertragung abwechselnd in beide Richtungen einer Telekommunikationsverbindung ermöglicht wird; Simplex-Betrieb kann mit einer oder zwei Frequenzen durchgeführt werden.
Tonruf
Das Aussenden von Tonfrequenzen als Anrufsignal oder zur Steuerung von Funkanlagen.
Überleiteinrichtung
Eine Einrichtung, die die Überleitung von Funkgesprächen aus einem Funknetz in eine leitergebundene Tk-Anlage oder umgekehrt ermöglicht.
Sendearten: C3F
Restseitenband; Einzelkanal, der analoge Informationen enthält; Fernsehen (Video)
F1D
Frequenzmodulation, Einzelkanal, der quantisierte oder digitale Information enthält, ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers, Datenübertragung, Fernmessen, Fernsteuern.
F2D
Frequenzmodulation, Einzelkanal, der quantisierte oder digitale Information enthält, unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers, Datenübertragung, Fernmessen; Fernsteuern
F3E
Frequenzmodulation, Einzelkanal, der analoge Information enthält, Fernsprechen (einschl. Tonrundfunk)
F3F
Frequenzmodulation; Einzelkanal, der analoge Informationen enthält; Fernsehen (Video)
G1D
Phasenmodulation, Einzelkanal, der quantisierte oder digitale Information enthält, ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers, Datenübertragung, Fernmessen, Fernsteuern.
G2D
Phasenmodulation, Einzelkanal, der quantisierte oder digitale Information enthält, unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers, Datenübertragung, Fernmessen; Fernsteuern
G3E
Phasenmodulation, Einzelkanal, der analoge Information enthält, Fernsprechen (einschl. Tonrundfunk)
Nichtöffentlicher mobiler Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS); BOS-Funkrichtlinie
Vom 16. November 2009
(AllMBl. Nr. 13 vom 18.12.2009 S. 361)
Gl.-Nr.: 2012.4.5-I
Hiermit werden die auf der Grundlage des § 57 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl I S. 2821) erarbeiteten und mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie den Ministerien und Senatsverwaltungen des Innern der Bundesländer abgestimmten Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - und die Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu dieser BOS-Funkrichtlinie in Bayern eingeführt.
Das Bundesministerium des Innern hat die BOS-Funkrichtlinie im Gemeinsamen Ministerialblatt am 7. September 2009 bekannt gegeben (GMBl S. 803).
Die Anpassungen betreffen vor allem die behördlichen Träger der Notfallrettung und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe "Notfallrettung" von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden, und verdeutlichen die einzelnen Zuständigkeiten beim Antragsverfahren. Weitere grundsätzliche Ände rungen beinhalten weder die neue BOS-Funkrichtlinie noch die Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweise des Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie.
Grundsätzlich unverändert bleibt die Funkrichtlinie Digitalfunk BOS (Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380-385 MHz sowie 390-395 MHz); redaktionell angepasst wurden in § 3 (Verhältnis zur BOS-Funkrichtlinie) das Datum des Inkrafttretens der BOS-Funkrichtlinie und die dazugehörige Fundstelle.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 5. Februar 2007 (AllMBl S. 95) außer Kraft.
Anlage A: BOS-Funkrichtlinie -Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
Anlage B: BOS - Funkrichtlinie Digitalfunk Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380 - 385 MHz sowie 390 - 395 MHz
Anlage C: Zusatzbestimmungen und ergänzende Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie mit Formblatt "Jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen BOS-Landfunkstellen"
ENDE | |
(Stand: 24.07.2024)
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