Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BOS-Funkrichtlinie
Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
*

Vom 07. September 2009
(GMBl. Nr. 39 vom 07.09.2009 S. 803; BAnz. AT 17.07.2024 B2,aufgehoben)



Archiv: 2006 Zur aktuellen Fassung =>

§ 1 BOS-Funk

(1) Der BOS-Funk ist Teil der nichtöffentlichen Funkanwendungen (nöFa), für den im Frequenznutzungsplan besondere Frequenzbereiche festgelegt sind. Er umfasst Funkanlagen und Funknetze des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) sowie Funkanlagen in bestimmten Anwendungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF), die zum Anschluss oder zur Verbindung ortsfester Landfunkstellen des nömL untereinander bestimmt sind, und des Richtfunks.

(2) Durch die folgenden Bestimmungen sollen den in § 4 als Berechtigte genannten BOS im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ausreichende Funkverbindungen gesichert und gegenseitige Störungen verhindert werden.

Um Handlungssicherheit der Anwender zu gewährleisten, ist eine Ausbildung gemäß der einschlägigen Bestimmungen des Bundes und der Länder durchzuführen.

(3) Für den Betrieb von Funkanlagen der BOS sind Frequenzzuteilungen nach § 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) erforderlich. Frequenzen werden ausschließlich anerkannten Berechtigten zugeteilt, die vom Bundesministerium des Innern (BMI) im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und/oder den zuständigen obersten Landesbehörden festgelegt werden. Die Frequenzzuteilungen gestatten den anerkannten Berechtigten die Benutzung der Funkanlagen des BOS-Funks nur im Zusammenhang mit Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind.

(4) Eine Frequenzzuteilung ist die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) mit Verwaltungsakt erteilte Erlaubnis zur Nutzung von Funkfrequenzen/einer Funkfrequenz oder eines Funkfrequenzkanals unter genau festgelegten Bedingungen.

(5) Frequenzen zur Nutzung für das Betreiben von Funkstellen der BOS werden unter Festlegung der auf den jeweiligen Verwendungszweck abgestellten Parameter (Standort, Strahlungsleistung, Modulationsverfahren, Antennendaten, Kanalbandbreite, Feldstärkegrenzwerte, Nutzungsbeschränkungen usw.) auf Antrag von der Bundesnetzagentur jeweils einzeln zugeteilt. Die Anträge sind für jede Frequenznutzung zu stellen.

(6) Frequenzen dürfen erst dann genutzt werden, wenn die erforderliche(n) Frequenzzuteilung(en) der Bundesnetzagentur vorliegt/vorliegen.

§ 2 Regelungsumfang

Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für den Funk der BOS ausgewiesen sind, legt das BMI im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in dieser Richtlinie fest

  1. die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,
  2. das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
  3. das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb der BOS,
  4. die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS sowie
  5. die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.

Die Richtlinie war, insbesondere die Nummern 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.

Das BMI bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.

§ 3 Zuständigkeiten der Bundesministerien des Innern (BMI) und der Finanzen (BMF) sowie der Ministerien und Senatsverwaltungen des Innern der Bundesländer

(1) Das BMI vertritt die Belange der BOS gegenüber der Bundesnetzagentur in allen grundsätzlichen Fragen der Frequenznutzung im BOS-Funk. Das BMI stellt dazu das Benehmen mit dem BMF und/oder den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen her.

(2) Bei Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für den BOS-Funk ausgewiesen sind, legt das BMI im Benehmen mit dem BMF und/oder den obersten Landesbehörden den Kreis derjenigen fest, denen diese Frequenzen zur Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragenen Sicherheitsaufgaben zugeteilt werden können und koordiniert die Frequenznutzung in grundsätzlichen Fällen.

(3) Soweit in den folgenden Bestimmungen vorgesehen, bestätigt das BMI im Einzelfall im Rahmen der Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der Berechtigten, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme am BOS-Funk erfüllt sind.

(4) Das BMI plant in Zusammenarbeit mit dem BMF und den zuständigen obersten Landesbehörden den Einsatz der zugewiesenen Frequenzen des BOS-Funks und macht den Dienststellen der Bundesnetzagentur Vorschläge zur Frequenzzuteilung. Es veranlasst ggf. erforderliche Auslandskoordinierungen durch die Bundesnetzagentur.

(5) Das BMI, das BMF und die zuständigen obersten Landesbehörden treffen betriebliche Regelungen zur Durchführung des BOS-Funks in ihren Bereichen. Sie regeln

  1. in gegenseitiger Absprache die Bildung von Rufnamen für Funknetze und von Rufnamenzusätzen zur Identifizierung der einzelnen Funkstellen und ggf. auch von elektronischen Kennungen nach einer gemeinsamen Systematik;
  2. die funkbetriebliche Zusammenarbeit der verschiedenen Berechtigten untereinander, insbesondere auch zwischen den BOS aus verschiedenen Bundesländern;
  3. die Maßnahmen zur Tarnung und Kryptierung des Funkverkehrs.

(6) Das BMI, das BMF und die zuständigen obersten Landesbehörden stellen in ihrem jeweiligen Bereich durch Funküberwachung sicher, daß die für die Frequenznutzungen im BOS-Funk geltenden Bestimmungen und Betriebsvorschriften eingehalten werden.

Die Aufgaben des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur bleiben hierdurch unberührt.

(7) Die zuständige oberste Landesbehörde veranlasst bei Beeinträchtigung des Funkverkehrs der BOS innerhalb eines Bundeslandes die zur Behebung notwendigen Maßnahmen. Beeinträchtigungen des Funkverkehrs der BOS verschiedener Bundesländer werden im gegenseitigen Benehmen behoben. Im Bedarfsfall wird das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle eingeschaltet.

(8) Das BMI, das BMF und die zuständigen obersten Landesbehörden erteilen der Bundesnetzagentur und deren Außenstellen alle zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.

§ 4 Berechtigte des BOS-Funks

(1) Berechtigte des BOS-Funks sind:

1.1 die Polizeien der Länder;

1.2 die Polizeien des Bundes;

1.3 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW);

1.4 die Bundeszollverwaltung;

1.5 die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können;

1.6 die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen auch, soweit sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;

1.7 die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe "Notfallrettung" von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden;

1.8 die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das BMI im Benehmen mit dem BMF und den zuständigen obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, mit den Berechtigten nach Nr. 1.1- 1.7 über BOS-Funk zusammenzuarbeiten;

1.9 die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.

(2) Anerkennung als Berechtigter

2.1 Maßgeblich für die Anerkennung eines Antragstellers als Berechtigtem nach Abs. 1 Nr. 1.5, 1.6 und 1.7 nach landesrechtlichen Bestimmungen ist die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von Ihr bestimmten Stelle des jeweiligen Landes.

2.2 Maßgeblich für die Anerkennung eines Antragstellers als Berechtigter nach Abs. 1 Nr. 1.6 und 1.8 nach bundesrechtlichen Bestimmungen ist die Zustimmung durch das BMI.

§ 5 Funknetze im BOS-Funk

Ein Funknetz des BOS-Funks ist die Zusammenfassung von Funkgeräten/Funkanlagen bestimmter Kategorien eines Berechtigten oder einer seiner administrativen oder taktischen Gliederungen nach technischen, betrieblichen und administrativen Kriterien.

Dabei wird unterschieden nach

1. Funknetzen des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL)

1.1 In einem nömL-Funknetz sind ortsfeste und/oder mobile Funkanlagen zusammengefasst. Die Funkanlagen werden von einem Berechtigten, bzw. einer seiner Gliederungen innerhalb eines bestimmten Versorgungsgebietes betrieben.

Mobile Landfunkstellen, die von einem Berechtigten oder von einer seiner Gliederungen für einen direkten Funkverkehr untereinander auf der gleichen Frequenz betrieben werden, werden ebenfalls zu einem Funknetz zusammengefasst.

1.1.1 Ein Funknetz fasst zusammen:

  1. ortsfeste Sende-/Empfangsfunkanlagen (z.B. Revier- oder Leitstellenfunkanlagen, Tunnel- und Gebäudefunkanlagen),
  2. mobile Sende-/Empfangsfunkanlagen (Fahrzeug- und Handsprechfunkanlagen),
  3. Relaisfunkstellen (als Einzelrelais oder Relais in Gleichwellenfunknetzen),
  4. Meldeempfänger,
  5. ortsfeste Empfangsfunkanlagen zur Steuerung von Sirenen,
  6. zusätzliche ortsfest oder mobil betriebene Empfangsfunkanlagen,
  7. Digitale Alarmumsetzer (DAU),
  8. Digitale Sirenensteuerempfänger (DSE),
  9. Digitale Meldeempfänger (DME).

1.1.2 Eine besondere Art der Netze bildet ein Netz für die digitale Alarmierung.

Ein Funknetz für digitale Alarmierung wird in der Regel innerhalb eines bestimmten Gebietes zur Übertragung von Fernwirksignalen und Daten auf dafür bestimmten Frequenzen eingerichtet. Es dient der Alarmierung von Einsatzkräften (Alarmgabe und numerische oder alphanumerische Informationen) und zu Fernwirkzwecken, insbesondere zur Steuerung von Sirenen.

2. Funknetzen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF)

2.1 Ein Festfunknetz des BOS-Funks ist die Zusammenfassung aller Funkanlagen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF), mit denen die Infrastruktur zur Funkversorgung eines bestimmten Gebietes bereitgestellt wird. Es dient der Verbindung zwischen ortsfesten Funkstellen zur gemeinsamen Nutzung mehrerer im Versorgungsgebiet operierender BOS-Berechtigter.

2.2 Ein Festfunknetz besteht aus einzelnen oder mehreren miteinander verbundenen Funkfeldern für Festfunkverbindungen, üblicherweise zwischen einem Mittelpunkt und den einzelnen Endpunkten eines in der Regel sternförmigen Netzes. Es dient der Verbindung von Relaisfunkstellen in Gleichwellenfunknetzen unter Festlegung der auf den jeweiligen Verwendungszweck abgestellten Parameter.

§ 6 Funkanlagen für die digitale Alarmierung im BOS-Funk

Digitale Alarmumsetzer (DAU) sind ortsfeste Sende-/ Empfangsfunkanlagen in Funknetzen zur digitalen Alarmierung, die direkt - ggf. auch über eine TK-Anlage von einem Digitalen Alarmgeber (z.B. PC) zugeführte Daten (Kurznachrichten und Fernwirksignale) oder von ihrem Empfangsteil aufgenommene Funkaussendungen eines anderen DAU aufbereiten, Zusatzinformationen (Kennung, Adressen, Statuscodes) einfügen und zum Empfang durch weitere DAU, Digitale Meldeempfänger (DME) und Digitale Sirenensteuerempfänger (DSE) aussenden, sowie eigene Fernwirkausgänge steuern.

§ 7 Besonderheiten im Funkverkehr der BOS

(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit ist Funkverkehr zwischen Funkanlagen verschiedener BOS zulässig, soweit dies den betrieblichen Regelungen der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden entspricht.

(2) In nömL-Funknetzen wird ein Funkverkehr ortsfester Landfunkstellen (nömL-Endgeräte) untereinander gestattet. Abweichende Regelungen kann die oberste Bundes- und Landesbehörde festlegen.

(3) Funkanlagen dürfen nur von Berechtigten nach § 4 betrieben werden. Handsprechfunkanlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags an Angehörige der Behörde oder Organisation ausgegeben und betrieben werden.

(4) Sofern ausnahmsweise bestimmten Funktionsträgern gestattet werden soll, Fahrzeugfunkanlagen in anderen Fahrzeugen als Dienstfahrzeugen zu betreiben (z.B. im Privat-Kfz) oder Handsprechfunkanlagen auch außerhalb eines konkreten Auftrags mitzuführen und zu betreiben, ist dazu eine schriftliche Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes- oder Landesbehörde, oder der von ihr bestimmten Stelle erforderlich. Die Zustimmung ist mitzuführen und Berechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Eine Frequenzzuteilung zum Betreiben einer mobilen Sende-/Empfangsfunkanlage an Bord eines Luftfahrzeugs wird nur mit besonderer Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes-/Landesbehörde und des BMI erteilt.

Das Betreiben der BOS-Funkanlagen wird nur bis zu einer Flughöhe von 1000 ft (300 m) über Grund gestattet. Es ist mit der geringsten erforderlichen Senderausgangsleistung zu arbeiten. Ein Funkverkehr zwischen Luftfahrzeugen auf BOS-Frequenzen ist aus luftfahrtrechtlichen Gründen nicht gestattet.

Für das Mitführen und Betreiben von BOS-Funkanlagen in Luftfahrzeugen müssen die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sowie die sich darauf stützende Verordnung zur Regelung des Betriebs von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen (Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung - LuftEBV) eingehalten werden.

§ 8 Frequenzbereiche

(1) Im Frequenznutzungsplan sind derzeit für den BOSFunk Frequenzen aus folgenden Frequenzbereichen festgelegt:

  1. für den nömL in Funknetzen zur Übertragung von Sprache und Daten:
    1. 165,210 MHz bis 173,980 MHz (Anlage 1)
    2. 74,215 MHz bis 87,255 MHz (Anlage 2)
    3. 34,360 MHz bis 39,840 MHz (Anlage 3)
  2. für den nömL in Funknetzen zur Digitalen Alarmierung vorzugsweise die besonders gekennzeichneten Frequenzen des Bereichs:
    165,210 MHz bis 173,980 MHz (Anlage 1)
  3. für Festfunkverbindungen des nöF zur Übertragung von Sprache und Daten:
    443,6000 MHz bis 444,9625 MHz und
    448,6000 MHz bis 449,9625 MHz (Anlage 4)
  4. zur Übertragung von Bild- und Tonsignalen: 2347 MHz bis 2385 MHz (Anlage 5)
  5. für Verkehrsradar: 9410 MHz bis 9470 MHz (Anlage 5a)
  6. für Verkehrsradar: 13450 MHz bis 13950 MHz (Anlage 5b)
  7. zur Übertragung von Bild-, Ton- und Datensignalen mit Punktzu-Punkt- Richtfunkverbindung: 14250 MHz bis 14500 MHz (Anlage 5c)
  8. für Richtfunkverbindungen der BOS: 1690 MHz bis 1693 MHz und 1782 MHz bis 1785 MHz (ohne Anlage)
  9. für Funkanlagen des Festen Funkdienstes im Kurzwellenbereich gem. Frequenzzuteilungsnummer 98 99 3004 vom 01.12.1999: 1609,60 kHz bis 27433,50 kHz (insgesamt 137 Frequenzen, ohne Anlage)

(2) Für ein gemeinsames digitales Funknetz der BOS vorgesehene Frequenzen:

380 MHz bis 385 MHz und
390 MHz bis 395 MHz

Das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung sowie die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung werden in einer gesonderten BOS-Funkrichtlinie Digitalfunk, die zu einem späteren Zeitpunkt mit der vorliegenden BOS-Funkrichtlinie zu einer gemeinsamen BOS-Funkrichtlinie Analog-/Digitalfunk zusammengefasst wird, geregelt.

§ 9 Zulassung von Funkanlagen

(1) Die Funkanlagen müssen die Bestimmungen des Gesetztes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten erfüllen.

(2) Regelungen der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden, die für ihren Bereich weitergehende besondere Merkmale der Funkanlagen vorschreiben, bleiben unberührt.

§ 10 Antennen

(1) Im BOS-Funk sind für ortsfeste Landfunkstellen Antennen mit Rundstrahl- oder Richtcharakteristik, mit oder ohne Gewinn, zulässig.

(2) Die Antennendaten für ortsfeste Landfunkstellen (z.B. Höhe der Antenne über Grund, Antennengewinn, Antennenart, Standorte ...) sind bei Anträgen anzugeben und werden mit der Frequenzzuteilung festgelegt.

(3) Beim Einsatz von Antennen mit Richtcharakteristik ist ein (sind) Antennendiagramm(e) vorzulegen.

(4) Antennen ohne Richtcharakteristik sollen aus Gründen der Frequenzökonomie für Festfunkverbindungen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden.

§ 11 Strahlungsleistungen

Für die maximal wirksame Strahlungsleistung von Funkanlagen im BOS-Funk gelten folgende Grenzwerte:

1. Funkanlagen des nömL

a) Relaisfunkstellen max. 25 dBW ERP
b) ortsfeste Sendefunkanlagen max. 25 dBW ERP
c) Fahrzeugfunkanlagen max. 15 dBW ERP
d) Handsprechfunkanlagen max. 8 dBW ERP
e) Digitale Alarmumsetzer (DAU) max. 25 dBW ERP
f) Funkanlagen in Luftfahrzeugen max. 15 dBW ERP

2. Funkanlagen des nöF (für Festfunkverbindungen) max. 25 dBW ERP

§ 12 Planungsgrundsätze

(1) Ortsfeste Land- und Relaisfunkstellen sind so zu planen, dass das zu versorgende Gebiet ausreichend versorgt wird. Die Strahlungsleistung und die Antennenhöhe sind so zu bemessen, dass am Rande des Funkversorgungsgebiets im Regelfall eine Nutzfeldstärke gemäß der folgenden Tabelle nicht überschritten wird.

Für die Grenzkoordinierung sind bestimmte Werte für die maximal zulässige Störfeldstärke festgelegt, die in der nachstehenden Tabelle berücksichtigt sind.

Zur Ermittlung der Feldstärken werden in der Regel folgende Ausbreitungskurven der ITU-Empfehlung 1546 angewendet:

BOS-Frequenzen aus dem Bereich zulässige Störfeldstärke in dB rel 1 µV/m systembedingter Schutzabstand bei 20 kHz Kanalabstand in dB systembedingter Schutzabstand bei 12,5 kHz Kanalabstand in dB resultierende Mindestnutzfeldstärke in dB rel 1 µV/m*
30 - 40 MHz 0 8   + 8
68 - 87,5 MHz + 6 8   + 14
146-174 MHz + 12 8   +20
440 - 450 MHz + 20   12 + 32
*) Bei besonders hohen Anforderungen, z.B. wenn bei der Übertragung von Daten eine besonders niedrige Bitfehlerrate gewünscht wird oder für Alarmierungszwecke, können die Planungswerte im besonderen Einzelfalle auch höher angesetzt werden. In Grenzgebieten werden bei der Koordinierung erhöhte Schutzforderungen von den Nachbarverwaltungen im Allgemeinen nicht anerkannt.

(2) Funkanlagen sind mit der geringsten erforderlichen Strahlungsleistung und Antennenhöhe zu betreiben, damit die Störreichweite genügend klein gehalten wird. Wird trotzdem ein benachbartes Funknetz beeinflusst, so ist durch geeignete Maßnahmen die abgestrahlte Leistung in dieser Richtung entsprechend zu verringern; ggf. sind Richtantennen einzusetzen.

Ein angemessener Antennenaufwand ist zumutbar.

§ 13 Rufnamen/Kennungen

Jeder Funkanlage zur Übertragung von Sprache wird nach der von den obersten Bundes- und Landesbehörden vereinbarten Systematik ein(e) Rufname/Kennung zugeteilt. Der Rufname/die Kennung kennzeichnet die Organisationseinheit und ggf. die Art der jeweils wahrzunehmenden Aufgabe.

§ 14 zuständige Dienststelle der Bundesnetzagentur

Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen und die Zuteilung von Frequenzen ist die Dienststelle der Bundesnetzagentur zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich ein Funknetz betrieben werden soll. Bei Funknetzen, die sich über die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Dienststellen ausdehnen, ist der Standort des technischen Netzmittelpunktes maßgebend. Bei wechselnden Einsatzgebieten ist die Dienststelle der Bundesnetzagentur zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Sitz hat.

Die Bundesnetzagentur kann Abweichungen von diesen Grundsätzen anordnen und z.B. eine Dienststelle mit der Bearbeitung aller Anträge eines bestimmten Berechtigten innerhalb eines festzulegenden Gebietes beauftragen.

§ 15 Antragsverfahren für Berechtigte des BOS-Funks

(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung der Frequenz(en) durch die Bundesnetzagentur. Für die Beantragung sind grundsätzlich die zwischen der obersten Bundes-/Landesbehörden einerseits und der Bundesnetzagentur andererseits abgestimmten Formblätter zu verwenden (s. Anlagen 6 - 8).

1.1 Zum Betreiben von nömL-Netzen ist ein "Antrag auf Frequenzzuteilung im nömL der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)" (Anlage 6) und

1.2 zum Betreiben von Festfunkverbindungen ein "Antrag auf Frequenzzuteilung für Festfunkverbindungen im Frequenzbereich 443,6 bis 444,9625/448,6 bis 449,9625 MHz (BOS-Funk)" (Anlage 7) zu verwenden.

Dem Antrag ist eine Funknetz-Skizze gemäß der "Anlage zum Antrag auf Frequenzzuteilung für Festfunkverbindungen im Frequenzbereich 443,6 bis 444,9625/448,6 bis 449,9625 MHz" (Anlage 8) beizufügen. Für gerichtete Antennen sind entsprechende Antennendiagramme beizufügen.

(2) Im Falle der Antragstellung durch einen Leistungserbringer der Notfallrettung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1.7, ist der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle mit dem Antrag auch die Beauftragung durch den Träger der Notfallrettung vorzulegen.

(3) Bei Anerkennung als Berechtigter übersenden die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle und das BMF den mit ihrem Zustimmungsvermerk versehenen Antrag in folgenden Fällen an das BMI oder der von ihm bestimmten Stelle:

  1. bei der Neueinrichtung ortsfester Landfunkstellen,
  2. bei Änderungen an den für die Frequenzzuteilung relevanten Merkmalen bereits zugeteilter Frequenzen,
  3. bei nömL-Funknetzen für einen direkten Funkbetrieb mobiler Funkstellen untereinander (Direkt Modus), sofern Frequenzen für das vorgesehene Einsatzgebiet erstmals zugeteilt werden sollen,
  4. bei BOS-Funkanlagen, die ausnahmsweise an Bord von Luftfahrzeugen genutzt werden sollen,
  5. bei erstmaligen Anträgen einer Behörde oder Dienststelle als Berechtigter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1.8.

(4) Die Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ist für Leistungserbringer nach 5 4 Abs. 1 Nr. 1.7 für die Dauer der Beauftragung zur Durchführung der Notfallrettung zu befristen und mit einer auflösenden Bedingung beim Fortfall der Beauftragung zu versehen.

(5) Das BMI veranlasst erforderlichenfalls eine Frequenzkoordinierung mit den Nachbarstaaten durch die Bundesnetzagentur.

(6) Anträge der Bedarfsträger nach landesrechtlichen Bestimmungen leitet die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zusammen mit ihrem Zustimmungsvermerk an das BMI weiter. Das BMI übersendet diesen Antrag - ggf. nach Frequenzkoordinierung - mit einem Vorschlag der Frequenzzuteilung an die zuständige oberste Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Weiterleitung an die jeweils zuständige Stelle der Bundesnetzagentur.

(7) Anträge der Bedarfsträger nach bundesrechtlichen Bestimmungen sendet das BMI mit einem Zustimmungsvermerk und einem Vorschlag zur Frequenzzuteilung zurück an den Bedarfsträger zur Weiterleitung an die jeweils zuständige Dienststelle der Bundesnetzagentur.

§ 16 Antragsbearbeitung

(1) Ein Antrag auf Frequenzzuteilung für ein Funknetz/ eine ortsfeste :Landfunkstelle des BOS-Funks wird von der nach § 14 zuständigen Dienststelle der Bundesnetzagentur bearbeitet.

(2) Anträge auf Frequenzzuteilung ohne die vorgeschriebenen Zustimmungsvermerke der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle werden zurückgewiesen bzw. können erst bearbeitet werden, wenn die entsprechenden Zustimmungsvermerke durch den Antragsteller eingeholt wurden.

(3) Wird Anträgen von Antragstellern nach § 4 Abs. 1, Nrn. 1.5, 1.6 und 1.7 (soweit sie nicht Teil der gleichen juristischen Person wie die oberste Bundes- oder Landesbehörde sind) von der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von der von ihr bestimmten Stelle nicht zugestimmt, z.B. weil sie nicht als Berechtigte des BOS-Funks anerkannt werden oder weil der beabsichtigte Verwendungszweck nicht von der BOS-Funkrichtlinie gedeckt ist, muss von der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von der von ihr bestimmten Stelle ein rechtsmittelfähiger Bescheid erstellt und dem Antragsteller zugestellt werden.

(4) Wird dem Antrag eines Bedarfsträgers von der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zugestimmt, nicht aber von der Bundesnetzagentur, muss von der Bundesnetzagentur ein rechtsmittelfähiger Bescheid erstellt und dem Antragsteller zugestellt werden.

§ 17 Frequenzzuteilung

(1) Jede Frequenznutzung bedarf gem. § 55 TKG einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit im TKG nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen.

(2) Der Verzicht auf die Nutzung einer zugeteilten Frequenz ist durch den Zuteilungsinhaber der Dienststelle der Bundesnetzagentur, von der die Frequenz zugeteilt wurde, sowie der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle und dem BMI schriftlich mitzuteilen. Durch Verzicht wegfallende ortsfeste Landfunkstellen müssen jedoch eindeutig bezeichnet sein. Die entsprechende Zuteilungsurkunde ist zurückzugeben.

(3) Frequenzen dürfen von Zuteilungsinhabern nur dann an Dritte dauerhaft zur Nutzung überlassen werden, wenn diese zum Kreis der Berechtigten nach § 4 dieser Richtlinie gehören. Der Zuteilungsinhaber ist gegenüber der Bundesnetzagentur für die Einhaltung der Frequenznutzungsbedingungen verantwortlich, auch wenn er die Ausübung der Rechte aus seiner Frequenzzuteilung einem anderen überlässt. Im Falle der Überlassung ist von dem Zuteilungsinhaber und dem tatsächlichen Nutzer eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, mit der sichergestellt wird, dass Anordnungen der Bundesnetzagentur gegenüber dem Zuteilungsinhaber auch gegenüber dem tatsächlichen Nutzer durchgesetzt werden können (rechtliches Durchgriffsrecht). § 18 Abs. 1 bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 18 Antragsverfahren in besonderen Fällen

(1) Aus besonderem Anlass (z.B. zu Erprobungsmessungen) und/oder aufgrund eines besonderen Auftrags eines anerkannten Berechtigten des BOS-Funks kann anderen die anlassbezogene und zeitlich befristete Mitnutzung einer Frequenz/von Frequenzen gestattet werden, wenn die Frequenz(en) dem anerkannten Berechtigten bereits zugeteilt ist/sind.

Voraussetzung ist jedoch die vorherige, schriftliche Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Dabei wird zur Bedingung gemacht, dass diese schriftliche Einverständniserklärung der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von dem Mitnutzer der Frequenz(en) mitgeführt wird und Beauftragten der Bundesnetzagentur oder Polizeibeamten auf Verlangen vorgezeigt werden kann.

Sollen von solchen Mitnutzern BOS-Frequenzen genutzt werden, die einem anerkannten Berechtigten des BOS-Funks noch nicht oder an dem vorgesehenen Standort der Funkanlage(n) nicht zugeteilt wurden und demzufolge eine weitere Frequenzzuteilung erforderlich wird, so ist entsprechend den Regelungen des § 15 Abs. 1 zu verfahren. Es ist dann der Bundesnetzagentur zusätzlich zum Antrag die Einverständniserklärung der obersten Bundes- oder Landesbehörde mit zu übermitteln.

(2) Kann wegen besonderer zeitlicher Dringlichkeit das Verfahren nach § 15 nicht abgewickelt werden, so ist der Bundesnetzagentur die Frequenznutzung unverzüglich nachträglich mit allen hierfür erforderlichen Daten anzuzeigen.

(3) Die in den Grenzgebieten geltenden Regelungen der "HCM-Vereinbarung" für internationale Frequenzkoordinierungen bleiben hiervon unberührt.

§ 18a Widerruf der Zustimmungserklärung

Wird die im Antragsverfahren erteilte Zustimmung für die Anerkennung als Berechtigter vom BMI oder von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Frequenzzuteilung widerrufen, entfällt die Voraussetzung zur Teilnahme am BOS-Funk. In diesem Fall teilt das BMI oder die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dem Zuteilungsinhaber ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen mit und übersendet der Bundesnetzagentur eine Abschrift der Entscheidung. Die Bundesnetzagentur widerruft die entsprechende Frequenzzuteilung.

§ 19 Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern

Wird die Frequenzzuteilung für das Betreiben einer ortsfesten Funkanlage beantragt, die mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) und mehr betrieben werden soll, so ist neben der Frequenzzuteilung für den Betrieb eine ebenfalls von der Bundesnetzagentur erteilte "Standortbescheinigung zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern" erforderlich.

Einzelheiten dazu ergeben sich aus § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) i. V. m. § 4 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).

§ 20 Verbindung von BOS-Funkanlagen mit anderen Telekommunikationseinrichtungen

(1) Eine durch die Verbindung mit anderen Telekommunikationseinrichtungen entstehende Erhöhung der Verkehrsmenge in einem BOS-Netz kann nicht als Begründung für einen Frequenzmehrbedarf akzeptiert werden.

(2) Bei Verbindungen zwischen Funkstellen eines BOSNetzes, in dem Sprache in offener Form übertragen wird, und Teilnehmern eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes muss der Teilnehmer des Telefondienstes darüber informiert werden, dass er über ein Funknetz verbunden ist, in dem aus technischen Gründen kein Schutz gegen Mithören durch andere Personen besteht.

§ 21 Jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen Landfunkstellen

Eine Übersicht über den Bestand der mobilen Funkanlagen ist durch die Länder 1x jährlich zu erheben und andie Bundesnetzagentur bis zum 30. April des Jahres zu melden.

Für die Bundesbehörden wird dies durch die Frequenzverwaltung des BMI durchgeführt.

§ 22 Übergangsbestimmungen

(1) Bestehende Genehmigungen nach den Regelungen des Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) behalten ihre Gültigkeit hinsichtlich der darin enthaltenen Frequenzzuteilungen und Bestimmungen zur Frequenznutzung. Die bisherigen Genehmigungsurkunden werden erst durch neue Frequenzzuteilungsurkunden ersetzt, wenn Änderungen innerhalb der Funknetze beantragt werden.

(2) Festfunkverbindungen, für die in der Vergangenheit nömL-Frequenzen nach § 8 Nr. 1 (Anlagen 1 bis 3) zugeteilt worden waren, waren gemäß Vfg BMPT 181/ 1990 Amtsblatt Nr. 88 vom 29.11.90) und Vfg BMPT 205/1990 Amtsblatt Nr. 96 vom 20.12.1990 spätestens bis zum 31.12.2001 auf die für Festfunkverbindungen zugewiesenen Frequenzen nach § 8 Nr. 3 (Anlage 4) umzustellen.

Diese Umstellungsfrist wird bis zum Abschluss der Migration in das digitale Funknetz der BOS verlängert.

§ 23 Gebühren und Beiträge

Es sind die Bestimmungen der jeweils gültigen Rechtsverordnungen anzuwenden.

.

Übersicht der BOS-Frequenzen im Bereich 165,210 MHz bis 173,980 MHz Anlage 1


Kanal Frequenzpaar MHz Kanal Frequenzpaar MHz Kanal Frequenzpaar MHz
101 165,210/169,810 15 167,840/172,440 55 168,640/173,240*
102 165,230/169,830 16 167,860/172,460 56 168,660/173,260*
103 165,250/169,850 17 167,880/172,480 57 168,680/173,280
104 165,270/169,870 18 167,900/172,500 58 168,700/173,300
105 165,290/169,890 19 167,920/172,520 59 168,720/173,320
106 165,310/169,910 20 167,940/172,540 60 168,740/173,340
107 165,330/169,930 21 167,960/172,560 61 168,760/173,360
108 165,350/169,950 22 167,980/172,580 62 168,780/173,380
109 165,370/169,970 23 168,000/172,600 63 168,800/173,400
110 165,390/169,990 24 168,020/172,620 64 168,820/173,420
111 165,410/170,010 25 168,040/172,640 65 168,840/173,440
112 165,430/170,030 26 168,060/172,660 66 168,860/173,460
113 165,450/170,050 27 168,080/172,680 67 168,880/173,480
114 165,470/170,070 28 168,100/172,700 68 168,900/173,500
115 165,490/170,090 29 168,120/172,720 69 168,920/173,520
116 165,510/170,110 30 168,140/172,740 70 168,940/173,540
117 165,530/170,130 31 168,160/172,760 71 168,960/173,560
118 165,550/170,150 32 168,180/172,780 72 168,980/173,580
119 165,570/170,170 33 168,200/172,800 73 169,000/173,600
120 165,590/170,190 34 168,220/172,820 74 169,020/173,620
121 165,610/170,210 35 168,240/172,840 75 169,040/173,640
122 165,630/170,230 36 168,260/172,860 76 169,060/173,660
123 165,650/170,250 37 168,280/172,880 77 169,080/173,680
124 165,670/170,270 38 168,300/172,900 78 169,100/173,700
125 165,690/170,290 39 168,320/172,920 79 169,120/173,720
    40 168,340/172,940 80 169,140/173,740
01 167,560/172,160 41 168,360/172,960 81 169,160/173,760
02 167,580/172,180 42 168,380/172,980 82 169,180/173,780
03 167,600/172,200 43 168,400/173,000 83 169,200/173,800
04 167,620/172,220 44 168,420/173,020 84 169,220/173,820
05 167,640/172,240 45 168,440/173,040 85 169,240/173,840
06 167,660/172,260 46 168,460/173,060 86 169,260/173,860
07 167,680/172,280 47 168,480/173,080 87 169,280/172,880
08 167,700/172,300 48 168,500/173,100 88 169,300/173,900
09 167,720/172,320 49 168,520/173,120 89 169,320/173,920
10 167,740/172,340 50 168,540/173,140* 90 169,340/173,940
11 167,760/172,360 51 168,560/173,160 91 169,360/173,960
12 167,780/172,380 52 168,580/173,180 92 169,380/173,980
13 167,800/172,400 53 168,600/173,200*    
14 167,820/172,420 54 168,620/173,220    

Vorzugsweise werden die mit * gekennzeichneten Oberband-Frequenzen bundesweit für die Digitale Alarmierung eingesetzt.

.

Übersicht der BOS-Frequenzen im Bereich 74,215 MHz bis 87,255 MHz Anlage 2


Kanal Frequenz oder Frequenzpaar MHz Kanal Frequenz oder Frequenzpaar MHz Kanal Frequenz oder Frequenzpaar MHz
347 U/O 74,215/84,015 402 U/O 75,315/85,115 457 U/O 76,415/86,215
348 U/O 74,235/84,035 403 U/O 75,335/85,135 458 U/O 76,435/86,235
349 U/O 74,255/84,055 404 U/O 75,355/85,155 459 U/O 76,455/86,255
350 U/O 74,275/84,075 405 U/O 75,375/85,175 460 U/O 76,475/86,275
351 U/O 74,295/84,095 406 U/O 75,395/85,195 461 U/O 76,495/86,295
352 U/O 74,315/84,115 407 U/O 75,415/85,215 462 U/O 76,515/86,315
353 U/O 74,335/84,135 408 U/O 75,435/85,235 463 U/O 76,535/86,335
354 U/O 74,355/84,155 409 U/O 75,455/85,255 464 U/O 76,555/86,355
355 U/O 74,375/84,175 410 U/O 75,475/85,275 465 U/O 76,575/86,375
356 U/O 74,395/84,195 411 U/O 75,495/85,295 466 U/O 76,595/86,395
357 U/O 74,415/84,215 412 U/O 75,515/85,315 467 U/O 76,615/86,415
358 U/O 74,435/84,235 413 U/O 75,535/85,335 468 U/O 76,635/86,435
359 U/O 74,455/84,255 414 U/O 75,555/85,355 469 U/O 76,655/86,455
360 U/O 74,475/84,275 415 U/O 75,575/85,375 470 U/O 76,675/86,475
361 U/O 74,495/84,295 416 U/O 75,595/85,395 471 U/O 76,695/86,495
362 U/O 74,515/84,315 417 U/O 75,615/85,415 472 U/O 76,715/86,515
363 U/O 74,535/84,335 418 U/O 75,635/85,435 473 U/O 76,735/86,535
364 U/O 74,555/84,355 419 U/O 75,655/85,455 474 U/O 76,755/86,555
365 U/O 74,575/84,375 420 U/O 75,675/85,475 475 U/O 76,775/86,575
366 U/O 74,595/84,395 421 U/O 75,695/85,495 476 U/O 76,795/86,595
367 U/O 74,615/84,415 422 U/O 75,715/85,515 477 U/O 76,815/86,615
368 U/O 74,635/84,435 423 U//O 75,735/85,535 478 U/O 76,835/86,635
369 U/O 74,655/84,455 424 U/O 75,755/85,555 479 U/O 76,855/86,655
370 U/O 74,675/84,475 425 U/O 75,775/85,575 480 U/O 76,875/86,675
371 U/O 74,695/84,495 426 U/O 75,795/85,595 481 U/O 76,895/86,695
372 U/O 74,715/84,515 427 U/O 75,815/85,615 482 U/O 76,915/86,715
373 U/O 74,735/84,535 428 U/O 75,835/85,635 483 U/O 76,935/86,735
374 U/O 74,755/84,555 429 U/O 75,855/85,655 484 U/O 76,955/86,755
375 U/O 74,775/84,575 430 U/O 75,875/85,675 485 U/O 76,975/86,775
376 O 84,595 431 U/O 75,895/85,695 486 U/O 76,995/86,795
377 O 84,615 432 U/O 75,915/85,715 487 U/O 77,015/86,815
378 O 84,635 433 U/O 75,935/85,735 488 U/O 77,035/86,835
379 O 84,655 434.U/O 75,955/85,755 489 U/O 77,055/86,855
380 O 84,675 435 U/O 75,975/85,775 490 U/O 77,075/86,875
381 O 84,695 436 U/O 75,995/85,795 491 U/O 77,095/86,895
382 O 84,715 437 U/O 76,015/85,815 492 U/O 77,115/86,915
383 O 84,735 438 U/O 76,035/85,835 493 U/O 77,135/86,935
384 O 84,755 439 U/O 76,055/85,855 494 U/O 77,155/86,955
385 O 84,775 440 U/O 76,075/85,875 495 U/O 77,175/86,975
386 O 84,795 441 U/O 76,095/85,895 496 U/O 77,195/86,995
387 O 84,815 442 U/O 76,115/85,915 497 U/O 77,215/87,015
388 O 84,835 443 U/O 76,135/85,935 498 U/O 77,235/87,035
389 O 84,855 444 U/O 76,155/85,955 499 U/O 77,255/87,055
390 O 84,875 445 U/O 76,175/85,975 500 U/O 77,275/87,075
391 O 84,895 446 U/O 76,195/85,995 501 U/O 77,295/87,095
392 O 84,915 447 U/O 76,215/86,015 502 U/O 77,315/87,115
393 O 84,935 448 U/O 76,235/86,035 503 U/O 77,335/87,135
394 O 84,955 449 U/O 76,255/86,055 504 U/O 77,355/87,155
395 O 84,975 450 U/O 76,275/86,075 505 U/O 77,375/87,175
396 O 84,995 451 U/O 76,295/86,095 506 U/O 77,395/87,195
397 U/O 75,215/85,015 452 U/O 76,315/86,115 507 U/O 77,415/87,215
398 U/O 75,235/85,035 453 U/O 76,335/86,135 508 U/O 77,435/87,235
399 U/O 75,255/85,055 454 U/O 76,355/86,155 509 U/O 77,455/87,255
400 U/O 75,275/85,075 455 U/O 76,375/86,175 510/U 77,475
401 U/O 75,295/85,095 456 U/O 76,395/86,195    

.

VS-Nur für den Dienstgebrauch Anlage 3

Frequenzübersicht - 8 m-Bereich

Kanal Frequenz oder Frequenzpaar in MHz Kanal Frequenz oder Frequenzpaar in MHz
801 - 34,360/38,460 844 - 35,220/39,320
802 - 34,380/38,480 845 - 35,240/39,340
803 - 34,400/38,500 846 - 35,260/39,360
804 - 34,420/38,520 847 - 35,280/39,380
805 - 34,440/38,540 848 - 35,300/39,400
806 - 34,460/38,560 849 - 35,320/39,420
807 - 34,480/38,580 850 - 35,340/39,440
808 - 34,500/38,600 851 - 35,360/39,460
809 - 34,520/38,620 852 - 35,380/39,480
  Kanäle 810-820 an BMVg abgegeben 853 - 35,400/39,500
854 - 35,420/39,520
821 - 38,860 855 - 35,440/39,540
822 - 38,880 856 - 35,460/39,560
823 - 38,900 857 - 35,480/39,580
824 - 38,920 858 - 35,500/39,600
825 - 38,940 859 - 35,520/39,620
826 - 38,960 860 - 35,540/39,640
827 - 38,980 861 - 35,560/39,660
  Kanäle 828-831 an Bundesnetzagentur abgegeben 862 - 35,580/39,680
863 - 35,600/39,700
832 - 34,980/39,080 864 - 35,620/39,720
833 - 39,100 865 - 35,640/39,740
834 - 39,120 866 - 35,660/39,760
835 - 39,140 867 - 35,680/39,780
836 - 39,160 868 - 35,700/39,800
837 - 39,180 869 - 35,720/39,820
838 - 39,200 870 - 35,740/39,840
839 - 39,220 871 - 35,760
840 - 39,240 872 - 35,780
841 - 39,260 873 - 35,800
842 - 39,280    
843 - 39,300    

.

Übersicht der BOS-Frequenzen in den Bereichen 443,6000 MHz - 444,9625 und 448,6000 MHz - 449,9625 MHz Anlage 4

Nichtöffentlicher Festfunk der BOS

Kanal Frequenz MHz Frequenz MHz
690 443,6000 448,6000
691 443,6125 448,6125
692 443,6250 448,6250
693 443,6375 448,6375
694 443,6500 448,6500
695 443,6625 448,6625
696 443,6750 448,6750
697 443,6875 448,6875
698 443,7000 448,7000
699 443,7125 448,7125
700 443,7250 448,7250
701 443,7375 448,7375
702 443,7500 448,7500
703 443,7625 448,7625
704 443,7750 448,7750
705 443,7875 448,7875
706 443,8000 448,8000
707 443,8125 448,8125
708 443,8250 448,8250
709 443,8375 448,8375
710 443,8500 448,8500
711 443,8625 448,8625
712 443,8750 448,8750
713 443,8875 448,8875
714 443,9000 448,9000
715 443,9125 448,9125
716 443,9250 448,9250
717 443,9375 448,9375
718 443,9500 448,9500
719 443,9625 448,9625
720 443,9750 448,9750
721 443,9875 448,9875
722 444,0000 449,0000
723 444,0125 449,0125
724 444,0250 449,0250
725 444,0375 449,0375
726 444,0500 449,0500
727 444,0625 449,0625
728 444,0750 449,0750
729 444,0875 449,0875
730 444,1000 449,1000
731 444,1125 449,1125
732 444,1250 449,1250
733 444,1375 449,1375
734 444,1500 449,1500
735 444,1625 449,1625
736 444,1750 449,1750
737 444,1875 449,1875
738 444,2000 449,2000
739 444,2125 449,2125
740 444,2250 449,2250
741 444,2375 449,2375
742 444,2500 449,2500
743 444,2625 449,2625
744 444,2750 449,2750
745 444,2875 449,2875
746 444,3000 449,3000
747 444,3125 449,3125
748 444,3250 449,3250
749 444,3375 449,3375
750 444,3500 449,3500
751 444,3625 449,3625
752 444,3750 449,3750
753 444,3875 449,3875
754 444,4000 449,4000
755 444,4125 449,4125
756 444,4250 449,4250
757 444,4375 449,4375
758 444,4500 449,4500
759 444,4625 449,4625
760 444,4750 449,4750
761 444,4875 449,4875
762 444,5000 449,5000
763 444,5125 449,5125
764 444,5250 449,5250
765 444,5375 449,5375
766 444,5500 449,5500
767 444,5625 449,5625
768 444,5750 449,5750
769 444,5875 449,5875
770 444,6000 449,6000
771 444,6125 449,6125
772 444,6250 449,6250
773 444,6375 449,6375
774 444,6500 449,6500
775 444,6625 449,6625
776 444,6750 449,6750
777 444,6875 449,6875
778 444,7000 449,7000
779 444,7125 449,7125
780 444,7250 449,7250
781 444,7375 449,7375
782 444,7500 449,7500
783 444,7625 449,7625
784 444,7750 449,7750
785 444,7875 449,7875
786 444,8000 449,8000
787 444,8125 449,8125
788 444,8250 449,8250
789 444,8375 449,8375
790 444,8500 449,8500
791 444,8625 449,8625
792 444,8750 449,8750
793 444,8875 449,8875
794 444,9000 449,9000
795 444,9125 449,9125
796 444,9250 449,9250
797 444,9375 449,9375
798 444,9500 449,9500
799 444.9625 449,9625

.

BOS-Frequenzen im Bereich 2347 MHz bis 2385 MHz: Anlage 5


Modulationsart F3F Modulationsart C3F
2353 MHz 2360 MHz 2351 MHz 2358 MHz
2367 MHz 2374 MHz 2365 MHz 2372 MHz
2381 MHz   2379 MHz  

.

BOS-Frequenzen für Verkehrsradar: Anlage 5a


9410 MHz 9350 MHz 9470 MHz

.

BOS-Frequenzen für Verkehrsradar: Anlage 5b


13450 MHz 13550 MHz 13650 MHz
13750 MHz 13850 MHz 13950 MHz

.

BOS-Frequenzen im Bereich 14250 MHz bis 14500 MHz: Anlage 5c


Kanal im Raster 1 im Raster 2
1 14.263 MHz 14.270 MHz
2 14.277 MHz 14.284 MHz
3 14.291 MHz 14.298 MHz
4 14.305 MHz 14.312 MHz
5 14.319 MHz 14.326 MHz
6 14.333 MHz 14.340 MHz
7 14.347 MHz 14.354 MHz
8 14.361 MHz 14.368 MHz
9 14.375 MHz 14.382 MHz
10 14.389 MHz 14.396 MHz
11 14.403 MHz 14.410 MHz
12 14.417 MHz 14.424 MHz
13 14.431 MHz 14.438 MHz
14 14.445 MHz 14.452 MHz
15 14.459 MHz 14.466 MHz
16 14.473 MHz 14.480 MHz
17 14.487 MHz 14.494 MHz
18 14.501 MHz  

Anträge auf Frequenzzuteilungen für Festfunkanwendungen im Frequenzbereich von 14 GHz sind beim Referat 226 - Richtfunk zu stellen.

Anmerkung:

Die Bundesnetzagentur hat der Polizei vorrangig die Kanäle 1-8 des Rasters 1 und des Rasters 2 zur Verfügung gestellt. Wegen eventuell notwendigen Ausweichens im Störungsfall müssen jedoch alle Kanäle der beiden Raster geschaltet werden können. Raster 2 befindet sich zu Raster 1 im 7-MHz-Versatz und eignet sich in der Regel nicht für einen gleichzeitigen Einsatz am gleichen Ort.

.

Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für Funkanwendungen des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) Anlage 6

.

Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für Funkanwendungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF) der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) Anlage 7

.

Anlage zum Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für Funkanwendungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF) der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) Anlage 8

Begriffsbestimmungen

Antennengewinn

Wert, der ausdrückt, um wieviel stärker eine Antenne gegenüber einer rundstrahlenden Bezugsantenne in der Hauptstrahlung wirkt.

Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)

Produkt aus der Leistung, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn, bezogen auf einen Halbwellendipol, in einer gegebenen Richtung.

Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP)

Produkt aus der Leistung, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer gegebenen Richtung, bezogen auf eine isotrope Antenne (isotroper oder absoluter Gewinn).

Azimut

Der Winkel der Antenne zwischen rechtweisend Nord und der betrachteten Richtung zum Zielobjekt in der Horizontalebene

Digitale Funkalarmierung

Alarmierung innerhalb eines bestimmten Gebietes mit einem oder mehreren Digitalen Alarmumsetzern zur Übertragung von Fernwirksignalen und Daten. Sie dient der Alarmierung von Einsatzkräften.

Digitale Alarmumsetzer (DAU)

Ortsfeste Sende-/Empfangsfunkanlagen in Funknetzen zur digitalen Alarmierung, die zugeführte Daten (Kurznachrichten, Fernwirksignale) oder von ihrem Empfangsteil aufgenommenen Funkaussendungen eines anderen DAU aufbereiten, Zusatzinformationen einfügen und zum Empfang durch weitere DAU, Digitale Meldeempfänger (DME) und Digitale Sirenensteuerempfänger (DSE) aussenden, sowie eigene Fernwirkausgänge steuern.

Duplex-Betrieb (Gegenverkehr)

Betriebsart, bei der die Übertragung gleichzeitig in beiden Richtungen einer Telekommunikationsverbindung möglich ist; Duplex-Betrieb erfordert allgemein zwei Frequenzen für eine Funkverbindung.

Fester Funkdienst

Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten.

Feste Funkstelle

Ein oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschließlich der Zusatzeinrichtungen, die zur Wahrnehmung eines Funkdienstes an einem gegebenen Ort erforderlich sind.

Funkanlage

Sende- und Empfangsfunkanlage einschließlich Antenne, Bediengerät mit Hör- und Sprechmöglichkeit, Stromversorgung und erforderlichen Zusatzeinrichtungen.

Kanal

Bezeichnung für ein Frequenzpaar oder eine Einzelfrequenz.

Meldeempfänger

Ein tragbarer Empfänger einschließlich Antenne zur Alarmierung des Personals, der vorübergehend auch an einer ortsfesten Antenne betrieben werden kann.

Mobile Funkstelle

Funkstelle des mobilen Landfunkdienstes mit einer oder mehreren Sprechfunkanlagen, die dazu bestimmt sind, während der Bewegung oder des Haltens an beliebigen Orten betrieben zu werden, die innerhalb der geographischen Grenzen eines Landes oder eines Erdteils ihren Standort auf der Erdoberfläche verändern kann.

Mobiler Landfunkdienst

Mobiler Funkdienst zwischen ortsfesten und mobilen Landfunkstellen oder zwischen mobilen Landfunkstellen.

Jede Funkstelle wird dem Funkdienst zugeordnet, an dem sie ständig oder zeitweise teilnimmt.

Ortsfeste Landfunkstelle

Funkstelle des mobilen Funkdienstes, die nicht dazu bestimmt ist, während der Bewegung betrieben zu werden.

Relaisfunkstelle

Funkstelle des mobilen Landfunkdienstes, welche im Unterband aufgenommene Signale im Senderbetrieb auf der Oberbandfrequenz des Funkkanals wieder abstrahlt, ist eine mit einer oder mehreren ohne Abfrageeinrichtung errichteten Sprechfunkanlagen, die der Verbindung zwischen ortsfesten Landfunkstellen einerseits und mobilen Funkstellen oder Meldeempfängern andererseits oder der Verbindung zwischen mobilen Funkstellen dient.

Relaisschaltung

Die durch unmodulierte oder modulierte Ausstrahlung bewirkte Durchschaltung vom Empfängerausgang zum Sendereingang derselben (RS 1), oder einer anderen (RS 2) Sprechfunkanlage. RS 3 gilt für den gestaffelten Eintonruf, RS 4 für das Mehrtonrufsystem.

Semi-Duplex-Betrieb (bedingter Gegenverkehr)

Betriebsart mit Simplex-Betrieb an einem Ende und Duplex-Betrieb am anderen Ende einer Telekommunikationsverbindung; Semi-Duplex-Betrieb erfordert allgemein zwei Frequenzen für eine Funkverbindung.

Simplex-Betrieb (Wechselverkehr)

Betriebsart, bei der die Übertragung abwechselnd in beide Richtungen einer Telekommunikationsverbindung ermöglicht wird; Simplex-Betrieb kann mit einer oder zwei Frequenzen durchgeführt werden.

Tonruf

Das Aussenden von Tonfrequenzen als Anrufsignal oder zur Steuerung von Funkanlagen.

Überleiteinrichtung

Eine Einrichtung, die die Überleitung von Funkgesprächen aus einem Funknetz in eine leitergebundene Tk-Anlage oder umgekehrt ermöglicht.

Sendearten: C3F

Restseitenband; Einzelkanal, der analoge Informationen enthält; Fernsehen (Video)

F1D

Frequenzmodulation, Einzelkanal, der quantisierte oder digitale Information enthält, ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers, Datenübertragung, Fernmessen, Fernsteuern.

F2D

Frequenzmodulation, Einzelkanal, der quantisierte oder digitale Information enthält, unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers, Datenübertragung, Fernmessen; Fernsteuern

F3E

Frequenzmodulation, Einzelkanal, der analoge Information enthält, Fernsprechen (einschl. Tonrundfunk)

F3F

Frequenzmodulation; Einzelkanal, der analoge Informationen enthält; Fernsehen (Video)

G1D

Phasenmodulation, Einzelkanal, der quantisierte oder digitale Information enthält, ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers, Datenübertragung, Fernmessen, Fernsteuern.

G2D

Phasenmodulation, Einzelkanal, der quantisierte oder digitale Information enthält, unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers, Datenübertragung, Fernmessen; Fernsteuern

G3E

Phasenmodulation, Einzelkanal, der analoge Information enthält, Fernsprechen (einschl. Tonrundfunk)

Nichtöffentlicher mobiler Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS); BOS-Funkrichtlinie

Vom 16. November 2009
(AllMBl. Nr. 13 vom 18.12.2009 S. 361)
Gl.-Nr.: 2012.4.5-I



Hiermit werden die auf der Grundlage des § 57 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl I S. 2821) erarbeiteten und mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie den Ministerien und Senatsverwaltungen des Innern der Bundesländer abgestimmten Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - und die Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu dieser BOS-Funkrichtlinie in Bayern eingeführt.

Das Bundesministerium des Innern hat die BOS-Funkrichtlinie im Gemeinsamen Ministerialblatt am 7. September 2009 bekannt gegeben (GMBl S. 803).

Die Anpassungen betreffen vor allem die behördlichen Träger der Notfallrettung und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe "Notfallrettung" von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden, und verdeutlichen die einzelnen Zuständigkeiten beim Antragsverfahren. Weitere grundsätzliche Ände rungen beinhalten weder die neue BOS-Funkrichtlinie noch die Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweise des Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie.

Grundsätzlich unverändert bleibt die Funkrichtlinie Digitalfunk BOS (Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380-385 MHz sowie 390-395 MHz); redaktionell angepasst wurden in § 3 (Verhältnis zur BOS-Funkrichtlinie) das Datum des Inkrafttretens der BOS-Funkrichtlinie und die dazugehörige Fundstelle.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 5. Februar 2007 (AllMBl S. 95) außer Kraft.

Anlage A: BOS-Funkrichtlinie -Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

Anlage B: BOS - Funkrichtlinie Digitalfunk Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380 - 385 MHz sowie 390 - 395 MHz

Anlage C: Zusatzbestimmungen und ergänzende Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie mit Formblatt "Jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen BOS-Landfunkstellen"


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.07.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion