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Regelwerk

Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Vom 8. Juli 2024
(BAnz. AT 17.07.2024 B2)



Archiv: 2006, 2009

Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden und in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS)

Teil 1
Allgemeines, Zuständigkeiten und Berechtigung zur Nutzung der Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines

(1) Der BOS-Funk unterteilt sich in die allgemeinen und spezialisierten Funkanwendungen der BOS sowie den Digitalfunk BOS, der gemäß § 1 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie (Bekanntmachung des BMI vom 1. Juni 2021 - CI5 - 17205/3#4 - GMBl 2021, S. 999) durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) betrieben wird. Die vorliegende Richtlinie gilt nur für die allgemeinen und spezialisierten Funkanwendungen BOS, nicht für den Digitalfunk BOS.

(2) Die allgemeinen Funkanwendungen BOS sind Teil der nichtöffentlichen Funkanwendungen (nöFa), für die im Frequenzplan der Bundesnetzagentur (BNetzA) besondere Frequenzbereiche festgelegt sind. Sie umfassen Funkanlagen und Funknetze des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) sowie Funkanlagen in bestimmten Anwendungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF), die zum Anschluss oder zur Verbindung ortsfester Landfunkstellen des nömL untereinander bestimmt sind. Hierunter fallen auch Anlagen des dafür erforderlichen Richtfunks. Spezialisierte Funkanwendungen BOS beinhalten Funknetze und Anlagen für die digitale Alarmierung (POCSAC) und nutzen BOS-Frequenzen für digitale Alarmumsetzer (DAU), digitale Meldeempfänger (DME) sowie digitale Sirenensteuerempfänger (DSE). Hierunter fallen ebenfalls digitale Anwendungen im analogen 2m- und 4m-BOS-Frequenzbereich (DMR).

(3) Durch die folgenden Bestimmungen wird sichergestellt, dass den berechtigten Teilnehmern der Funkanwendungen BOS im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ausreichende und störungsfreie Funkverbindungen in den zugeteilten Frequenzbereichen zur Verfügung stehen.

§ 2 Zuständige Behörden

(1) Die im Sinne dieser Funkrichtlinie zuständigen Behörden sind das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), andere oberste Bundesbehörden, sofern Behörden aus ihrem Geschäftsbereich die Funkanwendungen BOS nutzen, sowie die zuständigen obersten Landesbehörden (Ministerien und Senatsverwaltungen des Innern der Bundesländer). Die zuständigen Behörden können die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Zuständigkeiten an Stellen ihrer Geschäftsbereiche übertragen oder diese mit der Umsetzung dieser Richtlinie beauftragen. Machen die zuständigen Behörden von dieser Möglichkeit Gebrauch, informieren sie sich hierüber gegenseitig.

(2) Im Benehmen mit den anderen zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 1

  1. vertritt das BMI die Belange der BOS gegenüber der BNetza in allen grundsätzlichen Fragen der Frequenznutzung bei den Funkanwendungen BOS;
  2. legt das BMI den Kreis derjenigen fest, denen BOS-Frequenzen zur Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragenen Sicherheitsaufgaben zugeteilt werden können;
  3. plant und koordiniert das BMI den Einsatz der im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzen der Funkanwendungen BOS und macht der BNetza Vorschläge zur Frequenzzuteilung;
  4. veranlasst das BMI gegebenenfalls erforderliche Auslandskoordinierungen durch die BNetza und
  5. koordiniert das BMI die Bildung von Rufnamen für Funknetze und von Rufnamenzusätzen zur Identifizierung der einzelnen Funkstellen und gegebenenfalls zusätzlich von elektronischen Kennungen nach einer gemeinsamen Systematik gemäß Maßgabe des § 13.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden im Sinne des Absatzes 1

  1. regeln die funkbetriebliche Zusammenarbeit der verschiedenen Berechtigten BOS der Länder untereinander und/oder des Bundes;
  2. treffen Maßnahmen der Tarnung und Verschlüsselung der Funkanwendungen BOS sofern erforderlich und technisch möglich;
  3. stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Frequenznutzungen bei den Funkanwendungen BOS geltenden Bestimmungen und Betriebsvorschriften eingehalten werden;
  4. veranlassen bei Beeinträchtigung der Funkanwendungen BOS innerhalb eines Landes die zur Behebung notwendigen Maßnahmen;
  5. erteilen der BNetza und deren Außenstellen alle zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte;
  6. stellen sicher, dass gemäß § 12

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(Stand: 20.08.2024)

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