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AGebV - Allgemeine Gebührenverordnung
Vom 11. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 6 vom 19.02.2015 S. 130; 28.10.2015 S. 1888 15; 22.09.2016 S. 2162 16; 17.10.2018 S. 1701 18; 19.06.2020 S. 1328 20; 11.02.2021 S. 204 21)
Gl.-Nr.: 202-5-1
Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Regelungsgegenstand
Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:
Abschnitt 2
Ermittlung der kostendeckenden Gebühr
§ 2 Grundsätze
(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die
(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.
(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.
§ 3 Kosten der gebührenfähigen Leistung
(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und
(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:
§ 4 Pauschalierung und Typisierung
Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.
§ 5 Berücksichtigung der Auslagen
(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:
(2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.
(3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.
§ 6 Gegenstand der Kostenermittlung
(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.
(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:
§ 7 Kalkulatorische Kosten 18 20
(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:
(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:
Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.
(Stand: 18.02.2021)
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