Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe |
ATA-OTA-G - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten
Vom 14. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 51 vom 20.12.2019 S. 2768; 24.02.2021 S. 274 21; 20.07.2022 S. 1174 22)
Gl.-Nr.: 2122-6
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Anästhesietechnische Assistentin" oder "Anästhesietechnischer Assistent"
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Anästhesietechnische Assistentin" oder "Anästhesietechnischer Assistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Anästhesietechnische Assistentin" oder "Anästhesietechnischer Assistent" zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
(3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
§ 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Operationstechnische Assistentin" oder "Operationstechnischer Assistent"
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Operationstechnische Assistentin" oder "Operationstechnischer Assistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Operationstechnische Assistentin" oder "Operationstechnischer Assistent" zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
(3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn
(Stand: 04.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion