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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

Vom 14. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 51 vom 20.12.2019 S. 2768)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ATA-OTA-G - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

( wie eingefugt)

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Nummer 1a Buchstabe l werden die folgenden Buchstaben m und n angefügt:

"m) Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,

n) Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,".

2. In § 17a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Buchstabe a, b und d bis l" durch die Wörter "Buchstabe a, b und d bis n" ersetzt.

Artikel 2a
Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 32 Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "sieben" durch das Wort "zehn" ersetzt.

Artikel 2b
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

§ 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2c
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 124 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2019" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2024" und die Angabe "31. Juli 2026" durch die Angabe "31. Juli 2027" ersetzt.

Artikel 2d
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes

Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Für die Zahlung der Hilfen nach den §§ 3 und 4 gilt § 66 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend."

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Bestandsschutz

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 weiterhin in der für den letzten bei ihnen festgestellten Grad der Schädigungsfolgen vorgesehenen Höhe, wenn nach dem 31. Dezember 2019 auf Grund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen eine niedrigere oder keine Rente zu leisten wäre.

(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 auf Antrag in der Höhe, die für den vor dem 1. Januar 2014 zuletzt bei ihnen festgestellten Grad der Schädigungsfolgen vorgesehen ist, wenn auf Grund von Neufestsetzungen des Grades der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Dezember 2019 eine niedrigere oder keine Rente zu leisten war. Wurde der Antrag nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt, besteht der Anspruch ab dem 1. Januar 2020, andernfalls ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(3) Anpassungen nach § 8 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt."

3. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie in Verbindung mit § 7a" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

( 1) Artikel 1 § 66 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes, die Artikel 2a und 2c treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Artikel 2b tritt a m 1. Oktober 2020 in Kraft.

( 3) Artikel 2d tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

( 4)

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