umwelt-online: SolvV - Solvabilitätsverordnung 4/4

zurück

Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 5
Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen

§ 251 Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition

(1) Die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition entspricht der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.

(2) Abweichend von Absatz 1 entspricht die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist, der positiven Differenz aus den folgenden Beträgen:

  1. Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 und dem um Eins erhöhten als Dezimalzahl ausgedrückten Wertschwankungsfaktor nach § 188 für die IRBA-Position, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und
  2. Summe der nach Satz 2 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen.

Von der nach Satz 1 Nr. 1 erhöhten IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition ist für jeden Teil des ihr zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus

  1. dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten für den dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil des Marktwertes der finanziellen Sicherheit und
  2. dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf diese IRBA-Verbriefungsposition

als besicherte Teilbemessungsgrundlage abzuspalten. Der Marktwert der finanziellen Sicherheit ist um den nach Satz 2 Nr. 1 dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil zu verringern.

(3) Sofern das Institut als Originator der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der diese IRBA-Verbriefungsposition gehört, gilt und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 vorliegt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Eine in Bezug auf diese finanzielle Sicherheit bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 262 Satz 2 zu ermitteln. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

§ 252 IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition

(1) Der IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage und ihrem IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.

(2) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition beträgt

  1. 0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,
  2. 100 Prozent für alle anderen IRBA-Verbriefungspositionen.

(3) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist entsprechend § 247 zu bestimmen.

§ 253 Risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition 11

(1) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem IRBA-Positionswert und ihrem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.

(2) Sind einer IRBA-Verbriefungsposition Sicherungsinstrumente in Form von berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen nach § 162 zugeordnet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach § 254 anzupassen. Satz 1 gilt nicht für eine IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.

(3) Von dem risikogewichteten IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition darf der 12,5-fache Betrag der für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildeten Wertberichtigungen bis auf Null in Abzug gebracht werden, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zählen.

(4) Für eine IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt und die zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehört, für die das Institut als Originator gilt, dürfen für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen gebildete Wertberichtigungen, soweit sie nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zählen, bei Anwendung des Absatzes 3 wie eine für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildete Wertberichtigung berücksichtigt werden.

(5) Wenn ein Institut mehrere IRBA-Verbriefungspositionen an derselben IRBA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser IRBA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese IRBA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, wird von diesen IRBA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswertes nur diejenige IRBA-Verbriefungsposition berücksichtigt, die den höchsten risikogewichteten IRBA-Positionswert aufweist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen KSA-Verbriefungspositionen sind.

§ 254 Berücksichtigung von Gewährleistungen mit ihrem IRBA-Risikogewicht

(1) Für eine IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung besichert ist und bei der es sich nicht um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist ein an IRBA-Risikogewichte von Gewährleistungen angepasster risikogewichteter IRBA-Positionswert zu ermitteln. Der an IRBA-Risikogewichte von Gewährleistungen angepasste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt sich aus der Addition der beiden folgenden Teilbeträge:

  1. Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 3 bis 5 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede Gewährleistung nach Satz 1 und dem IRBA- Risikogewicht des Gewährleistungsgebers nach Satz 3 und
  2. Produkt aus dem nach den Absätzen 3 bis 5 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen nach § 261.

Das IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht, das für den Eventualanspruch aus der Gewährleistung, dessen Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, als IRBA-Position zu bestimmen wäre.

(2) Sofern das Institut als Originator der IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die IRBA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der Gewährleistung um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des angepassten Betrags der Gewährleistung nach § 204 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Die in Bezug auf diese Gewährleistung bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Zur Ermittlung der besicherten Teilpositionswerte und des unbesicherten Teilpositionswertes einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1 Satz 2 ist zunächst die nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition zu bestimmen. Die nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage entspricht der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 251 Abs. 2, wenn der IRBA-Verbriefungsposition eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist, anderenfalls ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 251 Abs. 1.

(4) Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 ist für jeden Teil des dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Betrags einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung der inkongruenzenbereinigte Betrag der Gewährleistung nach § 204 abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition für diese Gewährleistung zu erfassen. Der Wert der Gewährleistung ist um den der IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil zu verringern. Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung substituierten Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition zu setzen.

(5) Der besicherte Teilpositionswert einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 ist für jede nach Absatz 4 berücksichtigte Gewährleistung das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition für diese Gewährleistung und dem IRBA-Konversionsfaktor dieser IRBA-Verbriefungsposition. Der unbesicherte Teilpositionswert einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1 ist das Produkt aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition, die nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen, die dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordnet sind, verbleibt, und dem IRBA-Konversionsfaktor für diese IRBA-Verbriefungsposition.

Unterabschnitt 1
IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von IRBA-Verbriefungspositionen

§ 255 Verfahren zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts 11

(1) Zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition kommen folgende Verfahren zur Anwendung:

  1. ratingbasierter Ansatz nach § 257, wenn für eine IRBA-Verbriefungsposition eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,
  2. aufsichtliche Formel-Ansatz nach § 258 oder
  3. internes Einstufungsverfahren nach § 259.

IRBA-Verbriefungspositionen, auf die keines der Verfahren der Nummern 1 bis 3 Anwendung findet und die nicht nach § 260 oder § 261 berücksichtigt werden, sind mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent zu berücksichtigen. Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer IRBA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist nach § 262 zu bestimmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 darf ein Institut auf eine in den Anwendungsbereich eines für die Zulassung vorgesehenen internen Einstufungsverfahrens fallende unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 oder 3 anwenden. Ein Institut darf von der Ausnahme nach Satz 1 nur Gebrauch machen, soweit die Summe aller nach Satz 1 ermittelten IRBA-Positionswerte im Verhältnis zur Summe der Positionswerte sämtlicher IRBA-Verbriefungspositionen nach Einschätzung der Bundesanstalt unwesentlich ist, insbesondere 10 Prozent der aggregierten IRBA-Positionswerte aller unter Anwendung des § 259 zu berücksichtigenden IRBA-Verbriefungspositionen dieses Instituts nicht überschreitet.

(3) Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete IRBA-Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die IRBA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 253 Absatz 5 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind.

§ 256 Abgeleitete Bonitätsbeurteilung

(1) Ein Institut hat für eine IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche hat, für die keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt (unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition), die für eine Referenz-Verbriefungsposition vorliegende maßgebliche Bonitätsbeurteilung als abgeleitete Bonitätsbeurteilung zu verwenden. Als Referenz-Verbriefungsposition gilt jede der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranchen, die der Verbriefungstranche, an der die unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, in jeder Beziehung im Rang nachgeht und deren Restlaufzeit nicht kürzer als die der Verbriefungstranche ist, an der die unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat. Als abgeleitete Bonitätsbeurteilung gilt diejenige Bonitätsbeurteilung, die von einer nach § 235 benannten Ratingagentur für die höchstrangige der Referenz-Verbriefungspositionen vorliegt. Liegen für diese Referenz-Verbriefungsposition mehrere Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen vor, ist von ihnen diejenige maßgeblich, die aufsichtlich der niedrigsten Bonitätsstufe nach § 257 zugewiesen ist.

(2) Auf eine IRBA-Verbriefungsposition im Sinne von § 259 Abs. 1 Satz 1, für die sowohl eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach Absatz 1 als auch eine nach einem internen Einstufungsverfahren nach § 259 bestimmte Bonitätsbeurteilung vorliegt, darf die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung angewendet werden.

§ 257 Ratingbasierter Ansatz 11

(1) Der ratingbasierte Ansatz ist auf IRBA-Verbriefungspositionen anzuwenden, für die eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt.

(2) Bei Anwendung des ratingbasierten Ansatzes ist für eine IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, und der Kategorie, der die IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 3 zuzuordnen ist, nach Tabelle 18 der Anlage 1 zu bestimmen. Ist das nach Satz 1 bestimmte IRBA-Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1.250 Prozent, ist dieses mit dem aufsichtlichen Skalierungsfaktor nach § 86 Abs. 4 zu multiplizieren.

(3) Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, keine Wiederverbriefungsposition ist und die

  1. zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio weniger als sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, ist der Kategorie "nichtgranular" zuzuordnen,
  2. zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie "granular und höchstrangig" zuzuordnen,
  3. zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die keinen Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie "granular und nichthöchstrangig" zuzuordnen.

Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die eine Wiederverbriefungsposition ist, ist der Kategorie "höchstrangig und Portfolio enthält keine Wiederverbriefungsposition" zuzuordnen, wenn sie zu einer Wiederverbriefung gehört, deren verbrieftes Portfolio keine Wiederverbriefungsposition enthält und sie Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat; anderenfalls ist sie der Kategorie "nicht höchstrangig oder Portfolio enthält Wiederverbriefungsposition" zuzuordnen. Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit nach § 4 Absatz 8 gehörenden Personen oder Personenhandelsgesellschaften geschuldet wird, zusammenzufassen. Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 10 oder Formel 11 der Anlage 2 zu bestimmen.

(4) Eine höchstrangige Verbriefungstranche ist eine Verbriefungstranche, deren Haltern keine anderen Ansprüche als solche aus laufenden Zahlungen für Marktwertabsicherungsgeschäfte des verbrieften Portfolios, Gebühren und vergleichbare Zahlungen im Rang vorgehen.

(5) (weggefallen)

§ 258 Aufsichtlicher Formel-Ansatz 11

(1) Ein Institut darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz auf jede IRBA-Verbriefungsposition anwenden, die keine IRBA-Verbriefungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist. Ein Institut, das weder als Originator noch als Sponsor für eine IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur auf eine IRBA-Verbriefungsposition anwenden, für welche die Bundesanstalt der Verwendung des nach der aufsichtlichen Formel ermittelten IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nicht widersprochen hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat.

(2) Bei Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höhere der beiden folgenden Risikogewichte:

  1. für IRBA-Verbriefungspositionen, die Wiederverbriefungspositionen sind, 20 Prozent, sonst 7 Prozent;
  2. das nach Formel 13 der Anlage 2 ermittelte Risikogewicht.

(3) Wenn der Anteil C1 nach § 257 Absatz 3 Satz  in Verbindung mit Formel 11 der Anlage 2 der Bemessungsgrundlage der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen 3 Prozent nicht übersteigt, darf vorbehaltlich des Satzes 2 für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2

  1. die volumengewichtete Verlustquote bei Ausfall ELGD abweichend zu Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 6 mit 50 Prozent und
  2. die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios abweichend zu der Berechnungsvorgabe für Formel 13 der Anlage 2 nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 11 oder Formel 12 der Anlage 2 bestimmt werden.

Die Erleichterung des Satzes 1 Nummer 1 gilt nicht für Wiederverbriefungspositionen.

(4) Wenn in dem verbrieften Portfolio der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition gehört, weit überwiegend solche Adressenausfallrisikopositionen enthalten sind, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen wären, dürfen für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2 für h und v jeweils Werte von Null verwendet werden.

§ 259 Internes Einstufungsverfahren 11

(1) Ein Institut hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, eine nach einem internen Verfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung anzuwenden (internes Einstufungsverfahren), wenn

  1. diese IRBA-Verbriefungsposition in den nach Absatz 5 durch das Institut bestimmten Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahrens fällt und
  2. die nach dem internen Einstufungsverfahren für die IRBA-Verbriefungsposition bestimmte Bonitätsbeurteilung zum Zeitpunkt ihrer Begründung oder zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erfassung durch dieses interne Einstufungsverfahren einer Stufe dieses internen Einstufungssystems zugewiesen wurde, die einer Bonitätsbeurteilungskategorie einer benannten Ratingagentur zugeordnet ist, die aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 8 nach § 257 zugewiesen ist.

Die Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition nach Satz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 257, wobei die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung zugrunde zu legen ist. Ist die nach dem internen Einstufungsverfahren ermittelte Bonitätsbeurteilung schlechter als eine solche nach Satz 1 Nr. 2, darf der risikogewichtete IRBA-Positionswert der Verbriefungsposition bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt werden. Bei der Ermittlung nach Satz 3 darf die Eigenkapitalanforderung KIRB nach Formel 13 in Anlage 2 auf Basis der im Rahmen des internen Einstufungsverfahrens gewonnenen Daten bestimmt werden.

(2) Ein Institut darf ein internes Einstufungsverfahren nach Absatz 1 nur verwenden, wenn

  1. es hierfür eine Zulassung der Bundesanstalt erhalten hat,
  2. die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren für IRBA-Verbriefungspositionen nach Absatz 3 einhält und
  3. das interne Einstufungsverfahren für eine IRBA-Verbriefungsposition gegenüber einem solchen ABCP-Programm verwendet wird, für das die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP-Programme nach Absatz 4 erfüllt sind.

Eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt die Bundesanstalt auf Antrag für jedes interne Einstufungsverfahren, für das nach Eignungsprüfung die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren festgestellt wurde. Eignungsprüfungen ordnet die Bundesanstalt auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jedes der internen Einstufungsverfahren an, die das Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat. Die Bundesanstalt kann eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 widerrufen, wenn das interne Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren nicht mehr einhält. Ein Institut, das zur Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts von IRBA-Verbriefungspositionen ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem der Ansätze nach § 258 oder § 260 wechseln. Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

(3) Ein Institut hält für ein internes Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren ein, wenn

  1. das Institut nachweisen kann, dass sein internes Einstufungsverfahren auf einem öffentlich verfügbaren Einstufungsverfahren zumindest einer anerkannten Ratingagentur für solche Wertpapiere aufbaut, die durch Adressenausfallrisikopositionen von der Art der verbrieften Adressenausfallrisikopositionen gedeckt sind; auch ein nur dem Institut offen gelegtes Einstufungsverfahren darf als öffentlich verfügbar angesehen werden, wenn es sich um das Einstufungsverfahren derjenigen Ratingagentur handelt, welche die für die von diesem ABCP-Programm emittierten Geldmarktpapiere maßgebliche Bonitätsbeurteilung vergeben hat, dieses wegen der Besonderheiten des ABCP-Programms, des verbrieften Portfolios oder der IRBA-Verbriefungsposition eine belastbarere interne Einstufung erlaubt, und solange die Bundesanstalt dieser Vorgehensweise nicht widersprochen hat;
  2. quantitative Elemente, insbesondere Stressfaktoren, die das Institut für die Zuordnung der IRBA-Verbriefungsposition zu einer mit einer bestimmten Bonitätsbeurteilungskategorie verbundenen Stufe des internen Einstufungsverfahrens verwendet, nicht weniger konservativ sind, als die von der Ratingagentur nach ihrem Einstufungsverfahren zugrunde gelegten quantitativen Elemente, zu einer deren Bonitätsbeurteilungskategorien die anhand des internen Einstufungsverfahrens bestimmte Stufe der IRBA-Verbriefungsposition zugeordnet ist;
  3. das Institut bei der Entwicklung seines internen Einstufungsverfahrens die von denjenigen anerkannten Ratingagenturen, von denen eine Bonitätsbeurteilung für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere vorliegt, veröffentlichten Verfahren zur Einstufung von solchen Anteilen an Verbriefungstranchen berücksichtigt, durch welche dieselbe Art von Adressenausfallrisikopositionen verbrieft wird, wie die im verbrieften Portfolio dieser IRBA-Verbriefungstransaktion enthaltenen; die Art und Weise der Berücksichtigung und der Grund einer Nichtberücksichtigung sind zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen;
  4. das interne Einstufungsverfahren Risikoabstufungen vorsieht, die eine eindeutige Zuordnung der internen Einstufungen zu den Einstufungen derjenigen Ratingagenturen erlauben, deren Verfahren zur Einstufung von Anteilen an Verbriefungstranchen zu Bonitätsbeurteilungskategorien für das interne Einstufungsverfahren des Instituts maßgeblich sind; das Verfahren zur Zuordnung dieser Einstufungen ist zu dokumentieren;
  5. das interne Einstufungsverfahren wesentlicher Bestandteil der Risikosteuerungsprozesse des Instituts ist, einschließlich seiner Kreditvergabepolitik, seines Management- und Informationssystems und seiner internen Kapitalallokation;
  6. das interne Einstufungsverfahren und die danach vorgenommenen internen Einstufungen von IRBA-Verbriefungspositionen regelmäßig durch qualifizierte interne oder externe Stellen überprüft werden; die Überprüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren; qualifizierte interne Stellen sind die interne Revision oder der Risikomanagementbereich des Instituts, wenn sie aufbau- und ablauforganisatorisch sowohl von derjenigen Stelle des Instituts, die für das Geschäft mit ABCP-Programmen zuständig ist, als auch von denjenigen Stellen des Instituts unabhängig sind, die das Geschäft mit den Verkäufern der durch die Verbriefungstransaktion verbrieften Adressenausfallrisikopositionen und mit den Schuldnern der verbrieften Adressenausfallrisikopositionen betreuen; qualifizierte externe Stellen sind externe Wirtschaftsprüfer oder Ratingagenturen; interne und externe Stellen müssen über zur Überprüfung von internen Einstufungsverfahren hinreichende Fachkenntnisse verfügen;
  7. das Institut die für seine interne Einstufung der IRBA-Verbriefungsposition zugrunde gelegten Annahmen und die interne Einstufung mit der Bonitätsentwicklung des verbrieften Portfolios und der IRBA-Verbriefungsposition vergleicht, um die Belastbarkeit seines internen Einstufungsverfahrens beurteilen zu können; ergibt dieser Vergleich, dass die für die interne Einstufung zugrunde gelegten Annahmen oder die internen Einstufungen regelmäßig von der beobachteten Bonitätsentwicklung des verbrieften Portfolios oder der IRBA-Verbriefungsposition abweichen, ist das interne Einstufungsverfahren zu korrigieren.

(4) Die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP-Programme sind für jedes ABCP-Programm erfüllt, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen eingehalten sind:

  1. Für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung nach § 237 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor.
  2. Das ABCP-Programm verfügt über Kreditvergabe- und Anlagerichtlinien, die den Verwalter des ABCP-Programms verpflichten, a) bei der Entscheidung über den Ankauf von zu verbriefenden Forderungen die Eigenschaften der anzukaufenden Forderungen, die Ausgestaltung und Werthaltigkeit der dem ABCP-Programm bereitgestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten und Kreditverbesserungen, die vertragliche Zuweisung der Verlustrisiken aus den zu verbriefenden Forderungen sowie die rechtliche und wirtschaftliche Abschirmung der zu verbriefenden Forderungen vom Forderungsverkäufer zu prüfen, und b) eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Forderungsverkäufers vorzunehmen, die eine Analyse der vergangenen und künftig zu erwartenden finanziellen Verfassung, die aktuelle und künftig zu erwartende Marktstellung im Wettbewerb, den aktuellen Verschuldungsgrad, die aktuelle und künftig zu erwartende Liquidität und Schuldendienstfähigkeit, die Prüfung des Vorhandenseins und die Stufe externer Bonitätsbeurteilungen und der vom Forderungsverkäufer angewandten Kreditvergabekriterien, Forderungsverwaltungsfähigkeit und Einzugsverfahren umfasst.
  3. Das ABCP-Programm verfügt über festgelegte Kriterien für den Ankauf von zu verbriefenden Forderungen, die insbesondere den Ankauf wesentlich überfälliger oder ausgefallener Forderungen ausschließen, Konzentrationen von durch einen Schuldner zu erfüllenden Forderungen und regionale Konzentrationen, und die Restlaufzeit der anzukaufenden Forderungen begrenzen.
  4. Für das ABCP-Programm sind Richtlinien und Prozesse für den Einzug angekaufter Forderungen vorgesehen, welche die operativen Möglichkeiten und die Bonität des Forderungsverwalters berücksichtigen und die das vom Forderungsverkäufer oder -verwalter ausgehende Risiko für die Einbringlichkeit der angekauften Forderungen verringern, insbesondere anhand von durch Bonitätsveränderungen des Forderungsverkäufers oder -verwalters auszulösende Vertragsgestaltungen, die die Vermengung von dem ABCP-Programm zustehenden Zahlungsmitteln mit Zahlungsmitteln des Forderungsverkäufers oder -verwalters ausschließen.
  5. Der Verwalter des ABCP-Programms ist verpflichtet, bei der Bewertung eines anzukaufenden Forderungsportfolios sämtliche Risikofaktoren, insbesondere das Adressenausfallrisiko und Veritätsrisiko der anzukaufenden Forderungen, zu berücksichtigen.
  6. Wenn die im Rahmen des Forderungsankaufs vom Forderungsverkäufer bereitzustellenden Kreditverbesserungen ausschließlich anhand des Adressenausfallrisikos der anzukaufenden Forderungen bemessen werden, ist der Verwalter des ABCP-Programms verpflichtet für das ABCP-Programm eine gesonderte Rücklage für die Veritätsrisiken der angekauften Forderungen zu bilden, wenn für die Art der angekauften Forderungen Veritätsrisiken nicht unwesentlich sind.
  7. Der Verwalter des ABCP-Programms ist verpflichtet, für die Bemessung der für das ABCP-Programm notwendigen Kreditverbesserungen eine mehrjährige Datenhistorie zu überprüfen, einschließlich Daten über Verluste, Überfälligkeiten, Veritätsrisikorealisationen und Umschlagshäufigkeit der zu verbriefenden Forderungen.
  8. Für das ABCP-Programm sind in den Rahmenvereinbarungen zum Ankauf von Forderungen Vertragsgestaltungen, einschließlich vorzeitiger Beendigungsklauseln, vorgesehen, die das Risiko der Bonitätsverschlechterung der zu verbriefenden Forderungen verringern.

(5) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer IRBA-Verbriefungsposition zugrunde liegenden verbrieften Adressenausfallrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der IRBA-Verbriefungsposition, IRBA-Verbriefungstransaktion oder des ABCP-Programms oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von IRBA-Verbriefungspositionen gebildet.

§ 260 Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 11

Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition,

  1. die von dem nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird,
  2. für die keine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,
  3. auf die nicht das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Anwendung findet und
  4. auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 anwenden kann,

darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA-Risikogewichte anwenden. Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden. In dieser Anzeige sind

  1. die Art der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition,
  2. die jeweils zugehörigen IRBA-Verbriefungstransaktionen,
  3. der Grund, warum das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition nicht nach § 258 oder § 259 bestimmt werden kann,
  4. die Restlaufzeit der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition sowie
  5. der Zeitpunkt, bis zu dem das Institut das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für die jeweilige IRBA-Verbriefungsposition nach den §§ 257, 258 oder 259 zu bestimmen imstande zu sein beabsichtigt,

anzugeben.

§ 261 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen l 1

(1) Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition ist nach dem maßgeblichen der in § 255 Satz 1 bezeichneten Verfahren zu bestimmen, wenn der Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten vertraglich im Rang nicht nachgeht.

(2) Geht der Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sicherheiten im Rang nach, ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil der teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition wie folgt zu bestimmen:

  1. Falls für die nachrangige IRBA-Verbriefungsposition, die durch den im Rang nachgehenden Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert gebildet wird, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt, ist ihr IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem ratingbasierten Ansatz nach § 257 zu ermitteln.
  2. Falls die nachrangige IRBA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 von dem Institut nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigt wird, ist ihr IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 258 Abs. 2 zu ermitteln. Dabei ist als Wert von T nach Formel 13 der Anlage 2 die Differenz aus der Besicherungsrate für finanzielle Sicherheiten e* und der Besicherungsrate für Gewährleistungen g anzusetzen; die Besicherungsrate für finanzielle Sicherheiten e* ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 251 Abs. 2 für die IRBA-Verbriefungsposition und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b und dem Anteil der IRBA-Verbriefungsposition an der Verbriefungstranche; die Besicherungsrate für Gewährleistungen g ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus der Summe der für sämtliche der IRBA-Verbriefungspositionen zugeordneten Gewährleistungen nach § 254 Abs. 4 Satz 1 bestimmten substituierten Bemessungsgrundlagen und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe b und dem Anteil der IRBA-Verbriefungsposition an der Verbriefungstranche; der Anteil einer IRBA-Verbriefungsposition an einer Verbriefungstranche ist das Verhältnis der IRBA-Bemessungsgrundlage vor finanziellen Sicherheiten der IRBA-Verbriefungsposition zur IRBA-Bemessungsgrundlage vor finanziellen Sicherheiten der Verbriefungstranche nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 7, an der diese IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat.

(3) In allen anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen beträgt das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition 1.250 Prozent.

Unterabschnitt 2
Besondere Regelungen für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört

§ 262 Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen

Ein Institut, das als Originator einer IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, deren verbrieftes Portfolio revolvierende Adressenausfallrisikopositionen enthält und die eine bonitätsabhängige Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn vorsieht, hat für die IRBA-Verbriefungsposition, die für diese IRBA-Verbriefungstransaktion von dem durch den Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, einen risikogewichteten IRBA-Positionswert zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes gelten die §§ 245 bis 248 mit folgenden Maßgaben:

  1. In den §§ 245 bis 248 tritt jeweils anstelle der KSA-Verbriefungstransaktion die IRBA-Verbriefungstransaktion, anstelle der KSA-Verbriefungsposition die IRBA-Verbriefungsposition, anstelle des KSA-Positionswertes der IRBA-Positionswert, anstelle des durchschnittlichen KSA-Risikogewichts des revolvierenden verbrieften Portfolios das durchschnittliche IRBA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios, sowie anstelle der KSA-Bemessungsgrundlage die IRBA-Bemessungsgrundlage.
  2. Die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 248 Satz 1 ist um das Produkt
    1. aus dem Verteilungsschlüssel nach § 248 Satz 3 und
    2. der Summe der IRBA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio nach § 248 Satz 2 gehörenden außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen, die revolvierende Adressenausfallrisikopositionen sind, zu erhöhen.

Unterabschnitt 3
Obergrenzen für die Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen

§ 263 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion

(1) Der von einem Institut für sämtliche der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen insgesamt anzusetzende risikogewichtete IRBA-Positionswert darf vorbehaltlich Satz 3 auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 268 für IRBA-Verbriefungspositionen, soweit er nach § 268 Abs. 2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden. Auf Institute, die für eine IRBA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine IRBA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 264 Anwendung.

(2) Absatz 1 findet auf IRBA-Verbriefungstransaktionen, für die ein Institut als Sponsor oder Investor gilt und bei der es für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBa nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.

§ 264 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört

(1) Ein Institut, das als Originator einer IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, darf den für die Gesamtheit der zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen ermittelten risikogewichteten IRBA-Positionswert auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzen:

  1. Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für die vom Originator aus der Verbriefungstransaktion gehaltenen IRBA-Verbriefungspositionen, die kein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen sind, zuzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs. 1, soweit er nach § 268 Abs. 2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt, oder
  2. risikogewichteter IRBA-Positionswert für den vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen, der sich bei Anwendung eines IRBA-Konversionsfaktors von 100 Prozent ergibt.

(2) Die nach § 10 Abs. 3a Satz 4 des Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach § 10Abs. 2a Satz 1 des Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Forderungen des verbrieften Portfolios sind für die Vergleichsrechnung nach Absatz 1 unberücksichtigt zu lassen.

Abschnitt 6
Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen

§ 265 Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen

Eine Verbriefungsposition gilt als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen, soweit auf sie ein KSA- beziehungsweise IRBA-Risikogewicht von 1.250 Prozent Anwendung findet. Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen des Anlagebuchs, für die ein Institut den Abzug nach § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt hat, ist die Summe aus dem Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Absatz 1.

§ 266 Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug

(1) Eine KSA-Verbriefungsposition bzw. eine IRBA-Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht bzw. IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht werden.

(2) Eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigte IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche ist, für die der Wert von L nach Formel 13 der Anlage 2 kleiner als der Wert von KIRBR nach Formel 13 der Anlage 2 und der Wert der Summe aus L und T nach Formel 13 der Anlage 2 größer als der Wert von KIRBR ist, ist entweder bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken zu berücksichtigen oder nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren in eine abzuziehende Verbriefungsteilposition und eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition aufzuspalten. Die abzuziehende Verbriefungsteilposition ist bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nicht zu berücksichtigen und stattdessen als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes zu behandeln. Die nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist in die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken einzubeziehen.

(3) Die Aufspaltung der IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt vorzunehmen:

  1. Für die aufzuspaltende IRBA-Verbriefungsposition ist ihr Anteil an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche zu ermitteln. Dieser ist das Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 für die IRBA-Position nach § 71 , die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und der nach Maßgabe des Satzes 5 Nr. 7 der Formel 13 der Anlage 2 zu bestimmenden IRBA-Bemessungsgrundlage der aufzuspaltenden Verbriefungstranche.
  2. Die aufzuspaltende Verbriefungstranche ist
    a) in eine abzuziehende Verbriefungsteiltranche 1 mit dem Wert von L 1 als dem Wert von L für die aufzuspaltende Verbriefungstranche, und dem Wert von T 1 als Differenz der Werte von KIRBR und L, und
    b) in eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteiltranche 2 mit dem Wert von L 2 als dem Wert von KIRB und dem Wert von T 2 als der Differenz aus dem Wert von T für die aufzuspaltende Verbriefungstranche und der Differenz der Werte von KIRBR und L aufzuspalten.
  3. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte abzuziehende Verbriefungsteilposition ist als IRBA-Bemessungsgrundlage für die IRBA-Position, die von dieser Verbriefungsteilposition gebildet wird, das Produkt aus
    a) dem nach Nummer 1 ermittelten Anteil der aufzuspaltenden IRBA-Verbriefungsposition an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche und
    b) dem nach Nummer 2 Buchstabe a ermittelten Wert von T 1 multipliziert mit der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen zugrunde zu legen, um bei der Ermittlung des Abzugsbetrags für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs. 1 den IRBA-Positionswert nach § 252 der abzuziehenden Verbriefungsteilposition zu bestimmen.
  4. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu bestimmen, das sich nach § 258 für diese Verbriefungsteilposition ergibt, wenn als Wert von L der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von L 2 und als Wert von T der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von T 2 verwendet wird.

§ 267 Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen

Der Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen ist die Summe der KSA-Positionswerte derjenigen KSA-Verbriefungspositionen, die nach § 266 Abs. 1 als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals berücksichtigt werden.

§ 268 Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen

(1) Der Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen ist die Summe der nach Absatz 2 ermittelten Abzugsbeträge für die IRBA-Verbriefungspositionen und abzuziehenden Verbriefungsteilpositionen, die nach § 266 Abs. 1 und 2 bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals in Abzug gebracht werden.

(2) Der Abzugsbetrag für eine IRBA-Verbriefungsposition und eine abzuziehende Verbriefungsteilposition ist

  1. entweder ihr IRBA-Positionswert, oder
  2. die positive Differenz zwischen ihrem IRBA-Positionswert und
    a) entweder den bei dem Institut für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildeten Wertberichtigungen, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes zählen,
    b) oder, wenn das Institut für die IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der diese IRBA-Verbriefungsposition gehört, als Originator gilt, den bei dem Institut für die in dem durch diese IRBA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen gebildeten Wertberichtigungen, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes zählen und nicht nach § 253 Abs. 4 berücksichtigt wurden.

Teil 3
Operationelles Risiko

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 269 Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko

(1) Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten. Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein.

(2) Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko darf ein Institut einen Basisindikatoransatz, einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden. Für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen gilt dies entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(3) Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie Wertpapierhandelsbanken dürfen alternativ zu den in Absatz 2 genannten Ansätzen den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach dem Verfahren zur Ermittlung der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderung nach § 10 Abs. 9 Satz 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes berechnen, wenn sie:

  1. für eigene Rechnung handeln, allein um Kundenaufträge zu erfüllen oder auszuführen oder um Zutritt zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer Wertpapier- oder Terminbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zu erlangen, um kommissionsweise tätig zu sein oder Kundenaufträge auszuführen, oder
  2. keine Kundengelder oder Wertpapiere halten, nur Handel auf eigene Rechnung betreiben, keine externen Kunden haben und ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes ausführen und abwickeln lassen, wobei letzterer die Garantie dafür übernimmt.

§ 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(4) Der für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko gewählte Ansatz soll in Bezug auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten angemessen sein.

(5) Ein Institut, das zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem einfacheren Ansatz wechseln. Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

Kapitel 2
Basisindikatoransatz

§ 270 Berechnung des Anrechnungsbetrags

(1) Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators.

(2) Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende des Geschäftsjahres des Instituts zu bestimmen. Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.

(3) Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit positivem Wert zu berücksichtigen. Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators berechnet sich als Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch die Anzahl der positiven Jahreswerte.

§ 271 Definition des relevanten Indikators

(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind:

  1. Zinserträge,
  2. Zinsaufwendungen,
  3. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren,
  4. Provisionserträge,
  5. Provisionsaufwendungen,
  6. Nettoertrag bzw. Nettoaufwand des Handelsbestands und
  7. sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing-Ergebnis).

(2) Realisierte Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind, dürfen den relevanten Indikator nicht vermindern. Folgende Positionen können bei der Bestimmung des relevanten Indikators unberücksichtigt bleiben, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind:

  1. außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,
  2. realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im Handelsbuch enthalten sind, und
  3. Erträge aus Versicherungsgeschäften.

Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden.

(4) Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind.

(5) Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung.

(5a) Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert.

(6) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.

Kapitel 3
Standardansatz

§ 272 Anwendung des Standardansatzes

(1) Beabsichtigt ein Institut, für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz zu nutzen, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich und unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Anwendung anzuzeigen.

(2) Die Anzeige muss die Erklärung enthalten, dass das Institut die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nach den §§ 275 und 276 erfüllt. Hiervon muss sich das Institut mittels einer institutsinternen Überprüfung überzeugt haben und deren Ergebnisse dokumentiert vorhalten.

(3) Die Bundesanstalt kann die Nutzung des Standardansatzes untersagen, wenn das Institut die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nicht einhält.

§ 273 Berechnung des Anrechnungsbetrags

(1) Im Standardansatz muss ein Institut seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator nach Maßgabe des § 275 den in Absatz 4 genannten acht regulatorischen Geschäftsfeldern zuordnen. Hinsichtlich der Ermittlung des relevanten Indikators findet § 271 entsprechende Anwendung. Maßgeblich für die Berechnung sind die letzten drei Geschäftsjahreswerte. Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.

(2) Der Teilanrechnungsbetrag je Geschäftsfeld für ein Jahr ergibt sich aus der Gewichtung des dem betreffenden Geschäftsfeld zugeordneten relevanten Indikators mit einem dem Geschäftsfeld zugeordneten Prozentsatz (Betafaktor) nach Absatz 4.

(3) Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist der Durchschnitt der für jedes der letzten drei Geschäftsjahre ermittelten Summe der Teilanrechnungsbeträge der einzelnen Geschäftsfelder. In jedem Geschäftsjahr kann ein negativer Teilanrechnungsbetrag für ein Geschäftsfeld, der aus einem negativen Wert für den Indikator resultiert, mit positiven Teilanrechnungsbeträgen der übrigen Geschäftsfelder verrechnet werden. Ist die Summe der Teilanrechnungsbeträge aller Geschäftsfelder in einem Geschäftsjahr negativ, so ist dieser Wert für die Berechnung des Anrechnungsbetrags durch Null zu ersetzen.

(4) Den nachstehend genannten regulatorischen Geschäftsfeldern sind folgende Betafaktoren zugeordnet:

  1. Unternehmensfinanzierung und -beratung 18 Prozent,
  2. Handel 18 Prozent,
  3. Zahlungsverkehr und Abwicklung 18 Prozent,
  4. Depot- und Treuhandgeschäft 15 Prozent,
  5. Firmenkundengeschäft 15 Prozent,
  6. Privatkundengeschäft 12 Prozent,
  7. Vermögensverwaltung 12 Prozent,
  8. Wertpapierprovisionsgeschäft 12 Prozent.

§ 274 Verwendung eines alternativen Indikators

(1) Für die Berechnung der Teilanrechnungsbeträge in den regulatorischen Geschäftsfeldern Firmenkundengeschäft und Privatkundengeschäft kann ein Institut im Standardansatz auf Antrag und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt anstelle des relevanten Indikators im Sinne des § 273 Abs. 1 Satz 2 einen alternativen Indikator nach Absatz 2 nutzen, wenn

  1. das Institut überwiegend Geschäfte betreibt, die dem Privatkundengeschäft oder Firmenkundengeschäft zuzuordnen sind,
  2. mindestens 90 Prozent des relevanten Indikators aus diesen regulatorischen Geschäftsfeldern stammen,
  3. ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit im Privatkundengeschäft oder Firmenkundengeschäft aus Krediten mit einer hohen Ausfallwahrscheinlichkeit besteht und
  4. der alternative Indikator besser geeignet ist als der relevante Indikator, um das operationelle Risiko zu beurteilen.

(2) Der alternative Indikator ist das nominale Kreditvolumen nach Absatz 3 multipliziert mit dem Faktor 0,035.

(3) Das nominale Kreditvolumen im Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft entspricht der gesamten Kreditinanspruchnahme in den jeweiligen Kreditportfolien. Im Firmenkundengeschäft sind die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere einzubeziehen.

§ 275 Geschäftsfeldzuordnung

Ein Institut, welches den Standardansatz verwendet, muss institutsspezifische Grundsätze und Kriterien entwickeln, um seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator den in § 273 Abs. 4 genannten und in Anlage 1, Tabelle 29 bestimmten regulatorischen Geschäftsfeldern zuzuordnen. Diese Grundsätze und Kriterien sind zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und hinsichtlich neuer oder geänderter Geschäftstätigkeiten anzupassen. Die Grundsätze und Kriterien müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. jede Geschäftstätigkeit ist genau einem regulatorischen Geschäftsfeld zuzuordnen,
  2. unterstützende Tätigkeiten, die nicht unmittelbar einem regulatorischen Geschäftsfeld zugeordnet werden können, sind dem regulatorischen Geschäftsfeld zuzuordnen, welches sie unterstützen. Sofern eine Tätigkeit mehrere Geschäftstätigkeiten unterstützt, die unterschiedlichen regulatorischen Geschäftsfeldern zuzuordnen sind, ist ein objektives Kriterium für die Zuordnung dieser Tätigkeit zu verwenden,
  3. Geschäftstätigkeiten einschließlich der sie unterstützenden Tätigkeiten, die keinem regulatorischen Geschäftsfeld zugeordnet werden können, sind im vollen Umfang einem regulatorischen Geschäftsfeld mit dem höchsten Betafaktor nach § 273 Abs. 4 zuzuordnen,
  4. bei der Zuordnung des relevanten Indikators auf die regulatorischen Geschäftsfelder können interne Verfahren zur Verrechnung des relevanten Indikators berücksichtigt werden, wenn diese sachlich begründet sind, und Aufwendungen, die innerhalb eines Geschäftsfeldes entstehen, welche jedoch ein anderes Geschäftsfeld betreffen, können diesem Geschäftsfeld zugewiesen werden,
  5. die Kriterien zur Zuordnung der Geschäftstätigkeiten auf die regulatorischen Geschäftsfelder müssen widerspruchsfrei zu den im Kredit- und Marktrisikobereich verwendeten sein,
  6. die höhere Managementebene, insbesondere die für die institutsinternen Geschäftsfelder Verantwortlichen, ist unbeschadet der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die Grundsätze zur Zuordnung der Geschäftstätigkeiten und des relevanten Indikators verantwortlich, und
  7. der Zuordnungsprozess muss durch interne oder externe Prüfer geprüft werden.

§ 276 Qualitative Anforderungen

(1) Ein Institut, welches den Standardansatz verwendet, muss über ein angemessenes und dokumentiertes System zur Identifizierung, Beurteilung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung seiner operationellen Risiken mit klar definierten Verantwortlichkeiten verfügen. Das Institut muss relevante Daten zu operationellen Risiken, einschließlich wesentlicher Verluste, sammeln. Dieses System muss regelmäßig durch die interne Revision oder externe Prüfer geprüft werden.

(2) Die Ergebnisse des Systems zur Beurteilung der operationellen Risiken müssen ein wesentlicher Bestandteil der Überwachung, Berichterstattung und Steuerung des operationellen Risikos des Instituts sein.

(3) Das System zur Beurteilung der operationellen Risiken muss eng in die Risikomanagementprozesse des Instituts eingebunden sein.

(4) Das Institut muss über ein angemessenes Berichtswesen verfügen, das den verantwortlichen Stellen im Institut aussagekräftige Informationen über die operationellen Risiken zur Verfügung stellt. Das Institut muss Entscheidungskompetenzen und -wege festlegen, um angemessen auf diese Informationen zu reagieren.

§ 277 Kombination mit dem Basisindikatoransatz

(1) Eine Kombination des Standardansatzes mit dem Basisindikatoransatz ist außer in den Fällen des Absatzes 2 ausgeschlossen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auf Antrag die teilweise Anwendung des Standardansatzes zusammen mit dem Basisindikatoransatz übergangsweise zulassen. Voraussetzung für eine solche übergangsweise Zulassung ist die Verpflichtung des betreffenden Instituts, in absehbarer Zeit den Standardansatz zur Bestimmung des gesamten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko anzuwenden.

Kapitel 4
Fortgeschrittene Messansätze

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 278 Begriffsbestimmung

(1) Ein Institut darf einen fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt anwenden.

(2) Ein fortgeschrittener Messansatz ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 279 bis 292 eingehalten werden. Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen und wird vor Zulassung im Regelfall auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Zulassungsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und nach Zulassung im Rahmen von Nachschauprüfungen überprüft. Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des fortgeschrittenen Messansatzes bedürfen einer erneuten Zulassung nach Absatz 1. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(3) Wenn innerhalb einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ein fortgeschrittener Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden.

(4) Wenn eine Instituts- oder Finanzholding-Gruppe einen gemeinsamen fortgeschrittenen Ansatz zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für die Gruppe und für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das operationelle Risiko für die gruppenangehörigen Institute verwenden möchte, muss der Zulassungsantrag der Gruppe zusätzlich folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem Teile des für die Instituts- oder Finanzholding-Gruppe berechneten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko den verschiedenen rechtlichen Einheiten der Gruppe zugeordnet werden, und
  2. eine Beschreibung, ob und wie Diversifikationseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.

(5) Eine teilweise Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikatoransatz oder Standardansatz ist nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt nach § 293 zulässig.

Abschnitt 2
Qualitative Anforderungen

§ 279 Risikomanagementsystem und Rahmenwerk

(1) Das Institut muss ein integriertes System zur Identifizierung, Messung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung seines operationellen Risikos eingeführt haben.

(2) Die Geschäftsleiter müssen ein Rahmenwerk in Kraft gesetzt haben, welches die Grundsätze der Identifizierung, Messung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung des operationellen Risikos enthält und die diesbezüglichen Verantwortlichkeiten klar zuordnet.

§ 280 Risikomanagementeinheit und Ressourcen

(1) Das Institut muss über eine unabhängige zentrale Einheit für das Management operationeller Risiken verfügen. Diese Einheit ist für die Entwicklung der Strategien, Grundsätze und Verfahren der Identifizierung, Messung, Überwachung, Berichterstattung des operationellen Risikos sowie für die Entwicklung von Verfahren zur Steuerung des operationellen Risikos einschließlich erforderlicher Anpassungen verantwortlich und sorgt für deren Umsetzung und Anwendung. Sofern Teile dieser Aufgaben von dezentralen Stellen wahrgenommen werden, ist sicherzustellen, dass diese die Vorgaben der zentralen Einheit beachten.

(2) Das Institut muss in der zentralen Einheit für das Management der operationellen Risiken, in den wesentlichen institutsinternen Geschäftsfeldern und in der internen Revision über ausreichende Ressourcen verfügen, um seinen fortgeschrittenen Messansatz zu verwenden.

§ 281 Integration des Risikomesssystems und Berichtswesen

(1) Das Risikomesssystem für operationelle Risiken muss in die laufenden Risikomanagementprozesse des Instituts integriert sein.

(2) Das Institut soll über Methoden zur Allokation von Kapital für operationelle Risiken auf die bedeutenden institutsinternen Geschäftsfelder und zur Schaffung von Anreizen zur Verbesserung des Managements operationeller Risiken im gesamten Institut verfügen. Das System zur Messung des operationellen Risikos soll die Allokation von ökonomischem Kapital zu den institutsinternen Geschäftsfeldern unterstützen.

(3) Das Institut muss über ein angemessenes Berichtswesen verfügen, mit dem die verantwortlichen Stellen im Institut regelmäßig über das bestehende operationelle Risiko sowie über wesentliche operationelle Verlustereignisse informiert werden. Das Institut muss Entscheidungskompetenzen und -wege festlegen, um angemessen auf diese Informationen zu reagieren.

§ 282 Dokumentation und Einhaltung des Risikomanagementsystems

(1) Das System zum Management operationeller Risiken muss angemessen dokumentiert sein.

(2) Das Institut muss über Verfahren verfügen, um die Einhaltung des dokumentierten Systems zum Management operationeller Risiken sicherzustellen. Dazu gehören auch Grundsätze zum Umgang mit Verstößen gegen bankinterne Regelungen.

§ 283 Prüfung

(1) Die interne Revision oder externe Prüfer müssen die Prozesse zum Management und das System zur Messung operationeller Risiken regelmäßig überprüfen. Diese Prüfungen müssen sowohl die diesbezüglichen Aktivitäten der einzelnen institutsinternen Geschäftseinheiten als auch die der unabhängigen Einheit für das Management operationeller Risiken umfassen.

(2) Die Institute müssen sicherstellen, dass die Datenflüsse und Prozesse des Messsystems operationeller Risiken für interne und externe Überprüfungen zeitnah zugänglich sind.

Abschnitt 3
Anforderungen an die Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko

Unterabschnitt 1
Modellrahmen

§ 284 Güte des Messsystems

(1) Fortgeschrittene Messansätze müssen interne Schadensdaten, externe Daten, Szenario-Analysen sowie institutsspezifische Geschäftsumfeld- und interne Kontrollfaktoren zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden. Ein Institut muss diese vier Elemente in seinem fortgeschrittenen Messansatz angemessen kombinieren und dies dokumentieren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Kombination dieser Elemente Mehrfachzählungen von qualitativen Beurteilungen oder Risikominderungen vermieden werden.

(2) Der mit einem fortgeschrittenen Messansatz ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss den erwarteten und unerwarteten Verlust umfassen. Sofern das Institut den erwarteten Verlust angemessen bestimmt und nachweist, dass es einen Teil des erwarteten Verlustes in seinen internen Geschäftspraktiken angemessen berücksichtigt, wird die Bundesanstalt die Reduktion des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko um diesen Teil des erwarteten Verlustes zulassen.

(3) Der fortgeschrittene Messansatz muss die Haupttreiber des operationellen Risikos, welche die Form der Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen, erfassen. Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss insbesondere potenziell schwerwiegende Verlustereignisse am Rande der Verlustverteilung abdecken und hinsichtlich seiner Solidität mit einem 99,9-prozentigen Konfidenzniveau bei einer einjährigen Halteperiode vergleichbar sein.

(4) Das Institut muss angemessene Verfahren bei der Entwicklung eines Modells zur Messung seiner operationellen Risiken und zur Überprüfung dieses Modells anwenden. Die Überprüfungsprozesse, -verfahren und -ergebnisse sind zu dokumentieren.

§ 285 Korrelationen

Einzeln ermittelte Risikomessgrößen für operationelle Risiken dürfen bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko addiert werden. Werden dagegen bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags Korrelationen zwischen einzeln ermittelten Risikomessgrößen berücksichtigt, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  1. Sämtliche Korrelationsannahmen bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen plausibel sein und begründet werden.
  2. Die Systeme zur Bestimmung der Korrelationen müssen zuverlässig sein sowie Unsicherheiten berücksichtigen.
  3. Das Institut muss seine Korrelationsannahmen mit quantitativen und qualitativen Verfahren überprüfen und bei Bedarf anpassen.

Unterabschnitt 2
Daten

§ 286 Interne Schadensdaten

(1) Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko muss ein Institut Daten über intern aufgetretene Verluste verwenden, die sich fortlaufend mindestens über die letzten fünf Jahre erstrecken. Bei der erstmaligen Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes ist eine Schadensdatenhistorie von drei Jahren, gerechnet ab Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko, zulässig.

(2) Die internen Schadensdaten müssen so umfassend sein, dass sie alle wesentlichen Tätigkeiten und operationellen Risiken institutsweit erfassen. Das Institut muss darlegen können, dass nicht erfasste Tätigkeiten und Gefährdungen, sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet, keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikomessung haben.

(3) Das Institut muss für die Erfassung von Verlusten in der Schadensdatensammlung geeignete Mindestschwellen definieren.

(4) Für jedes erfasste Verlustereignis sind zumindest zu sammeln:

  1. die Schadenshöhe eines eingetretenen Schadens sowie die Art und Höhe von Rückzahlungen und Verlustminderungen,
  2. die Geschäftsbereiche, in denen der Schaden eingetreten ist und die von dem Risikoereignis getroffen werden,
  3. eine Beschreibung der Ursache beziehungsweise Treiber und
  4. das Eintritts- und das Feststellungsdatum des Verlustereignisses.

(5) Die fortlaufende Relevanz der verwendeten Schadensdaten ist durch klare interne Regelungen und dokumentierte Verfahren sicherzustellen. Alle Änderungen und Anpassungen der Schadensdaten sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Zuständigkeiten für diese Anpassungen, insbesondere wer in welchen Situationen und in welchem Ausmaß dazu berechtigt ist, sind klar zu regeln.

§ 287 Zuordnung interner Schadensdaten

(1) Die internen Schadensdaten müssen den regulatorischen Geschäftsfeldern nach § 273 Abs. 4 sowie den regulatorischen Verlustereigniskategorien nach Absatz 3 zugeordnet und die so gegliederten Daten der Bundesanstalt auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut betreffen, können im Falle außergewöhnlicher Sachverhalte dem in Anlage 1 Tabelle 29a bestimmten regulatorischen Geschäftsfeld "Gesamtinstitut" zugeordnet werden. Das Institut muss über dokumentierte und objektive Kriterien verfügen, nach denen die Schadensdaten den regulatorischen Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien zugeordnet werden.

(2) Das Institut muss für die Zuordnung von folgenden Schadensdaten besondere Kriterien entwickeln:

  1. Ereignisse in zentralen Bereichen,
  2. Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, und
  3. miteinander verbundene Verlustereignisse, einschließlich zeitlich aufeinander folgender Verlustereignisse.

(3) Folgende Verlustereigniskategorien, nach der Begriffsbestimmung in Anlage 1 Tabelle 30, sind für die Zuordnung nach Absatz 1 zu verwenden:

  1. interner Betrug,
  2. externer Betrug,
  3. Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit,
  4. Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten,
  5. Sachschäden,
  6. Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle und
  7. Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement.

§ 288 Verluste im Kreditrisikobereich

Durch operationelles Risiko verursachte Verluste im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko müssen identifiziert, in einer Verlustdatenbank als operationelle Risiken erfasst und dort besonders gekennzeichnet werden. Solche Verluste werden nicht zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko herangezogen.

§ 289 Externe Daten

(1) Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen relevante externe Daten verwendet werden. Dabei dürfen nur Daten verwendet werden, die nicht personenbezogen oder, soweit personenbezogen, anonymisiert sind.

(2) Ein Institut muss in einem systematischen Prozess solche Situationen bestimmen, in denen externe Daten genutzt werden, sowie Methoden festlegen, wie diese Daten in das Messsystem einbezogen werden. Die Bedingungen und Verfahren zur Nutzung externer Daten müssen dokumentiert, bei Bedarf angepasst und regelmäßig von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.

Unterabschnitt 3
Szenario-Analysen, Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem

§ 290 Szenario-Analysen

Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen Szenario-Analysen verwendet werden, die auf Expertenmeinungen und externen Daten basieren, um Gefährdungen durch schwerwiegende Risikoereignisse zu beurteilen. Im Zeitablauf muss das Institut die Ergebnisse dieser Szenario-Analysen überprüfen und diese im Hinblick auf aktuelle Verlusterfahrungen anpassen, um ihre Plausibilität sicherzustellen.

§ 291 Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem

Das Messsystem für operationelle Risiken muss die wesentlichen Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems einbeziehen, welche das operationelle Risiko beeinflussen. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:

  1. die ausgewählten Faktoren müssen bedeutende Risikotreiber sein, deren Auswahl durch Erfahrungen und Einbeziehung der Expertise der betroffenen internen Geschäftsfelder begründet sein muss,
  2. die Sensitivität der Risikoschätzungen gegenüber Veränderungen der Faktoren und die relative Gewichtung dieser Faktoren müssen hinreichend begründet sein, insbesondere müssen Risikoänderungen aufgrund von Veränderungen des internen Kontrollsystems, aufgrund geänderter Komplexität der Tätigkeiten oder aufgrund eines veränderten Geschäftsumfangs berücksichtigt werden,
  3. im Zeitablauf müssen die Auswahl und Anwendung der internen Kontroll- und Geschäftsumfeldfaktoren sowie deren Einfluss auf das Messsystem durch empirische Verfahren, insbesondere durch Vergleich mit internen Verlustdaten sowie relevanten externen Daten, überprüft und bei Bedarf angepasst werden und
  4. die Auswahl und Anwendung der internen Kontroll- und Geschäftsumfeldfaktoren müssen dokumentiert und durch eine unabhängige Stelle überprüft werden.

Unterabschnitt 4
Instrumente zur Risikoverlagerung

§ 292 Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung

(1) Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko dürfen Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung berücksichtigt werden. Durch die Berücksichtigung von Instrumenten zur Risikoverlagerung darf sich der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko maximal um 20 Prozent gegenüber seiner Höhe ohne die Berücksichtigung von Instrumenten zur Risikoverlagerung reduzieren.

(2) Versicherungen können nur berücksichtigt werden, wenn sämtliche nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. der Versicherer besitzt die Zulassung zum Versicherungs- bzw. Rückversicherungsgeschäft,
  2. der Versicherer verfügt über eine angemessene Bonität,
  3. der Versicherungsvertrag besitzt bei Abschluss eine Laufzeit von mindestens einem Jahr,
  4. wenn eine Kündigungsfrist im Versicherungsvertrag vorgesehen ist, beträgt diese mindestens 90 Kalendertage,
  5. der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes im Falle aufsichtlicher Maßnahmen,
  6. der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes, die bei Insolvenz des Instituts eine Erstattung verhindern,
  7. der Versicherungsschutz wird nachvollziehbar und konsistent zur Verlustwahrscheinlichkeit und -höhe, die der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegen, berücksichtigt,
  8. die Versicherung wurde von einer nicht in die Kapitalkonsolidierung einbezogenen Gesellschaft gewährt oder das versicherte Risiko wurde an eine unabhängige dritte Stelle, die die an die Anerkennung von Versicherungen bestehenden Anforderungen erfüllt, durch Rückversicherung oder andere Maßnahmen übertragen und
  9. die Verfahren zur Berücksichtigung von Versicherungen sind hinreichend begründet und dokumentiert.

Von der Anforderung in Satz 1 Nr. 6 ausgenommen sind Ereignisse, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Liquidationsverfahrens eingetreten sind. Versicherungen nach Satz 1 dürfen keine Erstattung von Bußgeldern und sonstigen Strafen vorsehen, die aufgrund eines bankaufsichtlichen Eingreifens vom Institut zu leisten sind.

(3) Bei der Berücksichtigung von Versicherungen sind für Versicherungsverträge mit Kündigungsfristen oder Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr und für die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen in der Deckung der Versicherungsverträge geeignete Abschläge vorzunehmen. Versicherungsverträge mit einer Restlaufzeit von weniger als 90 Tagen dürfen nicht mehr risikomindernd berücksichtigt werden.

(4) Die Berücksichtigung anderer Instrumente zur Risikoverlagerung ist zulässig, wenn das Institut nachweisen kann, dass diese zu einer erkennbaren und verlässlichen Minderung des operationellen Risikos führen.

Abschnitt 4
Teilweise Anwendung

§ 293 Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz

(1) Ein Institut kann auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt einen fortgeschrittenen Messansatz für einen Teil seiner Organisationseinheiten und für den anderen Teil den Basisindikator- oder den Standardansatz zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden (teilweise Anwendung).

(2) Die Organisationseinheiten, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Basisindikator- oder Standardansatz bestimmt wird, sind nach der internen Organisationsstruktur des Instituts, den regulatorischen Geschäftsfeldern oder rechtlichen Einheiten abzugrenzen von den Organisationseinheiten, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit einem fortgeschrittenen Messansatz bestimmt wird.

(3) Für die Zulassung einer teilweisen Anwendung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. alle operationellen Risiken des Instituts werden mit dem nach der teilweisen Anwendung bestimmten Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko erfasst und
  2. die Anforderungen an den fortgeschrittenen Messansatz und den Standardansatz sind für diejenigen Organisationseinheiten erfüllt, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem entsprechenden Ansatz bestimmt wird.

(4) Das Institut muss im Zulassungsantrag darlegen, dass es bereits bei der erstmaligen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes mit diesem einen signifikanten Teil seines operationellen Risikos erfasst. Ebenso muss im Zulassungsantrag ein Zeitplan enthalten sein, der dokumentiert, dass das Institut spätestens fünf Jahre nach Zulassung den fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für den größten Teil seiner Geschäftstätigkeit verwenden wird. Ein Umsetzungsplan für die weitere Einführung des fortgeschrittenen Messansatzes nach Zulassung ist mit der Bundesanstalt abzustimmen. Ein unwesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit kann von der Einführung eines fortgeschrittenen Messansatzes ausgenommen bleiben. Ein Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist für diesen Teil der Geschäftstätigkeit in Abstimmung mit der Bundesanstalt entweder durch ein angemessenes Verfahren im Rahmen des fortgeschrittenen Messansatzes oder mit dem Basisindikator- oder Standardansatz zu bestimmen.

(5) In begründeten Einzelfällen kann die Bundesanstalt ein Institut auf Antrag von der Anwendung des Absatzes 4 befreien. Die Befreiung kann bei dauerhaftem Wegfall der Gründe widerrufen werden.

(6) Das Institut kann mit Zustimmung der Bundesanstalt neue Organisationseinheiten in den fortgeschrittenen Messansatz einbeziehen. Unvorhergesehene Änderungen des Abdeckungsgrades, insbesondere durch Zusammenschlüsse oder Abspaltungen von Geschäftsfeldern, in denen der fortgeschrittene Messansatz bereits angewandt wird, sind der Bundesanstalt, unter Einreichung eines neuen Zeitplans, mitzuteilen.

Teil 4
Marktrisikopositionen

Kapitel 1
Währungsgesamtposition

§ 294 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition

(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung (offene Einzelwährungspositionen) und für Gold (offene Goldposition) zu ermitteln. Aktiv- und Passivpositionen in Gold sind nach der Notierung desjenigen Marktes, der im Hinblick auf das Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Institute haben zu dokumentieren, welche Märkte sie als repräsentativ ansehen und die hierfür wesentlichen Entscheidungsgründe.

(2) Die offenen Einzelwährungspositionen sind getrennt für Beträge mit aktivischer und Beträge mit passivischer Ausrichtung zusammenzufassen. Der betragsmäßig größere der beiden Beträge (Nettowährungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der offenen Goldposition die Währungsgesamtposition des Instituts.

(3) Wenn die Währungsgesamtposition 2 Prozent oder die größere der beiden getrennt zu bestimmenden Summen aller in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen in allen fremden Währungen 100 Prozent der Eigenmittel übersteigt, ist die Währungsgesamtposition für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit 8 Prozent zu gewichten.

(4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition darf das Institut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung betragsmäßig gleiche Positionen (ausgeglichene Währungsposition) in nachweislich eng verbundenen Währungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungspositionen nach Absatz 1 unberücksichtigt lassen und statt dessen 50 Prozent des Betrags der ausgeglichenen Währungsposition der Nettowährungsposition nach Absatz 2 hinzufügen. Für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Währungsgesamtposition mit 8 Prozent zu gewichten. Absatz 3 findet keine Anwendung. Das Institut hat bei erstmaliger Inanspruchnahme des Wahlrechts die durchgeführte statistische Untersuchung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen. Die Bundesanstalt kann die Inanspruchnahme des Wahlrechts untersagen, wenn die Untersuchung nach Satz 4 nicht sachgerecht erfolgte. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die in Absatz 5 genannten Parameter nicht beachtet wurden.

(5) Fremde Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegen der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 Prozent oder für die letzten fünf Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent besteht, dass aus ausgeglichenen Einzelwährungspositionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage kein Verlust entsteht, der 4 Prozent des Wertes der ausgeglichenen Währungsposition überschreitet.

(6) Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 sind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 295 Abs. 1 und 2 entsprechend ihrer tatsächlichen Währungszusammensetzung anteilig zu berücksichtigen. Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, kann das Institut für die Ermittlung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens auf Dritte zurückgreifen. Ermittelt das Institut die Währungszusammensetzung des Investmentvermögens nicht selbst, muss ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 2 bestätigen. Ist die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens dem Institut nicht bekannt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten Höchstgrenze in Fremdwährungen investiert wurde. Falls bei Investmentanteilen, die Handelsbuch-Risikopositionen sind, eine Hebelwirkung zulässig ist, ist beim Vorgehen nach Satz 4 die Position in den Investmentanteilen um den im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximal zulässigen Hebel zu erhöhen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte als gehalten unterstellte Fremdwährungsposition ist bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition wie eine gesonderte Währung, der Anrechnung von Gold entsprechend, zu behandeln. Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, gilt abweichend von Satz 6, dass die Währungsposition des betreffenden Investmentvermögens entsprechend ihrer Ausrichtung nach Absatz 2 zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit aktivischer Ausrichtung oder zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit passivischer Ausrichtung hinzugerechnet werden darf. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig. Verwendet ein Institut ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest Fremdwährungsrisiken erfasst, sind Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 entsprechend ihrer tatsächlichen Zusammensetzung zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Falls dem Institut die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, nicht bekannt ist, sind die aus dem Investmentanteil entstandenen Fremdwährungsrisikopositionen aus dem eigenen Risikomodell auszunehmen und bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition nach den Sätzen 4 bis 8 zu berücksichtigen.

§ 295 Aktiv- und Passivpositionen

(1) Aktivpositionen sind

  1. unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Vermögensgegenstände einschließlich zeitanteiliger Erträge, selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind und die Vermögensgegenstände nicht von den Aktivpositionen Nummer 4 oder 5 erfasst sind,
  2. Ansprüche auf die Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsansprüche aus Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 4 und 5, wenn die Ansprüche nicht in der Aktivposition Nummer 1 erfasst sind,
  3. Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1,
  4. dem Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Liefer- oder Zahlungsansprüche aus Devisen- oder Goldoptionen nach den Regeln von § 308,
  5. nicht unter Nummer 4 erfasste eigene Optionsrechte,
  6. unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Aktivpositionen Nummer 1 bis 5 führen wird.

Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere der Passivpositionen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts den Aktivpositionen zugerechnet werden.

(2) Passivpositionen sind

  1. unter Passiva der Bilanz auszuweisende Schulden einschließlich zeitanteiliger Aufwendungen, selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind,
  2. Verpflichtungen zur Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 4 und 5, wenn die Verpflichtungen nicht in der Passivposition Nummer 1 erfasst sind,
  3. Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1,
  4. vom Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- oder Goldoptionen nach den Regeln von § 308,
  5. nicht unter Nummer 4 erfasste fremde Optionsrechte,
  6. unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Passivpositionen Nummer 1 bis 5 führen wird.

Erwartete Ausgaben, die nicht zeitanteilige Aufwendungen sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere Aktivpositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts den Passivpositionen zugerechnet werden.

(3) Die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nr. 1, 3 und 6 sind in Höhe ihrer Buchwerte, die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nr. 5 in Höhe ihrer Marktwerte, die übrigen Aktiv- und Passivpositionen mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. Die unter den Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nr. 2 zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- und Goldtermingeschäften können nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts mit ihren Gegenwartswerten berücksichtigt werden. Unabhängig von der Art ihres Bilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberichtigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen.

(4) Aktiv- oder Passivpositionen in Verrechnungseinheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts wie eine fremde Währung behandelt oder in die ihrer Kursfeststellung zugrunde liegenden Währungen aufgeschlüsselt werden.

(5) Die Berechnung des Zinsabgrenzungsbetrags kann bei den Aktiv- und Passivpositionen nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Danach darf ein Institut den Betrag der zuletzt vorgenommenen Zinsabgrenzung heranziehen. Dieser Betrag ist mittels linearer Extrapolation fortzuschreiben, wobei der regelmäßige von dem Institut gewählte Berechnungszeitraum für die Zinsabgrenzung zugrunde zu legen ist. Nimmt ein Institut das Verfahren nach Satz 1 in Anspruch, ist dies bei erstmaliger Anwendung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

Kapitel 2
Rohwarenposition

§ 296 Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition

(1) Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelpositionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags hat nach Absatz 5 oder nach § 297 zu erfolgen.

(2) Auf Antrag des Instituts können bei der Ermittlung der Rohwarenposition Rohwarenbestände und deren Sicherungsgeschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen über die Abnahme oder Lieferung der jeweiligen Rohware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Positionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Instituts und mit Zustimmung der Bundesanstalt unberücksichtigt bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Institut die Positionen formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. Der Antrag muss Geschäftsart und Rohware bezeichnen. Der Antrag ist jährlich zum Jahresende für das folgende Jahr bei der Bundesanstalt einzureichen und kann über die regionalen Prüfungsverbände eingehen. Beabsichtigt ein Institut,

  1. den Umfang der vom Institut in dem letzten turnusmäßigen Antrag mitgeteilten geschlossenen Rohwarenposition um 20 Prozent oder mehr zu erhöhen und dadurch 1 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens des vergangenen Jahres zu überschreiten oder
  2. ein Deckungsgeschäft erst nach Ablauf eines Monats abzuschließen,

ist dies unverzüglich bei der Bundesanstalt zu beantragen.

(3) Aktivpositionen sind

  1. unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Rohwarenbestände,
  2. Lieferansprüche aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 3,
  3. dem Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Lieferansprüche nach den Regeln von § 308 ,
  4. Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1.

(4) Passivpositionen sind

  1. Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 2,
  2. vom Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Lieferverpflichtungen nach den Regeln von § 308 ,
  3. Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition nach Absatz 3 Nr. 1.

(5) Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind die offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und mit 15 Prozent zu gewichten. Die Beträge der Aktiv- und Passivpositionen sind ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und in Höhe von 3 Prozent der Summe nach Satz 1 hinzuzurechnen.

§ 297 Zeitfächermethode

(1) Ein Institut darf nach dauerhafter Wahl den Anrechnungsbetrag für die Rohwarenposition aus den Teilanrechnungsbeträgen für die offenen Rohwareneinzelpositionen mit Hilfe eines für jede Rohware getrennt aufzustellenden, zeitlich gegliederten Risiko-Erfassungssystems für die in Tabelle 20 der Anlage 1 genannten sieben aufeinander folgenden Anrechnungsbereichen (Zeitfächer) bestimmen.

(2) Zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für die offenen Rohwareneinzelpositionen sind die Aktiv- und Passivpositionen entsprechend ihrer Fälligkeit den Anrechnungsbereichen des Risiko-Erfassungssystems zuzuordnen und in jedem Anrechnungsbereich die einander betragsmäßig entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Positionen (ausgeglichene Bereichspositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen (offene Bereichspositionen) zu bestimmen. Die ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten und zum Teilanrechnungsbetrag zusammenzufassen. Abweichend von Satz 2 beträgt der Gewichtungssatz für ausgeglichene Bereichspositionen in gleichen Rohwaren 0 Prozent, wenn die zugrunde liegenden Geschäfte den gleichen Fälligkeitstermin haben oder diese innerhalb des gleichen Zehntageszeitraums fällig sind und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

(3) Die offene Bereichsposition eines jeden Anrechnungsbereichs ist, beginnend mit dem ersten in Absatz 1 in Verbindung mit Tabelle 20 der Anlage 1 aufgeführten Anrechnungsbereich, mit der offenen Bereichsposition des jeweils nächstfolgenden Anrechnungsbereichs zusammenzufassen und die aus dieser Zusammenfassung sich ergebenden, dem nächstfolgenden Anrechnungsbereich zuzuordnenden ausgeglichenen und offenen Bereichspositionen zu ermitteln. Jede der in die Zusammenfassung eingehenden offenen Bereichspositionen ist mit 0,6 Prozent je Anrechnungsbereich zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. Die sich aus der Zusammenfassung ergebenden ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. Die verbleibende offene Bereichsposition ist mit 15 Prozent zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen.

Kapitel 3
Handelsbuch-Risikopositionen

§ 298 Handelsbuch-Risikopositionen l 1

(1) Handelsbuch-Risikopositionen sind Nettopositionen aus

  1. zinsbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Zinsnettopositionen) und
  2. aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Aktiennettopositionen).

(2) Bei der Ermittlung der Nettopositionen im Sinne des Absatzes 1 sind die vom Institut übernommenen Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme von zins- oder aktienkursbezogenen Wertpapieren in Abhängigkeit vom zeitlichen, in Arbeitstagen bemessenen Abstand vom Datum der verbindlichen Abgabe der Garantie- oder Gewährleistungserklärung in Höhe der in Tabelle 21 der Anlage 1 aufgeführten Prozentsätze zu berücksichtigen, es sei denn, die Wertpapiere werden dem Bestand des Instituts zugerechnet. Von Dritten übernommene Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme zins- oder aktienkursbezogener Wertpapiere des Instituts sind bestandsvermindernd zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehene Wertpapiere, die in die Nettopositionen nach Absatz 1 einzubeziehen sind, sind dem Pensionsgeber oder dem Darlehensgeber zuzurechnen.

(4) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungspositionen an derselben Verbriefungstransaktion hält und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das Institut, soweit sich diese Verbriefungspositionen überschneiden und das Institut für eine dieser Verbriefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposition und für eine andere dieser Verbriefungspositionen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss, von der Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition absehen, wenn im Falle einer Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken einerseits und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Instituts andererseits nicht höher ist als im Falle einer Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition.

§ 299 Nettopositionen l 1

(1) Nettopositionen sind die Unterschiedsbeträge aus

  1. Beständen an gleichen Wertpapieren, Lieferansprüchen und Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten, die die gleichen Wertpapiere zum Geschäftsgegenstand haben oder sich vertraglich auf die gleichen Wertpapiere beziehen, und
  2. einander weitgehend entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Derivaten, soweit sie der Zinsnettoposition und derselben Instrumentenkategorie Wertpapiertermingeschäfte, Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen, Swaps oder Devisentermingeschäfte angehören.

Geschäfte, die sich auf einen Index beziehen, und Forderungen des Handelsbuchs werden wie Wertpapiere behandelt.

(2) Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind die Derivate entsprechend ihrer zinsmäßigen Wirkung unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme in Komponenten aufzuspalten und in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen. Die nicht auf Wertpapiere bezogenen Komponenten der Derivate nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Finanzierungskomponenten) sind nach der Aufspaltung in die Berechnung der Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einzubeziehen. Soweit nicht anders geregelt, ist der maßgebliche Betrag bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gegenwartswert, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Optionsgeschäfte sind nach den Regeln von § 308 zu berücksichtigen.

(3) Wertpapiere sind als gleich anzusehen, wenn sie

  1. von demselben Emittenten ausgegeben wurden,
  2. auf dieselbe Währung lauten und auf demselben nationalen Markt gehandelt werden,
  3. im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition in ihrem Rückzahlungsprofil übereinstimmen,
  4. im Falle der Einbeziehung in die Aktiennettoposition dem Inhaber hinsichtlich des Stimmrechtes dieselbe Stellung verleihen und
  5. im Falle der Insolvenz des Emittenten denselben Rang einnehmen.

(4) Positionen aus Derivaten sind als einander weitgehend entsprechend anzusehen, wenn

  1. sie denselben Nominalwert haben und auf dieselbe Währung lauten,
  2. im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition sich ihre nach ihrem Coupon oder demselben variablen Referenzzinssatz bemessene Nominalverzinsung um nicht mehr als 0,15 Prozentpunkte unterscheidet und
  3. sich die Restlaufzeit oder restliche Zinsbindungsfrist um nicht mehr als die in Tabelle 22 der Anlage 1 festgelegten Zeitspannen unterscheidet.

(5) Sofern ein Kreditderivat als Credit Default Swap oder als Credit Linked Note ausgestaltet ist, ist der maßgebliche Betrag der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts. Abweichend von Satz 1 darf das Institut als Sicherungsgeber nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit dem um die Wertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss erhöhten Nominalbetrag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen. Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen. Sofern einem Kreditderivat ausschließlich eine Referenzverbindlichkeit zugrunde liegt, sind die Positionen für diejenige Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber) bei der Berechnung der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und besondere Kursrisiko wie folgt zu bestimmen:

  1. Ein Credit Default Swap erzeugt eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist; fallen künftige Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Zahlungsströme als aktivisch ausgerichtete Positionen in Form von Finanzierungskomponenten mit dem entsprechenden Festzinssatz oder variablen Zinssatz für das allgemeine Kursrisiko abzubilden.
  2. Eine Credit Linked Note ist in eine aktivisch ausgerichtete Position einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, deren allgemeines und besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, sowie eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, zu zerlegen.

(6) Besichert ein Kreditderivat anteilig einen Korb von Referenzverbindlichkeiten, sind für die besonderen Kursrisiken aus den Referenzverbindlichkeiten jeweils entsprechend der Anteile synthetische aktivisch ausgerichtete Positionen bezogen auf jede einzelne Referenzverbindlichkeit zu berücksichtigen. Die Anteile ergeben sich aus dem Verhältnis der im Korb enthaltenen Referenzverbindlichkeiten zum Nominalwert des gesamten Korbes. Kann mehr als eine Referenzverbindlichkeit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit dem höchsten Risikogewicht das besondere Kursrisiko. Die anderen nach Absatz 5 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt.

(7) Für ein nthto-default-Kreditderivat nach § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des Nominalwerts bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einem jeden zu dem Korb gehörenden Referenzschuldner berücksichtigen, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigsten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere Kursrisiken zu erfassen sind. Ist der auf diese Weise ermittelte Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko höher als die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung, kann die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung als Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko verwendet werden. Die anderen nach Absatz 5 Satz 4 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt. Sofern für ein nthto-default-Kreditderivat, wenn es eine Verbriefungsposition des Anlagebuchs wäre, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 Absatz 1 vorläge, muss das Institut das nthto-default-Kreditderivat mit 8 Prozent des Produktes aus dem Nominalwert und

  1. dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244, wenn es eine KSA-Verbriefungsposition wäre, oder
  2. dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261, wenn es eine IRBA-Verbriefungsposition wäre,

berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob ein nthto-default-Kreditderivat nach Satz 4 wie eine KSA-Verbriefungstransaktion oder wie eine IRBA-Verbriefungstransaktion einzustufen ist, tritt für die entsprechende Anwendung des Kriteriums nach § 226 Absatz 4 der Korb von Referenzverbindlichkeiten an die Stelle des verbrieften Portfolios.

(8) Ein Kreditderivat nach Absatz 5 Satz 4, nach Absatz 6 oder 7, das über eine externe Bonitätsbeurteilung verfügt und die Bedingungen für ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 erfüllt, kann für die Bestimmung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko anstelle der synthetisch aktivisch ausgerichteten Positionen bezogen auf Verbindlichkeiten der jeweiligen Referenzeinheiten eine einzige aktivisch ausgerichtete Position, die die externe Bonitätsbeurteilung des Kreditderivats widerspiegelt, ausweisen.

(9) Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), werden Positionen spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers erzeugt, mit Ausnahme der Credit Linked Note, deren passivisch ausgerichtete Position bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note nicht im besonderen Kursrisiko zu erfassen ist. Abweichend von Satz 1 darf das Institut als Sicherungsnehmer nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit dem um die Wertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss geminderten Nominalbetrag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen. Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des Sicherungsnehmers ein negatives Vorzeichen. Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für mehrere zugrunde liegende Risikopositionen in der Weise, dass der erste bei den zugrunde liegenden Risikopositionen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet (firstto-default-Kreditderivat), so darf das Institut abweichend von Satz 1 von der Berücksichtigung derjenigen Zinsnettoposition absehen, die nach Maßgabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem geringsten Gewichtungssatz in die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition eingeht. Für die Nettopositionen, die nach § 303 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 5 ein Gewichtungssatz von 0. Löst der nte Ausfall unter den Risikopositionen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, von der Berücksichtigung einer Zinsnettoposition abzusehen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist das in Satz 5 dargelegte Verfahren für firstto-default-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an nthto-default-Kreditderivate anzuwenden.

(10) Für gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivaten gilt Absatz 3 entsprechend.

(11) Maßgebliche Laufzeit für eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position nach Absatz 5 Satz 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7, jeweils mit Ausnahme der dort geregelten Total Return Swaps, ist die Laufzeit des Kreditderivats, das diese Position erzeugt.

§ 300 Allgemeines Kursrisiko Zinsnettoposition

(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das allgemeine Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen nach der Jahresbandmethode entsprechend ihrer restlichen Zinsbindungsfrist in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge getrennt nach Währungen unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung und ihrer Nominalverzinsung in zeitlich bestimmte Laufzeitbänder einzustellen und zu gewichten.

(2) Ein Institut darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl, die für bestimmte eindeutig abgrenzbare Teilbereiche erfolgen muss, statt der Jahresbandmethode die Durationmethode verwenden.

§ 301 Jahresbandmethode

(1) Bei der Jahresbandmethode umfassen die Laufzeitbänder für Nettopositionen mit einer Nominalverzinsung von weniger als 3 Prozent (Zinsbereich A) die in Spalte a der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Zeitspannen. Bei einer Nominalverzinsung von 3 Prozent und mehr (Zinsbereich B) umfassen die Laufzeitbänder die in Spalte B der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Zeitspannen. Den Laufzeitbändern, die ab dem jeweiligen Berechnungstag bemessen werden, sind die in Spalte C der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Gewichtungssätze zugeordnet. Von den Laufzeitbändern werden verbunden:

  1. die ersten vier Laufzeitbänder zur kurzfristigen Laufzeitzone,
  2. die folgenden drei Laufzeitbänder zur mittelfristigen Laufzeitzone,
  3. die übrigen Laufzeitbänder zur langfristigen Laufzeitzone.

(2) Nach der Einstellung und Gewichtung der Zinsnettopositionen in die Laufzeitbänder nach § 300 Abs. 1 sind die gewichteten Zinsnettopositionen beider Zinsbereiche für jedes Laufzeitband getrennt nach ihrer Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.

(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der gewichteten Nettopositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln.

(4) Die ausgeglichenen Bandpositionen sind zur Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen zusammenzufassen. Für jede Laufzeitzone sind die der Zone zugehörigen offenen Bandpositionen getrennt nach ihrer Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.

(5) Für jede Laufzeitzone sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten offenen Bandpositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Zonenpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Zonenpositionen) zu errechnen. Die offenen Zonenpositionen aller Laufzeitzonen sind unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung jeweils einzeln zur Ermittlung der ausgeglichenen Zonensaldopositionen und der offenen Zonensaldoposition miteinander zu verrechnen und die verbleibende offene Zonensaldoposition zu ermitteln. Hierbei ist die offene Zonenposition der kurzfristigen Zone mit der offenen Zonenposition der mittelfristigen Zone, die verbleibende offene Zonenposition der mittelfristigen Zone mit der offenen Zonenposition der langfristigen Zone und die verbleibende offene Zonenposition der langfristigen Zone mit der verbleibenden offenen Zonenposition der kurzfristigen Zone zu verrechnen.

(6) Der Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko ist zu ermitteln als Summe aus der

  1. mit 10 Prozent gewichteten Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen,
  2. mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der kurzfristigen Zone,
  3. mit 30 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der mittelfristigen Zone,
  4. mit 30 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der langfristigen Zone,
  5. mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen der kurzfristigen und der mittelfristigen Zone,
  6. mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen der verbleibenden offenen Zonenposition der mittelfristigen Zone und der offenen Zonenposition der langfristigen Zone,
  7. mit 150 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen den verbleibenden offenen Zonenpositionen der kurzfristigen und der langfristigen Zone,
  8. verbleibenden offenen Zonensaldoposition.

§ 302 Durationmethode

(1) Bei der Durationmethode sind die Zinsnettopositionen entsprechend ihrer Duration in die Laufzeitbänder einzustellen, die die in Tabelle 24 der Anlage 1 aufgeführten, ab dem jeweiligen Berechnungstag bemessenen Zeitspannen umfassen. § 301 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Zur Ermittlung der Gewichtungssätze sind die in Tabelle 24 der Anlage 1 aufgeführten anzunehmenden Renditeänderungen mit der für jede Nettoposition festzustellenden finanzmathematischen Kennzahl der modifizierten Duration zu multiplizieren.

(3) § 301 Abs. 2 bis 5 und 6 Nr. 2 bis 8 gilt entsprechend. Die Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen ist mit 5 Prozent zu gewichten.

§ 303 Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition l 1

(1) Für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko sind vorbehaltlich des Absatzes 2 sämtliche Zinsnettopositionen zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage, mit der eine Zinsnettoposition anzusetzen ist, ist ihr maßgeblicher Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 oder nach § 299 Absatz 5 Satz 1 oder 2, sofern nicht die Absätze 2a bis 5a etwas anderes bestimmen. Die Zinsnettoposition ist mit ihrer mit 8 Prozent gewichteten Bemessungsgrundlage, aber mit nicht mehr als dem höchstmöglichen Verlust, den das Institut aus einer kreditrisikobezogenen Wertänderung der Zinsnettoposition erleiden kann, zu berücksichtigen (Berücksichtigungsbetrag der Zinsnettoposition). Für eine passivisch ausgerichtete Zinsnettoposition kann der höchstmögliche Verlust nach Satz 3 als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn die zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeiten vollständig ausfallrisikofrei würden. Der Berücksichtigungsbetrag einer Zinsposition trägt sowohl im Falle einer aktivisch ausgerichteten Zinsnettoposition als auch im Falle einer passivisch ausgerichteten Zinsnettoposition ein positives Vorzeichen. Die Gesamtheit der Zinsnettopositionen, die dem Handel in bestimmten Verbriefungsprodukten oder auch der Absicherung gegen mögliche Wertänderungen solcher Verbrief ungsprodukte dienen (Correlation Trading Portfolio, im Weiteren: CTP), geht mit dem Betrag nach Absatz 5b in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition ein. Die Gesamtheit der Zinsnettopositionen, die das Institut nicht dem CTP zurechnet, geht mit der Summe der Berücksichtigungsbeträge dieser Zinsnettopositionen in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition ein. Der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko ist die Summe des Betrags nach Satz 6 und des Betrags nach Satz 7.

(2) Nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

  1. Nettopositionen aus Komponenten nach § 299 Abs. 2 Satz 1 und 2, bei denen in Bezug auf den zugrunde liegenden Gegenstand kein emittentenbezogenes Risiko besteht,
  2. passivische Zinspositionen von Termingeldern und eigenen Schuldverschreibungen sowie
  3. Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts nach § 265 als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen gelten, soweit das Institut für sie den Abzug nach § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt hat; der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts KSA-Positionen bilden würden, ist in analoger Anwendung von § 267 zu bestimmen; der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts IRBA-Positionen bilden würden oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 berücksichtigt, ist in entsprechender Anwendung von § 268 zu bestimmen.

(2a) Zinsnettopositionen nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit 0 Prozent zu gewichten, wenn ihnen Wertpapiere zugrunde liegen, deren Erfüllung von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stellen, wenn diese auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zugeordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

(3) Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ist für eine Zinsnettoposition in einem Wertpapier mit hoher Anlagequalität, die keine Verbriefungsposition ist, der maßgebliche Betrag entsprechend der Restlaufzeit des Wertpapiers zu gewichten. Wertpapiere mit hoher Anlagequalität sind:

  1. Wertpapiere, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zugeordnet wird, soweit diese der Nettoposition zugrunde liegenden Wertpapiere nicht nach Absatz 2a zu berücksichtigen sind,
  2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ist als die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der unter Nummer 1 genannten Wertpapiere,
  3. Wertpapiere, für die keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und die folgende Bedingungen erfüllen: a) sie werden auf mindestens einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, L 45 vom 16.02.2005 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapier- oder Terminbörse eines Drittstaates gehandelt, und b) sie werden von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen,
  4. Wertpapiere, die von Instituten, die den Kapitalanforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen, emittiert wurden und von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, und
  5. Wertpapiere, die von Instituten emittiert wurden, die einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist und von dem Institut mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das dem der Bonitätsstufe 1 oder 2 entspricht.

Die Gewichtungssätze betragen für Aktiva mit hoher Anlagequalität mit einer Restlaufzeit von

  1. bis zu sechs Monaten 3,125 Prozent,
  2. über sechs Monaten bis zu zwei Jahren 12,500 Prozent,
  3. mehr als zwei Jahren 20,000 Prozent.

Für Wertpapiere der Nummern 1 bis 5, die die Voraussetzungen für die Zuordnung zur KSA-Forderungklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen erfüllen würden und denen als KSA-Positionen ein Risikogewicht von 10 Prozent zuzuordnen wäre, bestimmt sich der Gewichtungssatz als das Minimum von 10 Prozent und dem Gewichtungssatz nach Satz 3.

(4) Für eine Zinsnettoposition ist der maßgebliche Betrag mit 150 Prozent zu gewichten, wenn das zugrunde liegende Wertpapier

  1. von einer Zentralregierung, einer internationalen Organisation, einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem Institut oder von einer wie ein Institut behandelten Einrichtung des öffentlichen Bereichs geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird;
  2. von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeordnet wird;
  3. von einer der in Nummer 1 genannten Institutionen geschuldet oder gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 6 entspricht;
  4. von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 entspricht.

(5) Eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt aus dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 darf das Institut unter den Voraussetzungen des Absatzes 5a Satz 4 die Verbriefungsposition mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 258 berücksichtigen.

(5a) Eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposition des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt aus dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. Soweit das Institut nicht als Originator der Verbriefungstransaktion gilt, darf das Institut dazu den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur dann anwenden, wenn die Bundesanstalt dem nicht widersprochen hat. Die Bundesanstalt entscheidet, ob sie einer Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes widerspricht, nach den gleichen Maßstäben, die sie nach § 258 Absatz 1 Satz 2 für tatsächlich dem Anlagebuch zugeordnete Verbriefungspositionen anlegt. Ein Institut darf ferner eine Verbriefungsposition so berücksichtigen, als ob es sich bei ihr um eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition handeln würde, soweit es

  1. für sämtliche Risikopositionen eines verbrieften Portfolios die Voraussetzungen für die Verwendung eines Modells für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d erfüllt,
  2. auf der Grundlage des Ansatzes nach Nummer 1 im Ergebnis die quantitativen Anforderungen des IRBa für die Risikopositionen des verbrieften Portfolios in Bezug auf
    1. die Schätzwerte für eine unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit nach den §§ 128 bis 131,
    2. die Schätzwerte für eine prognostizierte Verlustquote nach den §§ 132 bis 134 und
    3. die Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach den §§ 135 bis 137, soweit einschlägig,

    einhält und

  3. sich die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 1 und 2 von der Bundesanstalt hat bestätigen lassen.

(5b) Ein Institut darf die Gesamtheit der Zinsnettopositionen des CTP mit dem höheren der beiden folgenden Beträge berücksichtigen:

  1. für die aktivisch ausgerichteten Zinsnettopositionen des CTP die Summe ihrer Berücksichtigungsbeträge;
  2. für die passivisch ausgerichteten Zinsnettopositionen des CTP die Summe ihrer Berücksichtigungsbeträge.

(5c) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition nur dann dem CTP zuordnen, wenn die Verbriefungsposition sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. die Verbriefungsposition ist weder eine Wiederverbriefungsposition noch eine Option auf eine Verbriefungsposition noch ein anders geartetes Derivat auf eine Verbriefungstranche, das keine anteilige Aufteilung der Erlöse aus der Verbriefungstranche vorsieht;
  2. das verbriefte Portfolio besteht ausschließlich aus Risikopositionen, deren Erfüllung jeweils von genau einem Schuldner geschuldet wird und für die ein Markt vorhanden ist, der für das Institut sowohl im Kauf als auch im Verkauf liquide ist (beidseitig liquider Markt).

Die Anforderung aus Nummer 2 gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn das verbriefte Portfolio einen Index bildet, für den ein aktiver Handel stattfindet. Das Bestehen eines beidseitig liquiden Marktes ist anzunehmen, wenn unabhängige ernsthafte Verkaufs- und Kaufangebote existieren, so dass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der sich angemessen eng auf den letzten tatsächlichen Verkaufspreis oder in Wettbewerb stehende ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote bezieht, und zu einem solchen Preis in relativ kurzer Zeit üblicherweise tatsächlich ein Geschäft abgeschlossen werden kann.

(5d) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition nicht dem CTP zuordnen, wenn das verbriefte Portfolio mindestens eine Risikoposition enthält,

  1. die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde, die einer der KSA-Forderungsklassen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 oder 10 zuzuordnen wäre, oder
  2. deren Erfüllung von einer Zweckgesellschaft geschuldet wird.

(5e) Für nthto-default-Kreditderivate nach § 168 gelten die Vorschriften der Absätze 5c und 5d entsprechend.

(5f) Ein Institut darf eine Position, die weder eine Verbriefungsposition ist noch ein nthto-default-Kreditderivat ist, nur dann dem CTP zuordnen, wenn für die Position sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Position dient der gegebenenfalls auch teilweisen Absicherung einer oder mehrerer Positionen des CTP;
  2. für die Position ist ein beidseitig liquider Markt vorhanden.

(5g) Für eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition bilden würde und die dann nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigen wäre oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 berücksichtigt, gilt § 266 Absatz 2 und 3 entsprechend in Bezug auf eine Zuordnung eines Teils der Verbriefungsposition zu den nicht zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen nach Absatz 2 Nummer 3 und die Berücksichtigung des anderen Teils der Verbriefungsposition nach Absatz 5a oder 5b.

(5h) Sofern eine Verbriefungszweckgesellschaft durch ein Geschäft mit dem Institut eine Position eingegangen ist und hierdurch aus dem Handelsbuch des Instituts diese Position abgegangen ist oder in dem Handelsbuch des Instituts eine gegenläufige Position zu bilden war, darf das Institut keiner Verbriefungstransaktion, die die Verbriefungszweckgesellschaft durchführt, implizite Unterstützung leisten. Ein Institut, das eine solche Verbriefungstransaktion gleichwohl implizit unterstützt, hat das verbriefte Portfolio für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 so zu berücksichtigen, als stünden die Positionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Instituts. Es muss zudem offenlegen, dass es eine Verbriefungstransaktion implizit unterstützt hat und daher die Positionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollständig für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigen muss. § 234 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sind Zinsnettopositionen durch ein Kreditderivat besichert, gilt:

  1. ein Abschlag von 80 Prozent auf den Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko wird auf die Position angewandt, die den höheren Teilanrechnungsbetrag aufweist, wenn
    1. die Anforderungen an die Wirksamkeit des Risikotransfers erfüllt sind,
    2. eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zu besichernden Position besteht,
    3. Kreditderivat und zu besichernde Position auf dieselbe Währung lauten,
    4. Kreditderivat und zu besichernde Position identische Fälligkeitstermine haben und
    5. Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht dazu führen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der zu besichernden Position abweicht; der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko für die gegenläufig ausgerichtete Position ist Null;
  2. nur diejenige Position, die den höheren Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweist, ist zu berücksichtigen, falls
    1. die Position mit einem Total Return Swap besichert ist, für den Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, jedoch die Referenzverbindlichkeit gegenüber der zu besichernden Position nicht vorrangig ist und die zu besichernde Position und die Referenzverbindlichkeit denselben Schuldner und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Verzugsklauseln beziehungsweise wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln haben,
    2. es sich um Positionen nach Nummer 1 oder gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivate nach § 299 Abs. 10 Satz 1 handelt, außer dass eine Währungsinkongruenz oder eine Laufzeitinkongruenz zwischen dem Kreditderivat und der zu besichernden Position besteht; Währungsrisiken, die aus der Währungsinkongruenz zwischen Kreditderivat und der zu besichernden Position resultieren, sind bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition zu berücksichtigen;
    3. die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, außer dass Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, die zu besichernde Position aber zu den in der Kreditderivate-Dokumentation aufgeführten lieferbaren Verbindlichkeiten gehört;
  3. in allen anderen Fällen sind sowohl die Zinsnettopositionen als auch das Kreditderivat bei der Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko zu berücksichtigen.

§ 304 Allgemeines Kursrisiko Aktiennettoposition

Der Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammengefassten Aktiennettopositionen ist getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt in Höhe von 8 Prozent als Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind im Bestand gehaltene eigene Aktien des Instituts.

§ 305 Besonderes Kursrisiko Aktiennettoposition l 1

Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Aktiennettopositionen unabhängig von ihren bestandsvermehrenden oder bestandsvermindernden Ausrichtungen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und mit 8 Prozent zu gewichten. Nicht zu berücksichtigen sind:

  1. Nettopositionen aus börsengehandelten Terminkontrakten auf einen gängigen Aktienindex und
  2. Aktien nach § 304 Satz 2.

§ 306 Aktienindexpositionen

Zur Ermittlung der Aktiennettopositionen dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts Nettopositionen aus Aktienindexgeschäften nach Maßgabe der jeweils gültigen Indexzusammensetzung in Nettopositionen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden einzelnen Aktien vollständig aufgeschlüsselt werden. Das Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex gesondert ausgeübt werden.

§ 307 Investmentanteile l 1

(1) Die Summe der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 beträgt 32 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags nach § 299 Abs. 2 Satz 3. Verwendet das Institut das Verfahren nach § 294 Abs. 6 Satz 6, beträgt die Kapitalanforderung für das allgemeine und das besondere Kursrisiko sowie das Fremdwährungsrisiko zusammen nicht mehr als 40 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags. Falls die nachfolgend in Absatz 3 genannten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, können die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 nach den Verfahren in den Absätzen 4 bis 6 ermittelt werden, wobei gilt, dass die Summe der so ermittelten Teilanrechnungsbeträgen den in Satz 1 genannten Betrag nicht überschreiten darf.

(2) Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Vermögensgegenständen, die dem Investmentanteil zugrunde liegen, und anderen Positionen des Instituts ist ausgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Voraussetzungen für die Anwendung der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Verfahren sind:

  1. die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird,
  2. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet
    1. alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,
    2. falls Obergrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Obergrenzen und die Methodik um diese zu bestimmen,
    3. falls Hebelwirkung zulässig ist, den maximal zulässigen Hebel,
    4. falls Investitionen in Derivate, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird, oder Pensionsgeschäfte zulässig sind, eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisiken,
  3. für das Investmentvermögen, an dem die Position einen Anteil verkörpert, wird mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt, aus dem die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode hervorgehen,
  4. die Investmentanteile sind auf Verlangen des Anteilsbesitzers aus dem Investmentvermögen börsentäglich rückzahlbar,
  5. das Investmentvermögen muss vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt sein und
  6. das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicher.

Absatz 1 kann auf von einem Unternehmen, das nicht unter Satz 1 Nr. 1 fällt, herausgegebene Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.

(4) Falls dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist, kann es die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für diese Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen. Hierbei werden die Positionen in dem Investmentanteil behandelt wie Positionen in den dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Vermögensgegenständen. Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Vermögensgegenständen, die dem Investmentanteil zugrunde liegen, und anderen Positionen des Instituts ist zulässig, unter der Voraussetzung, dass das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten.

(5) Unter den Voraussetzungen, dass

  1. es der im Verkaufsprospekt oder gleichwertigem Dokument beschriebene Zweck des Investmentvermögens ist, die Zusammensetzung und die Kursentwicklung eines extern generierten Index oder bestimmten Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen abzubilden, und
  2. der Korrelationskoeffizient zwischen den täglichen Preisänderungen einerseits des Investmentanteils und andererseits des Index oder Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen, den der Investmentanteil abbilden soll, über einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten mindestens 0,9 beträgt,

können die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko des Investmentanteils nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 auf der Basis der Zusammensetzung des extern generierten Index oder bestimmten Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen, dessen Zusammensetzung und Wertentwicklung der Investmentanteil abbilden soll, bestimmt werden.

(6) Falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, nicht täglich bekannt ist, kann es die Anrechnungsbeträge für diesen Investmentanteil nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 entsprechend folgender Regelungen bestimmen:

  1. es wird unterstellt, dass das Investmentvermögen in einem ersten Schritt zunächst bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument bezeichneten Höchstgrenze in diejenigen Vermögensgegenstände investiert, welche die höchste Summe aus Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko und Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweisen; anschließend ist dieser Schritt in absteigender Reihenfolge der Summe der Teilanrechnungsbeträge zu wiederholen, bis der maximale Investitionsgrad des Investmentvermögens erreicht ist; hierbei werden die Positionen in dem Investmentanteil behandelt, als seien sie Positionen in den als vom Investmentvermögen gehalten unterstellten Vermögensgegenständen;
  2. falls Hebelwirkung zulässig ist, sind beim Vorgehen unter Nummer 1 die als gehalten unterstellten Positionen um den im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximal zulässigen Hebel zu erhöhen.

(7) Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6 auf Dritte zurückgreifen. Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.

Kapitel 4
Optionsposition

§ 308 Berücksichtigung von Optionsgeschäften

(1) Bei der Währungsgesamtposition, der Rohwarenposition, den Handelsbuch-Risikopositionen und den anderen Marktrisikopositionen sind die dem Institut aus den einzubeziehenden Optionsgeschäften zustehenden Liefer- oder Zahlungsansprüche und die von ihm zu erfüllenden Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands in Höhe ihres Deltaäquivalents zu berücksichtigen.

(2) Ein Handelsbuchinstitut hat zu den Anrechnungsbeträgen für die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition, den Teilanrechnungsbeträgen für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikoposition sowie den Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen zusätzliche Anrechnungsbeträge für das Gammafaktorrisiko und das Vegafaktorrisiko nach den §§ 309 und 310 hinzuzufügen (Delta-Plus-Methode).

(3) Auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt darf ein Handelsbuchinstitut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl den auf die Optionsgeschäfte entfallenden Anrechnungsbetrag nach den Regeln von § 311 ermitteln (Szenario-Matrix-Methode). In den Fällen des Satz 1 sind die Optionsgeschäfte bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition und die anderen Marktrisikopositionen sowie der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikopositionen nicht zu berücksichtigen. Das Institut darf bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Optionsgeschäfte zusätzlich die durch die Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Aktiv- und Passivposten oder Nettopositionen berücksichtigen, die in die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition, die anderen Marktrisikopositionen oder die Handelsbuch-Risikopositionen einzubeziehen sind. In den Fällen des Satzes 3 können sie bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition, die anderen Marktrisikopositionen sowie der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikopositionen unberücksichtigt bleiben. Das Wahlrecht kann für bestimmte und abgegrenzte Teilbereiche ausgeübt werden. Die Bundesanstalt kann von einem Institut, das die Delta-Plus-Methode anwendet, die Umstellung auf die Szenario-Matrix-Methode für einige oder alle Arten von Optionsgeschäften innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur dieser Optionsgeschäfte zur adäquaten Erfassung und Eigenmittelunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.

(4) Das Deltaäquivalent eines Anspruchs oder einer Verpflichtung oder einer Aktiv- oder Passivkomponente ist durch die Multiplikation des zugehörigen Nominalbetrags mit dem für die Option ermittelten Deltafaktor zu bestimmen. Der Deltafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstands. Der Gammafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Deltafaktors bei einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstands; ein negativer Gammafaktor bezeichnet hierbei den Gammafaktor eines fremden Optionsrechtes. Der Vegafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer angenommenen geringfügigen Veränderung der Volatilität, wobei ein negativer Vegafaktor den Vegafaktor eines fremden Optionsrechtes bezeichnet. Die Volatilität bezeichnet die Veränderlichkeit des Preises des Optionsgegenstands.

(5) Bei der Ermittlung der in Absatz 4 Satz 2 bis 4 genannten Sensitivitätsfaktoren und der Volatilität sowie bei der Anwendung der Szenario-Matrix-Methode sind vom Institut für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach wissenschaftlichen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionspreismodelle zu verwenden. § 317 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genannten Verfahren und Optionspreismodelle sind der Bundesanstalt darzustellen. Die Bundesanstalt kann einem Institut die Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismodells untersagen und die Verwendung eines geeigneten Optionspreismodells verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur der Optionsgeschäfte des Instituts zur adäquaten Erfassung und Eigenmittelunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.

§ 309 Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko

(1) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme von Aktien, anderen Anteilspapieren, Aktienindizes, Fremdwährungen oder Gold gerichtet, ist das Gammafaktorrisiko für eine Einheit des Optionsgegenstandes durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäftes mit dem Quadrat des mit 8 Prozent gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes einer Einheit des Optionsgegenstands zu bestimmen.

(2) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme von Rohwaren gerichtet oder bezieht sich auf andere Marktrisikopositionen, ist das Gammafaktorrisiko für eine Einheit des Optionsgegenstands durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäfts mit dem Quadrat des mit 15 Prozent gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes einer Einheit des Optionsgegenstands zu bestimmen.

(3) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme eines Schuldtitels gerichtet, ist das Gammafaktorrisiko durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäfts mit dem Quadrat des mit dem zugehörigen Gewichtungssatz aus § 301 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes des Schuldtitels zu bestimmen. Bei Anwendung der Durationmethode nach § 300 Abs. 2 ist der nach § 302 Abs. 2 errechnete Gewichtungssatz zu verwenden.

(4) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme eines anderen als in Absatz 3 genannten zinsbezogenen Finanzinstruments gerichtet, ist das Gammafaktorrisiko durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäfts mit dem Quadrat des gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes des Optionsgegenstands zu bestimmen. Zur Bestimmung des in Satz 1 anzuwendenden Gewichtungssatzes sind die in § 302 Abs. 2 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 aufgeführten Renditeänderungen zugrunde zu legen.

(5) Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Aktien, anderen Anteilspapieren oder Aktienindizes gerichtet sind, sind zusammenzufassen, wenn die Aktien, anderen Anteilspapiere oder Aktienindizes auf jeweils einem nationalen Markt gehandelt werden. Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Fremdwährungen und Gold gerichtet sind, sind für alle auf dieselben Fremdwährungspaare oder auf dieselben Währungs-/Goldpaare bezogenen Optionsgeschäfte zusammenzufassen. Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Rohwaren gerichtet sind, oder für Geschäfte in anderen Marktrisikopositionen, sind für alle auf dieselben Rohwaren bezogenen Optionsgeschäfte oder Geschäfte in anderen Marktrisikopositionen zusammenzufassen. Wendet ein Institut die Jahresbandmethode an, sind Gammafaktorrisiken für auf Schuldtitel oder andere Zinsinstrumente bezogene Optionsgeschäfte für alle in § 301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 bezeichneten Laufzeitenbänder getrennt zusammenzufassen. Wendet ein Institut die Durationmethode an, sind die Gammafaktorrisiken nach Satz 3 für alle nach § 302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 ermittelten Laufzeitbänder getrennt zusammenzufassen.

(6) Der Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko ergibt sich als der Absolutwert der Summe aller nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten und nach Absatz 5 zusammengefassten Gammafaktorrisiken, die ein negatives Vorzeichen aufweisen.

§ 310 Anrechnungsbetrag für das Vegafaktorrisiko

Das Vegafaktorrisiko ist für jedes Optionsgeschäft unter Zugrundelegung des Vegafaktors des Optionsgeschäfts für eine relative Veränderung der aktuellen Volatilität in Höhe von 25 Prozent, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückt, zu bestimmen. Die Vegafaktorrisiken sind nach den Regeln von § 309 Abs. 5 für auf gleichartige Optionsgegenstände lautende Optionsgeschäfte zusammenzufassen. Der Anrechnungsbetrag für das Vegafaktorrisiko ist als der Absolutbetrag der nach Satz 2 zusammengefassten Vegafaktorrisiken zu ermitteln.

§ 311 Szenario-Matrix-Methode

(1) Bei der Anwendung der Szenario-Matrix-Methode sind auf gleichartige Optionsgegenstände lautende Optionsgeschäfte nach Maßgabe von § 309 Abs. 5 zu Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen. Das Institut darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl die Optionsgeschäftsklassen für die Zusammenfassung von Schuldtiteln und anderen Zinsinstrumenten unter Zugrundelegung der in den in § 301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 bezeichneten und der nach § 302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 ermittelten Laufzeitbänder selbst bestimmen, wobei eine Aufteilung in mindestens sechs Optionsgeschäftsklassen zu erfolgen hat und nicht mehr als drei der in den in § 301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 und der in § 302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 ermittelten Laufzeitbänder zu einer Optionsgeschäftsklasse zusammengefasst werden dürfen.

(2) Der Anrechnungsbetrag für eine Optionsgeschäftsklasse ist über eine Neubewertung aller in die Zusammenfassung eingehenden Optionsgeschäfte und ihrer nach § 308 Abs. 3 Satz 3 zusätzlich berücksichtigten Sicherungsgegenstände für verschiedene Kombinationen gleichzeitiger Veränderungen des Preises des Optionsgegenstands und der Volatilität und der Bestimmung des Unterschieds zum Preis der Option bei unverändertem Preis des Optionsgegenstands und Volatilität zu ermitteln. Dabei ist

  1. eine relative Zunahme und eine relative Abnahme der Volatilität in Höhe von jeweils 25 Prozent des jeweils aktuellen Niveaus der Volatilität und
  2. eine relative Zunahme und eine relative Abnahme des Preises des Optionsgegenstands für
    1. auf Fremdwährung, Gold, Aktien, Aktienindizes lautende Optionsgegenstände und vergleichbare Optionsgegenstände in Höhe von 8 Prozent,
    2. auf Rohwaren und andere Marktrisiken lautende Optionsgegenstände in Höhe von 15 Prozent,
    3. auf zinsbezogene Finanzinstrumente lautende Optionsgegenstände in Höhe der höchsten nach Tabelle 24 der Anlage 1 anzunehmenden Renditeänderung für den Laufzeitbereich, dem die entsprechende Klasse zuzuordnen ist,

zugrunde zu legen. Für die Veränderung des Preises des Optionsgegenstands nach Satz 2 Nr. 2 sind mindestens sechs gleich große Intervalle zu verwenden. Der Anrechnungsbetrag für die Optionsgeschäftsklasse ist als der Absolutbetrag des sich aus der Ermittlung nach Satz 2 für alle Kombinationen ergebenden größten Verlusts zu ermitteln. Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für alle Optionsgeschäfte sind die Anrechnungsbeträge für die einzelnen Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen.

Kapitel 5
Andere Marktrisikopositionen

§ 312 Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikopositionen

(1) Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge aus anderen Marktrisikopositionen sind alle zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags im Bestand des Instituts befindlichen Kontrakte, die sich auf gleichartige Basiswerte beziehen, jeweils zu einem Marktrisikoportfolio (aktuelles Marktrisikoportfolio) zusammenzufassen. In ein Marktrisikoportfolio dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Instituts und mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt einzelne Kontrakte eines anderen Marktrisikoportfolios verschoben werden, wenn ein nachweisbarer Sicherungszusammenhang mit Kontrakten in diesem Markrisikoportfolio in Bezug auf die für dieses Marktrisikoportfolio relevanten Marktrisiken besteht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Institut die Zusammenführung formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. Der Antrag muss Geschäftsart und -umfang in den betroffenen Marktrisikopositionen sowie Nachweise zum Sicherungszusammenhang enthalten. Der Antrag ist jährlich per Meldestichtag 31. Dezember für das folgende Jahr und bei geplanten oder tatsächlichen Abweichungen bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Zur Ermittlung des Marktwertes des aktuellen Marktrisikoportfolios sind die Basiswerte aller Kontrakte eines aktuellen Markrisikoportfolios, bei Optionen das Deltaäquivalent, so zu zerlegen, dass keiner der dabei entstehenden Basiswerte echter Teil eines der anderen entstehenden Basiswerte ist. Für jeden Einzelbasiswert ist der vorzeichenbehaftete Unterschiedsbetrag aus Ansprüchen und Verpflichtungen (Nettoposition) zu bestimmen. Für jeden Handelstag des basiswertspezifischen Beobachtungszeitraums ist der für diesen Tag ermittelte durchschnittliche Marktpreis einer Einheit des Einzelbasiswertes mit dem Absolutbetrag der Nettoposition dieses Einzelbasiswertes zu multiplizieren (Tagesmarktwert der Nettoposition). Der Marktwert des aktuellen Marktrisikoportfolios an einem Handelstag ist die Summe der Absolutbeträge der Marktwerte der Nettopositionen. Die Marktwertänderung des aktuellen Marktrisikoportfolios für einen Handelstag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Marktwerten dieses Marktrisikoportfolios an diesem und am vorhergehenden Handelstag. Die kumulierte Marktwertänderung für einen Handelstag ist der Absolutbetrag der Summe der Marktwertänderungen für diesen und die vorhergehenden neun Handelstage, wenn jeder dieser Handelstage im Beobachtungszeitraum liegt, anderenfalls Null. Für auf fremde Währung lautende Kontrakte gilt § 5 entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt gibt die anzuwendenden basiswertspezifischen Beobachtungszeiträume laufend bekannt. Steht für eine Position keine ausreichende Preishistorie zur Verfügung, sind die theoretischen Preise des Instruments zu bestimmen.

(4) Der Anrechnungsbetrag für jedes aktuelle Marktrisikoportfolio ergibt sich als Summe aus der mit dem Faktor 7,5 multiplizierten Standardabweichung der Marktwertänderungen dieses Marktrisikoportfolios über alle Handelstage des basiswertspezifischen Beobachtungszeitraums einschließlich des aktuellen Handelstags, und der größten kumulierten Marktwertänderung für einen Handelstag im Beobachtungszeitraum. Zur Schätzung der Standardabweichung ist die Momenten-Methode zu verwenden. Der Gesamtanrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist die Summe der Anrechnungsbeträge der aktuellen Marktrisikoportfolien.

(5) Die Angemessenheit der Bestimmung der theoretischen Marktwerte von Positionen nach Absatz 3 Satz 2 ist durch täglichen Rückvergleich der geschätzten mit den tatsächlichen Wertveränderungen nachweislich zu überprüfen. Der Marktwert jedes Marktrisikoportfolios ist für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Kontrakte anhand der zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags ermittelten Marktpreise für eine Einheit des jeweiligen Basiswertes nach dem Verfahren nach Absatz 2 zu bestimmen und die Differenz zu dem am Vortag ermittelten Marktwert dieses Marktrisikoportfolios (Wertänderung) festzustellen. Ist diese Wertänderung negativ und übersteigt der Absolutbetrag dieser Wertänderung den durch Quadratwurzel aus Zehn dividierten Anrechnungsbetrag des Vortags, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten.

(6) Portfolioadäquate Krisenszenarien sind regelmäßig, mindestens monatlich, durchzuführen. Das Institut hat nachweislich und in angemessener Weise die Ergebnisse der Krisenszenarien in das System der risikobegrenzenden Limite einzubeziehen.

Kapitel 6
Eigene Risikomodelle

§ 313 Verwendung von Risikomodellen l 1

(1) Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Abs. 3 darf ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt geeignete eigene Risikomodelle verwenden. Das Institut darf mit Zustimmung der Bundesanstalt die Verwendung geeigneter Risikomodelle auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge beschränken. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Verwendung eigener Risikomodelle nach Satz 1 nach zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kriterien einschränken. Ein Institut darf für eine Zinsrisikoposition nur dann ein geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwenden, wenn das Institut über einen eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko verfügt, für das es in Bezug auf die Zinsrisikoposition die Voraussetzungen der §§ 318a bis 318d erfüllt. Ungeachtet der Unterlegung von Verbriefungspositionen oder nthto-default-Kreditderivaten nach § 303 für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition darf das Institut eine solche Position in sein eigenes Risikomodell für die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition einbeziehen, sofern das Risikomodell diese Position in geeigneter Weise abbildet.

(2) Risikomodelle sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen und ihren Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten auf der Basis der Empfindlichkeit dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. Risikomodelle beinhalten mathematischstatistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Empfindlichkeit der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden.

(3) Risikomodelle sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Vorgaben nach § 315 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 316 erfasst, die qualitativen Anforderungen nach § 317 eingehalten werden und das Risikomodell eine befriedigende Prognosegüte aufweist. Ein eigenes Risikomodell ist für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko nur dann als geeignet anzusehen, wenn das Institut für das eigene Risikomodell über die Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus die Voraussetzungen nach § 317a erfüllt. Die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach den Sätzen 1 und 2, ferner im Falle eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 318a bis 318d sowie im Falle eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP die Einhaltung der Voraussetzung nach § 318e, wird von der Bundesanstalt auf Grundlage einer von ihr in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestätigt. Die Überprüfungen können nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen wiederholt werden. Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Risikomodells, des eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und des eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP bedürfen einer erneuten Zustimmung gemäß Absatz 1. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Risikomodells, des geänderten eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und des geänderten eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(4) Ein Institut, das nach erteilter Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwendet, darf die Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

§ 314 Bestimmung der Anrechnungsbeträge l 1

(1) Soweit ein Institut einen Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist vorbehaltlich des Absatzes 1a der maßgebliche Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag als Summe aus

  1. dem größeren der folgenden Beträge:
    1. dem potenziellen Risikobetrag für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen oder
    2. dem Durchschnitt der potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen
  2. Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit einem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor,
  3. und dem größeren der folgenden Beträge:
    1. dem zuletzt berechneten potenziellen Krisen-Risikobetrag für die im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen oder
    2. dem Durchschnitt der potenziellen Krisen-Risikobeträge zum jeweiligen Geschäftsschluss über die vorangegangenen 60 Arbeitstage für die im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit dem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor nach Nummer 1 Buchstabe b,

zu bestimmen. Soweit ein Institut nach § 313 Absatz 1 Satz 2 Marktrisikopositionen nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu berücksichtigen.

(1a) Soweit ein Institut den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aus Zinsrisikopositionen nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist der Summe nach Absatz 1 Satz 1 die Summe der folgenden Beträge hinzuzuaddieren:

  1. die Summe der mit 8 Prozent gewichteten aktivisch oder passivisch ausgerichteten nach § 303 Absatz 5 und 5a zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen und
  2. der größere der folgenden Beträge:
    1. der nach den §§ 318a bis 318d zuletzt ermittelte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko,
    2. der zwölfwöchige Durchschnitt der nach den §§ 318a bis 318d ermittelten Beträge für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko,
  3. der Betrag nach § 303 Absatz 5b.

Ein Institut, das die Voraussetzungen nach § 318e erfüllt, darf vorbehaltlich des Satzes 3 den Betrag nach Satz 1 Nummer 3 ersetzen durch den größeren der folgenden Beträge:

  1. den nach § 318e zuletzt ermittelten Betrag für das CTP,
  2. den zwölfwöchigen Durchschnitt der nach § 318e zuletzt ermittelten Beträge für das CTP.

Soweit die Ergebnisse von Krisenszenarien nach § 318e Absatz 5 Satz 4 darauf hinweisen, dass der Betrag nach Satz 2 in wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird, kann die Bundesanstalt festlegen, dass das Institut das CTP mit einem höheren Betrag als nach Satz 2 berücksichtigen muss. Wenn der Betrag nach Satz 2 kleiner ist als 8 Prozent des Betrags, der sich bei einer Berücksichtigung der Gesamtheit der in den Betrag für das CTP nach § 318e einbezogenen Positionen nach § 303 Absatz 5b ergeben würde, dann hat das Institut den Betrag nach Satz 2 durch 8 Prozent des Betrags zu ersetzen, der sich für diese Gesamtheit nach § 303 Absatz 5b ergeben würde.

(2) (aufgehoben)

(3) Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b anzuwendende Gewichtungsfaktor beträgt mindestens 3. Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass im Einzelfall ein höherer Faktor anzuwenden ist. Sie legt die Höhe des Faktors unter Berücksichtigung der qualitativen Anforderungen nach § 316 Abs. 1, den §§ 317, 317a und 318 Abs. 2 und der Prognosegüte des Risikomodells nach § 318 Abs. 1 fest.

(4) § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. § 303 Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass das Institut Verbriefungspositionen aus der implizit unterstützten Verbriefungstransaktion, die es in den potenziellen Risikobetrag und den potenziellen Krisen-Risikobetrag oder zusätzlich in den nach § 318e ermittelten Betrag für das CTP einbezieht, weiterhin in diese Beträge einbeziehen darf. Soweit ein Institut die Option nach Satz 2 nutzt, muss es aber für die Positionen des verbrieften Portfolios separat einen Anrechnungsbetrag ermitteln, den es zu der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 addiert und in dieser Weise zusätzlich für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt.

§ 315 Quantitative Vorgaben l 1

(1) Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge ist

  1. anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Bestand befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeitstage im Bestand gehalten werden (Haltedauer), und
  2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zugrunde zu legen.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf ein Institut eine Haltedauer von weniger als zehn Tagen für die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge annehmen, sofern es die für die angenommene Haltedauer ermittelten Risikobeträge mit einem angemessenen Verfahren auf eine Haltedauer von zehn Tagen skaliert. Eine Skalierung, bei der ein Risikobetrag mit der Quadratwurzel des Quotienten aus 10 und der angenommenen Haltedauer multipliziert wird, ist grundsätzlich zulässig. Das Institut muss jedoch die Angemessenheit seiner Skalierungsmethode regelmäßig überprüfen und den Schätzfehler quantifizieren. Die Ergebnisse dieser Analysen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei einer anderen Skalierung als nach Satz 3 gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.

(2) Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge ist ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag einen kürzeren Beobachtungszeitraum zulassen, wenn der auf diese Weise ermittelte potenzielle Risikobetrag den nach Satz 1 ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. Der Antrag nach Satz 2 kann sich auch auf einen generellen Mechanismus beziehen, der die Kriterien für einen Wechsel der Beobachtungsperiode abschließend festlegt.

(3) Bei der Ermittlung der potenziellen Krisen-Risikobeträge ist ein Beobachtungszeitraum zu verwenden, während dem Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen eingetreten sind, die bezogen auf die Gesamtheit der gegenwärtig im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen eine krisenhafte Marktentwicklung bedeutet hätten. Als Beobachtungszeitraum muss ein ununterbrochener Zwölfmonatszeitraum gewählt werden. Das Institut muss die Wahl der Beobachtungsperiode mindestens jährlich überprüfen und die Gründe für die Wahl der Beobachtungsperiode zeitnah dokumentieren.

(4) Die Berechnung des potenziellen Krisen-Risikobetrags ist mindestens wöchentlich durchzuführen.

§ 316 Zu erfassende Risikofaktoren l 1

(1) Bei der Bestimmung der potenziellen Risikobeträge und der potenziellen Krisen-Risikobeträge sind alle nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen Weise zu berücksichtigen. Soweit ein Institut einen Bewertungsparameter für die Ermittlung des Marktwerts eines Finanzinstruments mittels Bewertungsmodell berücksichtigt, diesen Bewertungsparameter aber in seinem eigenen Risikomodell nicht als Marktrisikofaktor auf die zu diesem Finanzinstrument zu bildenden Marktrisikopositionen anwendet, hat es die Gründe für diese Entscheidung zu dokumentieren. Sofern die Stochastik eines Risikofaktors nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Basis der Stochastik eines anderen oder mehrerer anderer Risikofaktoren in das Risikomodell einfließt, muss das Institut nach Maßgabe der Gesamtheit der Geschäfte, die es in das eigene Risikomodell einbezieht, die Vertretbarkeit der Vergröberung nach Maßgabe der verfügbaren Marktkurse, -preise und -zinssätze empirisch belegen.

(2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften und anderen Geschäften eigentümlichen, mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Korrelationsrisiken und Basisrisiken, insbesondere Unterschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminkursen von Finanzinstrumenten mit identischen Referenzwerten, in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(3) Zinsstrukturrisiken entstehen durch die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zinssätze. Bei der Bestimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessene Anzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zinsrisikozonen zu unterscheiden. Die Anzahl der Zinsrisikozonen muss in den entwickelten Märkten mindestens sechs betragen. Spreadrisiken im Sinne der nicht gleichförmigen Entwicklung der Zinssätze verschiedener Klassen von auf die gleiche Währung lautenden zinsbezogenen Finanzinstrumenten sind ebenfalls in angemessener Weise zu berücksichtigen, unabhängig von der Zuordnung zum allgemeinen oder besonderen Kursrisiko.

(4) Bei der Ermittlung der Aktienkursrisiken und Rohwarenpreisrisiken sind Unterschiede in der Entwicklung der Kurse oder Preise von Produktgruppen und Produkten sowie Unterschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminpreisen in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(5) Risikomodelle, die zur Ermittlung von Teilanrechnungsbeträgen für das besondere Kursrisiko benutzt werden, müssen geeignet sein, die historischen Wertänderungen des Portfolios statistisch zu erklären. Risikokonzentrationen, emittentenbezogene Basisrisiken und Ereignisrisiken sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 317 Qualitative Anforderungen l 1

(1) Die Arbeits- und Ablauforganisation des Instituts ist so zu gestalten, dass ein angemessenes zeitnahes, quantitatives und qualitatives Risikomanagement und -controlling gewährleistet ist. Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(2) Die Aufgabe der Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung der Risikomodelle, der täglichen Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potenziellen Risikobeträge sowie der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 sowie nach § 318 Abs. 1 ist einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb des Instituts zu übertragen. Diese Organisationseinheit veranlasst ebenfalls die erstmalige und laufende Validierung. Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung des Instituts sicherzustellen.

(3) Die mathematischstatistischen Verfahren zur Ermittlung der potenziellen Risikobeträge sind angemessen zu dokumentieren. Sie müssen mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen. Zulässig sind nur Abweichungen von den in § 315 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.

(4) Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells verfügen. Insbesondere muss das Institut für die Validierung seines Risikomodells die Ergebnisse des täglichen Vergleichs nach § 318 Absatz 1 Satz 1 heranziehen. Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein. Die Validierung und die Überprüfung der Angemessenheit muss bei der Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen zeitlichen Abständen und bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn diese dazu führen könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemessen ist. Validierung und Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen zu dokumentieren und das Risikomodell ist bei Bedarf anzupassen.

(5) In dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen regelmäßigen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch monatlich, sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, die aufgrund von ungewöhnlich großen oder geringen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können, zu ermitteln (Krisenszenarien). Die Krisenszenarien sollen die Eigenarten der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen angemessen berücksichtigen und die Zeitdauer widerspiegeln, die zur Absicherung und Steuerung von Risiken benötigt wird. Die Ermittlung der Wertverluste nach Satz 1 ist sowohl für die Gesamtheit als auch für vom Institut in angemessener Weise festgelegte Klassen von einzelnen Finanzinstrumenten und Finanzinstrumentsgruppen durchzuführen. Die Ergebnisse der Krisenszenarien sind der Beurteilung der Angemessenheit der Limite nach Absatz 6 zugrunde zu legen.

(5a) Das Institut muss für von ihm zu wählende mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter identifizieren, die für die betreffende Finanzinstrumentsgruppe zu dem gewählten Wertverlust führen (umgekehrte Krisenszenarien).

(6) Die vom Institut einzurichtenden, quantitativ zu bemessenden Obergrenzen (Limite) sind nachweislich in angemessener Weise von den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobeträgen abhängig zu machen.

(7) (aufgehoben)

(8) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmäßig, mindestens aber monatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.

(9) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 8 sowie nach § 318 Abs. 1 ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von der Innenrevision zu überprüfen.

(10) Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass sie von der in Absatz 2 genannten Stelle direkt über die Ergebnisse der Überprüfung der Angemessenheit der Risikomodellgrößen und -verfahren nach Absatz 4, die Ergebnisse der Krisenszenarien nach Absatz 5 sowie über die Prüfungsergebnisse nach Absatz 9 nachweislich informiert wird. Sie hat diese Informationen in angemessener Weise bei der Festlegung des Geschäftsverhaltens des Instituts zu berücksichtigen.

§ 317a Zusätzliche Anforderungen - Besonderes Kursrisiko l 1

(1) Ein eigenes Risikomodell für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko muss

  1. statistisch die im Zeitablauf eingetretenen Wertänderungen der Gesamtheit der im Zeitablauf jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen erklären,
  2. das Ausmaß von Risikokonzentrationen sowie Änderungen bei der Zusammensetzung der jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen angemessen abbilden,
  3. sich auch in einem krisenhaften Marktumfeld bewähren,
  4. durch Rückvergleiche angemessen validiert sein; soweit das Institut diese Rückvergleiche mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Basis von relevanten Unter-Portfolien durchführen darf, muss es diese Unter-Portfolien nach einheitlichen Kriterien auswählen,
  5. emittentenspezifische und emissionsspezifische Basisrisiken angemessen abbilden; das Institut muss insbesondere darlegen, dass das eigene Risikomodell wesentliche Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Marktrisikopositionen für die Risikoquantifizierung angemessen transparent macht, und
  6. Ereignisrisiken angemessen abbilden; für Zinsrisikopositionen brauchen Ereignisrisiken nicht abgebildet werden, soweit diese bereits im eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d berücksichtigt sind.

(2) Das eigene Risikomodell muss die speziellen Risiken aus Marktrisikopositionen, zu denen es nur einen eingeschränkt liquiden Markt gibt oder auch für die nur eine geringe Preistransparenz besteht, unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien in konservativer Weise berücksichtigen. Ein Institut darf in seinem Risikomodell Vergröberungen nur vornehmen, soweit dies aufgrund mangelnder Verfügbarkeit geeigneter Marktkurse, -preise oder -zinssätze erforderlich ist oder die verfügbaren Marktkurse, -preise und -zinssätze keine angemessene Berücksichtigung der Risiken aus den betreffenden Marktrisikopositionen erlauben. Soweit ein Institut in seinem Risikomodell Vergröberungen vornimmt, muss das Risikomodell die Risiken in konservativer Weise abbilden.

(3) Das Institut muss sich Fortschritte und Marktstandards hinsichtlich der Risikomodellierung für sein eigenes Risikomodell zunutze machen.

§ 318 Prognosegüte l 1

(1) Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags mit der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen zu ermitteln. Die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen sind mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten. Ist das Ergebnis geringer als das Bewertungsergebnis des Vortags, und übersteigt der Betrag der Differenz den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die relativ zum Vortag ermittelte tatsächliche Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Portfolien negativ ist und der Betrag dieser tatsächlichen Wertänderung den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. Die tatsächliche Wertänderung ist dabei ohne Gebühren, Provisionen und den Saldo aus Zinserträgen und Zinsaufwendungen zu ermitteln, soweit sie auf Risikopositionen entfallen, die das Institut nach seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt.

(2) Für die jeweils zurückliegenden 250 Arbeitstage muss das Institut die Anzahl der Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 1 Satz 4 getrennt ermitteln. Zur Bemessung des Faktors nach § 314 Absatz 3 Satz 2 legt die Bundesanstalt entsprechend der Tabelle 25 der Anlage 1 die größere der nach Absatz 1 Satz 3 oder nach Absatz 1 Satz 4 ermittelte Zahl der Ausnahmen zugrunde. Die Bundesanstalt kann bei der Bemessung des Faktors einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das Institut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomodells zurückzuführen ist.

§ 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko l 1

(1) Für die Zinsrisikopositionen, die ein Institut mit einem eigenen Risikomodell für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko berücksichtigt, bildet ein eigener Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko das Ausfall- und Migrationsrisiko soweit ab, wie es nicht schon in dem potenziellen Risikobetrag nach § 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgebildet ist. Ein Institut darf in seinem Ansatz auch solche Ausfall- und Migrationsrisiken abbilden, die in seinem eigenen Risikomodell ebenfalls berücksichtigt sind.

(2) Das Institut muss nachweisen, dass sein Ansatz nach Absatz 1 die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. der Ansatz gewährleistet eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und konsistente quantitative Schätzungen des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos,
  2. die mit dem Ansatz ermittelten potenziellen Verluste spielen eine wesentliche Rolle für die interne Risikosteuerung des Instituts und
  3. die Marktdaten und Positionsdaten, die in den Ansatz eingehen, unterliegen einer angemessenen Qualitätssicherung.

Der Ansatz muss geeignet sein, die Liquidität der Positionen, Konzentrationen im Portfolio, die Wirksamkeit von Absicherungen und in den Positionen enthaltene Optionalitäten widerzuspiegeln. Die Vorgaben nach § 317a Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Das Institut muss in seinem Ansatz nach Absatz 1 sämtliche Zinsrisikopositionen berücksichtigen, für die der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko nach einem eigenen Risikomodell nach § 313 Absatz 1 zu ermitteln ist. Es darf in diesem Ansatz jedoch keine Verbriefungspositionen oder nthto-default-Kreditderivate berücksichtigen. Das Institut darf in diesem Ansatz eine Aktienrisikoposition dann berücksichtigen, wenn die betreffende Aktie börsennotiert ist und die Berücksichtigung der Aktienrisikoposition in diesem Ansatz den Risikomess- und -managementmethoden des Instituts folgt. Der Ansatz muss Korrelationen zwischen Ausfall- und Migrationsereignissen erfassen.

(4) Der Ansatz nach Absatz 1 ist angemessen zu dokumentieren, so dass die Korrelations- und weiteren Annahmen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank nachvollziehbar sind.

(5) Die Berechnungen nach dem Ansatz nach Absatz 1 sind mindestens wöchentlich zu aktualisieren.

(6) Wenn ein Institut einen Ansatz nach Absatz 1 verwendet, der die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht vollständig erfüllt, aber im Einklang mit den institutsinternen Risikoberechnungsmethoden steht, darf es seinen Ansatz gleichwohl für die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwenden, wenn es nachweist, dass der Betrag, den das Institut nach seinem Ansatz anstelle des Betrags nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt, mindestens so hoch ist wie der Betrag, den das Institut bei vollständiger Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berücksichtigen müsste. Zur Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Voraussetzung hat das Institut die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank jährlich über die Anpassungen an seinem Ansatz zu unterrichten.

(7) § 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend. § 317 Absatz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass die vom Handel organisatorisch unabhängige Stelle die Ermittlung, Analyse und Kommentierung der Beträge für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko lediglich wöchentlich vornehmen muss und dass die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6, § 317 Absatz 4 und 5 sowie § 318d Absatz 2 ebenfalls von einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle zu erfüllen sind. § 317 Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 317 Absatz 1 und 2 sowie 4 bis 8 und die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6 sowie § 318d durch die Innenrevision zu überprüfen sind.

§ 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Parameter l 1

(1) Bei Ermittlung der potenziellen Verluste aufgrund von Ausfällen und aufgrund von Ratingmigrationen nach Maßgabe interner Ratings oder externer Bonitätsbeurteilungen (zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko) sind

  1. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99,9 Prozent und
  2. ein konstantes Risikoniveau über einen einjährigen Prognosehorizont

basierend auf durch tatsächliche Beobachtungen gewonnenen aktuellen Daten anzunehmen.

(2) Der zugrunde liegende Ansatz muss emittentenspezifische Konzentrationen sowie Konzentrationen, die in einem krisenhaften Marktumfeld innerhalb und zwischen Produktgruppen auftreten können, angemessen abbilden. Korrelationsannahmen müssen aus durch tatsächliche Beobachtungen gewonnenen Daten abgeleitet werden.

(3) Für Handelsbuch-Risikopositionen, die während des Umschichtungshorizonts nach den Absätzen 4 und 5 einem Ausfall oder einer Ratingmigration unterliegen, ist die Annahme zu treffen, dass sie zum Ende des Umschichtungshorizonts durch andere Handelsbuch-Risikopositionen ersetzt werden, so dass die Risikostruktur der Gesamtheit der Handelsbuch-Risikopositionen, die nach dem Ansatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigt werden, wieder ihrer anfänglichen Risikostruktur entspricht. Das Institut darf auch die Annahme treffen, dass es bei den Handelsbuch-Risikopositionen, die es nach diesem Ansatz berücksichtigt, über einen Zeitraum von einem Jahr keinerlei Zu- oder Abgänge vornimmt.

(4) Der Umschichtungshorizont ist anhand der Zeitspanne festzusetzen, die benötigt wird, um eine Handelsbuch-Risikoposition in einem krisenhaften Marktumfeld zu verkaufen oder gegen alle wesentlichen Preisrisiken abzusichern. Dabei ist die Höhe der Position zu beachten. Der Umschichtungshorizont muss sowohl systemische als auch institutsbezogene Krisensituationen widerspiegeln, unter konservativen Annahmen ermittelt werden und ist so zu bemessen, dass der Verkaufs- oder Absicherungsprozess der Handelsbuch-Risikoposition den Preis, zu dem der Verkauf oder das Absicherungs- geschäft stattfindet, nicht wesentlich beeinflusst. Dabei ist mindestens eine Zeitspanne von drei Monaten anzusetzen.

(5) Die Festlegung eines geeigneten Umschichtungshorizonts für eine nach dem Ansatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigte Handelsbuch-Risikoposition muss die institutsinterne Arbeits- und Ablauforganisation im Hinblick auf Bewertungsanpassungen und Management von zeitweise nicht liquiden Handelsbuch-Risikoposition einbeziehen. Bei Bildung von Positionsgruppen ist die Liquidierbarkeit der einzelnen Handelsbuch-Risikoposition im Rahmen der Festlegung des Umschichtungshorizonts angemessen zu berücksichtigen. Mit steigender Risikokonzentration ist der Umschichtungshorizont entsprechend nach oben anzupassen. Der Umschichtungshorizont für ein Portfolio, das das Institut zum Zweck der Verbriefung aufbaut, muss die Zeitspanne widerspiegeln, um ein Portfolio aufzubauen sowie zu verkaufen, zu verbriefen oder die wesentlichen Risikofaktoren in einem krisenhaften Marktumfeld abzusichern.

(6) § 316 Absatz 2 gilt für die dort aufgeführten Instrumente sowie für strukturierte Kreditderivate entsprechend. Bei der Bewertung und Schätzung von Preisrisiken für die genannten Finanzinstrumente muss das Institut das Ausmaß des zugrunde liegenden Modellrisikos angemessen beachten.

§ 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Absicherungsgeschäfte l 1

(1) Soweit ein Institut über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen in dem gleichen Finanzinstrument verfügt, braucht das Institut nur die Nettoposition berücksichtigen. Soweit ein Institut in seinem Handelsbuch über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen aus unterschiedlichen Finanzinstrumenten verfügt, darf das Institut Absicherungs- oder auch Diversifikationseffekte aus diesen Finanzinstrumenten nur dann für den Betrag berücksichtigen, den es mit seinem Ansatz ermittelt, wenn es den einzelnen Finanzinstrumenten explizit eigene Risikopositionen zuordnet und diese für seinen Ansatz berücksichtigt. Das Institut muss sowohl die Auswirkung wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Absicherungsgeschäfts und dem Ende des Umschichtungshorizonts auftreten, als auch wesentliche Basisrisiken berücksichtigen. Ein Institut darf ein Absicherungsgeschäft nur insoweit anrechnungsmindernd berücksichtigen, wie die Absicherung auch dann noch fortbesteht, wenn der Schuldner einem Kreditereignis oder einem anderen schwerwiegenden seine Bonität oder auch seinen Fortbestand als rechtliche Einheit betreffenden Ereignis unterliegt.

(2) Ein Institut darf für Handelsbuch-Risikopositionen, für die es eine dynamische Absicherungsstrategie einsetzt, mögliche künftige Absicherungsgeschäfte während des Umschichtungshorizonts nur dann anrechnungsmindernd berücksichtigen, wenn es für seinen Ansatz einheitliche Annahmen über die zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte für die Gesamtheit der einschlägigen Handelsbuch-Risikopositionen trifft, die Einbeziehung der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte zu einer besseren Risikomessung führt und die Märkte für die zur Absicherung verwendeten Instrumente liquide genug sind, um die Durchführbarkeit der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte auch in Krisenperioden zu gewährleisten. Verbleibende Risiken im Rahmen dynamischer Absicherungsstrategien müssen bei der Quantifizierung des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos berücksichtigt werden.

§ 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Validierung l 1

(1) Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Ansatzes nach § 318a Absatz 1 verfügen. Insbesondere muss es

  1. Korrelationsannahmen einschließlich der Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren sowie verwendete Bewertungsmodelle validieren;
  2. verschiedene Arten von Stresstests durchführen, um eine angemessene Modellgüte mit Blick auf mögliche Risikokonzentrationen sicherzustellen; diese Tests dürfen nicht nur tatsächlich eingetretene Ereignisse berücksichtigen;
  3. geeignete Methoden der quantitativen Validierung, einschließlich der Verwendung geeigneter interner Vergleichsmaßstäbe, verwenden.

(2) Der Ansatz nach § 318a Absatz 1 muss mit den Methoden des institutsinternen Risikomanagements im Einklang stehen.

§ 318e Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading l 1

(1) Ein Institut, das für eine Zinsnettoposition ein geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, darf mit Genehmigung der Bundesanstalt für diese Position zusätzlich einen eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP verwenden.

(2) Das Institut muss in seinem Ansatz nach Absatz 1 alle Wertänderungsrisiken auf Basis eines Wahrscheinlichkeitsniveaus von 99,9 Prozent über einen einjährigen Prognosehorizont erfassen. Dabei ist ein konstantes Risikoniveau anzunehmen, erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen von Liquidität, Konzentrationen, Absicherungsgeschäften und Optionalität widerzuspiegeln. Die Vorgaben nach § 316 Absatz 1 und 2 und nach § 317a Absatz 1 Nummer 1 und 6 gelten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Insbesondere müssen die folgenden Kriterien adäquat erfasst werden:

  1. das Risiko des mehrfachen Eintritts von Ausfallereignissen in tranchierten Instrumenten, einschließlich deren Reihenfolge,
  2. das Kreditspread-Risiko, einschließlich Gamma- und Cross-Gamma-Effekten,
  3. die Volatilität impliziter Korrelationen, einschließlich stochastischer Abhängigkeiten zwischen Kreditspreads und Korrelationen,
  4. Basisrisiken, insbesondere bezüglich
    1. der Bewertung eines Indexes und der Bewertung seiner Bestandteile und
    2. der impliziten Korrelation eines Indexes und der impliziten Korrelation nichtstandardisierter Portfolien,
  5. die Volatilität der prognostizierten Verlustquote, sofern diese einen Einfluss auf die Tranchenpreise hat, und
  6. soweit dynamische Absicherungsgeschäfte mit dem Ansatz nach Absatz 1 anrechnungsmindernd berücksichtigt werden, die Risiken aus unvollständiger Absicherung und die potenziellen Aufwendungen zur Nachadjustierung solcher Absicherungsgeschäfte.

(4) Für diese Zwecke muss das Institut

  1. über angemessene Marktdaten verfügen, um sicherzustellen, dass es die typischen Risiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz im Einklang mit den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfasst,
  2. durch Rückvergleich oder andere geeignete Methoden zeigen, dass seine Risikomessung die historische Wertentwicklung dieser Produkte angemessen erklärt, und
  3. sicherstellen, dass es die Positionen, für die es die Erlaubnis zur Einbeziehung in den Betrag nach Absatz 1 hat, von solchen, für die es keine Genehmigung hat, abgrenzen kann.

(5) Für die Gesamtheit der in den Ansatz nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikopositionen muss das Institut laufend spezielle, vorgegebene Krisen-Szenarien unterstellen. Diese müssen die Auswirkungen von in Krisensituationen veränderten Ausfallraten, Verlustquoten bei Ausfall, Kreditspreads und Korrelationen auf die Handelsergebnisse aus der Gesamtheit der in den Ansatz nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikopositionen beinhalten. Das Institut muss die Krisen-Szenarien mindestens wöchentlich berechnen und die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit dem zugehörigen Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2, mindestens vierteljährlich an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln. Wenn die Ergebnisse von Krisen-Szenarien darauf hinweisen, dass der Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 in wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird, dann muss das Institut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitteilen.

(6) Das Institut muss den Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 mindestens wöchentlich berechnen.

(7) § 318a Absatz 7 gilt entsprechend.

Teil 5
Offenlegung

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich, zum Offenlegungsmedium und zum Offenlegungsintervall

§ 319 Anwendungsbereich Offenlegung

(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden.

(2) Bei einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen.

(3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind.

(4) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils finden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keine Anwendung.

§ 320 Offenlegungsmedium 11a

(1) Die Offenlegungspflichtigen haben die nach diesem Teil unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a des Kreditwesengesetzes offenzulegenden Informationen auf deren eigener Internetseite oder in einem anderen geeigneten Medium zu veröffentlichen. Wenn die Informationen bereits im Rahmen anderer rechtlicher Publizitätspflichten pflichtgemäß oder freiwillig offengelegt wurden, kann unter Verweis auf die anderen Offenlegungsmedien die Veröffentlichung in den in Satz 1 genannten Medien unterbleiben. Das Offenlegungsmedium ist stetig zu nutzen.

(2) Die Tatsache der Veröffentlichung ist zusammen mit einem Hinweis auf das Offenlegungsmedium im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind über diese Bekanntmachung zu unterrichten. Eine Übermittlung der offenzulegenden Informationen erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt.

§ 321 Offenlegungsintervall

(1) Die Offenlegung nach diesem Teil hat jährlich zu erfolgen. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen häufigere Offenlegungen anordnen, insbesondere wenn dies aufgrund des Umfangs und der Struktur der Geschäfte sowie der Marktaktivität des Instituts angemessen ist.

(2) Die Offenlegung soll nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Daten und der externen Rechnungslegung zeitnah erfolgen.

Kapitel 2
Allgemeine inhaltliche Anforderungen der Offenlegung

§ 322 Risikomanagementbeschreibung in Bezug auf einzelne Risiken

Institute haben zu jedem einzelnen Risikobereich, einschließlich Adressenausfallrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko und Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs, im Hinblick auf Ziele und Grundsätze des Risikomanagements zu beschreiben:

  1. Strategien und Prozesse;
  2. Struktur und Organisation der Risikosteuerung;
  3. Art und Umfang der Risikoberichte und/oder des Managementinformationssystems;
  4. Grundzüge der Absicherung oder Minderung von Risiken sowie die Strategien und Prozesse zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen.

§ 323 Angaben zum Anwendungsbereich dieser Verordnung

(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:

  1. Der Name des in der Gruppenhierarchie zuoberst stehenden Unternehmens, auf das diese Verordnung anzuwenden ist;
  2. ein Überblick über die grundlegenden Unterschiede zwischen der handelsrechtlichen Konsolidierung und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes, mit einer kurzen Beschreibung derjenigen Unternehmen innerhalb der Gruppe, die
    1. vollkonsolidiert werden,
    2. quotal konsolidiert werden,
    3. der Abzugsmethode unterliegen und
    4. weder konsolidiert noch abgezogen werden;
  3. alle Einschränkungen oder andere bedeutende Hindernisse für die Übertragung von Finanzmitteln oder haftendem Eigenkapital innerhalb der Gruppe,
  4. bei Inanspruchnahme der in § 2a des Kreditwesengesetzes genannten Ausnahmen für gruppenangehörige Institute, eine Darstellung, inwieweit die in § 2a des Kreditwesengesetzes genannten Bedingungen erfüllt werden.

(2) In quantitativer Hinsicht ist der Gesamtbetrag der Kapitalunterdeckung aller Tochtergesellschaften, die nicht in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogen sind, sondern deren Beteiligung vom haftenden Eigenkapital abgezogen wurde, offenzulegen; diese Tochtergesellschaften sind namentlich aufzuführen.

§ 324 Eigenmittelstruktur

(1) In qualitativer Hinsicht sind zusammenfassende Angaben zu den Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale sämtlicher Eigenmittelinstrumente offenzulegen. Gesondert zu berichten ist dabei über sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, insbesondere über Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist.

(2) In quantitativer Hinsicht sind gesondert offenzulegen:

  1. der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach § 10 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes und dessen Zusammensetzung, getrennt nach den einzelnen Eigenkapitalbestandteilen und Abzugspositionen; dazu gehört auch das sonstige Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, darunter insbesondere Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist,
  2. die Summe aus Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 2b des Kreditwesengesetzes und Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 2c des Kreditwesengesetzes,
  3. die Summe der Kapitalabzugspositionen nach § 10 Abs. 6 und 6a des Kreditwesengesetzes, mit gesondertem Ausweis der Abzugsbeträge nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, und
  4. der Gesamtbetrag des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes und der anrechenbaren Drittrangmittel nach § 10 Abs. 2c des Kreditwesengesetzes.

§ 325 Angemessenheit der Eigenmittelausstattung l 1

(1) In qualitativer Hinsicht ist eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt, offenzulegen.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

  1. im KSa die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den KSA-Forderungsklassen;
  2. im IRBa die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den IRBA-Forderungsklassen; die Eigenkapitalanforderung aus der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen gegliedert nach den Anrechnungsverfahren, im einfachen Risikogewichtungsansatz weiter gegliedert nach börsennotierten Beteiligungen, nicht börsennotierten, aber hinreichend diversifizierten Beteiligungen und sonstigen Beteiligungen, sowie gesondert Angabe der Eigenkapitalanforderung für Beteiligungen, die dauerhaft oder befristet von der Anwendung des IRBa ausgenommen sind;
  3. für das Handelsbuch die Eigenmittelanforderung insgesamt für Marktrisikopositionen im Standardansatz oder im Modellierungsverfahren;
  4. die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko im Basisindikatoransatz, im Standardansatz oder im fortgeschrittenen Messansatz;
  5. die Eigenmittelanforderung insgesamt sowie deren Verhältnis zum Kernkapital als Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2; ferner die Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der signifikanten Institutstochtergesellschaften auf Einzelebene oder unterkonsolidierter Ebene.

§ 326 Offenlegungsanforderungen zu derivativen Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen

(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:

  1. eine Beschreibung der Methode, nach der die interne Kapitalallokation und die Obergrenzen für Kredite an Kontrahenten zugeteilt werden;
  2. eine Beschreibung der Verfahren zur Hereinnahme von Sicherheiten und zur Bildung von Kreditrisikovorsorge;
  3. eine Beschreibung der Vorschriften über die Behandlung von Korrelationen von Markt- und Kontrahentenrisiken;
  4. eine Beschreibung der Auswirkung des Sicherheitsbetrags, den das Kreditinstitut bei einer Herabstufung des Ratings zur Verfügung stellen müsste.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

  1. für Kontrakte die Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte vor Ausübung von Aufrechnungsmöglichkeiten und vor Anrechnung von Sicherheiten, Aufteilung dieser Beträge auf die Kontraktarten Zins, Währung, Aktien, Kreditderivate, Waren und Sonstige, Aufrechnungsmöglichkeiten, anrechenbare Sicherheiten, positive Wiederbeschaffungswerte nach Aufrechnung und Sicherheiten;
  2. für Kontrakte der Betrag des anzurechnenden Kontrahentenausfallrisikos nach der jeweils angewendeten Methode;
  3. für Absicherungsgeschäfte mit Kreditderivaten der Nominalwert der Absicherung;
  4. für das Kreditderivatgeschäft eine Aufgliederung des Nominalwertes in Geschäfte für das eigene Kreditportefeuille und solche aus Vermittlertätigkeit, weiter aufgegliedert nach der Art der Kreditderivate und nach der eigenen Käufer- oder Verkäuferposition;
  5. der Faktor nach § 223 Abs. 6 für den Fall, dass dem Kreditinstitut von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Schätzung dieses Faktors erteilt worden ist.

§ 327 Adressenausfallrisiko: Allgemeine Ausweispflichten für alle Institute

(1) In qualitativer Hinsicht sind über die allgemeine Offenlegungspflicht hinaus offenzulegen:

  1. die für die Zwecke der Rechnungslegung verwendete Definition von "in Verzug" und "notleidend" und
  2. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren bei der Bildung der Risikovorsorge.

Die Offenlegung ergänzender Angaben nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn dies im Rahmen anderer gesetzlicher Offenlegungspflichten erfolgt.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

  1. der Gesamtbetrag der Forderungen ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken, jeweils aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Forderungsarten; weichen die Beträge am Offenlegungsstichtag wesentlich von den Durchschnittsbeträgen ab, so sind auch die Durchschnittsbeträge offenzulegen;
  2. die Verteilung der Forderungen auf bedeutende Regionen, jeweils aufgegliedert nach wesentlichen Forderungsarten;
  3. die Verteilung der Forderungen auf Branchen oder Schuldnergruppen, jeweils aufgegliedert nach Forderungsarten;
  4. eine Gliederung der verschiedenen Forderungsarten nach den vertraglichen Restlaufzeiten;
  5. eine Gliederung der notleidenden und der in Verzug geratenen Forderungen nach wesentlichen Branchen oder Schuldnergruppen sowie gesondert nach bedeutenden Regionen, jeweils mit ihren
    1. zuzuordnenden Beständen an Einzel- und Pauschalwertberichtigungen und Rückstellungen sowie
    2. im Falle der Aufgliederung nach wesentlichen Branchen oder Schuldnergruppen auch den zuzuordnenden Aufwendungen für Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, für Rückstellungen und für Direktabschreibungen sowie den zuzuordnenden Eingängen auf abgeschriebene Forderungen im Berichtszeitraum;
  6. jeweils gesondert die Veränderungen der Einzelwertberichtigungen, der Pauschalwertberichtigungen und der Rückstellungen im Kreditgeschäft unter Angabe des Anfangsbestands, der Fortschreibungen in der Berichtsperiode, der Auflösungen, des Verbrauchs, der wechselkursbedingten und sonstigen Veränderungen sowie des Endbestands der Berichtsperiode.

§ 328 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei KSA-Forderungsklassen

(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:

  1. die Namen der nominierten Ratingagenturen und gegebenenfalls der herangezogenen Exportversicherungsagenturen sowie eine Begründung für etwaige Änderungen des Kreises der nominierten Agenturen;
  2. die KSA-Forderungsklassen, für die Ratingagenturen jeweils nominiert sind;
  3. eine Beschreibung des Prozesses zur Übertragung von Bonitätsbeurteilungen von Emissionen auf Forderungen.

(2) In quantitativer Hinsicht ist die jeweilige Summe der Positionswerte vor und nach Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, die nach den §§ 26 bis 40 und der aufsichtsrechtlichen Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zu Bonitätsstufen einer bestimmten Bonitätsstufe zugeordnet sind oder von den Eigenmitteln abgezogen wurden, offenzulegen.

§ 329 Adressenausfallrisiko: Weitere Offenlegungsanforderungen

(1) Institute, die ihre risikogewichteten Positionswerte für IRBA-Positionen, für die das einfache Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet werden muss, berechnen, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den nach § 97 Abs. 1 ermittelten Risikogewichtskategorien zugeordnet sind.

(2) Institute, die zur Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten für IRBA-Beteiligungspositionen das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen verwenden, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den einfachen IRBA-Risikogewichtskategorien nach § 98 zugeordnet sind.

§ 330 Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko l 1

(1) Für diejenigen Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten Anrechnungsbeträge und Teilanrechnungsbeträge offenlegen.

(1a) In Bezug auf die Zinsnettopositionen des CTP, die das Institut nicht nach einem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e berücksichtigt, muss das Institut den Betrag nach § 303 Absatz 5b offenlegen. In Bezug auf sämtliche Verbriefungspositionen und nthto-default-Kreditderivate, die ein Institut nicht dem CTP zuordnet, muss das Institut den Betrag offenlegen, der auf diese Positionen als Teil des Betrags nach § 303 Absatz 1 Satz 7 entfällt.

(2) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:

  1. für jedes nach diesem Risikomodell berücksichtigte Unter-Portfolio:
    1. die Eigenschaften des verwendeten Risikomodells,
    2. bei Verwendung eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und bei Verwendung eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e jeweils die verwendeten Methoden und die nach dem jeweiligen Ansatz berücksichtigten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Instituts bei der Bestimmung der Umschichtungshorizonte, ferner seiner Methodik, mit der es die Einhaltung der Anforderungen des § 318a Absatz 2 Satz 1 und des § 318e Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 318a Absatz 2 Satz 1 gewährleistet, sowie seiner Verfahren zur Validierung des jeweiligen Ansatzes,
    3. eine Beschreibung der verwendeten Krisenszenarien,
    4. eine Beschreibung der Verfahren zur Validierung des Risikomodells;
  2. inwieweit die Bundesanstalt dem Institut genehmigt hat, Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge nach seinem eigenen Risikomodell und gegebenenfalls nach dem eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und dem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e zu ermitteln;
  3. eine Beschreibung über das Ausmaß und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen des § 1a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.

(3) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:

  1. der höchste, der niedrigste und der letzte potenzielle Risikobetrag und potenzielle Krisen-Risikobetrag  mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offenlegung sowie der Durchschnitt dieser potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge über diesen Zeitraum;
  2. ein Vergleich der täglich jeweils zum Geschäftsschluss ermittelten potenziellen Risikobeträge mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2 ermittelten Wertänderungen des Portfolios, einschließlich einer Auswertung aller wesentlicher Überschreitungen eines solchen potenziellen Risikobetrags durch eine solche Wertänderung eines Portfolios während des Bezugszeitraums der Offenlegung.

(4) Soweit ein Institut für Zinsnettopositionen ein eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, sind der höchste, der niedrigste und der letzte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko sowie der Durchschnitt dieser Beträge über den Bezugszeitraum offenzulegen. Weiterhin sind für jedes in den eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko einbezogene Unter-Portfolio der Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und der durchschnittliche gewichtete Umschichtungshorizont offenzulegen.

(5) Sofern der Betrag zur Berücksichtigung der Wertänderungsrisiken aus dem CTP mittels eigenem Ansatz nach § 318e ermittelt wird, sind zusätzlich der höchste, der niedrigste und der letzte dieser Beträge sowie der Durchschnitt dieser Beträge über diesen Zeitraum offenzulegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 331 Offenlegungsanforderungen zum operationellen Risiko

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des bankaufsichtlichen Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko ist offenzulegen.

(2) Institute, die den fortgeschrittenen Messansatz anwenden, haben dieses Verfahren und die darin berücksichtigten internen und externen Faktoren zu erläutern. Im Falle der teilweisen Anwendung verschiedener Verfahren sind die jeweiligen Anwendungsbereiche offenzulegen.

§ 332 Offenlegungsanforderungen für Beteiligungen im Anlagebuch

Im Bezug auf die Beteiligungen im Anlagebuch sind offenzulegen:

  1. in qualitativer Hinsicht eine Differenzierung zwischen Positionen anhand der mit ihnen verfolgten Zielsetzung, einschließlich solchen mit einer Gewinnerzielungsabsicht und solchen, die aus strategischen Gründen eingegangen wurden, sowie ein Überblick über die verwendeten Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze. Hierzu gehören die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Methoden sowie wesentliche Änderungen dieser Methoden;
  2. in quantitativer Hinsicht
    1. der in der Bilanz ausgewiesene Wert und der beizulegende Zeitwert einer Beteiligung; für gehandelte Wertpapiere ein Vergleich zu dem notierten Börsenwert, wenn sich dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert unterscheidet;
    2. Art, Natur und Betrag der Beteiligungspositionen, aufgegliedert nach börsengehandelten Positionen, nicht an einer Börse gehandelten Beteiligungen in unter bankaufsichtlichen Gesichtspunkten hinreichend diversifizierten Portfolien, und anderen Beteiligungspositionen;
    3. die kumulierten realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Abwicklungen im Berichtszeitraum;
    4. die gesamten unrealisierten Neubewertungsgewinne oder -verluste sowie die latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und die davon im Kern- oder Ergänzungskapital berücksichtigten Beträge.

§ 333 Offenlegung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch

(1) In qualitativer Hinsicht sind die Art des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch sowie die dazugehörenden Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen betreffend vorzeitiger Kreditrückzahlungen und das Verhalten von Anlegern bei unbefristeten Einlagen, sowie die Häufigkeit der Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch offenzulegen.

(2) In quantitativer Hinsicht sind nach Maßgabe der Methode der Unternehmensleitung zur Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch der Zuwachs oder der Rückgang der Erträge oder des ökonomischen Wertes oder einer anderen relevanten Bezugsgröße im Falle eines Zinsschocks, gegebenenfalls aufgeteilt nach Währungen, offenzulegen.

§ 334 Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen l 1

(1) Institute haben in qualitativer Hinsicht folgende Angaben offenzulegen, wobei die Angaben für Verbriefungspositionen des Handelsbuchs und des Anlagebuchs jeweils getrennt erfolgen sollen:

  1. eine Erläuterung der Ziele des Instituts in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;
  2. die Art der nicht adressenausfall- oder marktbezogenen Risiken einschließlich des Liquiditätsrisikos in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;
  3. für zurückbehaltene und übernommene Wiederverbriefungspositionen die Art der Risiken bezüglich der Rangigkeit der der Wiederverbriefung zugrunde liegenden primären Verbriefungspositionen, sowie auch bezogen auf die diesen primären Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Vermögensgegenstände;
  4. die verschiedenen vom Institut übernommenen Funktionen im Verbriefungsprozess;
  5. Angaben zu dem jeweiligen Umfang der Aktivitäten des Instituts in den einzelnen Funktionen;
  6. eine Darstellung der Prozesse zur Beobachtung von Veränderungen des Adressenausfallrisikos und des Marktrisikos der Verbriefungspositionen, insbesondere wie die Entwicklung der verbrieften Forderungen die Werthaltigkeit der Verbriefungspositionen beeinflusst, sowie eine Darstellung, wie sich diese Prozesse bei Wiederverbriefungen davon unterscheiden;
  7. eine Darstellung der Grundsätze für die Nutzung von Absicherungsgeschäften zur Risikominderung zurückbehaltener Wiederverbriefungs- und anderer Verbriefungspositionen, einschließlich einer nach Art der Risikopositionen gegliederten Aufstellung der wesentlichen Gegenparteien;
  8. eine Darstellung der Verfahren, die das Institut zur Bestimmung der risikogewichteten Verbriefungspositionswerte für die von ihm zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen verwendet, einschließlich der Arten der Verbriefungspositionen innerhalb des jeweils angewendeten Verfahrens;
  9. eine Beschreibung der Arten von Verbriefungszweckgesellschaften, die das Institut als Sponsor benutzt, um Positionen Dritter zu verbriefen, einschließlich einer Darstellung, ob, in welcher Form und in welchem Umfang das Institut Adressrisikopositionen, getrennt nach bilanziellen und außerbilanziellen Adressrisikopositionen, gegenüber solchen Zweckgesellschaften hat; darüber hinaus eine Liste der Unternehmen, die es verwaltet oder berät und die in Verbriefungspositionen solcher Verbriefungstransaktionen investieren, für die das Institut als Originator oder Sponsor gilt;
  10. eine Zusammenfassung der institutseigenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verbriefungen, insbesondere,
    1. ob die Verbriefungstransaktionen als Verkäufe oder als Refinanzierungen behandelt werden,
    2. die Vereinnahmung von Verkaufsgewinnen,
    3. die Methoden, Grundannahmen sowie Daten- und Parametergrundlagen bei der Bewertung von Verbriefungspositionen und wie sich diese im Vergleich zur Vorperiode verändert haben,
    4. die Behandlung von Verbriefungstransaktionen ohne Forderungsübertragung,
    5. die Bewertungsmethoden für zur Verbriefung vorgesehene Vermögensgegenstände und Angaben darüber, ob sie dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zuzurechnen sind,
    6. die Grundsätze zur bilanziellen Berücksichtigung von Verpflichtungen, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen;
  11. die Namen der bei Verbriefungen eingesetzten Ratingagenturen und die Arten der Verbriefungspositionen, für die die jeweilige Ratingagentur verwendet wurde;
  12. eine Darstellung der verwendeten internen Einstufungsverfahren nach § 259 einschließlich
    1. der Struktur der internen Einstufungsprozesse sowie der jeweiligen Beziehungen zwischen den internen Einstufungen einerseits und den externen Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen, auf denen ein internes Einstufungsverfahren aufbaut, andererseits,
    2. der Nutzung von internen Einstufungsverfahren für andere Zwecke als der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen nach diesem Verfahren,
    3. der für einen internen Einstufungsprozess eingesetzten Kontrollmechanismen, insbesondere einer Erörterung der Unabhängigkeit und des Verantwortungsbereichs der mit Kontrollfunktionen eingesetzten internen oder externen Stellen sowie der von diesen verwendeten Überprüfungsverfahren, und
    4. der Forderungsarten, auf die ein internes Einstufungsverfahren angewendet wird, sowie der Stressfaktoren je Forderungsart, die für die Ermittlung der relevanten Verlustpuffer bei der Zuordnung zu Bonitätsstufen verwendet werden, sowie
  13. eine Erläuterung der im Berichtszeitraum aufgetretenen wesentlichen Veränderungen der quantitativen Informationen, die nach den Absätzen 2 bis 4 offengelegt wurden.

(2) Institute haben in quantitativer Hinsicht unterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, jeweils gegliedert nach der Art der verbrieften Forderungen, folgende Angaben offenzulegen:

  1. die Summe der ausstehenden, vom Institut verbrieften Forderungsbeträge, unterteilt nach Verbriefungstransaktionen mit und ohne Forderungsübertragung, sowie Verbriefungstransaktionen, bei denen das Institut nur als Sponsor agiert;
  2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen bilanziellen Verbriefungspositionen einerseits und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen andererseits;
  3. die Summe der zur Verbriefung vorgesehenen Vermögensgegenstände;
  4. für Verbriefungstransaktionen nach den §§ 245 und 262, für die das Institut als Originator gilt und zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, die Adressenausfallrisikopositionen aus in Anspruch genommenen Beträgen des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des Originators und dem Investorenanteil, sowie die Kapitalanforderungen für den in Anspruch und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des Originators und dem Investorenanteil;
  5. die Summe der bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes abzuziehenden oder mit einem Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen;
  6. eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Berichtsperiode, einschließlich des Betrags der effektiv verbrieften Forderungen, sowie die aus dem Verkauf der verbrieften Forderungen realisierten Gewinne oder Verluste.

(3) Institute haben in quantitativer Hinsicht, unterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, auch folgende Angaben offenzulegen:

  1. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen und die daraus resultierenden Eigenkapitalanforderungen, gegliedert nach Wiederverbriefungs- und anderen Verbriefungspositionen sowie für jeden zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten Ansatz weiter untergliedert in eine aussagekräftige Zahl von Bändern an Verbriefungsrisikogewichten, wobei für die Verbriefungspositionen des Handelsbuchs jeweils das Verbriefungsrisikogewicht zugrunde zu legen ist, das nach § 303 Absatz 5 oder 5a für sie als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition zu verwenden wäre und
  2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungspositionen vor und nach Anrechnung von Absicherungsgeschäften oder Versicherungen und der Umfang der Absicherung durch Garantiegeber, gegliedert nach Bonitätskategorie oder Name der Garantiegeber.

(4) Institute haben in quantitativer Hinsicht auch folgende Angaben offenzulegen:

  1. für vom Institut verbriefte Forderungen, die das Institut, wären sie nicht verbrieft, dem Anlagebuch zuzurechnen hätte und für die das Institut als Originator gilt, die Summe der notleidenden und in Verzug geratenen Forderungen und die vom Institut in der Berichtsperiode hierzu erfassten Verluste gegliedert nach Art der verbrieften Forderungen sowie
  2. für Handelsbuch-Risikopositionen, die das Institut verbrieft hat und die es gleichwohl als Handelsbuch-Risikopositionen für die Bemessung der Eigenmittelanforderung berücksichtigt, eine Aufgliederung danach, ob sie Teil von Verbriefungstransaktionen mit oder ohne Forderungsübertragung sind und nach Art der verbrieften Forderungen.

Kapitel 3
Qualifizierende Anforderungen bei der Nutzung besonderer Instrumente oder Methoden

§ 335 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei Forderungsklassen, für die der IRBa verwendet wird

(1) Institute, die risikogewichtete Positionswerte nach dem IRBa ermitteln, haben in qualitativer Hinsicht folgende Informationen offenzulegen:

  1. die im Rahmen des IRBa durch die Bundesanstalt zugelassenen Verfahren oder genehmigten Übergangsregelungen;
  2. eine Darstellung und Erläuterung
    1. der Struktur des internen Ratingsystems und der Beziehung zwischen der internen Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools und externen Bonitätsbeurteilungen,
    2. der Nutzung der internen Schätzungen zu anderen Zwecken als der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte nach dem IRBA,
    3. des Prozesses der Steuerung und Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken sowie
    4. der Kontrollmechanismen für das Ratingsystem, einschließlich der Erörterung der Unabhängigkeit, der Verantwortlichkeitsstrukturen und der Überprüfung des Ratingsystems;
  3. eine Beschreibung des internen Prozesses zur Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools, getrennt für folgende Forderungsklassen:
    1. Zentralregierungen,
    2. Institute,
    3. Unternehmen, Klein- und mittelständischen Unternehmen, Spezialfinanzierungen und angekauften Forderungen, die als Unternehmensforderungen behandelt werden,
    4. Mengengeschäft, jeweils für grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Positionen des Mengengeschäfts, qualifizierte revolvierende IRBA-Positionen des Mengengeschäfts, und sonstige IRBA-Positionen des Mengengeschäfts sowie
    5. Beteiligungspositionen.

(2) Institute, die risikogewichtete Positionswerte nach dem IRBa ermitteln, haben in quantitativer Hinsicht folgende Informationen offenzulegen:

  1. die Summe der Positionswerte für jede der in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten IRBA-Forderungsklassen. Positionen, die den Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und c zugeordnet sind und für die das Institut eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall oder der IRBA-Konversionsfaktoren für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwendet, sind getrennt von den Positionen auszuweisen, für die die Institute solche Verfahren nicht anwenden;
  2. für jede der Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c und e jeweils für eine hinreichende Anzahl von Ratingstufen für Schuldner (einschließlich "Ausfall"), die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglicht, jeweils:
    1. der Gesamtbetrag der Positionswerte, in den Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und c als Summe der ausstehenden Kreditbeträge und der Positionswerte von nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen, in der Forderungsklasse nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e als ausstehende Beträge,
    2. von Instituten, die ihre eigenen Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwenden, der mit den Positionswerten gewichtete Durchschnitt der Verlustquote bei Ausfall in Prozent,
    3. das mit den Positionswerten gewichtete Durchschnittsrisikogewicht sowie
    4. von Instituten, die ihre eigenen Schätzungen der IRBA-Konversionsfaktoren zur Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwenden, der Gesamtbetrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen und der durchschnittliche Positionswert für jede Forderungsklasse;
  3. für jedes der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Teilportfolien des Mengengeschäfts entweder die Offenlegungsanforderungen nach Nummer 2 oder eine Analyse der Forderungen bezüglich einer hinreichenden Anzahl von erwarteten Verlustraten, die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglicht;
  4. tatsächliche Verluste in Form von Direktabschreibungen und Wertberichtigungen im vorhergehenden Berichtszeitraum für jede Forderungsklasse, beim Mengengeschäft für jedes der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Teilportfolien und wie sich diese von den vorangegangenen Erfahrungswerten abheben;
  5. eine Beschreibung derjenigen Faktoren, die die Verlusthistorie im Berichtszeitraum beeinflusst haben, ob beispielsweise das Institut eine höhere als die durchschnittliche Ausfallrate oder höhere als durchschnittliche Verlustquoten bei Ausfall hatte;
  6. die Schätzungen des Instituts in einer Gegenüberstellung zu den tatsächlich eingetretenen Ergebnissen über einen längeren Zeitraum. Hierzu gehören mindestens Informationen über die Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlich eingetretenen Verlusten für jede Forderungsklasse. Der betrachtete Zeitraum sollte hinreichend lang sein, um eine aussagekräftige Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Prozesses zur Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools für jede Forderungsklasse zu ermöglichen. Wenn dies zweckdienlich ist, haben Institute dies weiter zu untergliedern und eine Analyse der realisierten Ausfallraten sowie, soweit das Institut eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet, der realisierten Verlustquoten bei Ausfall und/oder im Vergleich zu den jeweiligen Schätzwerten, die nach Nummer 2 offenzulegen sind, anzugeben.

§ 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen l 1

(1) Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in qualitativer Hinsicht die folgenden Informationen offenzulegen:

  1. die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht;
  2. die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;
  3. eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden;
  4. die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität;
  5. Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der erhaltenen Kreditrisikominderungen.

(2) Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in quantitativer Hinsicht, soweit anwendbar, nach dem Gebrauch von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen, die folgenden Informationen offenzulegen:

  1. für Institute, die den KSa anwenden, oder IRBA-Institute sind, die in Bezug auf die jeweiligen IRBA-Forderungsklassen keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne KSA- oder IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, die gebildet werden durch
    1. berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren,
    2. berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Lebensversicherungen nach § 170;
    3. sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
  2. für IRBA-Institute, die eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, insbesondere diejenigen, die gebildet werden durch Garantien oder Kreditderivate.

Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen.

§ 337 Instrumente zur Verlagerung operationeller Risiken

Institute, die fortgeschrittene Messansätze zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderen Instrumenten zur Risikoverlagerung zum Zwecke der Verringerung des operationellen Risikos offenzulegen.

Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 338 Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung

(1) Bei Antragstellung auf Zulassung zum IRBa vor dem 1. Januar 2010 reduziert sich der Zeitraum für Erfahrungen mit Ratingsystemen nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2009 auf ein Jahr und der Zeitraum für Erfahrungen mit Schätzungen von Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren außerhalb des Mengengeschäfts nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2008 auf zwei Jahre.

(2) Bis zum 31. Dezember 2012 darf der Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten selbstgeschätzten Verlustquoten bei Ausfall aller durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten IRBA-Positionen der Forderungsklasse Mengengeschäft ohne Garantie einer Zentralregierung nicht geringer als 10 Prozent sein.

(3) Bis zum 31. Dezember 2012 darf als aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall

  1. für die durch Sicherheiten der Kategorie Grundpfandrechtliche Besicherung vollständig besicherte Teilbemessungsgrundlage, wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nicht nachrangig sind, abweichend von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b ein Wert von 30 Prozent,
  2. für vorrangige IRBA-Positionen, die durch Gewerbeimmobilien-Leasing gebildet werden, ein Wert von 30 Prozent,
  3. für vorrangige IRBA-Positionen, die durch Investitionsgüter-Leasing gebildet werden, ein Wert von 35 Prozent

verwendet werden.

(4) Bis zum 31. Dezember 2017 darf ein IRBA-Institut Beteiligungspositionen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 gehalten werden, zusätzlich zu den Beteiligungspositionen nach § 70 Satz 1 Nr. 8 und 9 von der Anwendung des IRBa ausnehmen. Die nach Satz 1 ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der bereits vor dem 1. Januar 2008 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht den Beteiligungsanteil nach § 102 Abs. 2 an diesem Unternehmen erhöht. Satz 1 gilt nicht

  1. für den über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehenden Anteil, wenn sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht,
  2. für Beteiligungen, die zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

Die Eigenkapitalanforderungen für die nach Satz 1 von der Anwendung des IRBa ausgenommenen Beteiligungspositionen werden nach den §§ 24 bis 54 ermittelt.

(5) Eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der IRBA-Konversionsfaktoren für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie fortgeschrittene Messansätze zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko dürfen erst ab dem 1. Januar 2008 verwendet werden.

(6) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut bei der Zuordnung von KSA-Positionen, die ursprünglich der KSA-Forderungsklasse Unternehmen, sonstige öffentliche Stellen oder Mengengeschäft zugeordnet waren, gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, zur KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen anstelle der in § 25 Abs. 16 Satz 1 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen. Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnende IRBA-Positionen gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs. 7 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, bei der Definition des Ausfalls anstelle der in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen.

§ 339 Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung l 1 12

(1) Ein Institut, das den Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken vollständig oder teilweise nach dem IRBa ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3 bis 5b genannten Beträge unterschreitet.

(2) Ein Institut, das den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 bis 5b genannten Beträge unterschreitet.

(3) In dem ersten Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung 95 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13.555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17.077), (Grundsatz I) in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(4) In dem zweiten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung 90 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5) In dem dritten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht diese Mindesteigenmittelausstattung 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5a) In dem vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem bis zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBa nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5b) In dem vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine Zulassung zum IRBa nach § 278 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 2009 erteilt worden ist und das zuvor weder eine Zulassung zum IRBa noch eine Zulassung zum fortgeschrittenen Messansatz hatte,

  1. 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste, oder
  2. vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt, 80 Prozent der Summe der Beträge, die das Institut nach der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung dieser Verordnung für
    a) Adressrisikopositionen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz und den Abwicklungsrisikopositionen nach den §§ 15 und 16 ,
    b) das operationelle Risiko nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz und
    c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(6) Bei den Berechnungen nach den Absätzen 3 bis 5b ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital ohne die in § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 und § 10 Abs. 6a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzurechnenden Beträge zu berücksichtigen.

(7) Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 fallen, nach Zustimmung der Bundesanstalt den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko alternativ zu den in § 269 Abs. 2 genannten Ansätzen berechnen, wenn ihre tägliche Handelsbuchposition 50 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigt und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, die mit Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenhandel befasst sind, während des Geschäftsjahres nicht über 100 liegt. Die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko ist in diesem Fall mindestens der niedrigere Wert

  1. des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach § 269 Abs. 2 und
  2. von 12/88 des höheren Wertes
    1. der Summe der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ohne den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und
    2. des Betrags der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes; § 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

Bei Anwendung von Satz 2 Nr. 2 ist der ermittelte Wert zumindest jährlich in angemessenen Stufen an den Anrechnungsbetrag nach § 269 Abs. 2 bis § 293 heranzuführen. Die Anwendung der Sätze 1 bis 3 darf nicht zu einer Verringerung des Gesamtumfangs der Eigenkapitalanforderungen bei dem betreffenden Institut im Vergleich zu den Anforderungen am 31. Dezember 2006 führen, es sei denn, eine derartige Verringerung ist durch eine Verringerung des Geschäftsvolumens des Instituts gerechtfertigt.

(8) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Standardansatz ermitteln, dürfen bis zum 31. Dezember 2012 für das regulatorische Geschäftsfeld Handel einen Betafaktor von 15 Prozent verwenden, wenn mindestens 50 Prozent des nach § 273 Abs. 1 bestimmten relevanten Indikators dem Geschäftsfeld Handel zuzuordnen sind.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(11) Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein Institut bei der Berechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Immobilienleasinggeschäfte mit im Inland belegenen Büroräumen oder sonstigen gewerblichen Räumen ein Risikogewicht von 50 Prozent ansetzen, wenn die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Nummer 1 und 2 sowie in § 35 Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(12) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Bundesanstalt bei der Bestimmung des besicherten Teils eines überfälligen Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen.

(13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 26 Nr. 2 Buchstabe b berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.

(14) (aufgehoben)

(15) (aufgehoben)

(16) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut für Investmentanteile nach § 294 Abs. 6 Satz 1 bis 8 auf die anteilige Berücksichtigung entsprechend der tatsächlichen Währungszusammensetzung verzichten, wenn der Anteil der auf Fremdwährung oder Gold lautenden Bestandteile des Sondervermögens nicht mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

(17) Die Anforderung des § 164 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 von einem Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wäre, als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegebene Garantie. Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.

(18) Die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Nummer 2 genannte Voraussetzung des § 20a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 eingegangene KSA-Position, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert ist. Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.

(19) Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein Institut die KSA-Bemessungsgrundlage für eine der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zugeordnete KSA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige KSA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, sondern als den durch die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert des Restwerts des Leasinggegenstands ermitteln. Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein IRBA-Institut die Bemessungsgrundlage für eine der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnete IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige IRBA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 100 Abs. 9 Nr. 1, sondern als den durch die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert des Restwerts des Leasinggegenstands ermitteln.

(20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten Positionswert nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz bestimmt.

(21) § 271 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

(22) Die Anforderung nach § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass eine in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbare Erklärung der Ratingagentur vorliegen muss, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst, ist

  1. nur anzuwenden auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem 31. Dezember 2010 erstmals durchgeführt werden, und
  2. ab dem 1. Januar 2015 auch anzuwenden auf vor dem 31. Dezember 2010 begonnene Verbriefungstransaktionen, bei denen nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.

(23) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut für die Gesamtheit seiner vor dem 31. Dezember 2010 begründeten Verbriefungspositionen die IRBA-Fähigkeit weiter nach § 226 Absatz 4 Satz 2 in der vor dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieser Verordnung bestimmen.

(24) Bis zum 31. Dezember 2013 darf ein Institut abweichend von § 303 Absatz 1 Satz 7 in der ab dem 31. Dezember 2011 geltenden Fassung den Teilanrechnungsbetrag auch für Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind, analog zu § 303 Absatz 5b ermitteln. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag ersetzt in der Summenbildung nach § 303 Absatz 1 Satz 7 die Summe der Berücksichtigungsbeträge der Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind. Unabhängig davon, ob ein Institut das Wahlrecht nach Satz 1 nutzt, muss es die Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind, nach der Art ihrer Referenzverbindlichkeiten gruppieren und der Deutschen Bundesbank für jede Gruppe die Summe der Berücksichtigungsbeträge über alle Verbriefungspositionen melden, die der Gruppe zugerechnet sind.

§ 340 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

.

Tabellen Anlage 1   l 1

Tabelle 1
(zu § 20 Abs. 1)
Volatilitätsrate Erhöhung Wiedereindeckungsanfwand

Restlaufzeit Zinsbezogene
Geschäfte
Währungskurs- und goldpreis
bezogene Geschäfte
Aktienkurs-
bezogene
Geschäfte
Edelmetallpreis-
bezogene Geschäfte
(ohne Gold)
Rohwarenpreis-
bezogene und
sonstige Geschäfte
bis 1 Jahr 0,0% 1,0% 6,0% 7,0% 10,0%
über 1 Jahr bis 5 Jahre 0,5% 5,0% 8,0% 7,0% 12,0%
über 5 Jahre 1,5% 7,5% 10,0% 8,0% 15,0%

Tabelle 2
(zu § 23)
Volatilitätsrate laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand

Lautzeit Ausschließlich zinsbezogene
Geschäfte (Restlaufzeit)
Währungskurs- und goldpreisbezogene
Geschäfte (Ursprungslaufzeit)
bis 1 Jahr 0,5% 2,0%
über 1 Jahr bis 2 Jahre 1,0% 5,0%
Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres 1,0% 3,0%

Tabelle 3
(zu § 26 Nr. 1 Buchstabe a)
KSA-Risikogewicht Zentralregierungen nach Bonitätsstufen

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
KSA-Risikogewicht 0% 20% 50% 100% 100% 150%

Tabelle 4
(zu § 26 Nr. 1 Buchstabe b)
KSA-Risikogewicht Zentralregierungen nach Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen (MPE)

MPE 0 1 2 3 4 5 6 7
KSA-Risikogewicht 0% 0% 20% 50% 100% 100% 100% 150%

Tabelle 5
(zu § 29 Nr. 3)
KSA-Risikogewicht multilaterale Entwicklungsbanken nach Bonitätsstufen

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
KSA-Risikogewicht 20% 50% 50% 100% 100% 150%

Tabelle 6
(zu § 31 Nr. 2)
Institute in Abhängigkeit von Zentralregierung Sitzstaat

Bonitätsstufe der Zentralregierung 1 2 3 4 5 6
MPE der Zentralregierung 0 oder 1 2 3 4 5 oder 6 7
KSA-Risikogewicht 20% 50% 100% 100% 100% 150%

Tabelle 7
(zu § 32)
KSA-Risikogewicht gedeckter Schuldverschreibungen

KSA-Risikogewicht für vom errtitiierenden Kreditinstitut geschuldete Positionen 20 % 50% 100 % 150%
KSA-Risikogewicht der gedeckten Schuldverschreibung 10% 20% 50% 100%

Tabelle 8
(zu § 33 Nr. 1 Buchstabe a)
KSA-Risikogewicht Unternehmen kurzfristige Bonitätsbeurteilung

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
KSA-Risikagewicht 20% 50% 100% 150% 150% 150%

Tabelle 9
(zu § 33 Nr. 1 Buchstabe b, § 36 Abs. 1 Nr. 1)
KSA-Risikogewicht Unternehmen nicht kurzfristige Bonitätsbeurteilung; KSA-Risikogewicht Investmentanteile

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
KSA-Risikogewicht 20% 50% 100% 100% 150% 150%

Tabelle 10 l 1
(aufgehoben)

Tabelle 11 l 1
(zu § 38 Absatz 4 Nummer 1, § 242)
KSA-Verbriefungsrisikogewicht

Bonitätsstufe 1 2 3 4 Rest
(nur für
nicht kurzfristige
Bonitätsbeurteilungen)
KSA-Verbriefungsrisikogewicht
(keine Wiederverbriefungspositionen)
20 % 50 % 100 % 350 % 150 %
KSA-Verbriefungsrisikogewicht
(Wiederverbriefungspositionen)
40 % 100 % 225 % 650 % 150 %

Tabelle 11a
(zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
KSA-Risikogewicht für den Rücklaufwert von Lebensversicherungen

KSA-Risikogewicht für nicht nachrangige unbesicherte Adressenausfallrisikopositionen gegenüber dem Versicherer 20% 50% 100% 150%
KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert der Lebensversicherung 20% 35% 70% 150%

Tabelle 12
(zu § 41 Abs. 1 und 2, §§ 42 und 47)
Nominierung von Ratingagenturen je bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorien

Bonitätsbeurteilungsbezogene
Forderungskategorie
Arten von Positionen
Staaten KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 25 Abs. 2 zuzuordnen sind,
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften § 25 Abs. 3 zuzuordnen sind,
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen nach § 25 Abs. 4 zuzuordnen sind, deren KSA-Risikogewicht entweder dasjenige nach § 28 Nr. 1 oder dasjenige nach § 28 Nr. 2 ist,
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 25 Abs. 7 zuzuordnen sind, sowie
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen nach § 25 Abs. 8 zuzuordnen sind;
Banken KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken nach § 25 Abs. 5 zuzuordnen sind, deren KSARisikogewicht sich nach § 29 Nr. 3 bestimmt;
Unternehmen KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs. 9 zuzuordnen sind;
Investmentanteile KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile nach § 25 Abs. 12 zuzuordnen sind;
Verbriefungen IRBA-Positionen nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
KSA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 3, sowie
IRBA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 4.

Tabelle 13
(zu § 83 Abs. 4 Satz 4)
KSA-Risikogewicht zugeordneter Investmentanteile

vorgegebenes KSA-Risikogewicht 0% 10% 20% 35% 50% 75% 100% 150%
ersetzendes KSA-Risikogewicht 0% 10% 20% 35 % 50 % 75 % 100% 150%

Tabelle 14
(zu § 97 Abs. 1)
einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen

Restlaufzeit Risikogewichtsklasse
Stark Gut Befriedigend Schwach Ausgefallen
weniger als 2,5 Jahre 50% 70% 115% 250% 0%
2,5 Jahre oder mehr 70% 90% 115% 250% 0%

Tabelle 15
(zu § 104 Abs. 4)
erwartete Verlustrate IRBA-Spezialfinanzierungen

Restlaufzeit Risikogewichtsklasse
Stark Gut Befriedigend Schwach Ausgefallen
weniger als 2,5 Jahre 0% 0,4% 2,8% 8% 50%
2,5 Jahre oder mehr 0,4 % 0,8% 2,8% 8% 50%

Tabelle 16
(zu § 192 Abs. 1)
Wertschwankungsfaktoren

Eigenschaft des Bezugsgegenstands für die Ermittlung vorgegebener Wertschwankungsfaktoren Vorgegebener Wertschwankungsfaktor
Schuldverschreibung
Bonitätsbeurteilung Restlaufzeit Erfüllung geschuldet von Emittenten nach
  Bonitätsstufe § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 § 155 Satz 1 Nr. 7 bis 13
1 bis ein Jahr 0,5% 1%
1 ein Jahr bis fünf Jahre 2% 4%
1 mehr als fünf Jahre 4% 8%
2 oder 3 bis ein Jahr 1% 2%
2 oder 3 ein Jahr bis fünf Jahre 3% 6%
2 oder 3 mehr als fünf Jahre 6% 12%
4 alle 15% nicht
berücksichtigungsfähig
Aktie
in gängigen Aktienindex einer Wertpapier- oder Terminbörse einbezogen 15%
an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt 25%
Bargeld 0%
Gold 15%

Tabelle 17
(zu § 211 Abs. 3 Satz 1)
Volatilitätsrate

Laufzeit Ausschließlich zlnsbezogene
Geschäfte (Restlaufzeit)
Währungskurs- und
gofdpreisbezogene Geschäfte
(Ursprungslaufzeit)
bis 1 Jahr 0,35% 1,50%
über 1 Jahr bis 2 Jahre 0,75% 3,75%
zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres 0,75% 2,25%

Tabelle 18 l 1
(zu § 257 Absatz 2 Satz 1)
IRBA-Verbriefungsrisikogewicht

Bonitätsstufe Zu verwendendes Risikogewicht
Bonitätsbeurteilung IRBA-Verbriefungsposition ist
langfristig kurzfristig keine Wiederverbriefungsposition Wiederverbriefungsposition
"granular und
höchstrangig"
"granular und
nicht höchstrangig"
"nichtganular" "höchstrangig und Portfolio enthält keine Wiederverbriefungsposition" "nicht höchstrangig oder Portfolio enthält Wiederverbriefungsposition"
1 1 7 % 12 % 20 % 20 % 30 %
2 8 % 15 % 25 % 25 % 40 %
3 10 % 18 % 35 % 35 % 50 %
4 2 12 % 20 % 40 % 65 %
5 20 % 35 % 60 % 100 %
6 35 % 50 % 100 % 150 %
7 3 60 % 75 % 150 % 225 %
8 100 % 200 % 350 %
9 250 % 300 % 500 %
10 425 % 500 % 650 %
11 650 % 750 % 850 %
übrige 1.250 %

Tabelle 19 l 1
(aufgehoben)

Tabelle 20
(zu § 297 Abs. 1 und 3 Sa2 1)
Zeitfächer Rohwarenpositionen

Anrechnungsbereich
Bis zu einem Monat
über einem Monat bis zu drei Monaten
über drei Monaten bis zu sechs Monaten
über sechs Monaten bis zu einem Jahr
über einem Jahr bis zu zwei Jahren
über zwei Jahren bis zu drei Jahren
über drei Jahren

Tabelle 21
(zu § 298 Abs. 2 Satz 1)
Nettopositionen übernommener Garantien und Gewährleistungen

seit verbindlicher Abgabe der Garantie- oder Gewährleistungserklärung vergangene Arbeitstage Prozentsatz
Null 0%
Ein 10%
Zwei 25%
Drei 25%
Vier 50%
Fünf 75%
Sechs und mehr 100%

Tabelle 22
(zu § 299 Abs. 4 Nr. 3)
Einander entsprechende Positionen aus derivativen Geschäften

Länge der restlichen Zinsbindungsfrtst oder Restlaufzeit Zeitspannen
unter einem Monat Selber Kalendertag
Ein Monat bis ein Jahr 7 Kalendertage
mehr als ein Jahr 30 Kalendertage

Tabelle 23
(zu § 301 Abs. 1, § 309 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 4, § 311 Abs. 1 Satz 2)
Zeitspannen Jahresbandmethode

Spalte A Spalte B l Spalte 0
Zeitspanne im Zinsbereich A Zeitspanne im Zinsbereich B %-Gewichtungssaatz
bis zu einem Monat bis zu einem Monat 0,00
über einem bis zu drei Monaten Über einem bis zu drei Monaten 0,20
über drei bis zu sechs Monaten Über drei bis zu sechs Monaten 0,40
über sechs Monate bis zu einem Jahr Über sechs Monaten bis zu einem Jahr 0,70
über einem bis zu 1,9 Jahren Über einem bis zu 2 Jahren 1,25
über 1,9 bis zu 2,8 Jahren Über 2 bis zu 3 Jahren 1,75
über 2,8 bis zu 3,6 Jahren Über 3 bis zu 4 Jahren 2,25
über 3,6 bis zu 4,3 Jahren über 4 bis zu 5 Jahren 2,75
über 4,3 bis zu 5,7 Jahren über 5 bis zu 7 Jahren 3,25
über 5,7 bis zu 7,3 Jahren über 7 bis zu 10 Jahren 3,75
über 7,3 bis zu 9,3 Jahren über 10 bis zu 15 Jahren 4,50
über 9,3 bis zu 10,6 Jahren über 15 bis zu 20 Jahren 5.25
über 10.6 bis zu 12,0 Jahren über 20 Jahren 6,00
über 12,0 bis zu 20,0 Jahren 8,00
über 20,0 Jahren   12,50

Tabelle 24
(zu § 302 Abs. 1 Salz 1 und Abs. 2, § 309 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 5,
§ 311 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c)
Zeitspannen Durationsmethode

Zeitspanne anzunehmende Renditeänderung
in Prozent-Punkten
bis zu einem Monat 1,00
über einem bis zu drei Monaten 1,00
über drei bis zu sechs Monaten 1,00
über sechs Monate bis zu einem Jahr 1,00
über einem Jahr bis zu 1,9 Jahren 0,90
über 1,9 bis zu 2,8 Jahren 0,80
über 2,8 bis zu 3,6 Jahren 0,75
über 3,6 bis zu 4,3 Jahren 0,75
über 4,3 bis zu 5,7 Jahren 0,70
über 5,7 bis zu 7,3 Jahren 0,65
über 7,3 bis zu 9,3 Jahren 0,60
über 9,3 bis zu 10,6 Jahren 0,60
über 10,6 bis zu 12,0 Jahren 0,60
über 12,0 bis zu 20,0 Jahren 0,60
über 20,0 Jahren 0,60

Tabelle 25 11
(zu § 318 Absatz 2 Satz 2)
Zahl der Ausnahmen zur Bestimmung der Prognosegüte

Anzahl der Ausnahmen Erhöhung des Faktors um
weniger als 5 0,00
5 0,40
6 0,50
7 0,65
8 0,75
9 0,85
10 und mehr 1,00

Tabelle 26
(zu § 218 Abs. 2 Satz 2, § 220 Abs. 4, § 221 Abs. 2 Satz 1)
Risikokategorien SM-Risikopositionen

Risikokategorie Risikofaktor
1. SM-Zinsrisikopositionen aus Bareinlagen, die als finanzielle Sicherheit gestellt wurden, aus Finanzierungskomponenten sowie aus zugrunde liegenden Geschäftsgegenständen, deren besonderes Kursrisiko nach § 303 mit einem Anrechnungssatz von höchstens 1,6% zu berücksichtigen wäre und die nicht der Risikokategorie 2 zuzuordnen sind. 0,2%
2. SM-Zinsrisikopositionen aus Basiswertkomponenten von Credit Default Swaps, soweit bezogen auf dessen Referenzeinheit nach § 303 ein Anrechnungssatz für besonderes Kursrisiko von höchstens 1,6% anwendbar wäre. 0,3%
3. SM-Zinsrisikopositionen in Basiswertkomponenten, soweit für deren besonderes Kursrisiko nach § 303 ein Anrechnungssatz von mehr
als 1,6% anwendbar wäre.
0,6%
4. SM-Fremciwährungsrisikopositionen 2,5%
5. SM-Risikopositionen aus elektrischem Strom 4,0%
6. SM-Goldrisikopositionen 7,0%
7. SM-Aktienrisikopositionen 7,0%
8. SM-Edelmetallrisikopositionen, die nicht in die Risikokategorie 6 fallen 8,5%
9. SM-Rohwarenrisikopositionen, die nicht in eine der Risikokategorien 5 oder 8 fallen 10,0%
10. SM-Risikopositionen in Basiswertkomponenten, die nicht einer der Risikokategorien 1 bis 9 zugeordnet werden können 10,0%

Tabelle 27
(zu § 221 Abs. 2)
Absicherungsgruppe Zinsrisikopositionen

  Referenzzinssatz einer Staatsanleihe Sonstiger Referenzzinssatz
Laufzeit <= 1 Jahr <= 1 Jahr
Laufzeit > 1 Jahr, aber <= 5 Jahre >1 Jahr, aber <= 5 Jahre
Laufzeit > 5 Jahre > 5 Jahre

Tabelle 28
(zu § 247 Abs. 4 Satz 1 und § 262 Satz 2)
Konversionsfaktoren für vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile aus
Ve rbriefungstransaktionen

3-Monats-Durchschnitt der Nettozinsmarge in% des
Rückbehaltungspunktes für die Nettozinsmarge
Konversionsfaktor für
Verbriefungstransektionen mit vorzeitiger Tilgungsmöglichkeit,
die als
kontrolliert gilt unkontrolliert gilt
133,33% und mehr 0% 0%
100% bis unter 133,33% 1% 5%
75% bis unter 100% 2% 15%
50% bis unter 75% 10 % 50%
25% bis unter 50% 20% 100%
Unter25% 40% 100%
Geschäftsfeld Tätigkellen
Unternehmensfinanzierung und-beratung (Corporate Finance) Emission und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft, Anlageberatung,
Beratung von Unternehmen bezüglich Kapitalstruktur, Geschäftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratungs- und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen,
Investment Research und Finanzanalyse sowie andere Arten von allgemeinen Empfehlungen zu Transaktionen mit Finanzinstrumenten.

Tabelle 29
(zu § 275)
Regulatorische Geschäftsfelder

Geschäftsfeld Tätigkeiten
Unternehmensfinanzierung und - beratung (Corporate Finance) Emission und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung

Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft, Anlageberatung,


Beratung von Unternehmen bezüglich Kapitalstruktur, Geschäftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratungs- und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit  Fusionen und Übernahmen,


Investment Research und Finanzanalyse sowie andere Arten von allgemeinen Empfehlungen zu Transaktionen mit Finanzinstrumenten.

Handel (Trading und Sales) Eigenhandel,

Geldhandel,

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten,

Auftragsausführung,


Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung und

Betrieb von multilateralen Handelsplattformen (Multilateral Trading Facilities).

(Entsprechende Geschäfte mit Retailkunden sind dem Geschäftsfeld Wertpapierprovisionsgeschäft zuzuordnen.)

Wertpapierprovisionsgeschäft (Retail Brokerage)

Geschäfte mit Retailkunden, hierzu zählen Geschäfte mit natürlichen Personen oder kleinen und mittleren Unternehmen, die in analoger Anwendung der Kriterien des § 25 Abs. 10 SolvV als Mengengeschäft einzustufen sind.

Anlageberatung,

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten,

Auftragsausführung und


Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung.

Firmenkundengeschäft (Commercial Banking) Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern, Kreditgewährung,

Leasing,

Bürgschaften und Garantien.

(Entsprechende Geschäfte mit Retailkunden sind dem Geschäftsfeld Privatkundengeschäft zuzuordnen.)

Privatkundengeschäft (Retail Banking)

Geschäfte mit Retailkunden, hierzu zählen Geschäfte mit natürlichen Personen oder kleinen und mittleren Unternehmen, die in analoger Anwendung der Kriterien des § 25 Abs. 10 SolvV als Mengengeschäft einzustufen sind.

Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern, Kreditgewährung,

Leasing,

Bürgschaften und Garantien.

Zahlungsverkehr und Abwicklung (Payment and Settlement) Geldtransferdienstleistungen,

Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln.

Depot- und Treuhandgeschäfte (Agency Services) Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden,

Depotgeschäft und verbundene Dienstleistungen (z.B. Cash Management und Sicherheitenverwaltung).

Vermögensverwaltung (Asset Management) Finanzportfolioverwaltung,

OGAW1-Verwaltung und

sonstige Arten der Vermögensverwaltung

1. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

Tabelle 29a
(zu § 287 Abs. 1 Satz 2)
Regulatorische Geschäftsfelder

Geschäftsfeld   Tätigkeiten
Gesamtinstitut (Corporate Items) Angelegenheiten, die aufgrund außergewöhnlicher Sachverhalte das ganze Institut und nicht  nur einzelne der in
Tabelle 29 genannten Geschäftsfelder betreffen.

Tabelle 30
(zu § 287 Abs. 3)
Verlustereigniskategorien

Ereigniskategorie Begriffsbestimmungen
Interner Betrug Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Verstoß gegen oder Umgehung von Verwaltungs-, Rechts- oder internen Vorschriften, mit Ausnahme von Verlusten aufgrund von Diskriminierung auch aufgrund von sozialer und kultureller Verschiedenheit, wenn mindestens eine interne Partei beteiligt ist.
Externer Betrug Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Verstoß gegen oder Umgehung von Rechtsvorschriften durch einen Dritten.
Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit Verluste aufgrund von Handlungen, die gegen Beschäftigungs-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften bzw. -abkommen verstoßen, Verluste aufgrund von Schadenersatzzahlungen wegen Körperverletzung, Verluste aufgrund von Diskriminierung auch aufgrund von sozialer und kultureller Verschiedenheit.
Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten Verluste aufgrund einer unbeabsichtigten oder fahrlässigen Nichterfüllung geschäftlicher Verpflichtungen gegenüber bestimmten Kunden (einschließlich treuhänderischer und auf Angemessenheit beruhender Verpflichtungen), Verluste aufgrund der Art oder Struktur eines Produkts.
Sachschäden Verluste aufgrund von Beschädigungen oder des Verlustes von Sachvermögen durch Naturkatastrophen oder andere Ereignisse.
Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle Verluste aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder Systemausfällen.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement Verluste aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder im Prozessmanagement, Verluste aus Beziehungen zu Geschäftspartnern, Lieferanten und Anbietern.

.

Formeln und Erläuterungen  Anlage 2 11

Formel 1
(zu § 87)
Bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit IRBA-Position

N[(1 - R)-0,5 * N-1 (PD) + (R/(1 - R))0,5 * N-1 (0.999)]

Dabei bezeichnet

PD die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit (§ 88),
R die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für diese IRBA-Position (§ 89).
N(x) bezeichnet die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von Null und einer Standardabweichung von Eins kleiner oder gleich x ist),
N-1 (z) die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. den Wert von x, so dass N(x) = z ist).

Formel 2
(zu § 89 Abs. 1 Satz 1 und § 90)
Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für IRBA-Positionen

Rmin * (1 - e(-K* PD))/( 1 - e(-k)) + Rmax * [1 -(1 - e(-K* PD))/(1 - e(-K))]

Dabei bezeichnet

PD die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese 1RBA-Position,
ex die Exponentialfunktion mit der Euler'schen Zahle als Basis
Rmin die minimale Korrelation,
Rmax die maximale Korrelation und
K den Anstiegskoeffizienten

Formel 3
(zu § 91 Abs. 1)
Korrelationsabschlag für KMU

0.04 * (1 - ((max(S; 5) - 5)/ 45))

Dabei bezeichnet

S den Wert des in Millionen Euro ausgedrückten Größenindikators,
max(x; y) den höheren Wert von x und y.

Formel 4
(zu § 95)
IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor

(1 -1.5 *b)-1* (1 +(M-2.5)*b)

Dabei bezeichnet

b den ausfallwahrscheinlichkeitsabhängigen Restlaufzeitkoeffizienten.
M für eine als besonders gewährleistet berücksichtigte IRBA-Position das Maximum aus einem Jahr und der maßgeblichen Restlaufzeit nach § 96, für jede andere IRBA-Position die maßgebliche Restlaufzeit nach § 96 für diese IRBA-Position.

Der ausfallwahrscheinlichkeitsabhängige Restlaufzeitkoeffizient b ist nach der Formel

b = (0.11852 - 0.05478 * In(PD))2

zu ermitteln.

Dabei bezeichnet

In(x) den natürlichen Logarithmus von x,
PD bezeichnet für eine als besonders gewährleistet berücksichtigte IRBA-Position das Minimum aus der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners und der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit des Gewährleistungsgebers, für jede andere IRBA-Position die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position.

 

Formel 5
(zu § 96 Abs. 2 Nr. 1)
Restlaufzeit für eine IRBA-Position mit festgelegtem Zins- und Tilgungsplan


Formel 6
(zu § 96 Abs. 2 Nr. 6 Salz 1)
Restlaufzeit für eine IRBA-Position mit Positionswert nach IMM

Formel 7
(zu § 211 Abs. 2 Satz 3)
Zuschlag bei der Ermittlung der Derivate-Nettobemessungsgrundlage

Z = 0,4 * S + 0,6 * V*S

Dabei bezeichnet

5 die Summe der künftig zu erwartenden Erhöhungen der potenziellen Wiedereindeckungsaufwendungen (§ 20) der einbezogenen Geschäfte.
V das Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwand (§ 19), der bei unterstelltem Ausfall des Vertragspartners in Höhe des Unterschiedsbetrages der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte entstehen würde, und der Summe der in getrennter Betrachtungen für die einbezogenen Geschäfte einzeln ermittelten gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwände (§ 19).

 

Formel 8
(zu § 218 Abs. 1 Salz 1)
Nettobemessungsgrundlage nach der SM


N die Nettobemessungsgrundlage einer Aufrechnungsposition,
CMV die Summe der aktuellen Marktwerte der derivativen Adressenausfallrisikopositionen innerhalb der Aufrechnungsposition,
CMC die Summe der aktuellen Marktwerte der gestellten und hereingenommenen finanziellen Sicherheiten innerhalb der Aufrechnungsposition,
RPTij die SM-Risikoposition i aus derivativen Adressenausfallrisikopositionen die der Absicherungsgruppe j zugeordnet sind,
RPClj die SM-Risikoposition l aus gestellten sowie hereingenommenen finanziellen Sicherheiten, die der Absicherungsgruppe j zugeordnet sind,
Fj den Risikofaktor, der aufgrund der Kategorie nach Spalte 1 der Tabelle 26 der Anlage 1 den in der Absicherungsgruppe j enthaltenen SM-Risikopositionen nach Spalte 2 der Tabelle 26 der Anlage 1 zuzuordnen ist
b den Wert von 1,4

 

Formel 9
(zu § 233 Abs. 1 Satz 1)
Risikogewichteter Positionswert für Verbriefungstransaktionen mit Laufzeitunterdeckung

RW* = [RW(SP) x (t-t*)/(T-t*)]+ (RW(Ass) x (T-t)1(T-t*)).

Dabei bezeichnet

RW(Ass) der risikogewichtete Positionswert, der sich als Produkt aus der Bemessungsgrundlage der Verbriefungsposition und dem betragsgewichteten Durchschnittsrisikogewicht der im verbrieften Portfolio enthaltenen Positionen ergibt; dieses betragsgewichtete Durchschnittsrisikogewicht ist der Quotient aus der Summe der risikogewichteten Positionswerte und der Summe der Bemessungsgrundlagen für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Positionen;
RW(SP) der risikogewichtete Positionswert, der sich für die Verbriefungsposition ohne Laufzeitunterdeckung ergäbe;
T die in Jahren ausgedrückte längste Restlaufzeit einer im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Position, begrenzt auf fünf Jahre;
t die in Jahren ausgedrückte Restlaufzeit des für die Verbriefungsposition die Tranchierung bewirkenden Sicherungsinstruments;
t* den Wert 0,25.

Formel 10
(zu § 257 Abs. 3 Satz 4)
Anzahl der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios - Alternative 1

 

 EADi bezeichnet die Summe der Positionswerte der Adressenausfallrisikopositionen, deren Erfüllung von Schuldner1 geschuldet wird.

Formel 11
(zu § 257 Abs. 3 Satz 4, § 258 Abs. 3)
Anzahl der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios - Alternative 2

N= 1/C11

C1 bezeichnet den Anteil der Bemessungsgrundlage der Im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrislkoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen.

Formel 12
(zu § 258 Abs. 3 Nr. 2)
Anzahl der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios - Alternative 3

Cm bezeichnet das Verhältnis aus der Summe der Bemessungsgrundlagen für die m Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios mit den größten Bemessungsgrundlagen zur Summe der Bemessungsgrundlagen für sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen; den Wert von m kann das Institut aus der Menge der natürlichen Zahlen größer Eins bestimmen; der Ausdruck "max{a, b)" bezeichnet den höheren Wert von a und b.

 

Formel 13
(zu § 258 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 und 4, § 258 Abs. 1 Salz 3, § 261 Abs. 2 Nr. 2, § 266 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2)
Risikogewicht Verbriefungstranche mit Anteil IRBA-Verbriefungsposition

Das Risikogewicht nach § 258 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verbriefungstranche, an der eine IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, ist bestimmt durch den Ausdruck 

Der Ausdruck "Beta[x; a, b]" bezeichnet die an Punkt x ausgewertete kumulative Betaverteilung mit den Parametern a und b; für "Beta[x; a, b] " ist ein Wert von Null zu verwenden, sofern der Wert von N gleich Eins und der Wert von ELGD gleich Eins ist.

Die Variablen T, L, KIRBR und, vorbehaltlich § 258 Abs. 3, die Variablen N und ELGD sind wie folgt zu bestimmen:

  1. Die Dicke T der Verbriefungstranche, an der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus
    1. der nach Nummer 7 zu bestimmenden Bemessungsgrundlage dieser Verbriefungstranche und
    2. der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Forderungen.
  2. Der Verlustpuffer L für die Verbriefungstranche, an der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus
    1. der Summe der nach Nummer 7 zu bestimmenden Bemessungsgrundlagen derjenigen Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion, die der Verbriefungstranche, an der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, im Rang nachgehen, und
    2. der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Forderungen;
      die nach § 10 Abs. 3a Satz 4 des Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 des Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Forderungen des verbrieften Portfolios sind bei der Ermittlung nach Buchstabe a unberücksichtigt zu lassen.
  3. Die Eigenkapitalanforderungsrate KIRBR für das verbriefte Portfolio ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus
    1. der Eigenkapitalanforderung KIRB nach Nummer 4 und
    2. der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Forderungen.
  4. Die Eigenkapitalanforderung KIRB für das verbriefte Portfolio ist das Produkt aus 0,08 und der Summe aus
    1. der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 84 und dem 12,5fachen der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für sämtliche derjenigen Forderungen des verbrieften Portfolios, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts IRBA-Positionen nach § 71 wären, und
    2. der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte nach § 24 Satz 2 für sämtliche derjenigen Forderungen des verbrieften Portfolios, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts solche KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 wären,
  5. Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist, vorbehaltlich § 258 Abs. 3 Nr. 2, nach § 257 Absatz 3 Satz 4 zu bestimmen. Bei Wiederverbriefungen ist die Zusammenfassung nach § 257 Absatz 3 Satz 3 auf Ebene der im verbrieften Portfolio enthaltenen Verbriefungspositionen vorzunehmen und nicht auf die den Verbriefungspositionen zugrunde liegenden verbrieften Portfolien durchzuschauen.
  6. Die volumengewichtete Verlustquote bei Ausfall ELGD ist, vorbehaltlich § 258 Abs. 3 Nr. 1, als

    zu bestimmen; dabei bezeichnet LGDi die durchschnittliche prognostizierte Verlustquote bei Ausfall nach § 92, die für die Gesamtheit der im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von Schuldner i geschuldet wird, bestimmt wird; für die Ermittlung der durchschnittlichen prognostizierten Verlustquote bei Ausfall für sämtliche von einem Schuldner geschuldete Forderungen des verbrieften Portfolios sind die Bemessungsgrundlagen dieser Forderungen als Gewichte zu verwenden; EADi bezeichnet die Summe der Positionswerte der Forderungen, deren Erfüllung von Schuldner i geschuldet wird; für die Bestimmung von LGDi und EADi sind diejenigen Forderungen des verbrieften Portfolios, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit gehörenden Adressen geschuldet wird, zusammenzufassen; bei Wiederverbriefungen ist für die Bestimmung der volumengewichteten Verlustquote bei Ausfall ein Wert der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall von 100 Prozent zu verwenden; sofern das verbriefte Portfolio solche Forderungen enthält, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts solche KSA-Positionen wären, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 dauerhaft von der Anwendung des IRBa ausgenommen sind, ist für diese Forderungen für die Bestimmung der volumengewichteten Verlustquote bei Ausfall ein Wert der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall von 100 Prozent zu verwenden; sofern das Adressenausfallrisiko und das Veritätsrisiko der Forderungen des verbrieften Portfolios gleichzeitig bei Anwendung der aufsichtlichen Formel abgebildet werden, ist für die Bestimmung der volumengewichteten Verlustquote bei Ausfall als prognostizierte Verlustquote bei Ausfall der gewichtete Durchschnitt aus der für diese Forderung als IRBA-Position für Adressenausfallrisiken prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 und einer Verlustquote bei Ausfall von 75 Prozent für Veritätsrisiken nach § 93 Abs. 1 Satz 4 zu verwenden; dabei ist als Gewicht der risikogewichtete IRBA-Positionswert dieser Forderung als IRBA-Position für Adressenausfallrisiken einerseits und für Veritätsrisiken andererseits zu verwenden.
  7. Die Bemessungsgrundlage einer Verbriefungstranche, an der eine Verbriefungsposition einen Anteil hat, ist diejenige Bemessungsgrundlage, die sich für diese Verbriefungsposition ergäbe, wenn sie einen vollständigen Anteil an dieser Verbriefungstranche hätte.

.

Meldeformulare  Anlage 3 11
(zu § 6)


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion