Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
*

Vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I Nr. 54 vom 28.10.2011 S. 2103)


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Artikel 1
Änderung der Solvabilitätsverordnung

Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 317 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 317a Zusätzliche Anforderungen - Besonderes Kursrisiko".

b) Nach der Angabe zu § 318 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko

§ 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Parameter

§ 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Absicherungsgeschäfte

§ 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Validierung

§ 318e Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading".

2. In § 2 Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6

Der Anrechnungsbetrag für eine in einem eigenen Risikomodell des Instituts erfasste Marktrisikoposition, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde und der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen oder, im Falle eines IRBA-Instituts, eine IRBA-Position bilden würde und der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnen wären, bestimmt sich, soweit die Marktrisikoposition nach den §§ 225 bis 268 mit einem Risikogewicht von 1.250 Prozent oder nach § 265 im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen zu berücksichtigen wären, als Marktwert der Position. Satz 5 gilt nicht für Marktrisikopositionen, für die das Institut Händler in diesen Verbriefungspositionen ist und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nachweisen kann, dass ein liquider Markt sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite vorhanden ist.

aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 am Ende wird das Komma gestrichen.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "wenn das Institut ein Handelsbuchinstitut ist, aus einem dem Handelsbuch zugeordneten Geschäft entstehen und" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort"Bundesanstalt" die Wörter "für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 3 Nr. 1 bis 33" durch die Angabe "Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 3 Nr. 34 bis 67" durch die Angabe "Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 " ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "Anlage 3 Nr. 1 bis 33" durch die Angabe "Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69" und die Angabe "Anlage 3 Nr. 34 bis 67" durch die Angabe "Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 " ersetzt.

5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bei Handelsbuchinstituten erhöht sich der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16. "Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16."

6. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

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