umwelt-online: SolvV-Solvabiliätsverordnung 2/4

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§ 80 IRBA-Forderungsklasse Unternehmen

Der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 73 Nr. 6 sind alle IRBA-Positionen zuzuordnen, die keiner der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Mengengeschäft, Beteiligungen oder Verbriefungen zugeordnet werden können und die keine sonstigen kreditunabhängigen Aktiva im Sinne des § 82 sind.

§ 81 Spezialfinanzierungen

Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition ist eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen,

  1. deren Erfüllung in der Regel von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen besonderer Zweck die Finanzierung oder das Betreiben eines Objekts ist,
  2. bei dem aufgrund der Vertragsgestaltung dem kreditgewährenden Institut in erheblichem Maße die Kontrolle über die finanzierten oder betriebenen Objekte und die von diesen erzeugten Zahlungsströmen ermöglicht wird und
  3. deren Rückzahlung vorrangig durch das von dem finanzierten oder betriebenen Objekt erzeugte Einkommen und weniger durch das eigenständige Leistungsvermögen eines auf breiterer Basis agierenden wirtschaftlichen Unternehmens gewährleistet ist.

§ 82 Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva

Der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 73 Nr. 7 sind zuzuordnen:

  1. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden,
  2. Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht
    1. für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,
    2. der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,
    3. (weggefallen)
  3. Sachanlagen,
  4. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann, und
  5. Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

§ 83 Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen

(1) Für die Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, soweit Investmentanteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen gehalten werden, als die Geschäfte, die den anderen Investmentvermögen zugrunde liegen.

(2) Hält ein Institut einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, muss es denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte nicht kennt und nicht nach Absatz 3 Annahmen über diese Geschäfte anhand des Mandats des Investmentvermögens treffen darf, als mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.

(3) Ein Institut darf anhand des Mandats des Investmentvermögens Annahmen über die einem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, die ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 erfüllt. Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind in dem durch das Mandat gesetzten Rahmen so zu treffen, dass sich bei Einstufung der durch die Geschäfte gebildeten Adressrisikopositionen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 die größtmögliche Summe der risikogewichteten Positionswerte ergibt. Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs. 2 Nr. 2.

(4) Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, das die in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, ist das zugrunde liegende Geschäft dem Institut bekannt oder könnte es ihm nach vernünftigem Ermessen bekannt sein oder kann das Institut ohne übermäßige Belastung von dem zugrunde liegenden Geschäft Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen, und wäre eine durch ein gleiches eigenes Geschäft des Instituts gebildete Adressrisikoposition nach § 71 Abs. 1 eine IRBA-Position, dann ist die Adressrisikoposition als IRBA-Position zu berücksichtigen. Jede andere Adressrisikoposition, die durch ein dem Institut bekanntes oder nach Absatz 3 nach dem Mandat angenommenes Geschäft oder durch ein Geschäft gebildet wird, von dem das Institut nach vernünftigem Ermessen und ohne übermäßige Belastung Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen kann, muss das Institut,

  1. wenn sie eine Beteiligungsposition ist, als IRBA-Beteiligungsposition einstufen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht nach § 98 berücksichtigt wird, und in die in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien einordnen,
  2. sonst in die dem Geschäft entsprechende KSA-Forderungsklasse einstufen.

Für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition bestimmt sich das KSA-Risikogewicht, sofern dieses durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist und dieser Bonitätsstufe nicht das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch mindestens 5 Prozent. Sofern das KSA-Risikogewicht für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition nicht durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist oder der Bonitätsstufe das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch höchstens 1.250 Prozent. Soweit das Institut für Satz 2 Beteiligungspositionen nicht nach den in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien unterscheiden kann, muss es diese als andere Beteiligungspositionen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.

(5) Wenn die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt ist, darf das Institut für die Ermittlung der nach Absatz 3 nach dem Mandat des Investmentvermögens angenommenen Geschäfte und für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte oder ihres Durchschnitts nach Absatz 4 Satz 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen; die Richtigkeit der Berechnung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein.

(6) Mit Einstufung einer Risikoposition in eine KSA- oder IRBA-Forderungsklasse unterliegt diese unter Berücksichtigung abweichender Vorgaben in Absatz 2 bis 5 sämtlichen für die jeweilige Forderungsklasse zutreffenden Vorgaben dieser Verordnung.

Unterabschnitt 2
Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte

§ 84 Übersicht über die risikogewichteten IRBA-Positionswerte

(1) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus ihrem IRBA-Risikogewicht nach § 85 und ihrem IRBA-Positionswert nach § 99. Soweit eine IRBA-Position durch eine nach § 162 berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert ist und das Institut Adressrisikopositionen gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach dem KSa behandeln darf, darf das Institut für den mit dieser Gewährleistung abgesicherten Teil der IRBA-Position als risikogewichteten IRBA-Positionswert den risikogewichteten KSA-Positionswert verwenden, der sich ergäbe, wenn der mit dieser Gewährleistung abgesicherte Teil der Adressrisikoposition eine KSA-Position wäre und das Institut die Gewährleistung für diese KSA-Position berücksichtigen würde.

(2) Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die durch eine angekaufte Forderung gebildet wird, die zu einem hybriden Pool angekaufter und als Adressenausfallrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnender Forderungen gehört, für den das Institut nicht in der Lage ist, qualifizierte revolvierende oder grundpfandrechtlich besicherte Forderungen von den anderen zu unterscheiden, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert das Produkt aus IRBA-Positionswert und dem höchsten IRBA-Risikogewicht, das sich für diese IRBA-Position für eine der im Pool möglicherweise vorhandenen Unterklassen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 77 ergibt.

(3) Die Ermittlung der Risikoparameter für eine IRBA-Veritätsrisikoposition, für die die durch die angekaufte Forderung gebildete Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, darf nach den für das Mengengeschäft geltenden Mindestanforderungen für die Nutzung des IRBa erfolgen. Gleiches gilt für die Ermittlung der Risikoparameter für durch den Ankauf von Forderungen gebildete und nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete Adressenausfallrisikopositionen und Veritätsrisikopositionen, wenn das Institut darlegen kann, dass für diese angekauften Forderungen die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBa für die Forderungsklasse Unternehmen eine übermäßige Belastung darstellt und jedes der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. Das Institut hat die Forderungen von einer nicht verbundenen dritten Partei gekauft und gegenüber den Schuldnern der angekauften Forderungen bestehen keine KSA-Positionen oder IRBA-Positionen, die direkt oder indirekt durch das Institut selbst begründet worden sind.
  2. Die Forderungen müssen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sein. Gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, erfüllen das Kriterium nach Satz 1 nicht.
  3. Das ankaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erlöse aus den angekauften Forderungen oder einen gleichrangigen Anspruch auf diese Erlöse.
  4. Das Portfolio der angekauften Forderungen ist hinreichend diversifiziert.

(4) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position in einem Beteiligungsportfolio,

  1. das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuert wird, ist das Minimum
    1. der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 und
    2. des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position,
  2. das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b modellgesteuert ist, ist das Maximum
    1. des Produkts aus dem IRBA-Risikogewicht und dem IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position und
    2. der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte, die sich für sämtliche zugehörigen Beteiligungspositionen bei Anwendung der Verfahren für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien ergeben, zuzüglich der mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für diese Beteiligungspositionen; bei der Ermittlung der IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge ist eine prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 4 Satz 2 und eine prognostizierte Verlustquote nach § 93 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 zugrunde zu legen,
  3. das die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, ist das Produkt aus IRBA-Positionswert und einfachem IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 für diese IRBA-Position.

(5) (weggefallen)

(6) Für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum nten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert,

  1. wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, das Maximum von Null und der Differenz aus
    1. dem Produkt aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert dieser IRBA-Position und
    2. dem 12,5-fachen der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos, die für diese IRBA-Position gebildet wurden,
  2. wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bestimmt wird, das Minimum
    1. der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 dieser IRBA-Position und
    2. des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position.

Unterabschnitt 3
Ermittlung des IRBA-Risikogewichts

§ 85 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts 11

(1) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position ist ihr ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht nach § 86.

(2) Für IRBA-Spezialfinanzierungspositionen, für die das Institut nicht die an selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten gestellten Anforderungen nach den §§ 129 und 130 erfüllt, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 heranzuziehen.

(3) Für IRBA-Beteiligungspositionen,

  1. die Teil eines modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, beträgt das IRBA-Risikogewicht 100 Prozent,
  2. die Teil eines unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, ist das IRBA-Risikogewicht das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte Risikogewicht nach § 86; für Beteiligungen, für die das Institut nicht über hinreichende Informationen verfügt, um die Ausfalldefinition nach § 125 anzuwenden, beträgt das IRBA-Risikogewicht das 1,5-fache des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts,
  3. die nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllen, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 maßgeblich.

(4) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 beträgt für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen 0 Prozent, sonst 100 Prozent.

(5) Das IRBA-Risikogewicht für eine nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position beträgt 50 Prozent.

(6) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum nten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist,

  1. wenn für diese IRBA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vorliegt und das Institut hierfür die Verwendungsvoraussetzungen nach § 236 einhält, ihr ratingbasiertes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 257,
  2. sonst das Minimum aus 1.250 Prozent und der Differenz aus
    1. der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen und
    2. der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für diejenigen im Korb enthaltenen n-1 Adressen, für die sich der niedrigste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt.

Ist nicht für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen ein ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht bestimmbar, so ist für diejenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die ein solches nicht bestimmbar ist, ein Risikogewicht von 1.250 Prozent anzusetzen.

(7) Für Vorleistungsrisikopositionen, deren IRBA-Positionswert einen unwesentlichen Betrag darstellt, darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts nach Absatz 1 bis 6 absehen und stattdessen ein IRBA-Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. Nach für alle Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts für Vorleistungsrisikopositionen nach Absatz 1 bis 6 absehen und entweder für jede dieser IRBA-Positionen das KSA-Risikogewicht verwenden, das die Vorleistungsrisikoposition als KSA-Position erhalten würde, oder für alle derartige IRBA-Positionen einheitlich ein Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 ist auf Vorleistungsrisikopositionen, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultieren, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ein IRBA-Risikogewicht von 1.250 Prozent anzuwenden.

Titel 1
Ermittlung des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts

§ 86 Ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht

(1) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, für die kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist,

  1. wenn die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position 0 Prozent beträgt, Null,
  2. sonst das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und
    1. der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit,
    2. der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 und,
    3. wenn die IRBA-Position nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für diese IRBA-Position.

Berücksichtigt das Institut die Besicherung einer IRBA-Position durch eine Garantie oder ein Kreditderivat bei der Ermittlung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 2 Satz 2 oder der Verlustquote bei Ausfall nach § 92 Abs. 2 Satz 2, dann bestimmt sich das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für diese IRBA-Position als das Höhere des unter Berücksichtigung dieser Garantie oder dieses Kreditderivats nach Satz 1 ermittelten ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts und desjenigen ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts, das sich nach Satz 1 ohne Berücksichtigung dieser Garantie oder dieses Kreditderivats unter der Annahme ergibt, dass die Erfüllung einer vergleichbaren IRBA-Position unmittelbar von dem Gewährleistungsgeber geschuldet würde.

(2) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, für die ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist,

  1. wenn das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden darf, Null,
  2. wenn das Institut für diese IRBA-Position eine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, das Maximum aus
    1. Null und
    2. der 12,5-fachen Differenz zwischen der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und der entsprechend der Definition in § 132 Abs. 9 ermittelten besten Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen zu erwartenden Verlustrate für diese IRBA-Position.

(3) Wenn eine IRBA-Position, die die Anforderungen nach § 166 Nr. 2 erfüllt, durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert wird, für die die Anforderungen nach § 163 Abs. 4 und 5 und § 166 Nr. 1 und 3 bis 9 erfüllt sind, und für diese IRBA-Position kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, darf diese IRBA-Position als IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen behandelt und das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht berechnet werden als das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und

  1. der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners,
  2. der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall für eine vergleichbare direkte IRBA-Position gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach Satz 2,
  3. dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für diese IRBA-Position und
  4. der Summe aus 0,15 und dem 160-fachen der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit des Gewährleistungsgebers.

Eine mit einer IRBA-Position nach Satz 1 vergleichbare direkte IRBA-Position gegenüber dem Gewährleistungsgeber wird

  1. durch die als nicht abgesichert betrachtete Forderung gegenüber dem Schuldner gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Schuldners abhängen würde, und
  2. durch eine vergleichbare nicht abgesicherte Forderung gegenüber dem Gewährleistungsgeber gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Gewährleistungsgebers abhängen würde.

(4) Der aufsichtliche Skalierungsfaktor beträgt 1,06.

Titel 2
Ermittlung der bedingten Ausfallwahrscheinlichkeit

§ 87 Bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit

Die bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit ist für eine IRBA-Position nach der Formel 1 der Anlage 2 zu ermitteln.

§ 88 Prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit 11

(1) Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist die nach den Bestimmungen in den §§ 129 bis 131

  1. für die Ratingstufe des Ratingsystems, der der Schuldner der IRBA-Position zugeordnet wurde, oder
  2. für den Risikopool des Ratingsystems, dem die IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet wurde,

zu schätzende Ausfallwahrscheinlichkeit. Falls die IRBA-Position eine Vorleistungsrisikoposition ist und gegenüber dem Kontrahenten keine abdere Adressrisikoposition aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft besteht, darf das Institut für die Zuordnung des Kontrahenten zu einer Ratingstufe nach Satz 1 Nr. 1 oder der IRBA-Position zu einem Risikopool nach Satz 1 Nr. 2 eine externe Bonitätsbeurteilung zugrunde legen.

(2) Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 verwenden muss, durch eine für solche IRBA-Positionen berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert und wird diese Gewährleistung nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt, darf bei Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 und der Mindestanforderungen für Kreditderivate nach § 178 für den durch diese Gewährleistung besicherten Teil der IRBA-Bemessungsgrundlage die Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet werden, die der Ratingstufe des Gewährleistungsgebers oder, sofern angemessener, die einer Ratingstufe zwischen der des Kreditnehmers und der des Gewährleistungsgebers zuzuordnen ist. Für eine IRBA-Position, für die das Institut nach § 92 Abs. 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf es eine Besicherung durch Garantien oder Kreditderivate bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit unter Einhaltung der Vorgaben des § 92 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigen.

(3) Ist das Institut in Bezug auf durch angekaufte Forderungen gebildete IRBA-Positionen zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nicht in der Lage und darf das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden oder kann es bei Verwendung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall die Zuverlässigkeit der Zerlegung der Schätzung der erwarteten Verlustrate in Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall nicht nachweisen, ist die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der Quotient aus der entsprechend der Definition in § 127 geschätzten erwarteten Verlustrate und der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 für diese IRBA-Position.

(4) Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit muss einen Mindestwert von 0,03 Prozent haben. Der Mindestwert beträgt für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen aus

  1. einer an einer Börse gehandelten Beteiligung,
    1. bei der die Investition des Instituts im Rahmen einer langfristigen Kundenbeziehung mit dem Emittenten dieser Beteiligung erfolgt, 0,09 Prozent,
    2. sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 0,4 Prozent,
  2. einer nicht an einer Börse gehandelten Beteiligung, bei der
    1. die Erträge aus der Investition auf regelmäßigen, periodisch erfolgenden Zahlungsströmen basieren, die nicht aus Veräußerungsgewinnen abgeleitet sind, 0,09 Prozent,
    2. sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 1,25 Prozent.

Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt der Mindestwert 0 Prozent. Wenn für eine IRBA-Position der Ausfall des Schuldners eingetreten ist, beträgt die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit 100 Prozent.

§ 89 Ermittlung der Korrelation mit dem ökonomischen Faktor

(1) Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen, unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungen und sonstiges Mengengeschäft ist die nach § 90 in Verbindung mit der Formel 2 der Anlage 2 ermittelte Korrelation. Die Korrelation nach Satz 1 darf um den nach § 91 zu ermittelnden Abschlag verringert werden, wenn die IRBA-Position von einem kleinen oder mittleren Unternehmen nach § 91 Abs. 1 geschuldet wird und diese IRBA-Position

  1. der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet ist oder
  2. eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 ist.

(2) Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt,

  1. wenn sie grundpfandrechtlich besichert ist, konstant 0,15, und,
  2. wenn sie eine qualifizierte revolvierende IRBA-Position ist, konstant 0,04.

§ 90 Aufsichtliche Parameter für die Ermittlung der Korrelationen

(1) Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sowie unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungspositionen sind bei der Berechnung nach der Formel 2 der Anlage 2 folgende aufsichtliche Parameter zugrunde zu legen:

  1. Die minimale Korrelation R (tief)min gleich 0,12,
  2. die maximale Korrelation R (tief)max gleich 0,24 und
  3. der Anstiegskoeffizient K gleich 50.

(2) Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die zum sonstigen Mengengeschäft zählen und die keine IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, sind bei der Berechnung nach der Formel 2 der Anlage 2 folgende aufsichtliche Parameter zugrunde zu legen:

  1. Die minimale Korrelation R (tief)min gleich 0,03,
  2. die maximale Korrelation R (tief)max gleich 0,16 und
  3. der Anstiegskoeffizient K gleich 35.

§ 91 Korrelationsabschlag für kleine oder mittlere Unternehmen

(1) Für Unternehmen, bei denen der Größenindikator nach Absatz 2 den Betrag von 50 Millionen Euro nicht überschreitet, berechnet sich der bei der Ermittlung der Korrelation vorzunehmende Abschlag für IRBA-Positionen, die der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet sind oder die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, nach der Formel 3 der Anlage 2.

(2) Der Größenindikator ist der Jahresumsatz des Unternehmens, wenn dieser ein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße ist. Ist der Jahresumsatz kein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße, darf die Bilanzsumme herangezogen werden, solange die Bundesanstalt diesem Verfahren nicht widerspricht. Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens ist als Größenindikator der konsolidierte Jahresumsatz bzw. die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.

(3) Im Falle einer IRBA-Position, die durch angekaufte Forderungen gebildet wird, kann der Größenindikator auch als nach IRBA-Risikopositionen gewichteter Durchschnitt der Größenindikatoren für sämtliche Unternehmen, die Schuldner der angekauften Forderungen des Pools sind, ermittelt werden.

Titel 3
Ermittlung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall

§ 92 Prognostizierte Verlustquote bei Ausfall

(1) Ein Institut muss für eine IRBA-Position die nach den §§ 132 bis 134 selbstgeschätzte prognostizierte Verlustquote bei Ausfall verwenden, falls die Position

  1. einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet ist, für die nicht das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 verwendet wird, und die IRBA-Position von einem Ratingsystem erfasst wird, welches das Institut nach seiner IRBA-Zulassung für die Ermittlung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall verwenden muss,
  2. der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist oder
  3. durch angekaufte Forderungen gebildet wird und das Institut in der Lage ist, die entsprechend der Definition in § 127 selbstgeschätzte erwartete Verlustrate für diese IRBA-Position in die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit und die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position in zuverlässiger Weise zu zerlegen.

Für jede andere IRBA-Position darf das Institut keine selbstgeschätzte, sondern muss als prognostizierte Verlustquote bei Ausfall die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach Absatz 2 Satz 1, die sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall verwenden, wenn keine berücksichtigungsfähigen Sicherheiten vorhanden sind oder die IRBA-Position eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsposition ist, sonst die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung von Sicherheiten nach § 94.

(2) Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, durch eine nachrangige Forderung gebildet und ist diese IRBA-Position durch nicht nachrangige Garantien oder Kreditderivate besichert, darf das Institut dies durch Verwendung der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall für nicht nachrangige Forderungen nach § 93 Abs. 1 berücksichtigen. Ist eine IRBA-Position, für die das Institut die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, durch Garantien oder Kreditderivate besichert und werden die Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkung von Garantien und Kreditderivaten nach den §§ 138 bis 141 eingehalten, darf das Institut dies bei der Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach Absatz 1 sowie der Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 berücksichtigen, soweit es Gewährleistungen nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt.

(3) Vorleistungsrisikopositionen, für die ein Institut nach Absatz 1 Satz 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf das Institut nach für alle derartigen Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl als IRBA-Positionen behandeln, für die es nach Absatz 1 Satz 2 die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss.

§ 93 Aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall

(1) Für eine IRBA-Position in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall und vor Berücksichtigung von Sicherheiten,

  1. 1. wenn die mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind,
    1. wenn die IRBA-Position durch eine nachrangige angekaufte Forderung gebildet wird und keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und das Institut nicht zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit in der Lage ist, 100 Prozent,
    2. sonst 75 Prozent,
  2. wenn sie eine IRBA-Veritätsrisikoposition ist, 75 Prozent,
  3. wenn sie als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen zuzuordnen wäre, 11,25 Prozent,
  4. wenn sie eine Vorleistungsrisikoposition nach § 92 Abs. 3 ist, 45 Prozent,
  5. in jedem anderen Fall 45 Prozent.

(2) Für eine IRBA-Beteiligungsposition, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen bezieht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 65 Prozent. Für alle anderen IRBA-Beteiligungspositionen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 90 Prozent.

§ 94 Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten in der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall

(1) Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten für eine IRBA-Position ist die Summe der gewichteten Verlustquoten bei Ausfall für jede vorhandene Kategorie von Sicherheiten, zuzüglich der gewichteten Verlustquote bei Ausfall für den unbesicherten Teil der IRBA-Position. Auf die nach § 100 Abs. 8 abgespaltenen und mit dem alternativen Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 berücksichtigten Positionen sowie den entsprechenden Wert des Grundpfandrechts finden Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 8 keine Anwendung.

(2) Sämtliche der IRBA-Position zugeordneten Sicherheiten sind einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Finanzielle Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
  2. sicherungshalber abgetretene Forderungen nach § 160,
  3. grundpfandrechtliche Besicherung nach § 159, wenn nicht das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung verwendet wird,
  4. sonstige IRBA-Sachsicherheiten nach § 161.

(3) Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall beträgt für die Kategorie

  1. finanzielle Sicherheiten 0 Prozent,
  2. sicherungshalber abgetretene Forderungen,
    1. wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,
    2. sonst 35 Prozent;
  3. grundpfandrechtliche Besicherung,
    1. wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,
    2. sonst 35 Prozent;
  4. sonstige Sachsicherheiten,
    1. wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 70 Prozent,
    2. sonst 40 Prozent.

Für den unbesicherten Teil ist die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall für die IRBA-Position nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach § 92 Abs. 2 Satz 1, die sich nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall anzuwenden.

(4) Die Gewichtung der Verlustquoten bei Ausfall nach Absatz 1 ergibt sich als Quotient der jeweiligen Teilbemessungsgrundlage und der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position.

(5) Sind finanzielle Sicherheiten vorhanden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 6 die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 der IRBA-Position um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor nach § 188 und der IRBA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Für jede der für die IRBA-Position zu berücksichtigenden Sicherheitenkategorien ist die Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 6 und 7 zu ermitteln. Jeder Teilbemessungsgrundlage sind sämtliche Sicherheiten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. Der verbleibende Rest bildet die Teilbemessungsgrundlage des unbesicherten Teils der IRBA-Position.

(6) Für die Kategorie finanzielle Sicherheiten bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Minimum

  1. der IRBA-Bemessungsgrundlage bei Vorhandensein finanzieller Sicherheiten nach Absatz 5 Satz 1 und
  2. der über die einzelnen finanziellen Sicherheiten gebildeten Summe der Produkte aus dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die jeweilige finanzielle Sicherheit in Bezug auf die IRBA-Position.

(7) Die Teilbemessungsgrundlagen für die Sicherheiten der Kategorien sicherungshalber abgetretene Forderungen, grundpfandrechtliche Besicherung und sonstige IRBA-Sachsicherheiten bestimmen sich als die Quotienten aus

  1. der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und
  2. des für die Kategorie erforderlichen als Dezimalzahl ausgedrückten Überdeckungsgrads nach Satz 2.

Der erforderliche Überdeckungsgrad beträgt für

  1. sicherungshalber abgetretene Forderungen 125 Prozent,
  2. grundpfandrechtliche Besicherung 140 Prozent,
  3. sonstige IRBA-Sachsicherheiten 140 Prozent.

(8) Sicherheiten der Kategorien grundpfandrechtliche Besicherung oder sonstige IRBA-Sachsicherheiten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Quotient aus

  1. der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und
  2. der Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 7 Satz 1 für diese Kategorie

die erforderliche Mindestabdeckung in Höhe von 30 Prozent nicht unterschreitet.

Titel 4
Ermittlung des IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktors

§ 95 IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor

Der IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor für eine IRBA-Position, die einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet ist, die eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen ist oder die eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsposition ist, ist nach der Formel 4 der Anlage 2 zu ermitteln.

§ 96 Maßgebliche Restlaufzeit

(1) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, sowie für IRBA-Veritätsrisikopositionen, für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, beträgt

  1. im Falle einer unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsposition fünf Jahre,
  2. im Falle einer IRBA-Position, die durch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Waren oder Wertpapiere gebildet wird, 0,5 Jahre,
  3. im Falle einer IRBA-Veritätsrisikoposition ein Jahr und
  4. für alle anderen IRBA-Positionen 2,5 Jahre.

(2) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, die keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, ist mit maximal fünf Jahren zu berücksichtigen und in Jahren angegeben wie folgt zu berechnen:

  1. Für eine IRBA-Position mit festgelegtem Zins- und Tilgungsplan ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit, die mit mindestens einem Jahr zu berücksichtigen ist, aus der Formel 5 der Anlage 2.
  2. Für eine IRBA-Aufrechnungsposition aus Derivaten ist das Maximum aus einem Jahr und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der Ansprüche und Verpflichtungen aus der Position maßgeblich.
  3. Für eine nicht unter Nummer 2 fallende IRBA-Aufrechnungsposition ist das Maximum aus der nach den Sätzen 2 und 3 für die Aufrechnungsposition zu berücksichtigenden Mindestlaufzeit und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der zugehörigen Ansprüche und Verpflichtungen maßgeblich. Die zu berücksichtigende Mindestlaufzeit beträgt zehn Kalendertage für Aufrechnungspositionen aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder vollständig oder nahezu vollständig besicherten Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte sind. Für Aufrechnungspositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Waren oder Wertpapiere beträgt die zu berücksichtigende Mindestlaufzeit fünf Kalendertage.
  4. Für angekaufte Forderungen, für die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten verwendet werden müssen, ist das Maximum aus 90 Kalendertagen und dem Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten vertraglichen Restlaufzeiten der angekauften Forderungen maßgeblich. Derselbe Wert ist auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage zu verwenden, wenn das ankaufende Institut durch wirksame Vereinbarungen, vorzeitige Beendigungsklauseln oder andere Merkmale der revolvierenden Ankaufszusage über die gesamte Laufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen der zukünftig anzukaufenden Forderungen abgesichert ist. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist die maßgebliche Restlaufzeit für den nicht in Anspruch genommenen Teil der revolvierenden Ankaufszusage das Maximum aus 90 Kalendertagen und der Summe aus der Restlaufzeit dieser Ankaufszusage und der Zeitspanne vom Auslaufen der Ankaufszusage bis zum spätestmöglichen Fälligkeitsdatum einer potenziell im Rahmen der Ankaufszusage anzukaufenden Forderung.
  5. Für IRBA-Positionen, die die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 erfüllen, nicht unter die Nummern 6 bis 8 fallen und zu einer der folgenden Kategorien gehören:
    1. Pensions- und ähnliche Geschäfte,
    2. Darlehensgeschäfte über Waren und Wertpapiere,
    3. vollständig oder nahezu vollständig besicherte nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäfte sind,
    4. vollständig oder nahezu vollständig besicherte Derivate,
    5. kurzfristige, leicht liquidierbare Handelsfinanzierungen, Ein- und Ausfuhrakkreditive entsprechend ihrer Restlaufzeit,
    6. aus der Abwicklung von Wertpapierkäufen oder -verkäufen resultierende Forderungen innerhalb der üblichen Lieferzeit (zwei Geschäftstage),
    7. Forderungen, die aus der Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs, einschließlich Überziehungen aus fehlgeschlagenen Überweisungen entstehen, wenn diese Überziehungen nicht über eine kurze, fest vereinbarte Anzahl von Geschäftstagen hinaus bestehen,
    8. Forderungen aus der Fremdwährungsverrechnung gegenüber Banken,
    9. kurzfristige Darlehen und Einlagen, ist das Maximum aus einem Tag und der vertraglichen Restlaufzeit der Ansprüche oder Eventualansprüche maßgeblich. Für die in Satz 1 unter Buchstabe a bis d aufgeführten Transaktionen muss die zugehörige Dokumentation die Anforderung täglicher Neubewertung und täglicher Sicherheitennachschüsse enthalten sowie weitere Regelungen, die eine umgehende Veräußerung oder ein Aufrechnen von Sicherheiten im Falle des Ausfalls des Kontrahenten oder nicht erfolgter Nachschusszahlungen vorsehen. Die in Satz 1 Buchstabe e bis i aufgeführten Transaktionen dürfen nicht Teil der laufenden Finanzierung des Schuldners durch das Institut sein und die Restlaufzeiten der gegenüber dem Schuldner bestehenden Ansprüche und Eventualansprüche müssen geringer als ein Jahr sein.
  6. Für IRBA-Positionen, deren Bemessungsgrundlage das Institut nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermittelt und bei denen die Laufzeit des Kontraktes, der von den in einer berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsposition enthaltenen Kontrakte die längste Laufzeit hat, länger als ein Jahr ist, ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit aus der Formel 6 der Anlage 2. Unbeschadet Satz 1 darf ein Institut, das ein internes Modell zur Berechnung einseitiger Kreditwertanpassung verwendet, mit Zustimmung der Bundesanstalt die durch dieses interne Modell geschätzte effektive Kreditdauer als maßgebliche Restlaufzeit ansetzen.
  7. Für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 beträgt die maßgebliche Restlaufzeit mindestens ein Jahr.
  8. Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen Jahresumsatz und dessen Bilanzsumme jeweils 500 Millionen Euro nicht überschreiten und das seinen Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, ist nicht nach Nummer 1 bis 7 und 9, sondern nach Absatz 1 zu bestimmen. Für ein vorrangig in Immobilien investierendes Unternehmen, das seinen Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, gilt 1 Milliarde Euro als für die Bilanzsumme relevanter Betrag nach Satz 1. Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sind hierfür der konsolidierte Jahresumsatz und die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.
  9. In allen anderen Fällen ist das Maximum aus einem Jahr und der maximal verbleibenden Zeit maßgeblich, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung sämtlicher mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche eingeräumt worden ist.

Titel 5
Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen

§ 97 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen

(1) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position den Anforderungen entsprechend der Definition in § 129 entspricht, erhält ein einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen, das anhand der Tabelle 14 der Anlage 1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit und der Risikogewichtsklasse der IRBA-Position zu ermitteln ist.

(2) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach § 125 kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien entsprechend der Zuordnung zu einer der Ratingstufen nach § 110 Abs. 8 einer der vier Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen stark, gut, befriedigend und schwach zuzuordnen:

  1. Finanzielle Stärke,
  2. politische und rechtliche Rahmenbedingungen,
  3. Charakteristika des Geschäfts und des Objekts,
  4. Stärke des Kostenträgers und des die Objektrealisierung betreibenden Unternehmens unter Berücksichtigung etwaiger zur Erfüllung der Verpflichtungen verfügbarer Nettozahlungsströme aus für das Objekt relevanten Partnerschaften des Unternehmens mit der öffentlichen Hand,
  5. Gesamtheit der Absicherungsmaßnahmen.

Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach § 125 ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist der Risikogewichtsklasse ausgefallen zuzuordnen. Die Bundesanstalt veröffentlicht im Internet Leitlinien für die Zuordnung von IRBA-Spezialfinanzierungspositionen zu den Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen nach Satz 1.

Titel 6
Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen

§ 98 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen

Das einfache IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen, die weder zu einem modellgesteuerten noch zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio gehört, beträgt,

  1. falls die Beteiligungsposition in Bezug auf eine nicht an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht, die zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, 190 Prozent,
  2. falls die Beteiligungsposition in Bezug auf eine an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht, 290 Prozent,
  3. sonst 370 Prozent.

Wenn eine nach Satz 1 zu berücksichtigende IRBA-Beteiligungsposition durch eine berücksichtigungsfähige Garantie oder ein berücksichtigungsfähiges Kreditderivat abgesichert ist, kann unter Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 der durch diese Garantie oder dieses Kreditderivat abgesicherte Teil mit dem IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers berücksichtigt werden. Das IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht, das für den Eventualanspruch aus der Gewährleistung, dessen Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, als IRBA-Position zu bestimmen wäre.

Unterabschnitt 4
Bestimmung des IRBA-Positionswertes

§ 99 IRBA-Positionswert

Der IRBA-Positionswert ist der erwartete Betrag, der infolge eines Schuldnerausfalls, eines Veritätsrisikos, einer Wertverschlechterung bei Sachanlagen oder eines Kontrahentenrisikos einem Verlustrisiko ausgesetzt ist. Der IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus dem IRBA-Konversionsfaktor nach § 101 und der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.

§ 100 IRBA-Bemessungsgrundlage 11

(1) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist

  1. der in Anspruch genommene Betrag, mindestens aber die Summe des Betrags, um den das haftende Eigenkapital verringert würde, wenn die Position vollständig abgeschrieben würde, und der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos,
  2. ihr Buchwert, falls sie der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zuzuordnen ist und weder eine IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist noch zu einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gehört,
  3. bei einer angekauften Forderung
    1. für die resultierende IRBA-Veritätsrisikoposition, der ausstehende Betrag,
    2. für die resultierende IRBA-Adressenausfallrisikoposition, die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a, abzüglich 8 Prozent des Produkts aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a und dem ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewicht, das sich bei Verwendung der für diese IRBA-Veritätsrisikoposition ermittelten prognostizierten Verlustquote bei Ausfall ohne Berücksichtigung von Sicherheiten ergibt,
  4. falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnen ist und kein nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigender Leasinggegenstand ist, ihr Buchwert.
  5. soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.

(2) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist

  1. der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese IRBA-Position bilden, bei bedingten Lieferansprüchen oder Abnahmeansprüchen auf Beteiligungen die entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt angerechnete Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 für die Beteiligungen, für die das Institut unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung einen Anspruch auf Lieferung oder Abnahme hat,
  2. falls sie eine Verpflichtung aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility ist oder durch den nicht in Anspruch genommenen Teil einer Kreditlinie oder einer revolvierenden Ankaufszusage für Forderungen gebildet wird, der zugesagte und nicht in Anspruch genommene Betrag,
  3. soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.

(3) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist ihre Bemessungsgrundlage nach § 17.

(4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1 ist der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird. Abweichend von Satz 1 ist die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten.

(5) Die IRBA-Bemessungsgrundlage bei einer Aufrechnungsposition

  1. aus Derivaten ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211,
  2. aus Geldforderungen und -schulden ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212,
  3. aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist ihre Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215.

Für eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die IRBA-Bemessungsgrundlage ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217.

(6) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist ihre IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage nach § 103.

(7) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio ist das 12,5-fache des für die Gesamtheit der zu diesem Beteiligungsportfolio gehörenden Positionen maximal möglichen Portfolioverlusts, der mit dem für dieses Portfolio zu verwendenden Beteiligungsrisikomodell als das Quantil zum Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 Prozent der Verteilung der Differenz zwischen den Quartalserträgen und einem geeigneten, über einen langfristigen Beobachtungszeitraum berechneten risikofreien Zinssatz abgeleitet wird.

(8) Hat sich ein Institut für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, nach § 159 Abs. 2 für die Verwendung des alternativen Risikogewichts für grundpfandrechtliche Besicherung entschieden, hat es den Teil des für die IRBA-Position nach Absatz 1 zu bestimmenden Betrags, der, wenn die Immobilie

  1. eine im Inland belegene Wohnimmobilie ist, 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,
  2. eine im Inland belegene Gewerbeimmobilie ist, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwerts und 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,
  3. eine in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilie nach § 159 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist, den für Institute mit Sitz in diesem Staat für das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen in Umsetzung von Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG berücksichtigungsfähigen Wert

der Immobilie nicht übersteigt, von der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position abzuspalten und den abgespaltenen Betrag als separate IRBA-Position mit diesem abgespaltenen Betrag als IRBA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(9) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist, ist

  1. falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnet ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwertes, abzüglich des Barwertes nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen,
  2. sonst der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus
    1. allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und
    2. jeder Kaufoption, die dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietet.

(10) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentralem Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, ist Null.

(11) Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus einem Geschäft, das für das Institut eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass

  1. das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die derivative Adressenausfallrisikoposition mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,
  2. der bei der Ermittlung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands nach § 19 verwendete aktuelle Marktwert des Derivates negativ ist und
  3. die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich des einbezogenen Geschäfts und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind.

Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des aktuellen Marktwertes nach Satz 2 abgezogen wird. Soweit der Absolutbetrag des negativen aktuellen Marktwertes eines Derivats nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(12) Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass

  1. das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition aus Derivaten mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,
  2. der bei der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Unterschiedsbetrag der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte negativ ist und
  3. die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind.

Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 2 abgezogen wird. Soweit der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(13) Bei einer IRBA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.

§ 101 Ermittlung des IRBA-Konversionsfaktors

(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen, deren aufsichtlicher IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 2 kleiner als 100 Prozent ist und die

  1. einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zuzuordnen sind und die in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems fallen, welches das Institut nach seiner IRBA-Zulassung für die Ermittlung des selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktors verwenden muss, oder
  2. der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind,

den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor nach den Bestimmungen der §§ 135 bis 137 verwenden. Für jede andere IRBA-Position darf das Institut keinen selbstgeschätzten, sondern muss den aufsichtlichen IRBA-Konversionsfaktor verwenden.

(2) Der aufsichtliche IRBA-Konversionsfaktor beträgt

  1. für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer durch das Institut eingeräumten Kreditlinie
    1. 0 Prozent, wenn das Institut die Kreditlinie unverbindlich eingeräumt hat oder das Institut ein fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht hat oder eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar den Wegfall der eingeräumten Kreditlinie bewirkt, und wenn das Institut die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwacht und die internen Steuerungs- und Überwachungssysteme das Institut in die Lage versetzen, eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar zu erkennen,
    2. sonst 75 Prozent,
  2. für die Eröffnung oder Bestätigung eines Dokumentenakkreditivs
    1. 20 Prozent, wenn es kurzfristig oder mit Warenpapieren besichert ist,
    2. sonst 50 Prozent,
  3. für Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 75 Prozent,
  4. für angekaufte Forderungen
    1. 0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage, wenn diese unmittelbar kündbar entsprechend § 51 ist,
    2. 75 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage, wenn für diese nicht die Anforderungen nach Buchstabe a erfüllt sind,
    3. sonst 100 Prozent,
  5. für ein Geschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,
  6. für eine unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantie
    1. 100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts hat,
    2. sonst 50 Prozent,
  7. und in jedem anderen Fall 100 Prozent.

(3) Besteht eine Verpflichtung darin, eine weitere Verpflichtung einzugehen, so ist der niedrigere der für jede dieser Verpflichtungen geltenden Konversionsfaktoren zu verwenden.

§ 102 IRBA-Nettobeteiligungsposition und Beteiligungsanteile

(1) Eine IRBA-Nettobeteiligungsposition darf nach Entscheidung des Instituts aus nach Ausstattungsmerkmalen identischen bestandserhöhenden IRBA-Beteiligungspositionen und IRBA-Bestandspositionen in Beteiligungen an demselben Unternehmen einerseits und berücksichtigungsfähigen bestandsverringernden IRBA-Beteiligungspositionen andererseits gebildet werden. Berücksichtigungsfähig sind solche bestandsverringernden IRBA-Beteiligungspositionen, die

  1. sich auf dasselbe Unternehmen beziehen und ebenfalls identische Ausstattungsmerkmale aufweisen,
  2. vom Institut ausdrücklich zur Absicherung der bestandserhöhenden Beteiligungspositionen und Bestandspositionen verwendet werden, und
  3. wenn sie keine Kassa-Positionen sind, eine vertragliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

(2) Der Beteiligungsanteil einer zu einer IRBA-Nettobeteiligungsposition gehörenden IRBA-Beteiligungsposition ist als der in Prozentsätzen ausgedrückte anteilige nachgeordnete Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, zu ermitteln. Der anteilige nachgeordnete Residualanspruch bestimmt sich

  1. für Bestandspositionen aus der bestehenden anteiligen Beteiligung,
  2. für bestandserhöhende Beteiligungspositionen aus der zu erhaltenden anteiligen Beteiligung, bei bedingten Lieferansprüchen entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt,
  3. für bestandsverringernde Beteiligungspositionen aus der zu liefernden anteiligen Beteiligung, bei bedingten Abnahmeansprüchen entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt.

§ 103 IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage

(1) Die IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage ist für eine IRBA-Nettobeteiligungsposition, bei der die Summe der Beteiligungsanteile der Bestandspositionen nicht kleiner ist als die Summe der Beteiligungsanteile der bestandsverringernden Beteiligungspositionen, wie folgt zu bestimmen. Die Differenz zwischen der Summe der Beteiligungsanteile der Bestandspositionen und der Summe der Beteiligungsanteile der bestandsverringernden Beteiligungspositionen ist mit der durchschnittlichen IRBA-Bemessungsgrundlage für Bestandspositionen zu multiplizieren und um die Summe der IRBA-Bemessungsgrundlagen für die bestandserhöhenden Positionen zu erhöhen. Die durchschnittliche IRBA-Bemessungsgrundlage für Bestandspositionen ergibt sich als die über sämtliche Bestandspositionen gebildete Summe der gewichteten IRBA-Bemessungsgrundlagen für die jeweiligen Bestandspositionen. Die gewichtete IRBA-Bemessungsgrundlage ist die mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Beteiligungsanteil und der Summe sämtlicher Beteiligungsanteile der Bestandspositionen multiplizierte IRBA-Bemessungsgrundlage für die jeweilige Bestandsposition.

(2) Für jede andere IRBA-Nettobeteiligungsposition ist die IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage die Summe der Teilbemessungsgrundlagen, die sich für die zu dieser IRBA-Nettobeteiligungsposition gehörenden Beteiligungspositionen nach dem folgenden Verfahren ergeben:

  1. Bestandspositionen sind vollständig gegen bestandsverringernde Beteiligungspositionen aufzurechnen, indem nacheinander für sämtliche Bestandspositionen die noch nicht verrechneten Beteiligungsanteile einer Bestandsposition und einer bestandsverringernden Beteiligungsposition um jeweils dieselbe Anzahl Beteiligungsanteile vermindert werden.
  2. Bestandserhöhende Beteiligungspositionen sind gegen bestandsverringernde Beteiligungspositionen mit mindestens gleicher vertraglicher Restlaufzeit aufzurechnen, indem die noch nicht verrechneten Beteiligungsanteile einer bestandserhöhenden Beteiligungsposition und einer bestandsverringernden Beteiligungsposition mit mindestens gleicher vertraglicher Restlaufzeit um jeweils dieselbe Anzahl Beteiligungsanteile vermindert werden.
  3. Die Teilbemessungsgrundlage für eine Beteiligungsposition, für die sämtliche Beteiligungsanteile verrechnet wurden, ist Null; für jede andere Beteiligungsposition bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Produkt aus der IRBA-Bemessungsgrundlage für diese Beteiligungsposition und dem Quotienten aus der Anzahl der nicht verrechneten Beteiligungsanteile und der ursprünglichen Anzahl der Beteiligungsanteile für diese Beteiligungsposition.

Abschnitt 4
Wertberichtigungsvergleich und erwarteter Verlustbetrag

§ 104 Erwarteter Verlustbetrag 11

(1) Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach § 105 und zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschusses nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes oder des Wertberichtigungsfehlbetrags nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes der erwartete Verlustbetrag zu bestimmen. Der erwartete Verlustbetrag ist das Produkt aus erwarteter Verlustrate und IRBA-Positionswert.

(2) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position ist das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position. Für eine IRBA-Position, deren IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 zu bestimmen ist, ist die erwartete Verlustrate die Differenz aus

  1. der Summe der erwarteten Verlustraten sämtlicher derjenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die nicht das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, und
  2. der Summe der erwarteten Verlustraten für die n-1 Adressen unter sämtlichen derjenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die nicht das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, für die sich der niedrigste erwartete Verlustbetrag ergibt.

(3) Muss das Institut für eine IRBA-Position in den Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen oder Mengengeschäft die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden und ist für diese IRBA-Position ein Ausfall des Schuldners eingetreten, ist die erwartete Verlustrate die entsprechend der Definition in § 132 Abs. 9 ermittelte beste Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen zu erwartenden Verluste für diese IRBA-Position.

(4) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition, für die das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet wird, ist anhand Tabelle 15 der Anlage 1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit der IRBA-Spezialfinanzierungsposition und ihrer Risikogewichtsklasse zu ermitteln.

(5) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position in der Forderungsklasse Beteiligungen ist

  1. das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position, wenn sie zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio gehört,
  2. Null, wenn sie ein modellgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio ist,
  3. 0,8 Prozent, wenn die Beteiligungsposition
    1. in Bezug auf eine an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht oder
    2. in Bezug auf eine nicht an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört,

    und

  4. 2,4 Prozent in jedem anderen Fall.

(6) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position in der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva beträgt 0 Prozent.

(7) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position, für die das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht nach § 86 Abs. 3 bestimmt wird, beträgt 0 Prozent.

(8) Die erwartete Verlustrate für einen mit einer Gewährleistung abgesicherten Teil einer Adressrisikoposition, für den das Institut den risikogewichteten IRBA-Positionswert nach § 84 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, beträgt 0 Prozent.

(9) Wenn ein Handelsbuchinstitut für eine dem Handelsbuch zugeordnete IRBA-Position, die eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, eine nicht mit einem zentralen Kontrahenten gehandelte derivative Adressenausfallrisikoposition nach § 11, eine nichtderivative Adressenausfallrisikoposition mit Sicherheitennachschüssen nach § 17 Abs. 3 oder eine Aufrechnungsposition nach § 12 ist, gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass es das Adressenausfallrisiko des Kontrahenten durch angemessene Anpassung der Bewertung in der IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Position nach § 100 berücksichtigt hat, darf es mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese IRBA-Position eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden.

§ 105 Wertberichtigungsvergleich

Ein IRBA-Institut muss die Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und den im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträgen für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos, die für diese IRBA-Positionen gebildet wurden, ermitteln. Abschläge auf bei Ankauf bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen werden den Beträgen für Wertminderungen nach Satz 1 zugerechnet. Soweit Beträge für Wertminderungen nach Satz 1 zu den Eigenmitteln des Instituts zählen oder solchen Adressenausfallrisikopositionen zurechenbar sind, die als effektiv verbriefte Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 Abs. 2 gelten oder für die das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, dürfen sie nicht bei der Berechnung nach Satz 1 berücksichtigt werden. Hat ein Institut für eine IRBA-Position, für die es nach § 104 Abs. 9 eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden darf, Beträge für eine eingetretene oder potenzielle Verschlechterung der Bonität des Kontrahenten gebildet, dann darf es diese nicht bei den Beträgen nach Satz 1 berücksichtigen.

Abschnitt 5
Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA

§ 106 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA

Die Risikosteuerungs- und Risikoeinstufungssysteme des Instituts müssen solide sein und ihre Einführung muss Systemintegrität gewährleisten. Insbesondere muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat:

  1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine aussagekräftige Beurteilung von schuldnerspezifischen und geschäftsspezifischen Merkmalen, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und konsistente quantitative Schätzungen des Adressrisikos.
  2. Die internen Risikoeinstufungen und Ausfall- und Verlustschätzungen, die bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 2 verwendet werden, sowie die zugehörigen Systeme und Prozessabläufe sind wesentlicher Bestandteil des Risikomanagement- und Entscheidungsfindungsprozesses sowie der Kreditgenehmigung, der internen Kapitalallokation und der Unternehmenssteuerung des Instituts.
  3. Das Institut besitzt eine Adressrisikoüberwachungseinheit, die für die Ratingsysteme verantwortlich ist und die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und frei von unangemessener Einflussnahme ist.
  4. Das Institut erhebt und speichert alle Daten, die für eine wirksame Unterstützung seines Adressrisikomess- und -steuerungsprozesses erforderlich sind.
  5. Das Institut muss seine Ratingsysteme und das dem Aufbau der Ratingsysteme zugrunde liegende Prinzip dokumentieren und seine Ratingsysteme validieren.

Sofern der IRBa innerhalb einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn diese Anforderungen durch das Institut im Zusammenwirken mit anderen gruppenangehörigen Unternehmen erfüllt werden.

Unterabschnitt 1
Ratingsysteme

§ 107 Ratingsysteme

(1) Nutzt das Institut mehrere Ratingsysteme, muss die Zuordnung eines Schuldners oder eines Geschäfts zu einem der Ratingsysteme das Risiko angemessen widerspiegeln; dies ist zu dokumentieren.

(2) Die Zuordnungskriterien und -verfahren sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um festzustellen, ob sie für das aktuelle Portfolio und die aktuellen äußeren Bedingungen weiterhin geeignet sind.

§ 108 Anwendungsbereich eines Ratingsystems

Ein Geschäftsbereich im Sinne dieser Verordnung besteht aus Geschäften, die dieselbe Art von Adressrisikopositionen begründen. Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems wird durch denjenigen Geschäftsbereich gebildet, durch dessen Geschäfte die von diesem Ratingsystem erfassbare Art von Adressrisikopositionen begründet werden. Ein Geschäftsbereich darf auf ein einzelnes gruppenangehöriges Unternehmen beschränkt werden, wenn dieselbe Art von Adressrisikopositionen in verschiedenen gruppenangehörigen Unternehmen unterschiedlich gesteuert wird.

Titel 1
Aufbau von Ratingsystemen

§ 109 Unmittelbare Schätzung von Risikoparametern

Soweit ein Institut unmittelbar für einzelne Schuldner oder IRBA-Positionen geschätzte Risikoparameter verwendet, dürfen diese als Schätzungen des Risikoparameters für Ratingstufen auf einer kontinuierlichen Risikoeinstufungsskala betrachtet werden.

§ 110 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen

(1) Ein Ratingsystem für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen muss schuldnerspezifische sowie geschäftsspezifische Risikomerkmale berücksichtigen.

(2) Ein Ratingsystem muss eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner haben, die ausschließlich die Quantifizierung des Risikos des Ausfalls nach § 125 von Schuldnern widerspiegelt. Die Skala muss mindestens sieben Ratingstufen für nicht ausgefallene Schuldner und mindestens eine Ratingstufe für ausgefallene Schuldner haben.

(3) Jede Ratingstufe für Schuldner bezeichnet eine Risikokategorie innerhalb der Risikoeinstufungsskala für Schuldner eines Ratingsystems, der Schuldner auf Basis einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Risikoeinstufungsmerkmalen zugeordnet werden, von denen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Das Institut muss die Beziehung zwischen Ratingstufen für Schuldner im Hinblick auf das Niveau des Ausfallrisikos, das jede Ratingstufe impliziert, und auf die Kriterien dokumentieren, die zur Abgrenzung dieses Niveaus des Ausfallrisikos verwendet werden.

(4) Ein Institut mit Geschäftsbereichen, die in einem bestimmten Marktsegment und einem bestimmten Ausfallrisikointervall konzentriert sind, muss innerhalb dieses Intervalls genügend Ratingstufen für Schuldner haben, um übermäßige Konzentrationen von Schuldnern in einer einzelnen Ratingstufe zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen innerhalb einer einzelnen Ratingstufe muss anhand empirischer Belege nachgewiesen werden, dass

  1. die Ratingstufe für Schuldner ein angemessen schmales Intervall der Ausfallwahrscheinlichkeit umfasst und
  2. das durch jeden Schuldner in dieser Ratingstufe dargestellte Ausfallrisiko in dieses Intervall fällt.

(5) Um die Voraussetzungen für die Erlaubnis der Bundesanstalt zur Verwendung eigener Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall für die Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel zu erfüllen, muss ein Ratingsystem eine eigenständige Risikoeinstufungsskala für Geschäfte enthalten, die ausschließlich solche geschäftsspezifischen Merkmale widerspiegelt, die zu Verlustquoten bei Ausfall in Beziehung stehen.

(6) Jede Ratingstufe für Geschäfte bezeichnet eine Risikokategorie innerhalb einer Risikoeinstufungsskala für Geschäfte eines Ratingsystems, der Geschäfte auf Basis einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Risikoeinstufungsmerkmalen zugeordnet werden, von denen eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall abgeleitet werden. Die Definition einer Ratingstufe muss sowohl eine Beschreibung enthalten, unter welchen Umständen IRBA-Positionen dieser Ratingstufe zugeordnet werden, als auch eine Beschreibung der Kriterien zur Abgrenzung des Risikoniveaus zwischen den Ratingstufen.

(7) Bei erheblichen Konzentrationen innerhalb einer einzelnen Ratingstufe für Geschäfte muss anhand empirischer Belege nachgewiesen werden, dass

  1. die Ratingstufe für Geschäfte einen angemessen schmalen Bereich von Verlustquoten bei Ausfall umfasst und
  2. das durch jedes Geschäft in dieser Ratingstufe dargestellte Risiko in diesen Bereich fällt.

(8) Ein Institut, das das Verfahren zur Ermittlung des einfachen IRBA-Risikogewichts für Spezialfinanzierungen verwendet, um IRBA-Positionen aus Spezialfinanzierungen Risikogewichte zuzuordnen, ist von der Verpflichtung ausgenommen, eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner zu haben, die ausschließlich die Quantifizierung des Risikos des Ausfalls nach § 125 von Schuldnern widerspiegelt. Abweichend von Absatz 5 muss dieses Institut für solche IRBA-Positionen mindestens vier Ratingstufen für nicht ausgefallene und mindestens eine Ratingstufe für ausgefallene Schuldner haben.

§ 111 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft

(1) Die Ratingsysteme für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft müssen sowohl das schuldnerspezifische als auch das geschäftsspezifische Risiko widerspiegeln und alle relevanten schuldner- und geschäftsspezifischen Merkmale erfassen.

(2) Der Grad der Risikodifferenzierung muss sicherstellen, dass die Anzahl der IRBA-Positionen in einer bestimmten Ratingstufe bzw. einem bestimmten Risikopool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlustmerkmale auf Ebene der Ratingstufe oder des Risikopools zu ermöglichen. Die Verteilung von Geschäften und Schuldnern über Ratingstufen bzw. Risikopools muss so erfolgen, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden.

(3) Das Institut muss nachweisen, dass das Verfahren zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools eine aussagekräftige Risikodifferenzierung gewährleistet, eine Gruppierung von hinreichend homogenen IRBA-Positionen sicherstellt und korrekte und konsistente Schätzungen von Verlustmerkmalen auf Ebene der Ratingstufe oder des Risikopools ermöglicht. Für angekaufte Forderungen muss diese Gruppierung die Abschlussusancen des Forderungsverkäufers und die Heterogenität der Kunden des Forderungsverkäufers widerspiegeln.

(4) Das Institut muss die folgenden Risikotreiber bei der Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools berücksichtigen:

  1. Schuldnerspezifische Risikomerkmale,
  2. geschäftsspezifische Risikomerkmale, einschließlich Produkt- und Sicherheitenarten, wobei das Institut ausdrücklich Festlegungen für die Berücksichtigung von Fällen treffen muss, in denen dieselbe Sicherheit zur Besicherung mehrerer IRBA-Positionen zur Verfügung steht, und
  3. Zahlungsverzug, es sei denn, das Institut weist der Bundesanstalt gegenüber nach, dass für die IRBA-Position der Zahlungsverzug kein wesentlicher Risikotreiber ist.

Die vom Institut zu treffenden Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 müssen gewährleisten, dass Sicherheiten nicht mehrfach angerechnet werden.

Titel 2
Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools

§ 112 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools

(1) Das Institut muss spezifische Definitionen, Verfahren und Merkmale für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu den Ratingstufen oder Risikopools innerhalb eines Ratingsystems haben, die jede der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Definitionen und Merkmale für Ratingstufen oder Risikopools müssen ausreichend detailliert sein, um denjenigen, die mit der Zuordnung von Risikoeinstufungen beauftragt sind, zu ermöglichen, Schuldner oder Geschäfte, die vergleichbare Risiken darstellen, konsistent gleichen Ratingstufen oder Risikopools zuzuordnen. Diese Konsistenz muss über Geschäftszweige, Organisationseinheiten und geographische Standorte hinweg gewährleistet sein.
  2. Die Dokumentation des Risikoeinstufungsverfahrens muss es sachverständigen Dritten erlauben, die Zuordnungen von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools nachzuvollziehen und zu replizieren und die Angemessenheit der Zuordnungen zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool zu beurteilen.
  3. Die Zuordnungskriterien müssen im Einklang mit den internen Kreditgewährungsstandards des Instituts und seinen Verfahrensweisen für die Behandlung von Problemschuldnern und problembehafteten Geschäften stehen.

(2) Das Institut muss bei der Zuordnung von Schuldnern und Geschäften zu Ratingstufen oder Risikopools alle relevanten Informationen berücksichtigen. Die Informationen müssen aktuell sein und müssen es dem Institut ermöglichen, das künftige Leistungsverhalten für die IRBA-Position zu prognostizieren. Je weniger Informationen das Institut hat, desto konservativer müssen seine Zuordnungen von IRBA-Positionen zu Ratingstufen für Schuldner und für Geschäfte oder zu Risikopools sein. Wenn das Institut eine externe Risikoeinstufung als einen primären bestimmenden Faktor für die interne Zuordnung zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool verwendet, muss es sicherstellen, dass es auch andere relevante Informationen berücksichtigt.

Titel 3
Zuordnung von IRBA-Positionen

§ 113 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen

(1) Jeder Schuldner für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen muss im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses einer Ratingstufe für Schuldner zugeordnet werden.

(2) Im Falle eines Instituts, das eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder für IRBA-Konversionsfaktoren für IRBA-Positionen verwenden darf, die den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet sind, muss jede dieser IRBA-Positionen im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses außerdem einer Ratingstufe für Geschäfte zugeordnet werden.

(3) Ein Institut, das die aufsichtlichen Risikokategorien für Spezialfinanzierungen verwendet, muss jede der IRBA-Positionen aus Spezialfinanzierungen einer der Ratingstufen nach § 110 Abs. 8 Satz 2 zuordnen.

(4) Für jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft, gegenüber der für das Institut IRBA-Positionen bestehen, muss eine separate Risikoeinstufung erfolgen. Das Institut hat gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass es geeignete Verfahrensweisen zur Behandlung von Kunden, die Einzelschuldner sind, und von Schuldnergesamtheiten nach § 4 Abs. 8 hat.

(5) Unterschiedliche IRBA-Positionen gegenüber demselben Schuldner müssen derselben Ratingstufe für Schuldner zugeordnet werden, ungeachtet jeglicher Unterschiede in der Art jedes konkreten Geschäfts. Etwas anderes gilt, wenn

  1. ein Risiko durch Transfers aus einem Staat in einen anderen Staat besteht, wobei die Zuordnung des Schuldners zu mehreren Ratingstufen für unterschiedliche IRBA-Positionen davon beeinflusst wird, ob die IRBA-Positionen in einheimischer oder in ausländischer Währung denominiert sind,
  2. sich die Berücksichtigung von Garantien für die Erfüllung einer IRBA-Position durch eine Anpassung der Zuordnung zu einer Ratingstufe für Schuldner widerspiegeln darf, oder
  3. das Bankgeheimnis oder gesetzliche Regelungen den Austausch von Schuldnerdaten verbieten.

§ 114 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft

Jede IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft muss im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses einer Ratingstufe oder einem Risikopool zugeordnet werden.

§ 115 Anpassungen

Bei der Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools muss das Institut

  1. die Fallgestaltungen, in denen durch individuelle Ermessensentscheidungen Eingabewerte für das Zuordnungsverfahren oder Ergebnisse des Zuordnungsverfahrens aufgehoben oder abgeändert werden dürfen,
  2. die für die Genehmigung dieser Anpassungen verantwortlichen Mitarbeiter und
  3. die tatsächlich vorgenommenen Anpassungen sowie die hierfür verantwortlichen Mitarbeiter

dokumentieren. Das Institut muss das tatsächliche Zahlungsverhalten für IRBA-Positionen analysieren, deren Zuordnungen geändert wurden. Die Analyse muss auch eine Einschätzung des Leistungsverhaltens derjenigen IRBA-Positionen einschließen, deren Risikoeinstufung durch dieselbe Person abgeändert wurde, wobei jeder der für Abänderungen verantwortlichen Mitarbeiter zu berücksichtigen ist.

Titel 4
Integrität des Zuordnungsprozesses

§ 116 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen

(1) Für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen müssen die Zuordnungen sowie die regelmäßigen Überprüfungen von Zuordnungen von einer unabhängigen Stelle ausgeführt oder genehmigt werden. Diese unabhängige Stelle darf aus Entscheidungen über die Kreditgewährung keine unmittelbaren Vorteile erzielen.

(2) Das Institut muss die Zuordnungen mindestens jährlich überprüfen und anpassen, wenn das Ergebnis der Überprüfung nicht das Beibehalten der bisherigen Zuordnung rechtfertigt. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete IRBA-Positionen müssen häufiger überprüft werden. Das Institut muss eine neue Zuordnung durchführen, sobald eine wesentliche Information über den Schuldner oder die IRBA-Position verfügbar wird.

(3) Das Institut muss über ein wirksames Verfahren verfügen, um relevante Informationen

  1. über schuldnerspezifische Merkmale, die Einfluss auf Ausfallwahrscheinlichkeiten haben, und
  2. über geschäftsspezifische Merkmale, die Einfluss auf Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren haben,

neu zu gewinnen und um Informationen nach Nummer 1 und 2 aktuell zu halten.

§ 117 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft

Das Institut muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft mindestens jährlich bei Ratingzuordnung mittels Ratingstufen die Zuordnungen der Schuldner und der Geschäfte aktualisieren oder bei Ratingzuordnung mittels Risikopools die Verlustmerkmale und den Verzugsstatus jedes Risikopools überprüfen. Um sicherzustellen, dass die IRBA-Positionen weiterhin dem richtigen Risikopool zugeordnet sind, muss das Institut außerdem mindestens jährlich anhand einer repräsentativen Stichprobe den Status der einzelnen IRBA-Positionen innerhalb jedes Risikopools überprüfen oder vergleichbar wirksame Maßnahmen ergreifen.

Titel 5
Verwendung von mathematischstatistischen Verfahren in Ratingsystemen

§ 118 Verwendung von mathematischstatistischen Verfahren in Ratingsystemen

Wenn das Institut statistische Modelle oder andere algorithmische Verfahren einsetzt, um IRBA-Positionen zu Ratingstufen für Schuldner oder für Geschäfte oder zu Risikopools zuzuordnen, dann sind folgende Vorgaben einzuhalten:

  1. Das Institut muss der Bundesanstalt gegenüber nachweisen, dass das Modell eine gute Vorhersagekraft besitzt und dass die risikogewichteten IRBA-Positionswerte und die erwarteten Verlustbeträge durch die Verwendung des Modells nicht verzerrt werden. Die Eingangsvariablen des Modells müssen eine angemessene und leistungsfähige Grundlage für die resultierenden Prognosen darstellen. Das Modell darf keine wesentlichen systematischen Fehler beinhalten.
  2. Das Institut muss über ein Verfahren verfügen, um Dateneingaben in das Modell zu überprüfen. Das Verfahren muss eine Beurteilung der Genauigkeit, der Vollständigkeit und der Zweckdienlichkeit der Daten umfassen.
  3. Das Institut muss nachweisen, dass die zur Entwicklung des Modells verwendeten Daten für die Gesamtheit der gegenwärtigen Schuldner oder IRBA-Positionen des Instituts repräsentativ sind.
  4. Das Institut muss über einen regelmäßigen Turnus zur Modellvalidierung verfügen, der die Überwachung der Leistungsfähigkeit und Stabilität des Modells, eine Überprüfung der Modellspezifikation und die Überprüfung der Modellergebnisse anhand der realisierten Ergebnisse einschließt.
  5. Das Institut muss das statistische Modell durch individuelle Beurteilungen und Kontrollen ergänzen, um die modellbasierten Zuordnungen zu überprüfen und um sicherzustellen, dass das Modell in angemessener Weise genutzt wird. Die Überprüfungsverfahren müssen darauf gerichtet sein, die mit Modellschwächen verbundenen Fehler aufzudecken und zu begrenzen. Individuelle Beurteilungen müssen alle relevanten Informationen berücksichtigen, die nicht vom Modell erfasst werden. Das Institut muss festlegen und dokumentieren, wie individuelle Beurteilung und Modellergebnisse miteinander zu kombinieren sind.

Titel 6
Dokumentation von Ratingsystemen

§ 119 Dokumentation von Ratingsystemen

(1) Das Institut muss den Aufbau des Ratingsystems und die Einzelheiten seiner Funktionsweise dokumentieren. Die Dokumentation muss darüber Aufschluss geben, inwieweit die Mindestanforderungen für die Anwendung des IRBa und die Eignungsanforderungen für Ratingsysteme erfüllt sind und muss Ausführungen insbesondere zu

  1. der Portfolioabgrenzung,
  2. den Risikoeinstufungsmerkmalen,
  3. den Verantwortlichkeiten derjenigen Stellen, welche die Risikoeinstufung der Schuldner und IRBA-Positionen durchführen,
  4. den Abständen, in denen Überprüfungen von Zuordnungen erfolgen, und
  5. der Beaufsichtigung des Risikoeinstufungsprozesses durch die Geschäftsleitung

beinhalten.

(2) Das Institut muss das Prinzip für die Auswahl der Risikoeinstufungsmerkmale und Analysen, die diese Auswahl stützen, dokumentieren. Das Institut muss alle größeren Veränderungen im Risikoeinstufungsprozess dokumentieren. Diese Dokumentationen müssen die Identifizierung der Änderungen ermöglichen, die seit der letzten Überprüfung durch die Bundesanstalt am Risikoeinstufungsprozess vorgenommen wurden. Außerdem muss die Organisation der Zuordnung der Risikoeinstufungen einschließlich des Prozesses zur Zuordnung von Risikoeinstufungen und der zugehörigen internen Steuerungs- und Überwachungsstruktur dokumentiert werden.

(3) Das Institut muss die intern verwendeten spezifischen Definitionen für Ausfall und Verlust dokumentieren und die Konsistenz zu den in dieser Verordnung festgesetzten Definitionen nachweisen.

(4) Wenn das Institut im Rahmen des Risikoeinstufungsverfahrens statistische Modelle benutzt, muss es deren zugrunde liegende Methodik dokumentieren. Diese Dokumentationen müssen im Wesentlichen

  1. eine detaillierte Darlegung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Schätzwerten zu Ratingstufen, zu einzelnen Schuldnern, zu IRBA-Positionen oder zu Risikopools sowie der zur Modellschätzung verwendeten Datenquellen geben,
  2. ein fundiert statistisches Verfahren zur Validierung des Modells festsetzen, einschließlich Tests der Leistungsfähigkeit außerhalb des Beobachtungszeitraums und außerhalb der Entwicklungsstichprobe, und
  3. alle Umstände aufzeigen, unter denen das Modell unzureichend funktioniert.

(5) Die Verwendung eines von einem externen Anbieter bezogenen Modells, das proprietäre Technologie enthält, rechtfertigt keine Ausnahme von den Dokumentationsanforderungen oder von irgendeiner der anderen der Anforderungen an Ratingsysteme. Das Institut bleibt für die Erfüllung dieser Anforderungen verantwortlich.

Titel 7
Erhebung und Verwendung von Daten

§ 120 Anforderungen für alle IRBA-Positionen

Das Institut muss die für die Offenlegung nach den §§ 319 bis 337 erforderlichen Daten über Aspekte seiner internen Risikoeinstufungen erheben und speichern.

§ 121 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen

(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen folgende Informationen erheben und speichern:

  1. die vollständigen Historien der Risikoeinstufungen für Schuldner und anerkannte Garantiegeber,
  2. die Zeitpunkte, zu denen die Risikoeinstufungen zugewiesen wurden,
  3. die Schlüsseldaten und die Methodik, die zur Ableitung der Risikoeinstufung verwendet wurden,
  4. die Identität der für die Zuordnung der Risikoeinstufung verantwortlichen Person,
  5. die Identität der Schuldner und IRBA-Positionen, die im Sinne von § 125 ausgefallen sind,
  6. die Zeitpunkte und die Umstände solcher Ausfälle,
  7. Daten über die mit den Ratingstufen verbundenen Ausfallwahrscheinlichkeiten und realisierten Ausfallraten und über Migrationen der Schuldner und IRBA-Positionen zwischen den verschiedenen Risikoeinstufungen.

Ein Institut, das für IRBA-Positionen keine eigenen Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder keine eigenen Schätzungen für IRBA-Konversionsfaktoren verwendet, muss Daten über Vergleiche der realisierten Verlustquoten bei Ausfall mit den aufsichtlich vorgegebenen Verlustquoten bei Ausfall und über Vergleiche der realisierten IRBA-Konversionsfaktoren mit den aufsichtlich vorgegebenen IRBA-Konversionsfaktoren erheben und speichern.

(2) Ein Institut, das für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder IRBA-Konversionsfaktoren verwendet, muss für solche IRBA-Positionen folgende Informationen erheben und speichern:

  1. vollständige Historien der Daten über die Risikoeinstufungen von Geschäften und über die Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren, die jeder Risikoeinstufungsskala zugeordnet sind,
  2. die Zeitpunkte, zu denen die Risikoeinstufungen zugewiesen wurden und an denen die Schätzungen erfolgten,
  3. die Schlüsseldaten und die Methodik, die zur Ableitung der Risikoeinstufungen für Geschäfte und der Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall und für IRBA-Konversionsfaktoren verwendet wurden,
  4. die Identität der Person, die die Risikoeinstufung des Geschäfts zugeordnet hat, und der Person, welche die Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und des IRBA-Konversionsfaktors erstellt hat,
  5. Daten über die geschätzten und die realisierten Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren, die mit jeder im Sinne von § 125 ausgefallenen IRBA-Position verbunden sind,
  6. Daten über die Verlustquote bei Ausfall einer IRBA-Position vor und nach der Berücksichtigung der Auswirkungen einer Garantie oder eines Kreditderivates, wenn das Institut die adressrisikomindernden Auswirkungen von Garantien oder Kreditderivaten bei der Verlustquote bei Ausfall berücksichtigt, und
  7. Daten über die Verlustkomponenten für jede ausgefallene IRBA-Position.

§ 122 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft

Das Institut muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft folgende Informationen erheben und speichern:

  1. Daten, die während des Prozesses der Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder zu Risikopools verwendet wurden,
  2. Daten über die geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten, geschätzten Verlustquoten bei Ausfall und geschätzten IRBA-Konversionsfaktoren, die den Ratingstufen oder Risikopools aus IRBA-Positionen zugeordnet wurden,
  3. die Identität der Schuldner und IRBA-Positionen, die ausgefallen im Sinne von § 125 sind,
  4. für jede ausgefallene IRBA-Position die Daten über diejenigen Ratingstufen oder Risikopools, denen die IRBA-Position in dem Jahr vor dem Ausfall zugeordnet war, und über die realisierte Verlustquote bei Ausfall und den IRBA-Konversionsfaktor, und
  5. Daten über Verlustraten für IRBA-Positionen, die der Unterklasse qualifizierte revolvierende IRBA-Positionen des Mengengeschäfts zugeordnet sind.

Titel 8
Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung

§ 123 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung

(1) Das Institut muss solide Prozesse für Stresstests etabliert haben, die es bei der Einschätzung der Angemessenheit seiner Kapitalausstattung verwendet. Stresstests müssen die Identifizierung möglicher Ereignisse oder künftiger Veränderungen in den ökonomischen Bedingungen einschließen, die nachteilige Auswirkungen auf die Adressrisikopositionen des Instituts haben könnten, sowie eine Einschätzung der Fähigkeit des Instituts einschließen, solchen Veränderungen standzuhalten.

(2) Das Institut muss regelmäßig einen Adressrisiko-Stresstest durchführen, um die Auswirkung besonderer Bedingungen auf die Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu beurteilen. Der zu verwendende Stresstest muss ein durch das Institut ausgewählter Test sein, vorbehaltlich dessen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Der zu verwendende Test muss aussagekräftig und angemessen konservativ sein, wobei mindestens die Auswirkungen von Szenarien einer milden Rezession zu berücksichtigen sind. Das Institut muss die Migrationen in seinen Risikoeinstufungen unter den Szenarien des Stresstests beurteilen. Die den Stresstests unterzogenen Portfolien müssen die überwiegende Mehrheit der gesamten IRBA-Positionen des Instituts enthalten.

(3) Wenn das Institut das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position nach § 86 Abs. 3 bestimmt, muss es im Rahmen seiner Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Gewährleistungsgebern betrachten. Dies gilt insbesondere für solche Bonitätsverschlechterungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen nach § 163 Absatz 5 Nummer 3 nicht mehr erfüllt werden.

Unterabschnitt 2
Risikoquantifizierung

§ 124 Vorgaben zur Schätzung der Risikoparameter

Bei der Schätzung der Risikoparameter, die den Ratingstufen oder Risikopools durch das Institut zuzuordnen sind, gelten die §§ 125 bis 146.

Titel 1
Begriffsbestimmungen

§ 125 Ausfall

(1) Ein Ausfall ist für einen bestimmten Schuldner als eingetreten zu betrachten, wenn eines oder beide der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

  1. Das Institut ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Ansicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner ohne Rückgriff des Instituts auf Maßnahmen wie die Verwertung von gegebenenfalls vorhandenen Sicherheiten vollständig seine Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, erfüllt.
  2. Der Schuldner ist mit einem wesentlichen Teil seiner Gesamtschuld aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut oder gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, über mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage überfällig.

Ein Schuldner ist gegenüber dem Institut oder gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen überfällig nach Satz 1 Nr. 2, wenn für diesen Schuldner die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld den gegenwärtig mitgeteilten Gesamtrahmen um mehr als 2,5 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro überschreitet. Die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld bestimmt sich als die Summe der gegenwärtig von diesem Schuldner im Rahmen sämtlicher bestehender Rechtsverhältnisse dem Institut bzw. dem gruppenangehörigen Unternehmen geschuldeten Beträge. Der gegenwärtige Gesamtrahmen bestimmt sich als die Summe der dem Schuldner im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse gegenwärtig durch Kreditgewährung zur Verfügung gestellten und mitgeteilten Beträge, unabhängig von deren gegenwärtiger Inanspruchnahme. Die Tage der Überfälligkeit nach Satz 1 Nr. 2 zählen für Überziehungen ab dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner ein ihm mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein kleineres Limit als die aktuellen Außenstände mitgeteilt wurde oder er ohne Zustimmung Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag wesentlich ist. Ein mitgeteiltes Limit ist ein Limit, das dem Schuldner bekannt gegeben wurde. Für Kreditkartenforderungen zählen die Überziehungstage ab dem frühesten Fälligkeitstag. Im Falle von IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf das Institut diese Definition von Ausfall auf Ebene einzelner Rechtsverhältnisse, die diesen IRBA-Positionen zugrunde liegen, anwenden. In jedem der in den Sätzen 5 bis 8 benannten Fälle muss die in Satz 2 genannte Schwelle überschritten sein.

(2) Zu den Ereignissen, die als Hinweise auf die Unwahrscheinlichkeit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzusehen sind, gehören:

  1. Das Institut nimmt eine Wertberichtigung vor, die sich aus einer deutlichen Verschlechterung der Kreditqualität gegenüber dem Zeitpunkt ergibt, zu dem das Institut die IRBA-Position eingegangen ist.
  2. Das Institut verkauft die Verpflichtung aus Kreditgewährung mit einem erheblichen in Beziehung mit der Kreditgewährung stehenden wirtschaftlichen Verlust.
  3. Das Institut willigt in eine Sanierungsumschuldung der Verpflichtung aus Kreditgewährung ein, wenn dies voraussichtlich zu einer durch erheblichen Erlass oder durch Aufschub hinsichtlich des Hauptbetrags, der Zinsen oder, soweit relevant, der Entgelte verursachten verminderten finanziellen Verpflichtung führt. Dies umfasst im Falle von Beteiligungspositionen, deren Risikogewicht mittels Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall ermittelt wird, auch die Sanierungsumschuldung der Beteiligung selbst. Eine Sanierungsumschuldung liegt dann vor, wenn das Institut nach seinen allgemeinen Standards zur Kreditgewährung nicht zur Fortführung des die Verpflichtung begründenden Rechtsverhältnisses in seiner ursprünglichen Form bereit gewesen wäre.
  4. Das Institut hat die Insolvenz des Schuldners beantragt oder eine ähnliche Maßnahme in Bezug auf eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Institut selbst oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, aus Kreditgewährung ergriffen.
  5. Der Schuldner hat das Insolvenzverfahren beantragt oder über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder es wurde eine vergleichbare Schutzmaßnahme ergriffen, wenn hierdurch die Rückzahlung einer Verpflichtung aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut selbst oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, verhindert oder verzögert würde.

(3) Ein Institut, das externe Daten verwendet, die nicht selbst mit der Ausfalldefinition im Einklang stehen, hat gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass geeignete Anpassungen vorgenommen worden sind, um eine weitgehende Äquivalenz zur Ausfalldefinition zu erreichen.

(4) Trifft nach Einschätzung des Instituts auf eine vorher ausgefallene IRBA-Position keines der den Ausfall auslösenden Kriterien mehr zu, muss das Institut die Risikoeinstufung für den Schuldner oder das Geschäft so durchführen, als handele es sich um eine nicht ausgefallene IRBA-Position. Bei erneut ausgelöster Ausfalldefinition gilt ein zweiter Ausfall als eingetreten.

(5) Bei IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und Adressenausfallrisikopositionen gegenüber Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 25 Abs. 4 darf für IRBA-Positionen gegenüber Gegenparteien, die in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, die dort von den zuständigen Behörden festgelegte Anzahl von Tagen der Überfälligkeit für das Ausfallkriterium nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 angewandt werden.

§ 126 Verlust

Unter Verlust ist ökonomischer Verlust zu verstehen, einschließlich erheblicher Diskontierungseffekte sowie erheblicher direkter und indirekter Kosten, die mit der Rückerlangung außenstehender Beträge für das Geschäft verbunden sind.

§ 127 Selbstgeschätzte erwartete Verlustrate

Die selbstgeschätzte erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position ist als Schätzung des zu erwartenden Verhältnisses des Betrags, dessen Verlust innerhalb des Zeitraums von einem Jahr infolge eines möglichen Ausfalls einer Gegenpartei oder infolge von Veritätsrisiken zu erwarten ist, zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag zu ermitteln. Hierbei sind die Definition für Ausfall nach § 125 sowie für Verlust nach § 126 zugrunde zu legen und die Mindestanforderungen für die Ratingsysteme, die Risikoquantifizierung und die Validierung von eigenen Schätzungen einzuhalten. Bei unmittelbarer Zuordnung der selbstgeschätzten erwarteten Verlustrate zu dieser IRBA-Position gilt § 109.

Titel 2
Übergreifende Anforderungen für Schätzungen

§ 128 Übergreifende Anforderungen für alle Schätzungen

(1) Eigene Schätzungen der Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall, IRBA-Konversionsfaktor und erwartete Verlustrate müssen alle relevanten Daten, Informationen und Methoden berücksichtigen. Die Schätzungen müssen unter Verwendung sowohl historischer Erfahrungen als auch empirischer Belege abgeleitet werden und dürfen nicht nur auf wertenden Überlegungen basieren. Die Schätzungen müssen plausibel sein und müssen auf den wesentlichen Treibern für die jeweiligen Risikoparameter basieren. Je weniger Daten das Institut hat, desto konservativer soll seine Schätzung sein.

(2) Das Institut muss in der Lage sein, eine Aufschlüsselung seiner Erfahrung mit Verlusten hinsichtlich Ausfallhäufigkeit, Verlustquote bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktor oder, soweit Schätzungen für die erwartete Verlustrate verwendet werden, hinsichtlich des Verlusts vorzulegen, wobei die Aufschlüsselung nach den Faktoren erfolgen muss, die das Institut als Treiber des jeweiligen Risikoparameters ansieht. Das Institut muss nachweisen, dass seine Schätzungen repräsentativ für seine Langzeiterfahrung sind.

(3) Jede Änderung der Kreditvergabepraxis oder im Prozess der Verwertung von Sicherheiten während der Beobachtungszeiträume nach § 130 Abs. 8, § 131 Abs. 5, §§ 133, 134 Abs. 4, §§ 136 und 137 Abs. 2 sind zu berücksichtigen. Für seine Schätzungen muss ein Institut die Auswirkungen technologischer Fortschritte, neue Daten sowie andere Informationen berücksichtigen, sobald diese verfügbar werden. Das Institut muss seine Schätzungen überprüfen, sobald eine neue Information verfügbar ist, mindestens jedoch jährlich.

(4) Die Grundgesamtheit von Adressrisikopositionen, die in den zur Schätzung verwendeten Daten repräsentiert ist, die Kreditgewährungsstandards zu dem Zeitpunkt der Datenerhebung sowie andere relevante Merkmale müssen mit denen der aktuellen IRBA-Positionen und Kreditgewährungsstandards des Instituts vergleichbar sein. Das Institut muss nachweisen, dass die den Daten zugrunde liegenden ökonomischen Gegebenheiten oder Marktgegebenheiten zu den gegenwärtigen und den vorhersehbaren Gegebenheiten passen. Die Anzahl der Adressrisikopositionen in der Stichprobe und die Länge der durch die Datenerhebung abgedeckten Zeitspanne müssen so ausreichend bemessen sein, dass das Institut Vertrauen in die Genauigkeit und Robustheit der Schätzungen haben kann.

(5) Für angekaufte Forderungen müssen die Schätzungen alle für das ankaufende Institut hinsichtlich der Qualität der zugrunde liegenden Forderungen verfügbaren relevanten Informationen widerspiegeln, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Institut oder von externen Quellen bereitgestellten Daten für ähnliche Pools von angekauften Forderungen. Das ankaufende Institut muss alle vom Verkäufer stammenden Daten, auf die es angewiesen ist, evaluieren.

(6) Das Institut muss bei seinen Schätzungen eine Sicherheitsspanne vorsehen, die in Beziehung zu dem erwarteten Bereich für Schätzfehler steht. Wenn die Qualität der Methoden oder die Qualität oder Quantität der Daten weniger zufrieden stellend ist und der erwartete Fehlerbereich größer ist, muss die Sicherheitsspanne größer sein.

(7) Falls das Institut für die Berechnung der Risikogewichte und für interne Zwecke unterschiedliche Schätzungen verwendet, ist dies zu dokumentieren und die Angemessenheit der Schätzungen und ihrer Verwendung gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen.

(8) Wenn das Institut gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, geeignete Anpassungen vorgenommen wurden, um weitgehende Äquivalenz zu den Definitionen für Ausfall nach § 125 oder Verlust nach § 126 zu erreichen, darf das Institut diese mit Zustimmung der Bundesanstalt auch bei nicht vollständiger Einhaltung der Datenstandards nach den §§ 125 und 126 nutzen.

(9) Wenn das Institut Daten verwendet, die institutsübergreifend in einen Pool eingebracht worden sind, muss es nachweisen, dass

  1. die Ratingsysteme und die Kriterien zur Risikoeinstufung der anderen an dem Pool beteiligten Institute seinen eigenen ähnlich sind,
  2. die Gesamtheit der in den Pool eingebrachten Daten repräsentativ für das Portfolio ist, für das die zusammengelegten Daten verwendet werden, und
  3. die eingebrachten Daten im Zeitablauf konsistent vom Institut für seine ständigen Schätzungen verwendet werden.

(10) Verwendet das Institut Daten, die institutsübergreifend in einen Pool eingebracht worden sind, bleibt es weiterhin für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich. Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass es über hinreichendes institutsinternes Verständnis seiner Ratingsysteme verfügt, einschließlich der effektiven Fähigkeit, den Prozess der Risikoeinstufung zu überwachen und zu überprüfen.

Titel 3
Spezifische Anforderungen für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit

§ 129 Anforderungen für alle IRBA-Positionen

Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist als Schätzung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei innerhalb des Zeitraums von einem Jahr zu ermitteln. Hierbei ist die Definition für Ausfall nach § 125 zugrunde zu legen. Im Falle von unmittelbar für einzelne Schuldner von IRBA-Positionen geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten gilt § 109. Die Jahresausfallrate für eine Gesamtheit von Schuldnern ist das Verhältnis der Anzahl der innerhalb eines Jahres aufgetretenen Ausfälle von Schuldnern zur Gesamtzahl der Schuldner.

§ 130 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen

(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen die Ausfallwahrscheinlichkeit je Ratingstufe für Schuldner aus dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4 schätzen.

(2) Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikopositionen nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, kann das Institut die erwartete Verlustrate je Ratingstufe für Schuldner aus dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresverlustraten schätzen.

(3) Wenn das Institut für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikopositionen nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, die auf dem Langzeitdurchschnitt basierenden Schätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeiten oder für Verlustquoten bei Ausfall aus einer Schätzung der erwarteten Verlustrate und einer geeigneten Schätzung der Verlustquote bei Ausfall oder der Ausfallwahrscheinlichkeit ableitet, muss das Verfahren zur Schätzung der Gesamtverluste die in den Mindestanforderungen für den IRBa enthaltenen allgemeinen Anforderungen für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall erfüllen. Das Ergebnis muss konsistent zum Begriff der Verlustquote bei Ausfall nach § 132 Abs. 2 sein.

(4) Das Institut darf Verfahren zur Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten nur zusammen mit unterstützenden Analysen verwenden. Das Institut muss den Einfluss wertender Überlegungen bei der Zusammenführung der Ergebnisse verschiedener Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund von Beschränkungen von Verfahren und eingeschränkten Informationen vorgenommen werden, berücksichtigen.

(5) Soweit das Institut für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten Daten über die interne Erfahrung mit Ausfällen zugrunde legt, muss es in seinen Analysen nach Absatz 4 nachweisen, dass die Schätzungen die Vertragsabschlussstandards und jegliche Unterschiede zwischen dem Ratingsystem, das die Daten erzeugt hat, und dem derzeitigen Ratingsystem widerspiegeln. Wenn sich die Vertragsabschlussstandards oder die Ratingsysteme verändert haben, muss das Institut in seinen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit eine größere Sicherheitsspanne beifügen.

(6) Soweit das Institut seine internen Ratingstufen zunächst der von einer Ratingagentur oder einer vergleichbaren Organisation verwendeten Risikoeinstufungsskala zuordnet oder sie auf diese abbildet, um dann die für die Ratingstufen dieser externen Organisation beobachteten Ausfallraten den internen Ratingstufen des Instituts zuzuordnen, sind die folgenden Bedingungen einzuhalten:

  1. Die Zuordnung bzw. Abbildung der Ratingstufen muss auf einem Vergleich der institutsinternen Risikoeinstufungsmerkmale mit den von der externen Organisation verwendeten Merkmalen sowie auf einem Vergleich der internen und externen Risikoeinstufungen für jeden sowohl durch das Institut als auch durch die Ratingagentur beurteilten Schuldner beruhen.
  2. Die Abbildungsmethode und die zugrunde liegenden Daten dürfen keine systematischen Fehler oder Inkonsistenzen aufweisen.
  3. Die Merkmale der externen Organisation, die den zur Quantifizierung verwendeten Daten zugrunde liegen, müssen ausschließlich auf das Ausfallrisiko bezogen sein und dürfen keine geschäftspezifischen Merkmale widerspiegeln.
  4. Die Analyse des Instituts muss einen Vergleich der von der externen Organisation verwendeten Ausfalldefinition mit der institutsinternen Umsetzung der Ausfalldefinition nach § 125 einschließen.
  5. Das Institut muss die Grundlage für die Zuordnung dokumentieren.

(7) Soweit das Institut statistische Ausfallprognosemodelle verwendet, darf es Ausfallwahrscheinlichkeiten als einfachen Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen für die einzelnen Schuldner in einer bestimmten Ratingstufe schätzen; § 118 gilt entsprechend.

(8) Unabhängig davon, ob das Institut externe, interne oder auf einem Datenpool basierende Datenquellen beziehungsweise eine Kombination dieser drei Arten von Datenquellen für seine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet, muss für Risikopositionen, für die das Institut eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, die Länge des verwendeten zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen. Für Risikopositionen, für die das Institut keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden darf, beträgt der in Satz 1 benannte Beobachtungszeitraum zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung von Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit für den IRBa zwei Jahre und verlängert sich ab diesem Zeitpunkt nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Wenn der für irgendeine der Datenquellen verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden. Dieser Absatz gilt auch für die Ermittlung der Risikogewichte für Beteiligungspositionen mittels Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall.

§ 131 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft

(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft die Ausfallwahrscheinlichkeit je Ratingstufe für Schuldner oder Risikopool basierend auf dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4 schätzen.

(2) Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit dürfen für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft abweichend von Absatz 1 auch aus realisierten Verlusten und geeigneten Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall abgeleitet werden.

(3) Das Institut muss die internen Daten für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools als die primäre Informationsquelle für das Schätzen der Risikoparameter verwenden. Das Institut darf für die Quantifizierung der Schätzungen der Risikoparameter externe Daten, einschließlich aus einem Datenpool stammender Daten, oder statistische Modelle verwenden, vorausgesetzt, es kann einen engen Zusammenhang nachweisen

  1. zwischen dem Verfahren des Instituts zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und dem von der externen Datenquelle angewandten Verfahren und
  2. zwischen dem internen Risikoprofil des Instituts und der Zusammensetzung der externen Daten.

Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, darf das Institut externe und interne Referenzdaten verwenden. Das Institut muss alle relevanten Datenquellen für Vergleichszwecke nutzen.

(4) Falls das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft Langzeitdurchschnittsschätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall aus einer Schätzung des Gesamtverlusts und einer geeigneten Schätzung der Verlustquote bei Ausfall bzw. der Ausfallwahrscheinlichkeit ableitet, muss das Verfahren zur Schätzung des Gesamtverlusts die allgemeinen Anforderungen an die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote bei Ausfall, wie in diesem Abschnitt festgelegt, erfüllen, und das Ergebnis muss zu dem Begriff der Verlustquote bei Ausfall nach § 132 Abs. 2 konsistent sein.

(5) Unabhängig davon, ob das Institut externe, interne oder auf einem Datenpool basierende Datenquellen beziehungsweise eine Kombination dieser drei Arten von Datenquellen für seine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet, muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBa die Länge des verwendeten zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine Datenquelle mindestens zwei Jahre betragen. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Wenn der für irgendeine der Datenquellen verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden. Das Institut braucht historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweist, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Ausfallwahrscheinlichkeiten besitzen.

(6) Das Institut muss erwartete Schwankungen von Risikoparametern über die Laufzeit von IRBA-Positionen identifizieren und analysieren.

Titel 4
Spezifische Anforderungen für eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall

§ 132 Anforderungen für alle IRBA-Positionen

(1) Die Verlustquote bei Ausfall für eine IRBA-Position ist als zu erwartendes Verhältnis des Verlusts infolge des Ausfalls einer Gegenpartei zu dem Betrag, der zum Zeitpunkt des Ausfalls aussteht, zu schätzen. Dabei sind die Definitionen für Ausfall sowie für Verlust zugrunde zu legen und die Anforderungen für die Ratingsysteme, die Risikoquantifizierung und die Validierung von eigenen Schätzungen einzuhalten. Im Falle von unmittelbar für einzelne IRBA-Positionen geschätzten Verlustquoten bei Ausfall gilt § 109.

(2) Das Institut muss die Verlustquote bei Ausfall je Ratingstufe für Geschäfte oder Risikopool auf Grundlage der je Ratingstufe oder Risikopool bei Verwendung aller beobachteten Ausfälle innerhalb der Datenquellen durchschnittlich realisierten Verlustquote bei Ausfall schätzen.

(3) Das Institut muss Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden, die für einen wirtschaftlichen Abschwung angemessen sind, wenn diese Schätzungen konservativer sind als die für den Langzeitdurchschnitt. Soweit erwartet wird, dass ein Ratingsystem im Zeitablauf konstante realisierte Verlustquoten bei Ausfall je Ratingstufe oder Risikopool liefert, muss das Institut Anpassungen seiner Schätzungen für die Risikoparameter je Ratingstufe oder Risikopool vornehmen, um die Eigenkapitalauswirkung eines wirtschaftlichen Abschwungs zu begrenzen.

(4) Das Institut muss das Ausmaß jeglicher Abhängigkeit zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit oder des Sicherheitengebers berücksichtigen. Fälle signifikanter Abhängigkeit müssen in konservativer Weise behandelt werden.

(5) Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Sicherheit müssen bei der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall durch das Institut konservativ behandelt werden.

(6) Soweit Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall das Vorhandensein von Sicherheiten berücksichtigen, dürfen diese Schätzungen nicht ausschließlich auf dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten basieren. Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall müssen die Auswirkungen einer potenziellen Unfähigkeit des Instituts berücksichtigen, schnell Kontrolle über seine Sicherheiten zu erlangen und diese zu liquidieren.

(7) Soweit das Institut in seinen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall das Vorhandensein von Sicherheiten berücksichtigt, muss es interne Anforderungen für das Sicherheitenmanagement, den rechtlichen Bestand der Sicherheiten und das Risikomanagement aufstellen, die im Allgemeinen mit den Mindestanforderungen für die Berücksichtigung einer Sicherheit nach den §§ 172 bis 176 und nach § 20a Abs. 4 und 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes übereinstimmen.

(8) Soweit ein Institut eine Sicherheit bei der Bestimmung des Positionswertes nach der IMM nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der SM nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, dürfen aus dieser Sicherheit erwartete Erlöse nicht bei den Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall berücksichtigt werden.

(9) Als Verlustquote bei Ausfall für nach § 125 ausgefallene IRBA-Positionen muss das Institut die Summe aus seiner besten Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen und dem gegenwärtigen Status der IRBA-Position zu erwartenden Verlustrate und der Schätzung der Erhöhung der Verlustrate, die infolge zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Zeitraums zwischen dem Ausfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses der Abwicklung möglich ist, verwenden.

(10) Soweit unbezahlte Entgelte für verspätete Zahlungen im Jahresabschluss des Instituts kapitalisiert wurden, müssen sie der Messung des Instituts für den Positionswert der IRBA-Position und den Verlust hinzugerechnet werden.

§ 133 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen

Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBa auf Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für mindestens eine Datenquelle basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von sieben Jahren erreicht hat. Wenn der Beobachtungszeitraum, der für irgendeine der Datenquellen verfügbar ist, eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden.

§ 134 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft

(1) Abweichend von § 132 Abs. 2 dürfen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft aus den realisierten Verlusten und geeigneten Schätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeiten abgeleitet werden.

(2) Abweichend von § 135 Abs. 5 darf das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft künftige Inanspruchnahmen entweder in seinen Schätzungen der IRBA-Konversionsfaktoren oder in seinen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall berücksichtigen.

(3) Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, darf das Institut zur Schätzung der Verlustquote bei Ausfall sowohl externe als auch interne Referenzdaten verwenden.

(4) Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBa auf Daten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Ungeachtet § 132 Abs. 2 braucht das Institut historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Verlustraten besitzen.

(5) Verwertungserlöse aus einer Sicherheit für einen Kreditrahmen in Verbindung mit einem Gehaltskonto, der als IRBA-Position der Unterklasse qualifizierte revolvierende IRBA-Positionen des Mengengeschäfts nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 zugeordnet ist, dürfen bei der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position nicht berücksichtigt werden.

Titel 5
Spezielle Anforderungen für eigene Schätzungen des IRBA-Konversionsfaktors

§ 135 Anforderungen für alle IRBA-Positionen

(1) Der selbstgeschätzte IRBA-Konversionsfaktor für IRBA-Positionen nach § 101 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist als Verhältnis der Schätzung desjenigen gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrags aus einer Zusage, der zum Zeitpunkt eines möglichen Ausfalls der Gegenpartei in Anspruch genommen und noch ausstehend sein wird, zum gegenwärtig insgesamt nicht in Anspruch genommenen Betrag aus dieser Zusage zu bestimmen.

(2) Der selbstgeschätzte IRBA-Konversionsfaktor für IRBA-Positionen nach § 101 Abs. 2 Nr. 5 und 6 Buchstabe b ist entsprechend Absatz 1 zu bestimmen.

(3) Das Institut muss einen IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 1 oder 2 je Ratingstufe für Geschäfte oder Risikopool auf Grundlage des bei Verwendung aller beobachteten Ausfälle innerhalb der Datenquellen durchschnittlich realisierten Konversionsfaktors schätzen.

(4) Das Institut muss eine Schätzung für einen IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 1 oder 2 verwenden, die für einen wirtschaftlichen Abschwung angemessen ist, wenn diese Schätzung konservativer ist als die für den Langzeitdurchschnitt. Soweit erwartet wird, dass ein Ratingsystem im Zeitablauf konstante realisierte Konversionsfaktoren je Ratingstufe oder Risikopool liefert, muss das Institut Anpassungen seiner Schätzungen für die Risikoparameter je Ratingstufe oder Risikopool vornehmen, um die Eigenkapitalauswirkung eines wirtschaftlichen Abschwungs zu begrenzen.

(5) Die Schätzung des Instituts für einen IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 1 oder 2 muss die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner sowohl bis zu dem Zeitpunkt als auch nach dem Zeitpunkt, an dem ein Ausfallereignis ausgelöst wird, widerspiegeln.

(6) Die Schätzung für einen IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 1 oder 2 muss eine größere Sicherheitsspanne einschließen, wenn eine stärkere positive Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des IRBA-Konversionsfaktors zu erwarten ist.

(7) Das Institut muss beim Schätzen eines IRBA-Konversionsfaktors nach Absatz 1 oder 2 die speziellen Verfahrensweisen und Strategien, die es hinsichtlich der Überwachung der Konten und der Zahlungsabwicklung anwendet, berücksichtigen. Das Institut muss außerdem seine Fähigkeit und Bereitschaft berücksichtigen, weitere Inanspruchnahmen in Situationen, in denen kein Ausfall nach § 125 vorliegt, wie bei Vertragsverletzungen oder anderen technischen Ausfallereignissen, zu verhindern.

(8) Das Institut muss zur Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach Absatz 1 oder 2 angemessene Systeme und Verfahren zur Überwachung der den Geschäften zuzuordnenden Beträge, der aktuellen Außenstände im Vergleich zu den eingeräumten Linien und der Veränderungen in den Außenständen pro Schuldner und pro Ratingstufe eingerichtet haben. Das Institut muss in der Lage sein, die Salden für Außenstände auf täglicher Basis zu überwachen.

(9) Wenn das Institut für die Berechnung der risikogewichteten Positionswerte und für interne Zwecke unterschiedliche Schätzungen eines IRBA-Konversionsfaktors nach Absatz 1 oder 2 verwendet, muss dies dokumentiert und gegenüber der Bundesanstalt die Angemessenheit der Schätzungen und ihrer Verwendung nachgewiesen werden.

§ 136 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen

Die Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach § 135 Abs. 1 oder 2 für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen muss zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBa auf Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für mindestens eine Datenquelle basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von sieben Jahren erreicht hat. Wenn der Beobachtungszeitraum, der für irgendeine der Datenquellen verfügbar ist, eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden.

§ 137 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft

(1) Abweichend von § 135 Abs. 5 darf das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft künftige Inanspruchnahmen entweder in seiner Schätzung des IRBA-Konversionsfaktors oder in seiner Schätzung der Verlustquote bei Ausfall berücksichtigen.

(2) Die Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach § 135 Abs. 1 oder 2 für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft muss zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBa auf Daten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Ungeachtet § 135 Abs. 3 braucht das Institut historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Inanspruchnahmen besitzen.

Titel 6
Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten

§ 138 Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden

(1) Sind IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden, oder IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft durch Garantien oder Kreditderivate von solchen Gewährleistungsgebern besichert, für die von diesen geschuldete Adressrisikopositionen den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen oder Institute zuzuordnen wären oder die Unternehmen sind, für die die Anforderungen nach § 163 Absatz 1 Nummer 8 erfüllt sind, und darf das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln, so finden die §§ 139 bis 141 in Bezug auf diese Garantien bzw. Kreditderivate keine Anwendung. In diesem Fall müssen die Garantien oder Kreditderivate die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit nach den §§ 162 bis 165, 167 und 168 und die Mindestanforderungen nach den §§ 172, 177 und 178 erfüllen. Für IRBA-Positionen, die nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, müssen Garantien und Kreditderivate zusätzlich die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit bei Laufzeitunterschreitung nach § 184 erfüllen, und der berücksichtigungsfähige Betrag muss sich bestimmen als das Produkt aus

  1. dem Teil des Betrags der Garantie oder des Kreditderivates, der dieser IRBA-Position zugeordnet ist, und
  2. dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für diese Garantie oder dieses Kreditderivat in Bezug auf diese IRBA-Position.

(2) Bei Garantien oder Kreditderivaten für IRBA-Positionen, die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, gelten die §§ 139 bis 141 auch für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit.

§ 139 Berücksichtigungsfähige Garantiegeber und Garantien

(1) Das Institut muss klar spezifizierte Kriterien für die Arten von Garantiegebern haben, die es für die Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte anerkennt.

(2) Für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung, die in den §§ 112 bis 117 für Schuldner festgelegt sind.

(3) Die Garantieverpflichtung

  1. muss in schriftlicher Form erfolgen,
  2. darf seitens des Garantiegebers nicht kündbar sein,
  3. muss so lange wirksam sein, bis die Schuld in den Grenzen des Betrags und der Laufzeit der Garantie vollständig erfüllt ist, und
  4. muss gegenüber dem Garantiegeber in der Rechtsordnung rechtlich durchsetzbar sein, in der der Garantiegeber über der Vollstreckung zugängliche Vermögenswerte verfügt.

Garantien, die Bedingungen enthalten, die den Garantiegeber von der Leistungpflicht befreien, können nur mit Zustimmung der Bundesanstalt anerkannt werden. Das Institut muss nachweisen, dass die Zuordnungskriterien jede mögliche Reduzierung des risikomindernden Effekts angemessen berücksichtigen.

§ 140 Anpassungskriterien

(1) Das Institut muss über klar spezifizierte Kriterien für die Anpassung von Ratingstufen, von Risikopools oder von Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall sowie, im Fall von IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und nach den Anforderungen für das Mengengeschäft behandelbare angekaufte Forderungen, für die Anpassung des Verfahrens zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools verfügen, um die Auswirkung von Garantien bei der Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte berücksichtigen zu können. Diese Kriterien müssen den Mindestanforderungen für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung nach den §§ 112 bis 117 entsprechen.

(2) Die Kriterien nach Absatz 1 müssen plausibel sein und der Intuition entsprechen. Sie müssen

  1. die Fähigkeit und Bereitschaft des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen,
  2. die wahrscheinlichen Zeitpunkte der Zahlungen des Garantiegebers,
  3. den Grad der Korrelation der Fähigkeit des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen, mit der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und
  4. das verbleibende Restrisiko gegenüber dem Schuldner

berücksichtigen.

§ 141 Kreditderivate

(1) Die Mindestanforderungen für Garantien nach § 139 gelten auch für auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate. Hinsichtlich einer Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder der Verpflichtung, die zur Bestimmung des Eintritts des Kreditereignisses dient, gelten die Anforderungen für Positionen, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist, nach § 167 . Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und nach den für das Mengengeschäft geltenden Anforderungen für die Risikoparameterschätzung behandelbare angekaufte Forderungen gelten die Anforderungen für Positionen, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist, nach § 167 für das Verfahren der Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools.

(2) Die Kriterien müssen die Auszahlungsstruktur des Kreditderivats berücksichtigen und deren Auswirkung auf die Höhe der zurückerlangten Beträge und deren zeitliches Eintreten konservativ einschätzen. Das Institut muss das Ausmaß, in dem andere Arten von Restrisiken verbleiben, berücksichtigen.

Titel 7
Mindestanforderungen für angekaufte Forderungen

§ 142 Rechtssicherheit

Sofern ein Institut Forderungen ankauft, muss die Struktur des Geschäfts sicherstellen, dass das Institut unter allen vorhersehbaren Umständen rechtlich und tatsächlich über die Erlöse aus den Forderungen verfügen kann. Sofern der Schuldner Zahlungen direkt an den Verkäufer oder Forderungsverwalter leistet, muss sich das Institut regelmäßig davon überzeugen, dass die Zahlungen vollständig und nach der vertraglichen Vereinbarung weitergeleitet werden. Forderungsverwalter ist ein Unternehmen, das einen Pool angekaufter Forderungen oder die zugrunde liegenden IRBA-Positionen aus Kreditgewährung auf täglicher Basis verwaltet. Das Institut muss alle rechtlich möglichen Vorkehrungen dafür treffen, dass die Erlöse aus den Forderungen nicht der Insolvenz oder anderen rechtlichen Beschränkungen unterliegen, die zu einer wesentlichen Verzögerung der Fähigkeit des Kreditgebers führen können, die Forderungen einzuziehen oder abzutreten oder die Kontrolle über die Zahlungseingänge zu behalten.

§ 143 Überwachungssysteme

Das Institut muss sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die finanzielle Situation des Verkäufers und des Forderungsverwalters überwachen. Insbesondere gilt:

  1. Das Institut muss die wechselseitige Abhängigkeit zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der finanziellen Situation sowohl des Verkäufers als auch des Forderungsverwalters einschätzen und über interne Grundsätze und Verfahren verfügen, die einen angemessenen Schutz vor Rückwirkungen bieten, die durch diese wechselseitige Abhängigkeit entstehen können, einschließlich der Zuordnung jedes Verkäufers und Forderungsverwalters zu internen Ratingstufen.
  2. Das Institut muss eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren haben, um die Berücksichtigungsfähigkeit der Verkäufer und Forderungsverwalter beurteilen zu können. Das Institut oder ein von ihm Beauftragter müssen die Verkäufer und Forderungsverwalter regelmäßig überprüfen, um sich von der Richtigkeit der Berichte des Verkäufers bzw. Forderungsverwalters zu überzeugen, Betrugsfälle aufzudecken und operationelle Schwächen offenzulegen, und die Qualität der Kreditgewährungsgrundsätze des Verkäufers und die Forderungseinzugsgrundsätze und -verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen. Die Feststellungen dieser Überprüfungen sind zu dokumentieren.
  3. Das Institut muss die Eigenschaften der Pools von angekauften Forderungen beurteilen, insbesondere hinsichtlich übermäßig hoher Vorschüsse, der Historie von Zahlungsrückständen des Verkäufers, problembehafteter Forderungen und Zugeständnissen bezüglich problembehafteter Forderungen, Zahlungsbedingungen und möglicher Gegenkonten.
  4. Das Institut muss über wirksame Grundsätze und Verfahren zur Überwachung von Konzentrationen in Positionen gegenüber einzelnen Schuldnern auf aggregierter Basis, sowohl innerhalb der Pools der angekauften Forderungen als auch poolübergreifend, verfügen.
  5. Das Institut muss sicherstellen, dass es vom Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über Fälligkeiten, einschließlich Überfälligkeiten, der Forderungen und darüber, inwieweit sich für die Forderungen das Veritätsrisiko realisiert hat, erhält, um die Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien und den Vorauszahlungsgrundsätzen des Instituts für angekaufte Forderungen sicherzustellen und um ein wirksames Mittel bereitzustellen, mit dem die Verkaufskonditionen des Verkäufers sowie dessen Konditionen in Bezug auf das Veritätsrisiko überwacht und bestätigt werden.

§ 144 Bearbeitungssysteme

Das Institut muss über Systeme und Verfahren verfügen, um Verschlechterungen der finanziellen Situation des Verkäufers sowie der Qualität der angekauften Forderungen frühzeitig zu erkennen und begegnen zu können. Insbesondere muss das Institut über eindeutige und wirksame Grundsätze, Verfahren und Informationssysteme verfügen, um Vertragsverletzungen feststellen zu können, und über eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren verfügen, um gegebenenfalls rechtliche Schritte zu veranlassen und problembehaftete angekaufte Forderungen angemessen zu behandeln.

§ 145 Systeme zur Überwachung von Sicherheiten, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen

Das Institut muss über eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren verfügen, die die Überwachung angekaufter Forderungen, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen regeln. Insbesondere müssen schriftlich niedergelegte interne Grundsätze alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifizieren, einschließlich Vorschussraten, zulässiger Sicherheiten, erforderlicher Dokumentation, Konzentrationslimite und Verfahren für die Behandlung von Zahlungseingängen. Diese Elemente müssen alle wesentlichen Faktoren, einschließlich der finanziellen Verhältnisse des Verkäufers und des Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und der absehbaren Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers, berücksichtigen. Die internen Systeme müssen sicherstellen, dass Geldmittel nur gegen genau bestimmte unterstützende Sicherheiten und unter genauer Dokumentation vorgeschossen werden.

§ 146 Übereinstimmung mit den institutsinternen Grundsätzen und Verfahren

Das Institut muss ein wirksames internes Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung aller internen Richtlinien und Arbeitsabläufe haben. Dieses Verfahren muss regelmäßige Revisionen aller kritischen Phasen des Forderungsankaufprogramms des Instituts einschließen. Das Verfahren muss eine Überprüfung der Funktionstrennung zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite beinhalten. Weiterhin muss es eine Überprüfung der Funktionstrennung zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Prüfung beim Verkäufer und beim Forderungsverwalter auf der anderen Seite beinhalten. Das Verfahren muss außerdem Bewertungen der Abläufe der für die Abwicklung zuständigen Organisationseinheiten beinhalten, insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, und die unterstützenden maschinellen Systeme.

Unterabschnitt 3
Validierung eigener Schätzungen

§ 147 Validierung eigener Schätzungen

(1) Das Institut muss robuste Systeme zur Validierung der Genauigkeit und Konsistenz von Ratingsystemen und Verfahren zur Risikoeinstufung sowie zur Schätzung aller relevanten Risikoparameter eingerichtet haben. Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass der interne Validierungsprozess das Institut in die Lage versetzt, die Leistungsfähigkeit der internen Risikoeinstufungs- und Risikoschätzsysteme konsistent und aussagekräftig einzuschätzen.

(2) Das Institut muss für jede Ratingstufe regelmäßig die realisierten Ausfallraten mit den geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten vergleichen und, falls die realisierten Ausfallraten außerhalb des für die jeweilige Ratingstufe erwarteten Intervalls liegen, die Gründe für diese Abweichungen besonders analysieren. Falls das Institut eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder IRBA-Konversionsfaktoren verwendet, muss es außerdem entsprechende Analysen für diese Schätzungen vornehmen. Derartige Vergleiche müssen historische Daten verwenden, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Das Institut muss die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten dokumentieren. Diese Analyse und Dokumentation muss mindestens jährlich aktualisiert werden.

(3) Das Institut muss ferner weitere quantitative Methoden für die Validierung verwenden und Vergleiche mit relevanten externen Datenquellen durchführen. Die Analyse muss auf Daten basieren, die für das Portfolio des Instituts geeignet sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen relevanten Beobachtungszeitraum abdecken. Die internen Einschätzungen des Instituts hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner Ratingsysteme müssen auf einem möglichst langen Zeitraum basieren.

(4) Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten müssen im Zeitablauf konsistent sein. Änderungen der Methoden und Daten, einschließlich der Datenquellen und der abgedeckten Zeiträume, für die Schätzung und für die Validierung sind zu dokumentieren.

(5) Das Institut muss solide interne Standards für Situationen haben, in denen Abweichungen der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4, der realisierten Verlustquoten bei Ausfall, der realisierten IRBA-Konversionsfaktoren oder, soweit Schätzungen für die erwartete Verlustrate verwendet werden, der realisierten Gesamtverluste von den Erwartungen so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt ist. Diese Standards müssen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Ausfallbeobachtungen beachten. Wenn die realisierten Werte beständig höher sind als die erwarteten Werte, muss das Institut seine Schätzungen nach oben korrigieren, um seine Erfahrungen hinsichtlich Ausfall und Verlust widerzuspiegeln.

Unterabschnitt 4
Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien

§ 148 Risikoquantifizierung

Das Institut muss für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien die folgenden Standards einhalten:

  1. Die Schätzung des möglichen Verlusts muss auch bei ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der spezifischen Beteiligungspositionen des Instituts relevant sind, Bestand haben. Die Daten, die verwendet werden, um die Ertragsverteilungen zu repräsentieren, müssen auf dem längsten Stichprobenzeitraum basieren, für den Daten verfügbar sind und für den die Abbildung des Risikoprofils der spezifischen Beteiligungspositionen des Instituts aussagekräftig ist. Die verwendeten Daten müssen eine konservative, statistisch verlässliche und robuste Verlustschätzung erlauben, die nicht allein auf subjektiven oder wertenden Überlegungen beruht. Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass der unterstellte Schock eine konservative Schätzung der potenziellen Verluste über einen relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus liefert. Das Institut muss die empirische Analyse der verfügbaren Daten mit Anpassungen kombinieren, die auf einer solchen Auswahl von Faktoren beruhen, mit der Modellergebnisse erzielt werden, die angemessen realistisch und hinreichend konservativ sind. Bei der Entwicklung von Beteiligungsrisikomodellen zur Schätzung von potenziellen Quartalsverlusten darf das Institut Quartalsdaten verwenden oder Daten mit einem kürzeren Zeithorizont in ein Quartalsäquivalent konvertieren, indem es hierfür eine analytisch angemessene Methode verwendet, die durch empirische Belege und gut entwickelte und dokumentierte theoretische Überlegungen und Analysen gestützt wird. Ein solcher Ansatz muss konservativ und konsistent über die Zeit angewandt werden. Außerdem muss das Institut dort, wo relevante Daten nur begrenzt verfügbar sind, angemessene Sicherheitsspannen beifügen.
  2. Die verwendeten Beteiligungsrisikomodelle müssen in der Lage sein, jedes der materiellen Risiken, denen die Beteiligungserträge ausgesetzt sind, einschließlich der Risikopositionen des Beteiligungsportfolios des Instituts sowohl gegenüber dem allgemeinem Marktrisiko als auch gegenüber dem spezifischen Risiko, angemessen abzubilden. Die Beteiligungsrisikomodelle müssen in angemessener Weise die historischen Preisschwankungen der Beteiligungen erklären, sowohl die Größe als auch Veränderungen in der Zusammensetzung von potenziellen Konzentrationen erfassen und auch bei ungünstigen Marktbedingungen Bestand haben. Die Grundgesamtheit der in den zur Schätzung verwendeten Daten repräsentierten Risikopositionen muss eng mit den Beteiligungspositionen des Instituts abgestimmt oder zumindest mit diesen vergleichbar sein.
  3. Das Beteiligungsrisikomodell muss für das Risikoprofil und die Komplexität des Beteiligungsportfolios des Instituts angemessen sein. Wenn das Institut wesentliche Bestände in Beteiligungen hat, deren Wertentwicklung von Natur aus in hohem Maße nichtlinear ist, müssen die Beteiligungsrisikomodelle dafür ausgelegt sein, die mit diesen Instrumenten verbundenen Risiken angemessen abzubilden.
  4. Die Zuordnung einzelner Positionen zu Vergleichswerten, Marktindizes und Risikofaktoren muss plausibel, anschaulich und konzeptionell solide sein.
  5. Das Institut muss durch empirische Analysen die Angemessenheit seiner Auswahl der Risikofaktoren nachweisen, einschließlich ihrer Fähigkeit, sowohl das allgemeine als auch das spezifische Risiko abzudecken.
  6. Die Schätzungen der Ertragsvolatilität von Beteiligungspositionen müssen alle relevanten und verfügbaren Daten, Informationen und Methoden einbeziehen. Es müssen unabhängig überprüfte interne Daten oder Daten von externen Quellen, einschließlich aus einem Datenpool stammender Daten, verwendet werden.
  7. Das Institut muss ein strenges und umfassendes Programm für Stresstests eingerichtet haben.

§ 149 Risikosteuerungsprozess und -regelungen

Hinsichtlich der Entwicklung und der Verwendung von Beteiligungsrisikomodellen für Zwecke der Kapitalanforderungen muss das Institut interne Richtlinien, Prozesse und Regelungen einführen, die die Eignung des verwendeten Beteiligungsrisikomodells und seiner Entwicklung sicherstellen. Diese Richtlinien, Prozesse und Regelungen müssen Folgendes einschließen:

  1. Die vollständige Einbindung des Beteiligungsrisikomodells in die gesamten Managementinformationssysteme des Instituts und in das Management des Beteiligungsportfolios des Anlagebuchs. Beteiligungsrisikomodelle müssen vollständig in die Risikomanagement-Infrastruktur des Instituts eingebunden sein, falls sie insbesondere verwendet werden für die Messung und Einschätzung der Wertentwicklung des Beteiligungsportfolios, einschließlich des risikoadjustierten Leistungsverhaltens, für die Zuordnung des ökonomischen Kapitals zu Beteiligungspositionen und für die Beurteilung der globalen Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung und die Beurteilung des Investment-Management-Prozesses.
  2. Es müssen Managementsysteme, -verfahren und Überwachungsfunktionseinheiten vorhanden sein, die eine periodische und unabhängige Überprüfung aller Bestandteile des internen Modellierungsprozesses, einschließlich der Genehmigung von Modellrevisionen, der Überprüfung der Dateneingaben in das Beteiligungsrisikomodell sowie die Überprüfung der Modellergebnisse, einschließlich der direkten Nachprüfung der Risikoberechnungen, sicherstellen. Diese Überprüfungen müssen die Genauigkeit, die Vollständigkeit und die Angemessenheit der Modelleingaben und -ergebnisse einschätzen und sich sowohl auf das Feststellen und Begrenzen möglicher Fehler konzentrieren, die mit bekannten Modellschwächen verbunden sind, als auch auf die Identifizierung noch unbekannter Modellschwächen. Solche Überprüfungen können durch eine unabhängige interne Organisationseinheit oder durch einen unabhängigen externen Dritten durchgeführt werden.
  3. Angemessene Systeme und Verfahren zur Überwachung von Anlagelimiten und Risikopositionen für Beteiligungspositionen.
  4. Die für die Entwicklung und Anwendung des Beteiligungsrisikomodells verantwortlichen Organisationseinheiten müssen funktionell von den Einheiten unabhängig sein, die für das Management der einzelnen Anlagen verantwortlich sind.
  5. Die für den Modellierungsprozess Verantwortlichen müssen angemessen qualifiziert sein. Die Geschäftsleitung muss der Funktionseinheit für die Modellierung hinreichend ausgebildete und kompetente Mitarbeiter zuordnen.

§ 150 Validierung und Dokumentation

(1) Das Institut muss ein robustes System zur Validierung der Genauigkeit und Konsistenz seiner Beteiligungsrisikomodelle und der Modellierungsprozesse eingeführt haben. Alle wesentlichen Elemente der Beteiligungsrisikomodelle und des Modellierungsprozesses sowie die Validierung müssen dokumentiert werden.

(2) Das Institut muss den internen Validierungsprozess nutzen, um das Leistungsverhalten seiner Beteiligungsrisikomodelle und Prozesse auf konsistente und aussagekräftige Weise einzuschätzen.

(3) Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten müssen über den Zeitablauf konsistent sein. Änderungen der Methoden und Daten, sowohl hinsichtlich Datenquellen als auch hinsichtlich abgedeckter Zeiträume, für die Schätzung und für die Validierung sind zu dokumentieren.

(4) Das Institut muss regelmäßig die jeweils aktuellen Erträge aus Beteiligungen, ermittelt unter Verwendung realisierter und unrealisierter Gewinne und Verluste, mit den Modellschätzungen vergleichen. Für derartige Vergleiche müssen historische Daten verwendet werden, die sich über einen möglichst langen Zeitraum erstrecken. Die Methoden und Daten, die für diese Vergleiche herangezogen werden, müssen in aussagefähiger Weise von dem Institut dokumentiert werden. Diese Analyse und Dokumentation ist mindestens jährlich zu aktualisieren.

(5) Das Institut muss weitere quantitative Validierungsmethoden einsetzen sowie Vergleiche mit externen Datenquellen durchführen. Die Analyse muss auf für das Portfolio geeigneten Daten basieren, regelmäßig aktualisiert werden und einen relevanten Beobachtungszeitraum abdecken. Die internen Einschätzungen des Instituts hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner Beteiligungsrisikomodelle müssen auf einem möglichst langen Zeitraum beruhen.

(6) Das Institut muss solide interne Standards für Situationen haben, in denen ein Vergleich der tatsächlichen Erträge aus Beteiligungen mit den Modellschätzungen die Gültigkeit der Schätzungen oder des Beteiligungsrisikomodells selbst in Frage stellt. Diese Standards müssen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Erträge aus Beteiligungen berücksichtigen. Alle Anpassungen, die in Reaktion auf Modellüberprüfungen an Beteiligungsrisikomodellen vorgenommen wurden, müssen dokumentiert werden und mit den Standards des Instituts zur Überprüfung von Beteiligungsrisikomodellen im Einklang stehen.

(7) Das Beteiligungsrisikomodell und der Modellierungsprozess müssen dokumentiert werden, einschließlich der Verantwortlichkeiten der Stellen, die in die Modellierung und die Modellbestätigungs- und Modellüberprüfungsprozesse eingebunden sind.

Unterabschnitt 5
Unternehmensführung und -aufsicht

§ 151 Unternehmensführung

(1) Alle wesentlichen Aspekte der Risikoeinstufungs- und Schätzprozesse müssen von der Geschäftsleitung des Instituts oder einem von ihr ernannten Gremium und von der oberen Leitungsebene des Instituts bestätigt werden. Diese müssen der Bundesanstalt nachweisen können, dass sie selbst über ein grundlegendes Verständnis der Ratingsysteme des Instituts und über ein genaues Verständnis der zugehörigen Berichte an die Geschäftsführung verfügen.

(2) Die obere Leitungsebene muss die Geschäftsleitung oder ein von dieser ernanntes Gremium über solche wesentlichen Änderungen oder Ausnahmen von den festgelegten Grundsätzen informieren, die einen erheblichen Einfluss auf die Abläufe und Ergebnisse der institutsinternen Ratingsysteme haben.

(3) Die obere Leitungsebene muss fortlaufend sicherstellen, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß arbeiten. Die obere Leitungsebene muss regelmäßig durch die Adressrisikoüberwachungseinheiten über die Durchführung des Risikoeinstufungsprozesses, über verbesserungsbedürftige Bereiche und den Status der Maßnahmen zur Verbesserung vorher erkannter Unzulänglichkeiten informiert werden. Sie muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass sie selbst über ein umfassendes Verständnis des Aufbaus und der Funktionsweise der Ratingsysteme verfügt.

(4) Auf Risikoeinstufungen basierende interne Analysen des Adressrisikoprofils des Instituts müssen ein wesentlicher Bestandteil der Berichterstattung gegenüber der oberen Leitungsebene und der Geschäftsführung sein. Die Berichte müssen mindestens die Risikoprofile je Ratingstufe, die Migrationen zwischen den Ratingstufen, die Schätzungen der relevanten Parameter je Ratingstufe und einen Vergleich der realisierten Ausfallraten, der Verlustquoten bei Ausfall und der IRBA-Konversionsfaktoren mit den Erwartungen sowie Ergebnisse der Stresstests beinhalten. Die Häufigkeit der Berichterstattung muss von der Bedeutung und der Art der Information und der Hierarchiestufe des Empfängers abhängen.

§ 152 Adressrisikoüberwachung

(1) Die Adressrisikoüberwachungseinheit muss von den Mitarbeitern und Funktionseinheiten unabhängig sein, die für das Eingehen oder Verlängern von IRBA-Positionen verantwortlich sind, und unmittelbar der oberen Leitungsebene unterstellt sein. Die Einheit muss für die Ausgestaltung und die Auswahl, die Einführung, die laufende Überwachung sowie das Leistungsverhalten der Ratingsysteme verantwortlich sein. Sie muss regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der Ratingsysteme erstellen und diese analysieren.

(2) Die Verantwortungsbereiche einer Adressrisikoüberwachungseinheit beinhalten insbesondere:

  1. das Untersuchen und Überwachen von Ratingstufen und Risikopools,
  2. das Erzeugen und Analysieren von zusammenfassenden Berichten aus den Ratingsystemen des Instituts,
  3. die Einführung von Verfahren, die die konsistente Anwendung der Definitionen der Ratingstufen und Risikopools über Organisationseinheiten und geographischen Gebiete hinweg sicherstellen,
  4. die Überwachung und Dokumentation aller Änderungen am Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools, einschließlich der Gründe für die Änderungen,
  5. die fortlaufende Überwachung der Ratingkriterien zum Zwecke einer Einschätzung, ob die Prognosekraft in Bezug auf das Risiko weiterbesteht; Dokumentation und Archivierung von Änderungen am Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools, an den Ratingkriterien oder an einzelnen Ratingparametern,
  6. die Teilnahme an der Ausgestaltung oder der Auswahl, der Einführung und der Validierung der im Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools verwendeten Modelle,
  7. die Aufsicht und Überwachung der im Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools verwendeten Modelle und
  8. die laufende Überprüfung und Abänderungen von im Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools verwendeten Modellen.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Institut, das in einem Pool zusammengefasste Daten nach § 128 Abs. 9 und 10 verwendet, folgende Aufgaben auf Dritte übertragen:

  1. das Erzeugen von Informationen, die für das Testen und Überwachen von Ratingstufen und Risikopools relevant sind,
  2. das Erzeugen von zusammenfassenden Berichten aus den Ratingsystemen des Instituts,
  3. das Erzeugen von Informationen, die für die Überprüfung der Risikoeinstufungsmerkmale relevant sind, um zu bewerten, ob diese weiterhin Prognosekraft für das Risiko besitzen,
  4. die Dokumentation von Änderungen am Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools, Ratingmerkmalen oder einzelnen Ratingparametern und
  5. das Erzeugen von Informationen, die für die laufende Überprüfung und für Abänderungen von im Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools verwendeten Modellen relevant sind.

Ein Institut, das solche Aufgaben auf Dritte überträgt, muss sicherstellen, dass die Bundesanstalt oder die in ihrem Auftrag handelnde Deutsche Bundesbank Zugang zu allen relevanten Informationen des Dritten hat, die für die Prüfung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen erforderlich sind, und dass die Bundesanstalt Vor-Ort-Prüfungen im selben Ausmaß wie innerhalb des Instituts durchführen kann.

§ 153 Interne Revision

Die interne Revision oder eine andere vergleichbar unabhängige Revisionseinheit muss mindestens jährlich die Ratingsysteme des Instituts und ihre Abläufe, einschließlich der Abläufe in der Kreditabteilung und bei der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquoten bei Ausfall, erwarteten Verlustraten und IRBA-Konversionsfaktoren überprüfen. Die Überprüfung muss die Einhaltung aller anwendbaren Mindestanforderungen einschließen.

Kapitel 5
Kreditrisikominderungstechniken

Abschnitt 1
Sicherungsinstrumente

§ 154 Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente

(1) Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken, darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte

  1. berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach den §§ 155 bis 157,
  2. berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 162 sowie
  3. sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach den §§ 158  bis 161

als Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen. Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente müssen rechtlich wirksam und rechtlich durchsetzbar sein. Institute, die berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.

(2) Wird ein Teil des Adressenausfallrisikos aus einer Adressenausfallrisikoposition durch eines oder mehrere Sicherungsinstrumente, die zueinander oder im Verhältnis zu dem nicht besicherten Teil des Risikos als Folge der vertraglichen Ausgestaltung in einem Rangverhältnis stehen, übertragen, ist jede der hierdurch begründeten Risikopositionen, nämlich der nicht besicherte Teil und die durch die Sicherungsinstrumente geschaffenen Teile, wie eine Verbriefungsposition zu behandeln. Satz 1 gilt entsprechend für den Sicherungsgeber in Bezug auf die von ihm durch die Teilbesicherung übernommene Adressenausfallrisikoposition. Materialitätsschwellen für Verluste, unterhalb derer kein Anspruch auf Leistung aus dem Sicherungsinstrument besteht, werden mit zurückbehaltenen Erstverlustpositionen gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet.

Unterabschnitt 1
Berücksichtigungsfähige Sicherheiten

Titel 1
Finanzielle Sicherheiten

§ 155 Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten

(1) Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten sind

  1. Bareinlagen beim sicherungsnehmenden Institut,
  2. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere, die vom sicherungsnehmenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind,
  3. Schuldverschreibungen einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,
  4. Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,
  5. Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,
  6. Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken oder internationaler Organisationen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind,
  7. Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft, die nicht unter Nummer 4 fallen, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,
  8. Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,
  9. Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibungen nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, wenn
    1. diese Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,
    2. diese Schuldverschreibungen eine nichtnachrangig zu bedienende Zahlungsverpflichtung des Emittenten verkörpern,
    3. keine andere diesen Schuldverschreibungen im Rang nicht nachgehende Schuldverschreibung desselben Emittenten über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden ist,
    4. dem sicherungsnehmenden Institut keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Schuldverschreibungen von einer anerkannten Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung erhalten würden, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden wäre, und
    5. das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass für diese Schuldverschreibungen ein für den Zweck der Besicherung hinreichend liquider Markt existiert,
  10. Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen wie von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen behandelt werden dürfen, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,
  11. Schuldverschreibungen einer multilateralen Entwicklungsbank, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nicht mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,
  12. Schuldverschreibungen eines Unternehmens, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,
  13. Schuldverschreibungen von Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen einer der KSA-Forderungsklassen Unternehmen oder Institute zuzuweisen wären, die über eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 33 Nr. 1 Buchstabe a einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 zuzuordnen ist,
  14. Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien in einen gängigen Aktienindex einer Wertpapier- oder Terminbörse einbezogen sind,
  15. Barrengold im Besitz des sicherungsnehmenden Instituts sowie jedes beim sicherungsnehmenden Institut hinterlegte Zertifikat, das anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpert,
  16. Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,
    1. für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und
    2. deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus solchen Vermögensgegenständen bestehen darf, die als finanzielle Sicherheit nach Nummer 1 bis 15 berücksichtigungsfähig wären oder die als Derivate zur Absicherung dieser als finanzielle Sicherheiten berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände dienen,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt keine Benennung anerkannter Ratingagenturen oder Exportversicherungsagenturen durch das Institut nach § 41. Für die Ermittlung der Anerkennung einer finanziellen Sicherheit nach Satz 1 darf nur eine solche Bonitätsbeurteilung verwendet werden, welche die Anforderungen an verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen nach § 46 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. Sofern für finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 von keiner anerkannten Ratingagentur eine auf die Schuldverschreibung bezogene Bonitätsbeurteilung vorhanden ist, darf auf die Schuldnerbonitätsbeurteilung des Schuldners der finanziellen Sicherheit zurückgegriffen werden. Als Bareinlage beim sicherungsnehmenden Institut nach Satz 1 Nr. 1 darf auch der ihm zugeflossene Erlös aus seiner Emission einer Credit Linked Note berücksichtigt werden, wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default Swap von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde. Für die Ermittlung des Betrags der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

(2) Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.

§ 156 Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten

Wendet ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 an, sind mit ihrem schwankungsbereinigten Wert über die in § 155 genannten finanziellen Sicherheiten hinaus berücksichtigungsfähig:

  1. Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,
  2. Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,
    1. für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und
    2. deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus den in Nummer 1 sowie den in § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen bestehen darf,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.

§ 157 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten

Für Adressenausfallrisikopositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, darf das Handelsbuchinstitut, das die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten anwendet, Finanzinstrumente und Waren, die nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheiten berücksichtigen, wenn diese Finanzinstrumente oder Waren mindestens eine dieser Adressenausfallrisikopositionen des Instituts besichern und nicht bereits zu den allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten oder zu den nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten zählen. Für derivative Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass für diese Adressenausfallrisikopositionen nur Waren, die nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheit berücksichtigt werden dürfen.

Titel 2
Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten

§ 158 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit

Eine sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit ist

  1. jede berücksichtigungsfähige grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit nach § 159 ,
  2. jede berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen nach § 160 sowie
  3. jede berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit nach § 161.

Diese dürfen für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

§ 159 Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit 11

(1) Als Sicherheit berücksichtigungsfähig ist ein Grundpfandrecht

  1. auf eine Wohnimmobilie, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet wird, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 16 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt,
  2. auf eine Gewerbeimmobilie, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 Satz 1  eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 17 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben und wenigstens jährlich bekannt geben, dass die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien in diesem Staat eingehalten werden, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt; für im Inland belegene Gewerbeimmobilien gilt § 35 Abs. 4 entsprechend.

Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den Grundpfandrechten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch das Eigentum an der Immobilie zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.

(2) Ein Institut kann für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 für die nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position berücksichtigen, wenn das Grundpfandrecht

  1. an einer im Inland belegenen Wohnimmobilie besteht und im verstrichenen Kalenderjahr im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1 entfallen,
    1. die durch Grundpfandrechte auf das niedrigere von 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, und 50 Prozent des Marktwertes der im Inland belegenen Wohnimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und
    2. die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1, die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, nicht überstiegen hat,
  2. an einer im Inland belegenen Gewerbeimmobilie besteht und die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf im Inland belegene Gewerbeimmobilien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 nicht überschritten sind, oder
  3. an einer in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilie besteht, sofern dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt hat und Institute mit Sitz in diesem Staat für eine mit dem Grundpfandrecht an dieser Immobilie besicherte IRBA-Position das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen anwenden dürfen.

§ 35 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 160 Berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen

Als IRBA-Sicherungsabtretung berücksichtigungsfähig sind dem sicherungsnehmenden Institut sicherungshalber abgetretene oder verpfändete Forderungen, wenn

  1. die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen aus
    1. Lieferung und Leistung oder
    2. Geschäften, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht überschreitet, entstanden sind,
  2. die Erfüllung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht von Beschäftigten des Kreditnehmers oder einer Person geschuldet wird, die mit dem Kreditnehmer eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildet, und
  3. die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht durch die IRBA-Position selbst abgesichert werden, für die sie als IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen berücksichtigt werden sollen,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese Sicherungsabtretung und soweit es in Bezug auf die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen nach § 174 erfüllt.

§ 161 Berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit

Als sonstige IRBA-Sachsicherheit berücksichtigungsfähig ist eine dinglich bevorrechtigte Rechtsstellung des sicherungsnehmenden Instituts an einer Sache, wenn

  1. für die Sache ein liquider Markt existiert, der eine schnelle und wirtschaftliche Veräußerung ermöglicht,
  2. für die Sache anerkannte und öffentlich verfügbare Marktpreise existieren und
  3. das Institut darstellen kann, dass der beim Verkauf der Sicherheit erzielte Nettopreis nicht wesentlich von dem jeweils angesetzten Sicherheitenwert abweicht, und

wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten nach § 175 erfüllt. Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den sonstigen IRBA-Sachsicherheiten im Sinne des Satzes 1 auch das Eigentum an der Sache zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.


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