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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32
(Schutzausrüstung Ukraine)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2023

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 vom 28. Juli 2023, die am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 3.3 wird der 2. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine).

2. Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit

3.1 Soweit die Ausfuhr von Schutzausrüstung der Unternummern 0007f bis 0007i und der Nummer 0013 sowie von Waren der Unternummern 0006b, 0015c, 0015d und der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt a genehmigt ist, handelt es sich um eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG).

3.2 Soweit die Ausfuhr von Schutzausrüstung der Nummern 1A004 und 1A005, Bildkameras der Unternummer 6A003b4 sowie Systemen für Kryptotechnik (Güter mit Informationssicherheit) der Unternummer 5A002a1, Systemen für Kryptotechnik (digitale Kommunikations- oder Netzwerksysteme) der Unternummer 5A002a2, Ausrüstung zur Abwehr unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) der Unternummer 5A001h und Software für kryptografische Informationssicherheit der Unternummer 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) genehmigt ist, handelt es sich um eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der EU-VO. Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

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