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Allgemeine Genehmigung Nr. 27 - Zertifizierte Empfänger
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 28. Juli 2023
(Quelle: www.bafa.de, 06.12.2023,aufgehoben)
Archiv: 2013 | Zur aktuellen Fassung => |
I.
Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die mit Bekanntmachung vom 18. Juli 2023 mit Wirkung zum 1. September widerrufen wird, wird hiermit neu bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 ergeben sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgende inhaltliche Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 3.2 wird eine Bestimmung eingefügt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde.
In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird die Frist für die Abgabe der Meldungen auf den 15. Januar bzw. 15. Juli vorverlegt.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.
Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31. März 2024.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
II.
Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung der in den Nummern 0003, 0006, 0009a, b, d, f, g, 0010 a, c, d - i, 0011a (gemäß Anmerkungen g) und j)), 0013, 0015b, c, d, 0016, 0017a, b, d, e, h, j, k, 1, m, n, o, p des Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Güter sowie Software und Technologie der Nummern 0021a, 0021b1, b4, 0022a für Güter der vorgenannten Nummern des Teil 1 Abschnitt a der Ausfuhrliste an Empfänger in anderen Mitgliedsstaaten der EU, Island, Norwegen, oder das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die gemäß Artikel 9 Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009) zertifiziert sind, sofern diese Güter nicht nach Ziffer 4.2 ausgeschlossen sind.
4.2 Ziffer 4.1 gilt nicht
5. Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
6. Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter
www.bafa.de/ausfuhr
und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeingenehmigung getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer oder Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhrsystem oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 ausgeführt oder verbracht wurden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.
Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 15. Januar und vom 1. bis 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden.
Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren oder Verbringungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).
6.3 Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung auch gegenüber einzelnen Empfängern bzw. Endverwendern erfolgen, sofern ein erhebliches Risiko besteht, dass ein gemäß Artikel 9 zertifizierter Empfänger oder Endverwender eine Bedingung dieser Allgemeinen Genehmigung nicht erfüllen wird, oder durch Ausfuhren oder Verbringungen an diesen Empfänger bzw. Endverwender die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnten ( Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009).
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/43/EG) kann die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung in Bezug auf einen einzelnen Empfänger vorläufig ausgesetzt werden. Die näheren Voraussetzungen hierfür sind in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/43/EG) bestimmt.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2023.
Hinweise:
Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Ziffern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung an Empfänger oder Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen zulässig:
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A27 zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.
Die Allgemeine. Genehmigung Nr. 27 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.
Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa
(www.bafa.de/ausfuhr).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.
Eschborn, den 28. Juli 2023
ENDE |
(Stand: 11.04.2024)
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