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Regelwerk Allgemein Wirtschaft Versicherung

AnlV - Anlageverordnung
Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen

Vom 18. April 2016
(BGBl. I Nr. 18 vom 21.04.2016 S. 769; 23.06.2017 S. 1693 17; 19.12.2018 S.2672 18; 25.03.2019 S. 357 19; 10.07.2020 S.1633 20)
Gl.-Nr.: 7631-11-6



vgl. auch AnlV 2001 =>

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

§ 1 Anwendungsbereich, Anlagegrundsätze und Anlagemanagement 18

(1) Diese Verordnung gilt für die Anlage des Sicherungsvermögens von

  1. Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  2. Sterbekassen im Sinne des § 218 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
  3. kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Versicherungsunternehmen müssen bei der Anlage des Sicherungsvermögens die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten. Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Versicherungsunternehmen müssen bei der Anlage des Sicherungsvermögens die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 215 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen haben die Einhaltung der für sie geltenden allgemeinen Anlagegrundsätze und die Einhaltung der nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, durch eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie durch weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. Bei der Anlage des Sicherungsvermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind vor allem die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.

(5) Nähere Vorgaben zu den Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.

§ 2 Anlageformen 17 20

(1) Das Sicherungsvermögen kann angelegt werden in

  1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse der § § 14 und 16 Absatz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, im Fall von Erbbaurechten darüber hinaus die Erfordernisse des § 13 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes erfüllt oder wenn das Grundpfandrecht die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllt;
  2. Forderungen,
    1. die ausreichend durch Geldzahlung gesichert oder für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen),
    2. für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6 oder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind oder
    3. die aus liquiden Abrechnungsforderungen des Erstversicherers gegenüber einem Rückversicherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlichkeiten aus Prämienforderungen des Rückversicherers gegen den Erstversicherer, bestehen;
  3. Darlehen
    1. an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
    2. an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD,
    3. an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,
    4. an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,

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