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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
Vom 19. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 49 vom 31.12.2018 S. 2672)
Siehe Fn.: 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 4 wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Kapitel 1 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Kapitel 1
Pensionskassen
Abschnitt 1
Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
§ 232 Pensionskassen
§ 233 Regulierte Pensionskassen
§ 234 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen
Abschnitt 2
Besonderheiten der Geschäftsorganisation
§ 234a Ergänzende allgemeine Vorschriften
§ 234b Besondere Vorschriften zu Schlüsselfunktionen
§ 234c Risikomanagement
§ 234d Eigene Risikobeurteilung
§ 234e Ergänzende VorschriftenzurAusgliederung
Abschnitt 3
Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
§ 234f Allgemeines
§ 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel
§ 234h Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze
§ 234i Anlagepolitik
§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
Abschnitt 4
Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern
§ 234k Anforderungen an zu erteilende Informationen
§ 234l Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem
§ 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
§ 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
§ 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase
§ 234p Information der Versorgungsempfänger
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 235 Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht
§ 235a Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten".
b) Die Angaben zu Kapitel 3 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
§ 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
§ 242 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds
§ 243 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
§ 243a Übertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
§ 243b Übertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
§ 244 (weggefallen)".
2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "die §§ 193, 213 bis 217, 220, 235" durch die Wörter "die §§ 193, 213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die §§ 234g und 235" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Geschäftsorganisation zur Übernahme praktischer Aufgaben; die Geschäftsorganisation schließt die Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion ein. | "9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Geschäftsorganisation zur Übernahme praktischer Aufgaben; Schlüsselfunktionen sind dabei:
|
b) Folgende Nummer 37 wird angefügt:
"37. Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem
4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der Einhaltung der Mindestkapitalanforderung und der Solvabilitätskapitalanforderung zur Verfügung stehen; | "4. eine Schätzung der jeweiligen finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Verfügung stehen,
|
(Stand: 26.04.2021)
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