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AltvPIBV - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Vom 27. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 32 vom 31.07.2015 S. 1413 Inkrafttreten; 18.07.2016 S. 1722 16; 16.12.2016 S. 2975 16a; 12.07.2017 S. 2360 17; 25.06.2020 S. 1495 20; 12.11.2021 S. 4921 21)
Gl.-Nr.: 860-6-20-2
Auf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Produktbezeichnung
Die Produktbezeichnung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist der vom Anbieter vergebene Name.
(1) Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:
Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz "mit Darlehen" zu bezeichnen.
(2) Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen. Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:
§ 3 Produktbeschreibung
(1) Die Produktbeschreibung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes hat Folgendes zu enthalten:
(2) Besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens, hat der Anbieter bei der Produktbeschreibung darüber zu informieren. Der Anbieter kann zusätzlich Hinweise zur Struktur des Anlagenportfolios und zur Anlagestrategie geben.
(3) Bei Altersvorsorgeverträgen ist die Zusage des Anbieters aufzunehmen, dass mindestens die eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen nach Abzug von Beitragsanteilen für eine eventuelle Zusatzabsicherung zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden.
(4) Bei Basisrentenverträgen kann der Anbieter eine Zusage aufnehmen, die der Zusage nach Absatz 3 entspricht. Auf einen Abzug von Beitragsanteilen zur Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung oder zur Hinterbliebenenabsicherung ist hinzuweisen.
(5) Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes ist anzugeben, ob und inwiefern die Höhe der zugesagten Rente vom Alter des Vertragspartners bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängt.
§ 4 Wesentliche Bestandteile des Vertrags 17
(1) Wesentliche Bestandteile des Vertrags im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Gesetzes sind:
(Stand: 27.06.2022)
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