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AltvPIBV - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Vom 27. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 32 vom 31.07.2015 S. 1413 Inkrafttreten; 18.07.2016 S. 1722 16; 16.12.2016 S. 2975 16a; 12.07.2017 S. 2360 17; 25.06.2020 S. 1495 20; 12.11.2021 S. 4921 21)
Gl.-Nr.: 860-6-20-2




Auf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

§ 1 Produktbezeichnung

Die Produktbezeichnung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist der vom Anbieter vergebene Name.

§ 2 Produkttyp 17

(1) Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:

  1. Rentenversicherung,
  2. Fondssparplan,
  3. Banksparplan,
  4. Bausparvertrag, Genossenschaftsanteile,
  5. Darlehen,
  6. vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,
  7. Erwerbsminderungsversicherung oder
  8. Berufsunfähigkeitsversicherung.

Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz "mit Darlehen" zu bezeichnen.

(2) Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen. Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:

  1. Riester-Rente,
  2. Wohn-Riester,
  3. Basisrente-Alter,
  4. Basisrente-Erwerbsminderung.

§ 3 Produktbeschreibung

(1) Die Produktbeschreibung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes hat Folgendes zu enthalten:

  1. bei Rentenversicherungen Konkretisierungen zur Vertragsform,
  2. bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes Hinweise auf die unwiderrufliche Vereinbarung, dass das Voroder Zwischenfinanzierungsdarlehen durch auf dem Vertrag angespartes Altersvorsorgevermögen getilgt wird.

(2) Besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens, hat der Anbieter bei der Produktbeschreibung darüber zu informieren. Der Anbieter kann zusätzlich Hinweise zur Struktur des Anlagenportfolios und zur Anlagestrategie geben.

(3) Bei Altersvorsorgeverträgen ist die Zusage des Anbieters aufzunehmen, dass mindestens die eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen nach Abzug von Beitragsanteilen für eine eventuelle Zusatzabsicherung zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden.

(4) Bei Basisrentenverträgen kann der Anbieter eine Zusage aufnehmen, die der Zusage nach Absatz 3 entspricht. Auf einen Abzug von Beitragsanteilen zur Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung oder zur Hinterbliebenenabsicherung ist hinzuweisen.

(5) Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes ist anzugeben, ob und inwiefern die Höhe der zugesagten Rente vom Alter des Vertragspartners bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängt.

§ 4 Wesentliche Bestandteile des Vertrags 17

(1) Wesentliche Bestandteile des Vertrags im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Gesetzes sind:

  1. der geplante Vertragsbeginn,
  2. die Höhe und die Zahlungsweise des zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Eigenbeitrags oder der zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Rate in Euro,
  3. die Höhe und die Zahlungsweise einer geplanten einmaligen Einzahlung oder Tilgung zum Vertragsbeginn in Euro,
  4. der geplante Beginn der Auszahlungsphase und eventuelle Optionen auf einen früheren oder späteren Beginn der Auszahlungsphase sowie die geplante Dauer der Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Jahren und gegebenenfalls Monaten; dies gilt nicht für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes,
  5. bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes die geplante Rentenleistung,
  6. die Ausgestaltung der Altersleistung,
  7. bei Bausparverträgen und Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die einen Bausparvertrag enthalten, die geplante Bausparsumme des Bausparvertrags sowie der voraussichtliche Zuteilungszeitpunkt und
  8. Möglichkeiten des Vertragspartners einer Beitragserhöhung, einer Beitragssenkung und einer Beitragsfreistellung.

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