Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Vom 16. Dezember 2016
(BGBl I Nr. 62 vom 22.12.2016 S. 2975)



Auf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Ergibt sich nach der Ermittlung einer Chancen-Risiko-Klasse nach den Sätzen 1 und 2 und der Anwendung der weitergehenden Kriterien nach Absatz 4, dass für mindestens eine individuelle Vertragslaufzeit innerhalb der Laufzeitgruppen nach Satz 5 nicht alle Kriterien erfüllt sind, wird der Tarif in der betroffenen Laufzeitgruppe in die nächsthöhere Chancen-Risiko-Klasse eingeordnet, für die alle weitergehenden Kriterien erfüllt sind."

2. § 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 ergibt; liegt dieser Wert unter der Wertentwicklung, die sich unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungsversprechen ergeben würde, ist stattdessen diese Wertentwicklung anzugeben (Effektivrendite), "4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite),"

3. § 10 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2 sowie § 8 Nummer 3 und 4 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen des gebildeten unwiderruflich zugeteilten Kapitals, vor Abzug der Kosten, zugrunde zu legen:
  1. für CRK 1: 1 Prozent,
  2. für CRK 2: 3 Prozent,
  3. für CRK 3: 4 Prozent,
  4. für CRK 4: 5 Prozent,
  5. für CRK 5: 6 Prozent.

(2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils folgende vier jährliche Wertentwicklungen des gebildeten unwiderruflich zugeteilten Kapitals, vor Abzug der Kosten, zugrunde zu legen:

  1. für CRK 1: 0,5, 1, 1,5 und 2 Prozent,
  2. für CRK 2: 1, 2, 3 und 4 Prozent,
  3. für CRK 3: 0, 2, 4 und 5 Prozent,
  4. für CRK 4: 0, 2, 5 und 6 Prozent,
  5. für CRK 5: -1, 2, 5 und 7 Prozent.

(3) Nur in den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.

(4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund von vertraglichen Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung vorzunehmen.

"(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:
  1. für CRK 1: 1 Prozent,
  2. für CRK 2: 3 Prozent,
  3. für CRK 3: 4 Prozent,
  4. für CRK 4: 5 Prozent,
  5. für CRK 5: 6 Prozent.

(2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:

  1. für CRK 1: 0,5 Prozent, 1 Prozent, 1,5 Prozent und 2 Prozent,
  2. für CRK 2: 1 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent,
  3. für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent,
  4. für CRK 4: 0 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent,
  5. für CRK 5: -1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 7 Prozent.

(3) In den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Vertragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 zu berücksichtigen. Für nicht betroffene Vertragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. Voraussetzung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass eine feststehende Wertentwicklung

  1. unabhängig von Marktentwicklungen ist und
  2. als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden kann.

Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertentwicklung des Vertrags ist auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen.

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