Regelwerk, Allgemein, Verteidigung

VerkSiG - Verkehrssicherstellungsgesetz
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Vom 24. August 1965
(BGBl. I vom 08.10.1968 S. 1082; 02.03.1974 S. 469; 14.12.1976 S. 3341; 26.02.1993 S. 278; 27.12.1993 S. 2378; 14.09.1994 S. 2325; 25.03.1997 S. 726; 29.10.2001 S. 2785; 21.06.1005 S. 1818; 12.08.2005 S. 2354; 19.09.2006 S. 2146; 31.10.2006 S. 2407; 02.04.2009 S. 693; 06.06.2013 S. 1482 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 23.06.2021 S. 1858 21; 02.03.2023 Nr. 56 23; 22.12.2023 Nr. 411 23a; 15.07.2024 Nr. 236 24)
Gl.-Nr. 930-6



Erster Abschnitt
Sicherstellung durch Rechtsverordnungen

§ 1 Gegenstand von Rechtsverordnungen 13

(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über

  1. die Benutzung und den Betrieb einschließlich der Ausrüstung von Verkehrsmitteln, -wegen, -anlagen und -einrichtungen,
  2. die Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung der Beförderung von Personen und Gütern, des Umschlags und der An- und Abfuhr sowie über die Behandlung von Gütern im Verkehr,
  3. die Beschränkung der Veräußerung oder der sonstigen rechtsgeschäftlichen Überlassung von ihrer Zweckbestimmung zugeführten Verkehrsmitteln an Ausländer (§ 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes).

(2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke können durch Rechtsverordnung Vorschriften auch erlassen werden über

  1. den Bau, die Instandsetzung und die Unterhaltung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen,
  2. die Zulassung, die personelle Besetzung und die Reihenfolge der Instandsetzungen von Verkehrsmitteln sowie über die technischen Anforderungen an Verkehrsmittel,
  3. die Begründung, Erweiterung oder Beschränkung von Betriebs- und Beförderungspflichten,
  4. das Verhalten bei der Benutzung von Verkehrsmitteln, -wegen, -anlagen und -einrichtungen sowie die Verpflichtung, bestimmte Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu benutzen.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. Verkehrsunternehmen auch Umschlags- und Speditionsunternehmen sowie Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
  2. Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere Umschlags- und Speditionsleistungen sowie Leistungen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
  3. Verkehrsanlagen und -einrichtungen auch Umschlags- und Speditionsanlagen und -einrichtungen sowie Anlagen und Einrichtungen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen.

§ 2 Voraussetzungen und Grenzen der Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,

  1. um eine Gefährdung des lebenswichtigen Verkehrs zu beheben oder zu verhindern und
  2. wenn ihr Zweck durch andere Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.

(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.

§ 3 Rechtsverordnungen über Buchführungs- und Meldepflichten

Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1 genannten Zwecken Meldepflichten über Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen sowie besondere Buchführungs- und Meldepflichten über Verkehrsleistungen und über die Leistungsfähigkeit von Verkehrsunternehmen begründet werden.

§ 4 Rechtsverordnungen über Bevorratungen

(1) Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1 genannten Zwecken für Unternehmen, die Eigentümer oder Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen sind, Vorschriften über die Bevorratung mit Bau- und Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Geräten erlassen werden. Der Umfang der Bevorratung ist darauf zu beschränken, daß die Verwendung der Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen bei Ausfall der Versorgung mit Bau- und Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Geräten vorübergehend weiter möglich ist. § 2 Abs. 2 findet Anwendung.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jährlichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und zur Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der Betroffenen auszuschließen.

(3) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bundesregierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zulassen, daß sie statt mit dem sich nach § 6

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