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VerkSiG - Verkehrssicherstellungsgesetz
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
Vom 24. August 1965
(BGBl. I vom 08.10.1968 S. 1082; 02.03.1974 S. 469; 14.12.1976 S. 3341; 26.02.1993 S. 278; 27.12.1993 S. 2378; 14.09.1994 S. 2325; 25.03.1997 S. 726; 29.10.2001 S. 2785; 21.06.1005 S. 1818; 12.08.2005 S. 2354; 19.09.2006 S. 2146; 31.10.2006 S. 2407; 02.04.2009 S. 693; 06.06.2013 S. 1482 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 23.06.2021 S. 1858 21; 02.03.2023 Nr. 56 23; 22.12.2023 Nr. 411 23a; 15.07.2024 Nr. 236 24)
Gl.-Nr. 930-6
Erster Abschnitt
Sicherstellung durch Rechtsverordnungen
§ 1 Gegenstand von Rechtsverordnungen 13
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über
(2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke können durch Rechtsverordnung Vorschriften auch erlassen werden über
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
§ 2 Voraussetzungen und Grenzen der Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,
(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.
§ 3 Rechtsverordnungen über Buchführungs- und Meldepflichten
Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1 genannten Zwecken Meldepflichten über Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen sowie besondere Buchführungs- und Meldepflichten über Verkehrsleistungen und über die Leistungsfähigkeit von Verkehrsunternehmen begründet werden.
§ 4 Rechtsverordnungen über Bevorratungen
(1) Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1 genannten Zwecken für Unternehmen, die Eigentümer oder Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen sind, Vorschriften über die Bevorratung mit Bau- und Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Geräten erlassen werden. Der Umfang der Bevorratung ist darauf zu beschränken, daß die Verwendung der Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen bei Ausfall der Versorgung mit Bau- und Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Geräten vorübergehend weiter möglich ist. § 2 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jährlichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und zur Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der Betroffenen auszuschließen.
(3) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bundesregierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zulassen, daß sie statt mit dem sich nach § 6
(Stand: 24.07.2024)
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