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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Vom 7. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 355 vom 14.12.2023)
Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. I S. 2118) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Oldenburg,
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Stuttgart,".
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9.
3. § 21 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Stadtgebiets Hamburg, | "6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der Hauptzollämter Hamburg und Itzehoe," |
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Singen,".
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
5. § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Hauptzollamt Oldenburg
Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt. |
" § 31 Hauptzollamt Oldenburg
Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
|
6. § 35 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind. | "5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München." |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID: 232480
ENDE |
(Stand: 14.12.2023)
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