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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Vom 7. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 355 vom 14.12.2023)


Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. I S. 2118) wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Oldenburg,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Stuttgart,".

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9.

3. § 21 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Stadtgebiets Hamburg, "6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der Hauptzollämter Hamburg und Itzehoe,"

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Singen,".

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

5. § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 Hauptzollamt Oldenburg

Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.

" § 31 Hauptzollamt Oldenburg

Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

  1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie
  2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen."

6. § 35 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind. "5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID: 232480


ENDE

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(Stand: 14.12.2023)

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