Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

HZAZustV - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Vom 14. Februar 2022
(BGBl. I Nr. 5 vom 18.02.2022 S. 175; 07.12.2023 Nr. 355 23)
Gl.-Nr.: 600-1-3-20



Archiv: 2016, 2019, 2020

Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgenden Fällen:

  1. bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer Fahrzeuge im Inland,
  2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie
  3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungsanträge durch das jeweilige Sachgebiet B.

(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen ergebenden Maßnahmen.

(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Europäischen Union.

(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union.

(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehrsteuern.

(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung

  1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie
  2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts.

(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung

  1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie
  2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.

(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfungen der wirtschaftlichen Lage.

(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.

(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbereich Vollstreckung umfassen

  1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie
  2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwertung beweglicher Sachen.

Abschnitt 2
Zuständigkeitsübertragungen

§ 2 Hauptzollamt Aachen

Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkeiten übertragen für

  1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
    1. der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,
    2. aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
  2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Köln sowie

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.12.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion