umwelt-online: PStG-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (2)
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Kapitel 7
Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1
Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
34 Zu § 34 PStG Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
34.1 Abgrenzung Inland und Ausland
Für die Abgrenzung "Inland" und "Ausland" ist der Tag der Antragstellung maßgebend. Eine Beurkundung scheidet aus, wenn ein deutscher Heiratseintrag errichtet und fortgeführt wurde oder ein Familienbuch auf Antrag nach § 15a des bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Personenstandsgesetzes angelegt wurde.
34.2 Ausschluss von nachträglicher Beurkundung
34.2.1 Nach der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des Personenstandsgesetzes konnten im Ausland geschlossene Ehen beim Standesamt I in Berlin nachträglich beurkundet werden. Der für diese Ehen angelegte Heiratseintrag wurde fortgeführt, so dass eine erneute Beurkundung ausscheidet.
34.2.2 Für Ehen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 2008 vor einem hierzu ermächtigten deutschen Konsularbeamten geschlossen wurden, war der beim Konsulat errichtete Heiratseintrag dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; dieses hat von Amts wegen ein Familienbuch angelegt. Eine erneute Beurkundung der Eheschließung scheidet aus, weil das Familienbuch als Heiratseintrag fortzuführen ist.
34.2.3 Da der Zeitpunkt der Eheschließung nicht maßgebend ist, scheidet auch die nachträgliche Beurkundung von Ehen aus, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschlossen worden sind.
34.3 Vermeidung von Doppelbeurkundungen
Das Standesamt soll sich vor der Beurkundung anhand der beim Standesamt I in Berlin geführten Verzeichnisse vergewissern, dass der Personenstandsfall nicht bereits in einem inländischen Personenstandsregister beurkundet worden ist. Im Übrigen kann auch eine Abschrift des Antrags dem Standesamt I in Berlin zur Überprüfung übersandt werden, wenn anzunehmen ist, dass Angaben durch dort vorhandene Unterlagen bestätigt werden können. In Zweifelsfällen kann auch eine Abschrift des Antrags der jeweiligen Heimatortskartei der kirchlichen Wohlfahrtsverbände übersandt werden, um die Angaben überprüfen zu lassen; dabei ist der Wohnsitz der Betroffenen am 1. September 1939 anzugeben.
34.4 Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung 14
Für die Eintragungen in das Eheregister ist der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend; nachträgliche Änderungen des Personenstandes sind als Folgebeurkundungen einzutragen.
34.5 Namensführung der Ehegatten
Hinsichtlich der Namensführung der Ehegatten ist vom Standesamt festzustellen, ob wirksame Erklärungen zur Namensführung vorliegen oder nach den in Frage kommenden Heimatrechten kraft Gesetzes eine bestimmte Namensführung eingetreten ist. Dafür genügt in der Regel, dass eine bestimmte Namensführung in der ausländischen Urkunde über die Eheschließung vermerkt ist, wenn diese Namensführung nach den in Betracht kommenden Rechten zulässig war und die Ehegatten erklären, dass sie ihrem Willen entsprach. Haben die Ehegatten bei der Eheschließung den Namen in einer Weise gewählt, die sinngemäß der Rechtswahl nach Artikel 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entspricht, so ist auch diese Wahl anzuerkennen.
34.6 Nicht erwiesene Angaben
Werden die Angaben über die nachträglich zu beurkundende Ehe als nicht erwiesen erachtet, hat das Standesamt die nachträgliche Beurkundung abzulehnen. Dem Antragsteller ist auf Verlangen ein schriftlicher Bescheid über die Ablehnung zu erteilen; er ist auf die Möglichkeit des Antrags nach § 49 des Gesetzes hinzuweisen. Sind andere Angaben nicht vollständig oder hält sie das Standesamt für nicht erwiesen, hat die nachträgliche Beurkundung zu erfolgen; es sind jedoch nur die erwiesenen Angaben einzutragen.
34.7 Übereinkommen zur Erleichterung von Eheschließungen im Ausland 14
Nach dem Übereinkommen zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland vom 10. September 1964 (BGBl. 1969 II S. 445, 451) beurteilt sich das Aufgebot für eine Eheschließung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in der Form des Ortsrechts vorgenommen wird, nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.
36 Zu § 36 PStG Geburten und Sterbefälle im Ausland
36.1 Abgrenzung Inland und Ausland
Für die Abgrenzung "Inland" und "Ausland" ist der Tag der Antragstellung maßgebend.
36.2 Zuständigkeit und Vermeidung von Doppelbeurkundungen 14
Die Hinweise zu den Nummern 34.3 und 34.6 sind zu beachten; zur Zuständigkeit des Standesamts siehe auch Nummer 12.1.
36.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung 14
Für die Eintragung in das Geburtenregister ist der Zeitpunkt der Geburt maßgebend. Wurde vor der Beurkundung im Inland die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist der Vater entsprechend § 21 Absatz 1 des Gesetzes einzutragen. Über alle sonstigen Änderungen, die nach der Geburt des Kindes erfolgten, sind Folgebeurkundungen einzutragen.
36.4 Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland 14
(Stand: 23.07.2018)
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