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PStG-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
Vom 29. März 2010
(BAnz. Nr. 57a vom 15.04.2010 S. 1; 12.06.2014 B1 14)
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Vorbemerkung:
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift ist in einen allgemeinen Teil mit übergreifenden Regelungen und einen besonderen Teil mit Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen des Gesetzes gegliedert. Soweit dies zur Verknüpfung erforderlich ist, wird bei den speziellen Erläuterungen auf die Regelungen des allgemeinen Teils verwiesen.
a 1 Namensführung
a 1.1 Angabe von Namen ( § 23 PStV)
a 1.1.1 Weicht in einer vorgelegten Urkunde die Schreibweise des Namens von der des Personenstandseintrags der betroffenen Person ab, darf eine Amtshandlung, insbesondere eine Beurkundung, nicht von der vorherigen Berichtigung der Urkunde abhängig gemacht werden, wenn sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass es sich um die Person handelt, die durch die Urkunde ausgewiesen werden soll.
a 1.1.2 14 Nach dem Übereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (BGBl. 1976 II S. 1473) verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Namen natürlicher Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit einheitlich einzutragen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.
a 1.1.3 Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z.B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend (siehe auch Nummer a 4.2).
a 1.2 Vorname
a 1.2.1 Die Vornamen sind in der Weise einzutragen, wie sie sich aus dem Geburtseintrag ergeben. Ist der Vorname einer Person, die zum Zeitpunkt des Namenserwerbs die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, in einem nicht nach deutschem Recht geführten Personenstandsregister entgegen dem Willen der Sorgeberechtigten in fremdländischer Form eingetragen worden, so ist der Vorname in der ursprünglich gewünschten deutschen Form einzutragen. Im Übrigen gelten für die Eintragung der Vornamen die Hinweise zur Eintragung von Familiennamen entsprechend.
a 1.3 Familienname
a 1.3.1 14 Der Familienname ergibt sich aus dem Geburtseintrag und anderen Personenstandseinträgen des Namensträgers, gegebenenfalls auch aus Personenstandseinträgen von Vorfahren, wenn der Familienname von diesen abgeleitet wird. Der sich aus dem Geburtenregister ergebende Familienname eines Kindes wird als Geburtsname bezeichnet.
a 1.3.2 Ergeben sich bei deutschen Personenstandseinträgen Unklarheiten wegen der Schreibweise der Umlaute ä/ae, ö/oe, ü/ue oder der Buchstaben ss, ß, fs und sf, soll die Schreibweise angewendet werden, die einem der Einträge entspricht und gebräuchlich geworden ist. In manchen Gegenden übliche Merkmale, die zeitweilig zur Unterscheidung des Namensträgers von anderen Personen des gleichen Namens dienten und somit nicht Bestandteil des Familiennamens sind, dürfen nicht in die Personenstandsregister eingetragen werden (z.B. senior). Weichen Urkunden, die in verschiedenen Staaten ausgestellt worden sind, in der Schreibweise des Familiennamens voneinander ab und handelt es sich dabei nicht um offensichtliche Schreibfehler, ist der Name nach der Urkunde einzutragen, die in dem Staat ausgestellt worden ist, dem der Betroffene zur Zeit der Ausstellung der Urkunde angehört hat; als Staatsangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind auch Staatenlose und Flüchtlinge anzusehen, deren Personalstatut vom Recht des betreffenden Staates bestimmt wird.
a 1.3.3 Die ehemalige Adelsbezeichnung ist nach Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des Familiennamens und muss dem Vornamen folgen (z.B. Otto Graf von R.). Sie wird geschlechtsspezifisch verwendet; so heißen z.B. die Ehefrau und die ledige Tochter eines Grafen von R. "Gräfin von R.", die Ehefrau eines Freiherrn von K. "Freifrau von K.", die ledige Tochter "Freiin von K.". Nach dem 13. August 1919 geborene Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern führen den Namen der Mutter mit der früheren Adelsbezeichnung; vor diesem Zeitpunkt geborene Kinder führen, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, diese Bezeichnung nicht. Personen, die Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen führen, übertragen ihren Namen auch durch Namenserteilung und Annahme als Kind. Besaß ein Namensträger vor dem 14. August 1919 den persönlichen Adel, ist die persönliche Adelsbezeichnung nicht übertragbar. Das Gleiche gilt für eine besondere Adelsbezeichnung, die durch das vor dem 14. August 1919 geltende Adelsrecht auf bevorrechtigte Haus- oder Familienmitglieder übertragen wurde.
a 1.3.4 Anredeformeln wie Hoheit, Durchlaucht, Erlaucht, Exzellenz sind nicht in die Personenstandsregister aufzunehmen. Einbürgerungsurkunden und Adelshandbücher sind kein ausreichender Beweis für die Führung früherer Adelsbezeichnungen.
(Stand: 18.07.2018)
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